Gefahren und Folgen der Scheinselbstständigkeit

Generell betrifft der Begriff Scheinselbstständigkeit Personen, die sich gegenüber dem Staat wie Unternehmer verhalten (indem etwa ein Gewerbe angemeldet wird), in Wirklichkeit jedoch wie ein Festangestellter arbeiten. Auf diese Weise können sich Unternehmer deutliche Kostenvorteile verschaffen, da keine Beiträge für die Sozialversicherung gezahlt werden „müssen“. Auch ein etwaiger Urlaubsanspruch „entfällt“. Vor allem im Bereich der Kurierdienste hat das Thema der Scheinselbstständigkeit zuletzt viel Aufsehen erregt. Oftmals ist es in der Praxis so, dass Mitarbeiter gar nicht wissen, dass sie de facto den Status eines Scheinselbstständigen innehaben. Im folgenden Beitrag soll es daher neben einer definitorischen Abgrenzung (woran erkenne ich überhaupt eine Scheinselbstständigkeit?) vor allem auch um mögliche Folgen dieser Art von Betrug gehen.
Eine definitorische Abgrenzung: Was heißt Scheinselbstständigkeit konkret?
Den Begriff Scheinselbstständigkeit verwendet man, wenn ein Auftragnehmer so genannte arbeitnehmergleiche Tätigkeiten weisungsgebunden (d.h. nicht in voller Eigenregie) ausführt und ferner sehr stark in die Strukturen und Prozesse eines Unternehmens eingebunden ist. Nach außen bzw. vertraglich tritt er als Selbstständiger auf, wenn er jedoch nicht im eigenen Namen und mit eigener unternehmerischer Verantwortung handelt, so liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Scheinselbstständigkeit vor. Im Grunde genommen führt ein Scheinselbstständiger dieselben Aufgaben aus wie Kollegen in Festanstellung, er hat aber als „freier“ Mitarbeiter kein formales Recht auf Urlaub sowie die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Für den Arbeitgeber bringt die Scheinselbstständigkeit also finanzielle Vorteile mit sich, wohingegen so genannte „freie“ Mitarbeiter finanziell schlechter dastehen, da sie Leistungen, die ihnen eigentlich gesetzlich zustehen, nicht erhalten.
In der gängigen Rechtsprechung wird von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen, wenn das unternehmerische Risiko selber getragen und auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung gearbeitet wird. Dies widerspricht dem Kriterium der Weisungsgebundenheit, das immer ein sehr starkes Indiz für eine Scheinselbstständigkeit ist. Auch die freie Verfügung über Arbeitszeiten oder die Annahme von Aufträgen sind klare Indizien für eine „richtige“ Selbstständigkeit. Es sollte bei beiden beteiligten Seiten Klarheit darüber herrschen, dass eine Scheinselbstständigkeit rechtswidrig ist und zu finanziellen Konsequenzen führen kann, dazu später mehr. Arbeitgeber, die eine solche Praxis betreiben, sparen bei Urlaubsansprüchen, Sozialbeiträgen und Lohnfortzahlungen, die den scheinselbstständigen Angestellten wiederum zustehen würden.
Maßgeblich für die Beurteilung ist eine Gesamtschau der tatsächlichen Verhältnisse, nicht allein der Wortlaut des Vertrags (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Typische Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind ein einziger Hauptauftraggeber, feste Arbeitszeiten und Weisungen, die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers, fehlendes eigenes Kapital und das Auftreten unter fremdem Namen (etwa in Dienstkleidung des Auftraggebers).
Was tun im Falle der Scheinselbstständigkeit?
Oftmals sind sich Scheinselbstständige nicht über ihren Status bewusst. In manchen Fällen wird diese Art der rechtswidrigen Beschäftigung auch mehr oder weniger bewusst in Kauf genommen, um der Arbeitslosigkeit zu entkommen. Wer Kriterien für eine Scheinselbstständigkeit als gegeben erachtet, kann die entgangenen Leistungen beim Arbeitgeber einklagen und sich somit (ggf. mit Hilfe eines Rechtsbeistandes) an ein Arbeitsgericht wenden. Im Einzelfall kann die klare Trennung nicht immer ganz einfach sein, wobei es für das Berufsbild des Versicherungsmaklers auch Ausnahmeregelungen gibt. Jedoch geben die hier geschilderten Indizien oftmals sehr klar Hinweise auf eine solche illegale Form der Beschäftigung.
Wer prüfen möchte, ob er den Status eines Scheinselbstständigen hat oder als Arbeitgeber freie Mitarbeiter als solche beschäftigt, kann eine schriftliche Entscheidung diesbezüglich beantragen. Hierfür wird ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeleitet, und zwar bei der so genannten Clearingstelle. Die Deutsche Rentenversicherung stellt hierfür Formulare zur Verfügung, die im Zweifelsfall genutzt werden sollten. Arbeitgeber, die sich nicht sicher sind, ob ihr Beschäftigungsmodell den Rechtsgrundlagen entspricht, sollten dieses Verfahren wählen. Aber auch freie Mitarbeiter, die starke Zweifel bezüglich einer möglichen Scheinselbstständigkeit haben, können und sollten diesen Weg gehen, um persönliche finanzielle Verluste auszugleichen. Im Übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die Beteiligten vor der finalen Entscheidung in Kenntnis zu setzen, sodass sie sich ggf. zum Tatbestand der Scheinselbstständigkeit erklären und unter Umständen weitere relevante rechtliche Aspekte anführen können.
Wer den ersten Schritt der Klärung selbst gehen möchte, kann sich auch in unserem Beitrag Scheinselbstständigkeit: Diese Punkte sollten Sie beachten orientieren.
