Kurzarbeit durch Corona: Das müssen Selbstständige wissen

Geschlossene Läden landauf landab sorgen dafür, dass Mitarbeiter zu Hause bleiben müssen. Selbstständige mit Angestellten haben trotz ausbleibender Umsätze Lohnzahlungsverpflichtungen. Mussten Betriebe auf staatliche Anweisung hin schließen, kann das existenzielle Folgen haben. Auch Betriebe, deren Umsätze nur teilweise einbrechen, müssen sich über alternative Finanzierungsmöglichkeiten Gedanken machen. Kurzarbeitergeld (KUG) ist einer Unterstützung, die jeder beantragen kann, der konjunktureller Arbeitsausfälle hinnehmen muss.
Tipp: Nutzen Sie unseren Kurzarbeit-Abgabenrechner für Arbeitgeber
Das Wichtigste im Überblick
Im Zusammenhang mit dem Corona-Virus wird der Zugang zum KUG erleichtert.
Es entsteht Anspruch auf KUG, wenn 10 Prozent ihrer Belegschaft von einem Arbeitsentgeltausfall von 10 Prozent betroffen sind.
Sozialversicherungsbeiträge werden von der Arbeitsagentur erstattet.
Auch Leiharbeiter können auf Kurzarbeit gehen.
Wenn Sie mit Ihren Mitarbeitern vertragliche Regelungen über Arbeitszeitschwankungen getroffen haben, müssen Mitarbeiter trotzdem keine Überstunden machen.
KUG kann bis zu 12 Monate gewährt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung der Bezugsdauer auf 21 Monate möglich.
Welche Voraussetzungen müssen für den Zugang zu KUG erfüllt sein?
Damit Sie KUG beantragen können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigsten sind diese:
Erheblicher Arbeitsausfall
Der Arbeitsausfall muss aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses stattfinden. Dabei handelt es sich konkret um die behördliche Schließung des Unternehmens aufgrund der Corona-Pandemie. Falls Sie zu den Betrieben gehören, die nicht auf staatliche Anweisung geschlossen wurden, haben Ihre Mitarbeiter dennoch Anrecht auf KUG, sofern der erhebliche Arbeitsausfall mit wirtschaftlichen Ursachen zusammenhängt. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Auftragsmangel, Auftragsstornierungen oder auch fehlendes Material aufgrund der eingeschränkten bzw. unterbrochenen Produktions- und Lieferketten. Solche Gründe können Sie in den Antrag auf KUG schreiben.Vorübergehend und unvermeidbar
Den Mitarbeitern steht KUG zu, wenn der Arbeitsausfall mindestens 10 Prozent beträgt und gleichzeitig mindestens 10 Prozent der Mitarbeiter davon betroffen sind. Das stellt eine Erleichterung gegenüber den zuvor geltenden Regelungen dar. Die Erleichterung tritt rückwirkend zum 1. März in Kraft.Betriebliche Voraussetzung:
Um KUG zu beantragen muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein. GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer haben im Prinzip Anrecht auf KUG, wenn Sie sozialversicherungsrechtlich als abhängige Beschäftigter eingestuft wurden. Ist das nicht der Fall, ist KUG ausgeschlossen. Im Zweifel sollten Sie den Sachverhalt mit einem Rechtsanwalt klären. Im Unterschied zur Standard-Variante des KUG ist es nicht nötig, dass ein Betrieb aufgrund eines bestehenden Arbeitsvertrags oder einer Betriebsvereinbarung berechtigt ist, KUG zu beantragen. Er kann die Vereinbarung in der akuten Krise mit seinen Beschäftigten kurzfristig schließen und dann aktiv werden.- Persönliche Voraussetzungen
Mitarbeiter, für die KUGG beantragt wird, müssen in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Es darf auch kein Aufhebungsvertrag geschlossen worden sein. Alternativ kann die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen erfolgt sein oder im Anschluss an die Ausbildung. Auch befristet Beschäftigte können KUG erhalten. Sobald der Arbeiter gekündigt wurde, ist kein KUG mehr erhältlich.
