Mindestlohn für Mitarbeiter: Das müssen Sie wissen

Mindestlohn Stempel auf Arbeitsvertrag mit Geld

Der Mindestlohn gilt seit drei Jahren in Deutschland. Zu Anfang, ab dem 1. Januar 2015, betrug er 8,50 Euro, seit 2017 sind es 8,84 Euro. Sie als Arbeitgeber sollten diese Entwicklungen unbedingt verfolgen. Denn alle zwei Jahre passt die Mindestlohn-Kommission diesen Betrag an. Die nächste Erhöhung erfolgt zum 1. Januar 2019.
 

Grundsätzliches

In der Regel ist es so, dass Sie als Arbeitgeber den Lohn frei mit Ihrem neuen Mitarbeiter aushandeln können. Das Ergebnis halten Sie dann in einem Arbeitsvertrag fest. Natürlich darf der Vertrag – und damit der Stundenlohn – nicht gegen geltende Gesetze verstoßen. Hier endet die Vertragsfreiheit. Auch Tarifverträge können hier Limits setzen. Mit dem Mindestlohn versucht die Bundesregierung flächendeckend eine Lohnuntergrenze für ganz Deutschland einzuführen. Damit haben Mitarbeiter einen rechtlichen Anspruch auf mindestens diesen Betrag. Ist im Arbeitsvertrag ein geringerer Betrag vereinbart, kann der Mitarbeiter den Lohnanspruch einklagen.
 

Ausnahmen – wer ist von der Mindestlohn-Regelung ausgenommen?

Vom Mindestlohn ausgenommen sind folgende Personengruppen:

  • minderjährige Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss
  • Praktikanten, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung oder eine Berufsausbildungsvorbereitung absolvieren
  • Auszubildenden – auch wenn sie nicht mehr minderjährig sind
  • Praktikanten in Pflichtpraktika im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung
  • Praktikanten in Praktika von weniger als drei Monaten Dauer, um sich im Rahmen der Berufs- oder Studienwahl zu orientieren
  • Praktikanten, die ein berufs- oder hochschulbegleitendes Praktikum von weniger als drei Monaten absolvieren. Einschränkung: Sie dürfen bei diesem Arbeitgeber noch kein Praktikum absolviert haben
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten. Danach besteht Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn
  • ehrenamtlich Beschäftigte
     

Mindestlohn aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen

In vielen Branchen gelten Tarifverträge, die einen räumlichen Geltungsbereich haben. Das heißt, dass Tarifverträge nicht bundesweit gelten. Die Tarifpartner – Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände – handeln diese Verträge für bestimmte Regionen oder Bundesländer aus. Sie gelten aufseiten des Arbeitgebers unmittelbar, wenn Sie Mitglied im beteiligten Arbeitgeberverband sind. Aber auch als nicht tarifgebundener Arbeitgeber dürfen Sie im Arbeitsvertrag Bezug nehmen auf den Tarifvertrag. Findet kein Tarifvertrag mittelbar oder unmittelbar Anwendung auf Ihr Unternehmen, müssen Sie dennoch prüfen, ob es in Ihrer Branche einen Tarifvertrag gibt, der als allgemein verbindlich gilt nach Tarifvertragsgesetz (TVG). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann auf Antrag der Tarifvertragspartner, oder mindestens eines Tarifvertragspartners, einen Tarifvertrag als allgemein verbindlich erklären. Dann gilt der dort vereinbarte Tariflohn als Mindestlohn für die gesamte Branche. Dabei muss seit 1. Januar 2017 der Tariflohn mindestens dem Mindeststundenlohn von 8,84 Euro brutto entsprechen.
 

