Buchführungspflicht-Check 2026: Bin ich bilanzpflichtig oder reicht die EÜR?

Zuletzt aktualisiert: 02.05.2026

Wer eine Bilanz erstellen muss und wer mit einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) auskommt, hängt von einer komplexen Verzahnung aus Handelsrecht (HGB) und Steuerrecht (AO) ab. Viele Selbstständige sind verunsichert: Reicht meine Buchhaltung – oder muss ich umsteigen? Mit unserem kostenlosen Online-Check erhalten Sie in unter zwei Minuten einen ersten unverbindlichen Hinweis – basierend auf den aktuellen Schwellenwerten 2026: 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn nach Wachstumschancengesetz.

Buchführungspflicht-Check 2026

Müssen Sie eine Bilanz erstellen oder reicht eine EÜR?

Ob Sie Ihren Gewinn mit einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln dürfen oder eine doppelte Buchführung mit Bilanz erstellen müssen, hängt von Rechtsform, Umsatz, Gewinn und weiteren Faktoren ab. Dieser Online-Check kann Ihnen einen ersten unverbindlichen Hinweis geben, welche Form der Gewinnermittlung in Ihrer Situation in Betracht kommen könnte.

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Wichtiger rechtlicher Hinweis: Dieser Online-Check stellt ausdrücklich keine Steuer- oder Rechtsberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar und ersetzt eine solche nicht. Die Buchführungspflicht ergibt sich aus einer komplexen Verzahnung von Handelsrecht (insbesondere §§ 238 ff., 241a HGB) und Steuerrecht (§§ 140, 141 AO). Im Einzelfall können besondere Umstände (Sonderbetriebsvermögen, atypische Gesellschafterstellungen, internationale Konstellationen, gewerblich geprägte oder vermögensverwaltende Personengesellschaften, Land- und Forstwirtschaft, Übergangsregelungen bei Überschreiten der Schwellen) zu abweichenden Ergebnissen führen. Die endgültige Beurteilung sollte mit einem Steuerberater oder direkt mit dem Finanzamt geklärt werden. Stand: 2026. Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität.

 

Was bedeutet Buchführungspflicht überhaupt?

Wenn von „Buchführungspflicht" die Rede ist, ist damit fast immer die doppelte Buchführung mit Bilanz gemeint – auch Doppik, kaufmännische Buchführung oder Bilanzierungspflicht genannt. Sie ist deutlich aufwendiger als die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), die viele Selbstständige nutzen.

Wichtig: Aufzeichnungspflicht haben alle Selbstständigen. Auch wer „nicht buchführungspflichtig" ist, muss seine Geschäftsvorfälle ordentlich dokumentieren – nur eben in einfacher Form per EÜR statt mit Bilanz und doppelter Buchführung.

 

Der Unterschied zwischen EÜR und doppelter Buchführung in Kürze

MerkmalEÜR (§ 4 Abs. 3 EStG)Doppelte Buchführung (§ 238 ff. HGB)
GewinnermittlungEinnahmen minus AusgabenBetriebsvermögensvergleich (Bilanz)
AufwandGering – auch ohne Vorkenntnisse möglichHoch – meist mit Steuerberater
StichtagsbetrachtungZu- und AbflussprinzipBilanzstichtag mit Inventur
Erforderliche KontenEinnahmen, AusgabenBestands- und Erfolgskonten
JahresabschlussAnlage EÜR (mit ESt-Erklärung)Bilanz, GuV, ggf. Anhang
E-Bilanz an FANeinJa (§ 5b EStG)

 

Wer ist nach aktuellem Recht buchführungspflichtig?

Die Buchführungspflicht ergibt sich aus zwei Rechtsquellen, die sich teilweise überschneiden:


1. Handelsrechtliche Buchführungspflicht (§§ 238 ff. HGB)

Das Handelsgesetzbuch verpflichtet jeden Kaufmann zur Buchführung. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt – also einen Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 HGB). Außerdem gelten alle juristischen Personen kraft Rechtsform als Kaufmann.


Kraft Rechtsform immer bilanzpflichtig:

  • Kapitalgesellschaften: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, SE, KGaA
  • Genossenschaften (eG)
  • Personenhandelsgesellschaften: OHG, KG, GmbH & Co. KG


Befreiung für Einzelkaufleute (§ 241a HGB):

Eingetragene Einzelkaufleute können von der Buchführungspflicht befreit sein, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen folgende Werte unterschreiten:

  • Umsatzerlöse: 800.000 €
  • Jahresüberschuss: 80.000 €

Bei Neugründungen reicht das Unterschreiten am ersten Abschlussstichtag. In diesem Fall genügt eine EÜR – ein Verzicht auf den HGB-Eintrag ist also nicht nötig, um die EÜR-Vorteile zu nutzen.