Wie hoch ist das KUG?
Die Höhe des KUG richtet sich nach dem Nettolohn. Mitarbeiter erhalten 60 Prozent vom ausgefallenen Nettolohn. Abweichend gilt für Mitarbeiter mit mindestens einem Kind, dass Sie 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns erhalten.
Vereinfachtes Beispiel: Ein Mitarbeiter verdient 3000 Euro netto und arbeitet 30 Stunden wöchentlich. Durch die Kurzarbeit werden 10 Stunden gestrichen und sein Nettolohn fällt entsprechend um 1000 Euro geringer aus. Es verbleiben ihm 2000 Euro zzgl. 60 Prozent von 1000 Euro = 600 Euro Insgesamt werden ihm 2600 Euro ausgezahlt werden.
Ab dem 4. Monat des Kurzarbeitergeld-Bezugs erhöht sich diese Summe für Beschäftigte, die zumindest 50 Prozent weniger arbeiten. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt dann für kinderlose Beschäftigte 70 Prozent des Lohnausfalls und ab dem 7. Monat sogar 80 Prozent.
Für Beschäftigte mit Kind erhöht sich der Prozentsatz auf 77 Prozent ab dem 4. Monat bzw. 87 Prozent ab dem 7. Monat. Die Erhöhungen gelten voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2020.
Wie lange kann das KUG bezogen werden?
Gemäß § 104 SGB III ist ein Bezug des Kurzarbeitergeldes prinzipiell für längstens 12 Monate möglich. Unterbrechungen von wenigstens einem Monat können die Bezugsdauer verlängern.
Außerdem gilt: Hat ein Unternehmen Kurzarbeit bereits bis zum 31. Dezember 2019 eingeführt und angezeigt, ist eine Bezugsdauer von bis zu 21 Monate möglich. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Bezugszeitraum dennoch nicht über den 31. Dezember 2020 hinausgeht.
Ebenfalls wichtig: Wird die Kurzarbeit für 3 Monaten oder für einen längeren Zeitraum unterbrochen, ist anschließend eine Neuanzeige nötig. Außerdem wird eine Neuanzeige auch dann erforderlich, wenn die maximale 12-monatige Bezugsdauer Anfang 2020 abgelaufen war. Nur durch eine Neuanzeige ist dann eine Fortsetzung bzw. Verlängerung möglich.
Trotz KUG: Zuverdienstmöglichkeiten für Beschäftigte
Beschäftigte, die sich in Kurzarbeit befinden, haben jetzt die Möglichkeit, sich etwas dazu zu verdienen. Diese Möglichkeit steht allen Berufsgruppen offen. Bis zur Erreichung der regulären Einkommenshöhe findet dabei kein Abzug des Zuverdienstes vom Kurzarbeitergeld statt. Diese Regelung soll bis zum Ende des Jahres 2020 gelten.
Für Arbeitnehmer stellt diese Neuregelung eine erhebliche Erleichterung dar. Schließlich waren zuvor nur wenige Zuverdienste anrechnungsfrei. Zuvor galt das Privileg nämlich lediglich für Minijobs sowie Aushilfstätigkeiten im „systemrelevanten Bereich“.
Wie werden die Sozialversicherungsbeiträge behandelt?
Wie gewohnt müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge an Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung abführen. Im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben Sie die Möglichkeit, sich von der Arbeitsagentur 100 Prozent dieser Beiträge erstatten zu lassen.
Was bedeutet ein „unvermeidbarer“ Arbeitsausfall für die Arbeitsagentur?
Damit die Arbeitsagentur dem Antrag auf KUG stattgibt, müssen Sie die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls nachweisen. In der Praxis heißt das für Sie und Ihre Mitarbeiter, dass alter Urlaub aus dem Vorjahr zwingend abgebaut werden muss.