Wie sich der Mindestlohn zusammensetzt

Zum Mindestlohn gehören auch Vergütungsbestandteile, die Sie nicht jeden Monat bezahlen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Diese Bestandteile zählen dann zum Mindestlohn dazu, wenn sie laut Arbeits- oder Tarifvertrag zu zahlen sind und Sie diese nicht in einem Einmalbetrag leisten. Sie dürfen diese Lohnbestandteile zum Grundlohn hinzurechnen, selbst wenn Sie diese nur einmal im Jahr bezahlen. Das heißt, alle Zahlungen als Gegenleistung für normale Arbeitsleistung sind Bestandteil des Stundenlohns.

Nicht hinzurechnen dürfen Sie:

  • Bezahlung von Überstunden
  • Schicht- oder Schmutzzulagen
  • Zuschläge für Nacht-, Feiertags- oder Sonntagsarbeit
  • Gefahrenzulagen

Diese Zahlungen stellen keine Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers dar. Vielmehr entlohnen Sie damit zusätzliche Arbeitsleistungen oder zahlen Zulagen für besondere Arbeitsbedingungen.

Also, alle Zahlungen, die keine Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung sind, sondern eine Entlohnung für zusätzliche Arbeitsleistungen oder besondere Arbeitsbedingungen sind.
 

Was passiert, wenn Sie sich nicht an den Mindestlohn halten?

Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn nicht, machen Sie sich des Lohnwuchers schuldig. Das ist ein Straftatbestand, der von einem Strafrichter bestraft werden kann.

Ihre Mitarbeiter oder ehemaligen Mitarbeiter können Sie auf Zahlung der Differenz zwischen Mindestlohn und tatsächlich gezahltem Lohn verklagen. Das funktioniert auch rückwirkend kann noch nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters passieren, sodass hier die Gefahr von Nachzahlungen besteht.

Stellt ein Prüfer des Rentenversicherungsträgers oder eines anderen Sozialversicherungsträgers bei einer (auch turnusmäßigen) Betriebsprüfung fest, dass Ihre Mitarbeiter einen geringeren als den gesetzlich verankerten Mindestlohn bekommen, drohen auch Nachforderungen durch die Sozialversicherungsträger. Die Differenz zwischen dem real gezahlten und dem gesetzlichen Mindestlohn löst eine Beitragspflicht bei der Sozialversicherung aus, auch wenn der Arbeitnehmer den Mindestlohn nicht erhalten hat und Sie nicht verklagt.

Für die Lohnsteuer gilt dies nicht. Lohnsteuer wird immer nur fällig für tatsächlich gezahlten Arbeitslohn. Selbst wenn das Finanzamt eine Betriebsprüfung durchführt, drohen hier keine Nachzahlungen.
 

Gibt es Mindestlohn-Kontrollen?

Mindestlohnkontrollen führt die Zollverwaltung durch. Dabei überprüft die Finanzkontrolle für Schwarzarbeit (FKS) Unternehmen unabhängig von der Branche die Lohn- und Meldeunterlagen. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können Geldbußen von bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen. Für Auftraggeber bei Werk- und Dienstleistungsverträgen oder Nachunternehmer gilt hier besondere Vorsicht. Auftraggeber können hier zum Bürgen für den Mindestlohn werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht. Das kann neben einer Geldbuße auch den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach sich ziehen. Dazu muss eine Geldbuße von mindestens 2.500 Euro verhängt worden sein
 

Fazit

Als Unternehmer haben Sie die Pflicht, selbst zu prüfen, welche Gesetze oder Tarifverträge auf Ihr Unternehmen Anwendung finden und welchen Mindestlohn Sie zu zahlen haben. Das kann aufgrund eines Tarifvertrages sein oder aufgrund des gesetzlichen Mindestlohns. Weitere Gesetze, wie beispielsweise das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) können andere Vorgaben beinhalten. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, holen Sie sich am besten Rat bei einem Rechtsanwalt. Für weitere Informationen stehen die zuständige IHK oder die Handwerkskammern zur Verfügung, auch das Statistische Bundesamt oder das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. http://www.dgb.de/schwerpunkt/mindestlohn/mindestlohn-2018-was-aendert-sich-in-2018

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