Anforderungen für Impressum bei Firmenwebseite

Generell gilt mit Blick auf die Omnipräsenz des Internets und der aktuellen Entwicklung, dass eine Homepage für einen nachhaltigen Wachstumskurs nicht mehr fehlen darf. Dabei spielt es im Grunde keine Rolle, wie klein ein Unternehmen ist: Es gilt, im Internet dort präsent zu sein, wo Kunden gerade suchen. Und dies tun sie immer öfter online, denn schon über 50 % aller Suchanfragen haben einen kommerziellen Hintergrund. Durch die mobile Verfügbarkeit des Internets dank Smartphones wird dieser Trend weiter zunehmen. Doch wer eine Firmenwebseite gestaltet, sollte neben inhaltlichen und suchmaschinenspezifischen Aspekten vor allem formale Anforderungen beachten, um rechtlichen Problemen von Beginn an aus dem Weg zu gehen. Grundsätzlich müssen Webseitenbetreiber die Impressumspflicht beachten und somit vorgeschriebene Angaben zwingend auf der Seite machen. Etwaige Verstöße können eine kostenintensive Abmahnung zur Folge haben und auch für potenzielle Kunden kann ein fehlendes oder unvollständiges Impressum befremdlich wirken. Im Folgenden sollen daher alle wichtigen Fragen rund um die Impressumspflicht praxisnah beantwortet werden.
 

Ganz grundlegend: Was ist ein Impressum überhaupt?

Der Hintergedanke der Impressumspflicht ist schlichtweg Transparenz. Demnach sollen Nutzer einer Seite nachvollziehen können, wer für die Inhalte verantwortlich ist bzw. mit wem sie sich ggf. persönlich in Kontakt setzen können. Die rechtliche Grundlage für die Impressumspflicht ergibt sich übrigens aus Paragraf 5 des Telemediengesetzes (TMG) sowie aus Paragraf 55 des Staatsvertrages über Rundfunk und Telemedien (RStV). Im Impressum muss auch eine sogenannte ladungsfähige Anschrift vorhanden sein, sodass etwaige Rechtsansprüche gegen den verantwortlichen Seitenbetreiber ggf. durchgesetzt werden können. Ursprünglich handelt es sich bei dem Wort ‚Impressum‘ um einen Fachbegriff aus dem Presserecht, der sich aber mittlerweile fest auch im Onlinebereich eingebürgert hat. Die hier erläuterte Impressumspflicht existiert bereits seit dem Jahre 1997, wobei sie seit 2001 deutlich erweitert wurde und auch mit Bußgeldern belegt wird. Neben dem Verbraucherschutz im Sinne der Transparenz soll jeder Internetnutzer die Möglichkeit haben, sich mit den Verantwortlichen einer Webseite auseinandersetzen zu können.
 

Was kann im Falle des Verstoßes gegen die Impressumspflicht passieren?

In den letzten Jahren ist es in der Praxis sehr häufig vorgekommen, dass Verstöße gegen die Impressumspflicht abgemahnt wurden. Allerdings zeigt sich, dass die Rechtsprechung hier keinesfalls eindeutig ist: Das Landgericht Düsseldorf sowie das Oberlandesgericht Hamm haben geurteilt, dass bei unvollständigem oder ganz fehlendem Impressum ein Rechtsverstoß vorliegt. In anderen Fällen jedoch wurde differenziert betrachtet und geurteilt, dass bestimmte Verstöße nicht abmahnfähig sind. In jedem Fall muss es aber das Ziel von Webseitenbetreibern sein, für Rechtssicherheit und Transparenz zu sorgen. Insofern ist ein professionelles Impressum einfach als notwendig anzusehen. Im wirtschaftlichen Bereich sind mit Blick auf Verstöße gegen die Impressumspflicht schon hohe fünfstellige Strafen fällig geworden. Dies zeigt eindrucksvoll, dass Firmen hierbei wirklich nichts dem Zufall überlassen sollten, zumal ein Impressum ja auch nicht wirklich viel Arbeit verursacht.
 

Anwendungsbereich: Benötigt jeder ein Impressum?