Allerdings gehört der Aufbau von Minusstunden (negativen Arbeitszeitsalden) bis zum Ende des Jahres 2020 nicht mehr zu den Antragsvoraussetzungen. Außerdem ist auch das Auflösen von bestehendem Arbeitszeitguthaben unter folgenden Voraussetzungen nicht notwendig:
Das Arbeitszeitguthaben ist vertraglich zur Überbrückung von Ausfällen außerhalb von Schlechtwetterzeit bestimmt und übersteigt 50 Stunden nicht,
das Arbeitszeitguthaben wurde angespart, um Saison-Kurzarbeit zu vermeiden und beträgt maximal 150 Stunden,
das Guthaben ist für eine mögliche Arbeitsfreistellung oder die Arbeitszeitverringerung bestimmt,
das Guthaben übersteigt 10 Prozent der Jahresarbeitszeit, die geschuldet wird oder
das Guthaben besteht seit über einem Jahr unverändert.
Darüber hinaus müssen Sie überprüfen, ob eine Möglichkeit besteht, Mitarbeiter anders einzusetzen, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Sie müssen alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Kurzarbeit abzuwenden. Dazu zählen zum Beispiel Arbeiten im Lager, Aufräumen oder auch Instandsetzungstätigkeiten.
Was ist bei der Vorgabe „10 Prozent Arbeitsausfall für 10 Prozent der Arbeitnehmer“ zu berücksichtigen?
Bei der Klausel, dass 10 Prozent Entgeltausfall auf mindestens 10 Prozent der Mitarbeiter zutreffen müssen gilt, dass Sie entweder den gesamten Betrieb zugrunde legen oder eine Betriebsabteilung herausgreifen dürfen. Die Minderbeschäftigung wird im Rahmen eines Kalendermonats gemeldet.
KUG auch für Leiharbeiter und Auszubildende?
Bis Ende 2020 können auch Beschäftigte in Zeitarbeit Kurzarbeitergeld erhalten. Zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes wird für sie der Durchschnittsverdienst aus den letzten 3 Monaten vor Arbeitsausfall als Soll-Entgelt zu Grunde gelegt.
Außerdem können Auszubildende unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten. Allerdings ist das erst nach einem Arbeitsausfall von mindestens 6 Wochen bzw. zumindest 30 Arbeitstagen möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sie ihre volle Ausbildungsvergütung erhalten.
Kann ich nur für einzelne Unternehmensbereiche KUG beantragen?
Prinzipiell ist es möglich, Kurzarbeit auf bestimmte Betriebsbereiche zu beschränken. Grundvoraussetzung dafür ist, dass die Unternehmensbereiche klar voneinander abgegrenzt sind und einen eigenen Betriebszweck verfolgen. Sie müssen organisatorisch und technisch vom Rest des Betriebes separiert sein. In typischen kleinen zentral geführten Unternehmen kommt das eigentlich nicht vor. Allerdings reicht es bereits, wenn Sie die 10-Prozent-Hürde erreichen, um KUG zu beantragen, sodass die Unterscheidungen einzelne Unternehmensbereiche im Normalfall überhaupt keine Rolle spielen.
Wann muss die Kurzarbeit beim Arbeitsamt angezeigt werden?
Wenn Sie KUG aus wirtschaftlichen Gründen bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden wollen, müssen Sie das in dem Kalendermonat tun, indem Sie die Kurzarbeit starten wollen. Tritt ein unabwendbares Ereignis ein, also zum Beispiel die Betriebsschließung durch die Corona-Krise, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.
Anträge können schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Beim aktuell enorm hohen Aufkommen bei den Arbeitsagenturen ist einer digitaler Einreichung zu empfehlen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Sitz Ihrer Betriebsstätte. Im Rahmen des Antrags müssen Sie den Arbeitsausfall schriftlich begründen.
Hinweis: Bitte beachten Sie die weiteren betriebsinternen Regelungen und Vereinbarungen, die Sie mit Ihren Mitarbeitern oder dem Betriebsrat getroffen haben. Prüfen Sie Klauseln zur Regelung von KUG in den geschlossenen Arbeitsverträgen und auch tarifliche Regelungen bezüglich der Einführung. Es ist unter Umständen nötig, entsprechende Einzelvereinbarungen mit Ihren Mitarbeitern abzuschließen.
