OHG - Offene Handelsgesellschaft

OHG Schriftzug

Die Rechtsform Offene Handelsgesellschaft (OHG) bietet sich insbesondere für Kaufleute an, die in gemeinsamer Regie ein kaufmännisches Gewerbe betreiben wollen. Die Rechtsform gibt also dem Zusammenschluss mehrerer Kaufleute bzw. Gesellschafter einen rechtsverbindlichen Rahmen. Die Wahl der Rechtsform ist einer der wichtigsten strategischen Aspekte bei der Unternehmensgründung, denn hieraus ergeben sich zahlreiche Implikationen für die spätere Geschäftsführung. Besonders mit Blick auf die (persönliche) Haftung der Gesellschafter, die Befugnisse, Finanzierungsmöglichkeiten und steuerliche Aspekten ist die Wahl einer geeigneten Rechtsform immer in Bezug auf die anvisierten unternehmerischen Ziele zu treffen. Eine OHG muss beispielsweise Umsatz- und Gewerbesteuer abführen, für den jeweilig ausgeschütteten Gewinnanteil müssen die Gesellschafter ferner Einkommenssteuer entrichten.

Was Existenzgründer in diesem Beitrag über die Rechtsform offene Handelsgesellschaft erfahren

Neben den formalen und rechtlichen Grundlagen werden vor allem praxisrelevante Fragen der Unternehmensgründung und –führung diskutiert. Abgeschlossen werden die Betrachtungen mit einer Übersicht der wichtigsten Vor- und Nachteile sowie einer kompakten Zusammenfassung aller relevanten Schlüsselfaktoren. Existenzgründer, die nach einer geeigneten Rechtsform suchen, sollen so in die Lage versetzt werden, die unternehmerischen Handlungsspielräume der OHG als Basis für eine zu treffende Entscheidung erfassen können.

Definition und Grundlagen zur OHG

Die offene Handelsgesellschaft ist eine so genannte Personengesellschaft: Ihr primärer Zweck ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet, dies unter einer gemeinschaftlichen Firma. Daher besteht eine OHG als Zusammenschluss von Kaufleuten mindestens aus 2 Gesellschaftern, eine Begrenzung nach oben ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Die gesetzlichen Grundlagen werden in Paragraf 105 des Handelsgesetzbuches (HGB) und folgende detailliert dargelegt. Die Gesellschafter einer OHG können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein. Für die Gründung einer OHG ist kein Mindestkapital erforderlich, so wie es beispielsweise bei einer GmbH der Fall ist (mindestens 25.000 Euro Stammkapital). Was den Geschäftsbetrieb angeht, so sind für die OHG folgende Aspekte relevant:

  • die OHG kann vor Gericht Klagen erheben und auch verklagt werden
  • sie kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen
  • sie kann Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein
  • über das Vermögen der OHG kann ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden

Alle Gesellschafter sind gleichberechtigt, sie vertreten das Unternehmen nach außen. Besondere Regelungen zu Befugnissen können formal im notwendigen Gesellschaftsvertrag festgehalten werden. Werden keine spezifischen Regelungen getroffen, so gelten die entsprechenden Paragrafen des HGB. Die Gründung der OHG als solche ist erst möglich, nachdem ein Gesellschaftsvertrag erarbeitet wurde. Typischerweise enthält der Gesellschaftsvertrag Hinweise zu den Stimmrechten der Gesellschafter, zu Einlagen, zum Vorgehen in Todesfällen bzw. beim Ausscheiden von Gesellschaftern sowie Regelungen zu Auszahlungen.
 

OHG: Gründung und Firmierung

Die Notwendigkeit der Gründung einer OHG hängt vor allem vom Umsatz ab. Generell jedoch ist der Gründungsvorgang auch bedingt durch das Fehlen eines bestimmten Startkapitals einfach und schnell durchzuführen. Kosten entstehen für die notarielle Beurkundung. Generell kann bei einem Umsatz bis zu 500.000 Euro das Unternehmen von Existenzgründern auch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) firmieren (= Kleingewerbe). Wenn jedoch explizit ein Handelsgewebe angestrebt wird und dazu ein notwendiger Geschäftsbetrieb vorhanden ist, dann muss statt der GbR die OHG als Rechtsform gewählt werden. Die OHG muss im Rahmen der Gründung in das Handelsregister eingetragen werden. Bei der Gründung einer OHG ist ferner die Anmeldung beim Gewerbeamt nötig. Soll ein Grundstück eingebracht werden, so ist eine weitere notarielle Beurkundung nötig. Mit dem fertigen Gesellschaftsvertrag in der Hand vollzieht sich die Gründung sehr zügig.
 