2. Steuerrechtliche Buchführungspflicht (§§ 140, 141 AO)

Das Steuerrecht hat eigene Regeln, die auf dem Handelsrecht aufbauen:

  • § 140 AO (derivative Buchführungspflicht): Wer nach HGB Bücher führen muss, muss das auch steuerlich tun.
  • § 141 AO (originäre Buchführungspflicht): Selbst wenn keine HGB-Pflicht besteht, kann das Finanzamt die Buchführung anordnen, wenn folgende Werte überschritten werden:


Schwellenwerte 2026 nach § 141 AO:

  • Gesamtumsatz: mehr als 800.000 € im Kalenderjahr (umsatzsteuerlich, ohne USt-Anteil)
  • Gewinn aus Gewerbebetrieb oder Land-/Forstwirtschaft: mehr als 80.000 € im Wirtschaftsjahr
  • Wirtschaftswert bewirtschafteter Flächen (nur LuF): mehr als 25.000 €

Wichtig: Es reicht die Überschreitung einer einzigen Grenze. Beide Schwellen müssen NICHT gleichzeitig überschritten werden – eine weit verbreitete Fehlannahme.


Hinweis: § 141 AO gilt NICHT für Freiberufler

Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Künstler, Berater und andere freiberuflich Tätige nach § 18 EStG sind von der steuerlichen Buchführungspflicht generell ausgenommen. Sie können ihren Gewinn unabhängig von der Höhe von Umsatz oder Gewinn per EÜR ermitteln.

 

So funktioniert unser Buchführungspflicht-Check

Unser kostenloser Online-Check fragt in sieben Schritten alle relevanten Faktoren ab und liefert Ihnen einen unverbindlichen Hinweis:

  1. Status: Vor-Gründer, frisch selbstständig oder etabliert
  2. Rechtsform: Einzelunternehmen (gewerblich/freiberuflich), GbR, PartG, KG/OHG, Kapitalgesellschaft
  3. Gesamtumsatz: Jahresumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG
  4. Gewinn: Steuerlicher Gewinn vor Einkommensteuer
  5. Kaufmannseigenschaft: HR-Eintrag, kaufmännischer Geschäftsbetrieb oder kleines Gewerbe
  6. Aufforderung Finanzamt: Bestehende Mitteilung nach § 141 AO?
  7. Sonderfälle: Land-/Forstwirtschaft, GmbH & Co. KG, freiwillige Bilanzierung


Drei mögliche Ergebnisse

  • EÜR ausreichend – Sie können mit der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung arbeiten. Hinweise zu GoBD, Aufbewahrungsfristen und Schwellenwert-Beobachtung.
  • Schwellenwerte könnten bald greifen – Sie liegen knapp unter den Grenzen. Empfehlungen zur Vorbereitung auf einen möglichen Wechsel zur doppelten Buchführung.
  • Bilanzpflicht dürfte bestehen – Sie sind bilanzpflichtig. Hinweise zur Eröffnungsbilanz, E-Bilanz, Offenlegungspflicht und Aufbewahrungsfristen.

 

Aufbewahrungsfristen ab 2026: Was hat sich geändert?

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde zum 1. Januar 2025 die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege deutlich verkürzt. Die wichtigsten Fristen für 2026 im Überblick:

UnterlagenAufbewahrungsfristRechtsgrundlage
Bücher, Bilanzen, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte10 Jahre§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB
Buchungsbelege (Rechnungen, Kontoauszüge, Kassenbelege etc.) – NEU seit 20258 Jahre§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB
Empfangene und abgesandte Geschäfts- und Handelsbriefe6 Jahre§ 147 Abs. 3 AO

Praxis-Tipp: Bei laufenden Steuerprüfungen oder bei Verdacht auf Steuerhinterziehung können sich die Fristen verlängern. Viele Steuerberater empfehlen daher, vorsichtshalber alle Unterlagen weiterhin 10 Jahre aufzubewahren.

 

Häufige Fragen zur Buchführungspflicht


Bin ich als Freiberufler buchführungspflichtig?

Nein, Freiberufler nach § 18 EStG sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig – unabhängig von Umsatz und Gewinn. Sie können ihren Gewinn jederzeit mit einer EÜR ermitteln. Auch eine Aufforderung des Finanzamts nach § 141 AO ist für reine Freiberufler nicht zulässig, da die Norm nur gewerbliche Unternehmer und Land-/Forstwirte erfasst.

Eine freiwillige Bilanzierung ist möglich – etwa für bessere Bonität bei Kreditanträgen. Die Bindungswirkung beträgt nach BFH-Rechtsprechung in der Regel drei Jahre.