Wie wird KUG abgerechnet?
Sie müssen Zeitnachweise für jeden einzelnen Mitarbeiter führen. Aus Ihnen müssen Arbeitszeiten, Ausfallzeiten und Fehlzeiten hervorgehen. Die Abrechnungsunterlagen müssen innerhalb von drei Monaten eingereicht werden. Der Fristlauf startet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem KUG beantragt wurde.
Beispiel: Sie beantragen für April 2020 KUG. Die Unterlagen müssen bis zum 31. Siebten 2020 eingereicht werden.
Zuständig ist die Agentur für Arbeit, die am Sitz der Lohnabrechnungsstelle ansässig ist, in der Regel also die Agentur am Sitz Betriebsstätte. Nach Ende des Bezugs von KUG wird die Agentur für Arbeit den Antrag detailliert prüfen, da die Auszahlung nur unter Vorbehalt stattfindet.
Wie stelle ich einen Antrag auf KUG?
Der Antrag wird in einem zweistufigen Verfahren gestellt, nachdem Sie mit Ihren Mitarbeitern gesprochen haben.
Schritt 1: Sie zeigen die KUG bei der zuständigen Arbeitsagentur an.
Schritt 2: Sie stellte die Anträge für die betroffenen Arbeitnehmer und erläutern die Gründe.
Wie lange dauert es in der Corona-Krise, bis ein Antrag bearbeitet wird?
Auch in den Arbeitsagenturen greifen die Schutzvorkehrungen für Mitarbeiter. Das bedeutet, dass viele im Home-Office sind und die Besetzung vor Ort nicht dem Üblichen entspricht. Die Mitarbeiter arbeiten unter ungewohnten Umständen. Die Flut der eingehenden Anträge ist außergewöhnlich hoch, sodass die Bearbeitung einige Wochen dauert. Sie können und sollten jedoch die Kurzarbeit unabhängig davon durchsetzen. Stützen Sie sich dabei auf das, was Sie mit den Mitarbeitern abgesprochen haben.
Müssen Mitarbeiter der Kurzarbeit zustimmen?
Nein, im Prinzip müssen Mitarbeiter nicht zustimmen. Sie als Arbeitgeber haben nur dann das Recht Kurzarbeit anzuordnen, wenn Sie das im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung bereits schriftlich fixiert haben. In der Praxis aber sieht es so aus, dass Mitarbeiter einer vorübergehenden Vereinbarung zustimmen, da sie sonst Gefahr laufen, ihren Arbeitsplatz vorzeitig zu verlieren.
Muss sich die neue Vereinbarung schriftlich aufsetzen?
Ja, eine mündliche Vereinbarung reicht nicht aus.
Wann muss ich meine Mitarbeiter informieren?
Grundsätzlich gilt eine bereits vertraglich geschlossene Vereinbarung als bindend. Gibt es keine und muss aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit einführen, können Sie nach Zustimmung der Belegschaft sofort ohne weitere Fristen die Kurzarbeit starten. Vergessen Sie aber nicht, dass die Agentur für Arbeit erst ab dem Monat zahlt, in dem Sie die Anzeige zu KUG gemacht haben.
Weitere Finanzhilfen sind möglich
Zusätzlich zur KUG-Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit haben Sie außerdem die Möglichkeit, weiter Finanzhilfen in Anspruch zu nehmen. KUG und andere Soforthilfen schließen sich nämlich nicht aus. Möglich ist dabei etwa die Inanspruchnahme von Steuererleichterungen (Steuerstundungen oder Absenkung von Steuervorauszahlungen). Zusätzlich dazu haben Sie außerdem die Möglichkeit Förderkreditprogramme, wie z.B. KfW-Kredite zur Liquiditätssicherung, zu nutzen.
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