Vorsicht bzw. Sorgfalt ist bei der Wahl des Firmennamens geboten!

  • er muss Unterscheidungskraft besitzen und für die Kennzeichnung eines Kaufmannes geeignet sein
  • er darf keinerlei irreführende Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen
  • er muss von anderen Firmennamen deutlich unterscheidbar sein, um Verwechselungen auszuschließen
  • die Abkürzung OHG muss zwingend auftauchen
  • Namen von Gesellschaftern, Sachbezeichnungen und Fantasienamen sind möglich (man beachte jedoch, dass der Name seriös wirken sollte)
  • sofern in der OHG keine natürliche Person persönlich haftet, muss dies mit einer entsprechenden Haftungsbeschränkung gekennzeichnet werden.

Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hat beim Amtsgericht (in der dortigen Registerabteilung) zu erfolgen, das für den Ort des Unternehmenssitzes zuständig ist. In der Praxis erfolgt diese Anmeldung durch einen Notar. Die Anmeldung muss die vollständigen Daten aller Gesellschafter, den Namen der Gesellschaft sowie ihren Sitz sowie Angaben zur Vertretungsmacht der Gesellschafter enthalten. Sind Zweigniederlassungen geplant, so sind diese ebenfalls anzumelden und einzutragen.
 

Haftung und Funktionsweise einer Offenen Handelsgesellschaft

Prinzipiell ist jeder Gesellschafter zur Vertretung befugt. Im Gesellschaftsvertrag kann aber die Vertretung durch einzelne Gesellschafter ausgeschlossen werden. Sofern sich die Gesellschafter einig sind, kann eine Gesamtvertretung vereinbart werden. Solche Beschlüsse sind im Handelsregister anzumelden. Etwaige Beschränkungen in Bezug auf die Vertretungsmacht Dritten gegenüber sind unwirksam. Auf Beschluss der Gesellschafter können auch Prokuristen bestellt werden. Die gemeinsame Geschäftsführung und Vertretung nach außen kann zu Problemen führen, wenn keine Abstimmung erfolgt und Gesellschafter nicht im Sinne gemeinsamer Geschäftsziele agieren. Ein zentraler Aspekt, den es im Vorfeld der Gründung zu bedenken gibt, ist die Haftung: In der OHG haften alle Gesellschafter mit ihren Einlagen und darüber hinaus auch mit ihrem gesamten Privatvermögen. Insofern birgt diese Rechtsform im Falle des unternehmerischen Scheiterns große finanzielle Risiken in sich. Es ist möglich, dass sich Gesellschafter vertraglich dieser Haftung entziehen. Durch eine Eintragung im Gesellschaftsvertrag können sie kann als Kommanditist auftreten, allerdings verfügen sie dann über wesentlich weniger Rechte. Zudem gilt diese Neuerung erst nach der Eintragung in das Handelsregister und nur für Schulden, die ab diesem Zeitpunkt gemacht werden. Scheidet ein Gesellschafter aus, so bleibt die OHG bestehen (sie muss nicht aufgelöst werden). Die jederzeit mögliche Aufnahme eines neuen Gesellschafters ändert nichts an den grundlegenden Haftungsverhältnissen. Änderungen müssen stets im Gesellschaftsvertrag vermerkt werden, damit sie rechtsgültig sind.
 

Sitz der Gesellschaft und Unternehmensgegenstand

Unter dem Sitz der Gesellschaft versteht man den Ort, an dem sich die Geschäftsführung niedergelassen hat. Der Sitz hat vor allem eine Bedeutung für die konkrete Zuständigkeit des Registergerichtes sowie für die verpflichtende Mitgliedschaft bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer. Der so genannte Gegenstand des Unternehmens muss die anvisierte Tätigkeit tatsächlich widerspiegeln. In der Praxis ist es aber üblich und dringend empfehlenswert, eine zusätzliche Klausel aufzunehmen, mit der sich das Unternehmen die Option offen hält, ggf. im Rahmen des Wachstumskurses auch in anderen Bereichen tätig zu werden.
 