Gemäß § 5 des Telemediengesetzes benötigen „geschäftsmäßige Online-Dienste“ ein Impressum, somit natürlich auch Firmen. Das Telemediengesetz zielt somit darauf ab, ob auf der Webseite Leistungen gegen ein Entgelt angeboten werden. Insofern sind alle Webseitenbetreiber in der Impressumspflicht, die einen Shop haben oder Dienstleistungen anbieten. Der ebenfalls relevante § 55 des Rundfunkstaatsvertrages zielt dagegen eher auf die Inhalte der Webseite ab: Demzufolge braucht jeder Webseitenbetreiber, der mit Regelmäßigkeit journalistisch-redaktionelle Texte online publiziert, ein Impressum. Private Webseiten sind von der Impressumspflicht grundsätzlich befreit, jedoch sind die Übergänge nicht immer klar zu trennen. Wer beispielsweise Werbebanner auf seiner Seite hat und damit Einnahmen erzielt, macht die private Internetseite oder sogar einen Blog auch gleichzeitig zu einer geschäftlichen Seite. Insofern sind eigentlich alle Webseitenbetreiber gut beraten, ein Impressum anzubieten. Für Firmen ist dies ohnehin alternativlos. Rein rechtlich übrigens ist der angesprochene Bereich der journalistischen Texte noch nicht abschließend geklärt.
 

Wo muss das Impressum platziert werden und wer liest es eigentlich?

In den einschlägigen Gesetzesparagrafen heißt es, dass die Impressumsangaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen. Das Impressum darf also nicht irgendwo versteckt werden, Seitenbenutzer müssen es ohne lange Suche und idealerweise sogar von jeder Seite aus finden können. Daher empfiehlt es sich in der Praxis, in der Hauptnavigation einen eigenen Menüpunkt einzurichten, der ferner von jeder Unterseite aus zu erreichen ist. Dieser Menüpunkt sollte die unmissverständliche Bezeichnung ‚Impressum‘ oder auch ‚Anbieterkennzeichnung‘ tragen. Eine sehr schlechte Idee ist es, das Impressum als Pop-up erscheinen zu lassen, da diese Funktion in vielen Browsern unterdrückt ist und Nutzer so keine Chance haben, die Inhalte des Impressums einzusehen.
 

Fazit: Das Impressum ist mehr als nur eine formale Pflichterfüllung

Gerade bei Firmen hat das Impressum durchaus eine wichtige Funktion, denn nicht wenige Kunden schauen, wer konkret sich hinter einem Angebot verbirgt. Mit der Adresse oder dem Firmennamen werden z.B. Recherchen angestellt, ob die Firma tatsächlich existiert und ob es irgendwelche Kundenerfahrungen gibt, die die eigene Kaufentscheidung beeinflussen könnten. Wenn man so will ist das Impressum die ‚reale Erdung‘ für eine an sich virtuelle und nicht greifbare Internetseite. Und auch im Internet gibt es keine zweite Chance für den ersten Eindruck. Insofern sollte sich jeder Existenzgründer oder Firmeninhaber die Zeit nehmen, um das Impressum gewissenhaft und leicht auffindbar zu gestalten. Im Zweifelsfall kann es Sinn machen, einen Fachanwalt einzuschalten, denn mitunter hohe Strafen können eine latente Gefahr darstellen. Wer sich einen genauen Eindruck über die Anforderungen und Differenzierungen verschaffen möchte, sollte online einen Blick in die hier vorgestellten Paragrafen werfen.
 

Checkliste zur lückenlosen Erstellung:
Welche Angaben gehören für Firmenwebseiten in das Impressum?

  • Name und Anschrift, bei mehreren Niederlassungen ist der Hauptsitz anzugeben
  • Bei Firmen (juristischen Personen) ist auch die Rechtsform zu nennen
  • zustellfähige Adresse (eine reine Postfachadresse wurde von Gerichten schon als nicht ausreichend angesehen)
  • Kontaktmöglichkeiten (E-Mail, Telefon) zur unmittelbaren Kontaktaufnahme
  • Nennung des Vertretungsberechtigten
  • Nennung des zuständigen Registergerichtes
  • Nennung der Registernummer
  • Nennung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Nennung des inhaltlich Verantwortlichen für die Webseite mit Blick auf § 55 Absatz 2 RStV

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