Preisauszeichnung in Schaufenster nicht zwingend

Schaufenster Preisauszeichnung

Auf selbststaendig.de werden zahlreiche Geschäftsideen vorgestellt, die die Eröffnung eines Ladenlokals vorsehen. In diesem Fall sind Existenzgründer an zahlreiche Vorschriften gebunden, so etwa auch an die generelle Preisauszeichnungspflicht. Vor kurzem aber hat der Bundesgerichtshof ein wegweisendes Urteil zur Preisauszeichnungspflicht im Schaufenster gefällt, das viele Gründer aufhorchen lässt.
 

Hintergrund: Die Pflichten von Ladenbetreibern in Bezug auf Preise

Generell ist es so, dass Unternehmer ihre Waren deutlich sichtbar mit einem Preis auszeichnen müssen. Nun aber hat der BGH in Anlehnung an eine Preisangabenrichtlinie der EU geurteilt, dass eine Preisauszeichnungspflicht für das Schaufenster nicht zwingend ist (Urteil mit dem Aktenzeichen I ZR 29/15). Auslöser dieser Entscheidung war eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Anbieter aus dem Bereich der Hörgeräteakustik. Dieser hatte diverse Modelle in seinen Schaufenstern ohne Preise ausgestellt. Die Wettbewerbszentrale ging davon aus, dass der Anbieter seiner Preisauszeichnungspflicht nicht nachgekommen sei. Diese Klage wurde aber auf mehreren Instanzen abgewiesen, da es sich um ein sehr individuelles sowie beratungsintensives Produkt handelt. Kunden kaufen nicht irgendein Produkt zum Standardpreis, sondern eine optimal auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Lösung. In Einzelfällen bzw. bei sehr beratungsintensiven und individualisierbaren Produkten gilt die Preisauszeichnungspflicht also durchaus nicht uneingeschränkt.
 

Das BGH Urteil sieht generell keine Preisauszeichnungspflicht mehr vor

In letzter Instanz landete die geschilderte Klage schließlich beim Bundesgerichtshof. Auch die Richter am BGH lehnten die Klage ab, wobei sie in ihrer Begründung allerdings noch deutlich weiter gegangen sind. Demzufolge stütze sich das Gericht nicht auf einzelfallbezogene Grundsätze, sondern auf die EU Preisangabenrichtlinie (98/6/EG). Auch in besagter Richtlinie wird davon gesprochen, dass Preise gut lesbar bzw. deutlich sichtbar sein müssen. Hieraus geht aber nicht hervor, dass Unternehmen eine generelle Preisauszeichnungspflicht zu befolgen haben. Wenn sich Unternehmen dazu entscheiden, Preise im Schaufenster anzugeben, dann müssen sie auch dieser Richtlinie entsprechen. Die Wettbewerbszentrale bewertete dieses Urteil so, dass die Verpflichtung zur generellen Preisaufzeichnung praktisch entfalle.
 

Was sich daraus für die unternehmerische Praxis ergeben kann

Gründer dürften es nicht zwangsläufig als Erleichterung ansehen, auf die Preisauszeichnung im Schaufenster verzichten zu können. Schließlich ist der Preis eine der zentralsten und relevantesten Informationen für Kunden. So spielen reduzierte Preise im Schaufenster etwa eine sehr wichtige Rolle, um den Verkauf anzukurbeln und Kunden in das Geschäft zu locken. Letztlich sollte jeder Ladenbesitzer mit Blick auf das Produkt genau abwägen, welche Rolle der Preis für Kunden spielt bzw. wie aussagekräftig er letztendlich ist. Bei individualisierbaren Produkten im Gesundheitsbereich kann der Preis in der Tat irreführend sein, wenn er letztlich weitaus höher als für den ausgestellten Standard ausfällt. In bestimmten Luxussegmenten spielt der Preis ohnehin keine zentrale Rolle, zudem nicht offen über ihn geredet wird. Für das Vorgehen in der Praxis folgt daraus, dass jeder Ladenbetreiber seine Kunden (Zielgruppe) genau kennen sollte. Dann erübrigt sich in der Regel auch die Frage, ob eine Preisauszeichnung im Schaufenster nötig ist oder eher als unpassend empfunden wird.

Stand: 19.5.2017

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