Tipp: Mit der betrieblichen Krankenversicherung Mitarbeiter an sich binden

Die betriebliche Altersvorsorge - bAV - ist fast jedem ein Begriff. Die betriebliche Krankenversicherung - bKv - kennen nur wenige. Das liegt unter anderem daran, dass bisher nur wenige Unternehmen von diesem Instrument Gebrauch machen. Doch die Zahl der Firmen, die ihre Mitarbeiter mit einer zusätzlichen Krankenabsicherung an sich binden wollen, wächst.
Nach Mitteilung des PKV-Verbandes hat die Zahl der Unternehmen mit einer betrieblichen Krankversicherung in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Waren es 2015 erst 3.848 Unternehmen, die die bKv anboten, hat sich ihre Zahl bis zum ersten Halbjahr 2018 auf 6.638 erhöht. Das bedeutet eine Zunahme um über 70 Prozent binnen drei Jahren. Rund 720.000 Arbeitnehmer profitieren derzeit von der bKv. Gemessen an der Gesamtzahl der Firmen, die die bKv nutzen könnten, ist das immer noch bescheiden. Es besteht viel Luft nach oben.
Meist profitieren GKV-versicherte Arbeitnehmer
Dabei ist die betriebliche Krankenversicherung ein vergleichsweise einfaches und kostengünstiges Instrument, um Mitarbeitern „etwas Gutes zu tun“. Mit den hochkomplexen und aufwändigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge ist sie nicht vergleichbar. Die betriebliche Krankenversicherung ist trotz der Namensähnlichkeit auch keine Betriebskrankenkasse. Es handelt sich vielmehr um eine Gruppenversicherung für privaten Krankenzusatzschutz, die ein Arbeitgeber mit einem PKV-Anbieter für seine Mitarbeiter abschließt.
Von einem solchen Versicherungsschutz profitieren in erster Linie Arbeitnehmer, die selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Wer dagegen über privaten Krankenvollversicherungsschutz verfügt, dem bringt die bKv meist wenig - doch ganz ausgeschlossen sind Vorteile nicht, zum Beispiel dann, wenn auch Krankentagegeld geboten wird. Da rund 90 Prozent der Arbeitnehmer GKV-Mitglieder sind, bedeuten die überschaubaren Vorteile für PKV-Versicherte letztlich kein gewichtiges „Handicap“.
Welche Leistungen sind möglich?
Welche Leistungen die bKv bietet, hängt vom jeweiligen Arbeitgeber bzw. dessen Vereinbarungen mit dem betreffenden Krankenversicherungsunternehmen ab. Üblicherweise geht es um Leistungen, die auch sonst außerhalb der bKv für privaten Krankenzusatzschutz gewählt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um:
Zahnzusatzschutz
Wahlleistungen im Krankenhaus
zusätzliche Leistungen bei ambulanten Behandlungen
Krankentagegeldversicherung
Heilpraktiker-Leistungen
Kostenübernahme bei Sehhilfen, Heil- und Hilfsmitteln
Auslandsreisekrankenschutz
Pflegezusatzschutz
In einigen Fällen umfasst die bKv auch betriebsbezogene Leistungen wie Kostenübernahme bei Interim-Management-Lösungen, Wiedereingliederungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Risikoprävention.
Wer zahlt die Beiträge?
Für Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, bedeutet die bKv, dass sie in den versicherten Leistungsbereichen den Status eines Privatpatienten zu Vorzugskonditionen - oft sogar ohne eigene Beitragsleistung - erhalten. Für die Kostenträgerschaft gibt es unterschiedliche Modelle. Häufig zahlt der Arbeitgeber die Beiträge alleine, manchmal gilt ein 50/50-Modell mit hälftiger Beitragsübernahme. Auch Lösungen, bei denen zunächst der Arbeitgeber den Beitrag zahlt und der Arbeitnehmer später entscheiden kann, ob er den Versicherungsschutz „auf eigene Rechnung“ weiterführt, sind anzutreffen. Die Gruppentarife bieten vielfach aus sich heraus einen Vorteil, weil sie im Vergleich zum singulär vereinbarten Versicherungsschutz günstiger sind.
Wie wird die bKv steuerlich behandelt?
Bis Ende 2013 wurden Beiträge zur bKv steuerlich als Sachleistungen gewertet. Wenn sie - zusammen mit anderen Sachleistungen - 44 Euro im Monat nicht überschritten, waren sie steuer- und sozialabgabenfrei. Das Bundesfinanzministerium beurteilte den Sachverhalt dann anders und sah die Beiträge als Barlohn an. Seither gilt für die Beiträge generell Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Das ist für Arbeitnehmer ein Wermutstropfen, der die Verbreitung und Akzeptanz der bKv sicher nicht gefördert hat. Der BFH hat inzwischen im Rahmen von zwei Urteilen (BFH, VI R 13/16 und VI R 16/17) anerkannt, dass in bestimmten Konstellationen bKv-Beiträge doch Sachleistungen sein können. Insofern besteht Hoffnung auf eine Wiedereinführung der Steuer- und Abgabenfreiheit, allerdings noch keine hinreichende Rechtssicherheit. Auf Arbeitgeber-Seite ist die steuerliche Behandlung eindeutig. Vom Arbeitgeber gezahlte Beiträge sind Betriebsausgaben und mindern den steuerpflichtigen Gewinn.
Eigentlich eine Win-Win-Situation
Aus Unternehmenssicht kann die betriebliche Krankenversicherung ein gutes Instrument zur Mitarbeiterbindung sein, das vergleichsweise wenig kostet. Mitarbeiterbindung wird angesichts des drohenden Fachkräftemangels immer wichtiger. Die Mitarbeiter erhalten durch den Zusatzkrankenschutz einen echten Mehrwert - entweder ganz ohne Eigenbeitrag oder zu „Vorzugskonditionen“. Eigentlich eine typische Win-Win-Situation.
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