Mögliche Folgen im Falle einer nachgewiesenen Scheinselbstständigkeit
Die Folgen für ein betroffenes Unternehmen können teuer werden, denn sowohl die nicht geleistete Lohnsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge müssen nachgezahlt werden. In der Rechtsprechung wurde wiederholt entschieden, dass ein vermeintlich freier Mitarbeiter tatsächlich als Angestellter einzuordnen ist – etwa wenn er voll in die betrieblichen Abläufe integriert war, Fahrzeuge sowie Dienstbekleidung des Auftraggebers nutzte, eine eigene Dienststätte als Basis für die Selbstständigkeit fehlte, die Arbeitszeiten vorgegeben waren und nicht auf eigene Rechnung gearbeitet werden durfte. In solchen Konstellationen ist eine klare Weisungsgebundenheit gegeben.
Abgesehen von der finanziellen Ebene sind auch persönliche strafrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber möglich: Einschlägig ist hier § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Da Pflichtabgaben nicht abgeführt werden, kann es zudem nach § 370 AO zu einer Anklage wegen Steuerhinterziehung kommen. Da nicht geleistete Beträge rückwirkend gezahlt werden müssen, können sich je nach Anzahl der betroffenen Mitarbeiter hohe Summen ergeben, die schon so manches kleinere Unternehmen in eine existenzbedrohende Schieflage gebracht haben.
Kompakte Übersicht: konkrete Merkmale der selbstständigen Unternehmertätigkeit
- keine Weisungsgebundenheit: selbstständiges Handeln (Gestaltung der Arbeitszeiten, Auftragsannahme etc.), vollständige Verfügung über die eigene Arbeitskraft
- Einsatz von eigenem Kapital für den Betrieb
- Tragen eines unternehmerischen Risikos
- Werbung für das eigene Unternehmen
- eigener Kundenstamm, freie Auftragswahl
- ggf. Einstellung von eigenem Personal
- Ausstellung von eigenen Rechnungen
Im Falle einer Scheinselbstständigkeit hingegen sind die eigenen unternehmerischen Entscheidungsspielräume sehr stark eingeschränkt, sodass von einer gewissen strukturellen Abhängigkeit gesprochen werden kann.
Tücken & häufige Fehler
- Vertrag schlägt Wirklichkeit nicht: Ein „Dienstleistungsvertrag“ schützt nicht, wenn die gelebte Praxis nach abhängiger Beschäftigung aussieht – entscheidend ist die Gesamtschau.
- Ein einziger Auftraggeber: Wer dauerhaft nur für einen Kunden arbeitet, gilt schnell als arbeitnehmerähnlich – eines der wichtigsten Kriterien der Rentenversicherung.
- Statusfrage zu spät gestellt: Wer erst nach Jahren prüft, riskiert hohe Nachforderungen rückwirkend; das Statusfeststellungsverfahren schafft frühzeitig Klarheit.
- Umsatzsteuer übersehen: Wird die Selbstständigkeit aberkannt, war der Auftragnehmer nicht berechtigt, Umsatzsteuer auszuweisen – der Auftraggeber muss gezogene Vorsteuer ggf. zurückzahlen.
Fazit: Die Scheinselbstständigkeit birgt nicht nur finanzielle und rechtliche Risiken in sich
Eine Scheinselbstständigkeit, die hier im Wesentlichen mit der Weisungsgebundenheit und somit fehlenden eigenen unternehmerischen Handlungsspielräumen skizziert wurde, kann im Falle der Entdeckung für beide Seiten weitreichende und teure Konsequenzen haben. Gerichte urteilen in der Regel so, dass freie Mitarbeiter zu Angestellten werden, womit sich rückwirkend (!) große finanzielle Belastungen ergeben (man denke an die Beiträge zur Sozial- und Rentenversicherung). Insofern sind Unternehmen und auch angehende freie Mitarbeiter gut beraten, den Status rechtlich einwandfrei klären zu lassen, um sich nicht in einer unkalkulierbaren rechtlichen Grauzone zu bewegen.
Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Regel rückwirkend für bis zu vier Jahre nachzahlen muss; bei nachgewiesenem Vorsatz verlängert sich dieser Zeitraum erheblich. Dabei wird das gezahlte Honorar regelmäßig als Nettoentgelt behandelt, was die Nachforderung zusätzlich erhöht. Ferner sind umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen zu bedenken: Scheinselbstständige sind nicht berechtigt, die Umsatzsteuer zu erheben. Auftraggeber müssen in diesem Fall die abgezogene Vorsteuer für noch nicht veranlagte Geschäftsjahre zurückzahlen. Auch im Falle von etwaigen Einkommensteuerschulden haftet der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber für diese bis zur Höhe der Lohnsteuer, die er eigentlich an das Finanzamt hätte abführen müssen. In diesem Sinne ist die Scheinselbstständigkeit sehr risikoreich und mit Sicherheit keine nachhaltige Strategie, um Ausgaben zu reduzieren. Zu beachten ist auch, dass im Falle einer Gerichtsverhandlung wegen Scheinselbstständigkeit das Image einer Firma sehr stark leiden kann, wobei im Extremfall die Basis für die zukünftige Geschäftsentwicklung zerstört wird.
Wer als Subunternehmer, freier Mitarbeiter oder mit nur einem Hauptauftraggeber tätig ist, sollte den eigenen Status früh prüfen. Hilfreich ist dabei auch unser Beitrag zum Unterschied zwischen Gewerbe und Freiberuf, da die Einordnung der Tätigkeit eng mit der Statusfrage zusammenhängt.
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