Vorteile und Nachteile der Rechtsform OHG kompakt beleuchtet

Die folgenden Darstellungen sollten jeweils mit Blick auf die konkreten Ziele von Existenzgründern entsprechend gewichtet werden. Generell ist die OHG in Deutschland ein häufiges und auch erfolgreiches Modell für Handelsgewerbe.

Vorteile der OHG

  • keine Mindestkapital bei der Gründung erforderlich, geringe Hürden für die Gründung
  • durch die persönliche Haftung der Gesellschafter ergibt sich eine gute Kreditwürdigkeit (Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten)
  • Arbeitsteilung durch mehrere Gesellschafter mit gleichen Befugnissen (Erfahrungen und Fachwissen für ein gemeinsames Geschäftsziel einsetzbar)
  • schnelle und wenig kostenintensive Gründung
  • flexible Unternehmensführung möglich, da der Gesellschaftsvertrag ausgestaltet werden kann

Nachteile der Offenen Handelsgesellschaft

  • umfassende Pflichten zur doppelten Buchführung (Fachwissen erforderlich)
  • verpflichtende Eintragung in das Handelsregister
  • uneingeschränkte Haftung auch mit dem Privatvermögen
  • Vertrauen und Einigkeit sind für eine erfolgreiche Geschäftsführung nötig
  • etwaige Streitigkeiten können den Fortbestand der OHG gefährden
  • diese Rechtsform steht nur Vollkaufleuten offen
     

 

Zusammenfassung und Fazit: Die OHG als Rechtsform für Unternehmensgründer

In der Praxis funktioniert diese Rechtsform hierzulande gut, vor allem im Bereich des Handels findet sich die Offene Handelsgesellschaft sehr oft. Generell ist diese Rechtsform bei Gründern beliebt, da sie geringe Kosten verursacht und einen recht geringen Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Letztlich kann eine OHG aber nur dann funktionieren, wenn alle Gesellschaft auf ein gemeinsames Ziel konsequent hinarbeiten und sich ständig austauschen. Eine OHG ist zum Scheitern verurteilt, wenn jeder Gesellschafter sein eigenes Süppchen kocht respektive seine eigenen Ziele verfolgt. Bei dieser Gesellschaftsform muss jenseits des Papieres, auf dem der Gesellschaftsvertrag fixiert wird, die persönliche Chemie stimmen: Daher sollten alle Gesellschafter vor der eigentlichen Gründung miteinander reden und sich der Tatsache bewusst sein, was diese Rechtsform für den operativen Geschäftsbetrieb bedeutet. Die Gefahr der Haftung auch mit dem gesamten Privatvermögen kann die Gesellschafter davor schützen, allzu riskante Entscheidungen zu treffen. Es mag verlockend klingen, kein Startkapital aufbringen zu müssen, allerdings ist dies dringend erforderlich, um Investitionen zu tätigen und einen Puffer für die ersten schwierigen Monate zu haben. Auch nach außen hin kann die gesamte OHG gesünder sprich kreditwürdiger auftreten, wenn sie über entsprechende Rücklagen bzw. Vermögenswerte verfügt. Der Gesellschaftsvertrag kann und sollte auch in strategischer Hinsicht genutzt werden, um die Unternehmensführung flexibel zu gestalten und sie bestmöglich auf die gemeinsam formulierten Ziele abzustimmen.

Praxiswissen für Existenzgründer: Die wichtigsten Punkte zur Rechtsform OHG in der Übersicht

  • es handelt sich um eine Personengesellschaft, mindestens 2 Gesellschafter sind nötig (nach oben gibt es keine Begrenzung)
  • unter einer Umsatzgrenze von 500.000 Euro kommt auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für Kleingewerbe in Betracht
  • Paragraf 105 und folgende des Handelsgesetzbuches (HGB) regeln die Grundlagen
  • Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein
  • flexible Unternehmensführung durch Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages möglich
  • geringe Hürden: ein bestimmtes Mindestkapital ist für die Gründung nicht nötig
  • Eintragung in das Handelsregister sowie Anmeldung beim Gewerbeamt nötig
  • für die Wahl des Firmennamens gelten strenge Regeln
  • Haftung: Gesellschafter haften mit Einlagen und ihrem gesamten Privatvermögen
  • etwaige Beschränkungen in Bezug auf die Vertretungsmacht Dritten gegenüber sind unwirksam
  • gemeinsam 1 Ziel verfolgen: für einen reibungslosen operativen Geschäftsbetrieb muss die Chemie zwischen den Gesellschaftern stimmen

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