Wann muss ich von EÜR auf Bilanz umstellen?

Die Buchführungspflicht nach § 141 AO greift, sobald das Finanzamt Sie schriftlich auffordert – allerdings frühestens ab dem auf die Mitteilung folgenden Wirtschaftsjahr. Eine Umstellung mitten im Geschäftsjahr ist nicht möglich.

In der Praxis erfolgt die Mitteilung typischerweise nach deutlichem oder mehrfachem Überschreiten der Schwellen (800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn). Bei einmaligem knappen Überschreiten kann eine Befreiung beantragt werden, wenn künftiges Unterschreiten plausibel ist.


Was passiert bei einmaligem Überschreiten der Schwellenwerte?

Bei einmaligem Überschreiten der Grenzen kann eine Befreiung von der Buchführungspflicht beim Finanzamt beantragt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Grenze in den folgenden Jahren wieder überschritten wird. In der Praxis wartet das Finanzamt oft ohnehin ab und stellt erst nach mehrfachem Überschreiten eine Mitteilung aus.


Sind GmbH und UG immer bilanzpflichtig?

Ja, Kapitalgesellschaften sind kraft Rechtsform immer zur doppelten Buchführung verpflichtet (§ 238, 264 ff. HGB) – unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Das gilt auch für die UG (haftungsbeschränkt) als „Mini-GmbH".

Zusätzlich besteht eine Offenlegungspflicht im Bundesanzeiger (§§ 325 ff. HGB). Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse: kleinst, klein, mittelgroß oder groß (§ 267 HGB).


Ist eine GbR bilanzpflichtig?

Eine GbR ist zunächst nicht bilanzpflichtig, solange sie kein Handelsgewerbe betreibt und unter den Schwellen von 800.000 € Umsatz / 80.000 € Gewinn bleibt.

Wichtig: Sobald eine GbR ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB betreibt (kaufmännischer Geschäftsbetrieb), ist sie kraft Gesetzes eine OHG nach § 105 HGB – auch ohne Eintragung. Damit gilt automatisch die Buchführungspflicht. Die Gesellschafter haften zudem persönlich und unbeschränkt.


Was ist mit der Partnerschaftsgesellschaft (PartG)?

Eine PartG ist eine Personengesellschaft ausschließlich für freiberuflich Tätige nach dem PartGG. Sie ist nicht bilanzpflichtig – die Gesellschafter ermitteln ihren Gewinn weiterhin per EÜR, unabhängig von Umsatz und Gewinn. Auch wenn eine PartGmbB (mit beschränkter Berufshaftung) gewählt wird, bleibt die Buchführungspflicht ausgeschlossen.


Kann ich freiwillig zur doppelten Buchführung wechseln?

Ja. Auch wenn keine Pflicht besteht, kann freiwillig zur doppelten Buchführung gewechselt werden. Das kann sinnvoll sein für bessere Bonität bei Bankgesprächen, klarere Liquiditätsplanung, einfachere Beteiligungsstrukturen oder höhere Aussagekraft der Zahlen.

Aber: Wer einmal freiwillig wechselt, ist nach BFH-Rechtsprechung daran in der Regel drei Jahre gebunden. Ein Wechsel zurück zur EÜR ist nicht beliebig möglich.


Was kostet ein Steuerberater bei doppelter Buchführung?

Die Kosten richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängen von Umsatz, Aufwand und Komplexität ab. Als grobe Orientierung: Für eine kleine GmbH mit überschaubarem Geschäftsbetrieb können laufende Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen zwischen 2.000 € und 6.000 € pro Jahr kosten.

Mit einer guten Buchhaltungssoftware und Vorarbeit (Belege sortiert, Kontierung vorbereitet) lassen sich die Kosten deutlich reduzieren.


Welche Aufbewahrungsfristen gelten 2026?

Seit 1. Januar 2025 wurden die Fristen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) angepasst:

  • 10 Jahre: Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte
  • 8 Jahre (NEU): Buchungsbelege wie Rechnungen, Kontoauszüge, Kassenbelege
  • 6 Jahre: Geschäfts- und Handelsbriefe

Bei laufenden Außenprüfungen oder Verdacht auf Steuerhinterziehung können sich die Fristen verlängern. Steuerberater empfehlen oft, weiterhin alle Unterlagen 10 Jahre aufzubewahren.


Was ist die E-Bilanz?

Wer bilanzpflichtig ist (oder freiwillig bilanziert), muss seine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Finanzamt übermitteln (§ 5b EStG). Diese „E-Bilanz" wird über ELSTER oder eine kompatible Software übermittelt. Die Taxonomie (Datenstruktur) wird vom BMF regelmäßig aktualisiert.

 

Was passiert, wenn ich die Buchführungspflicht missachte?

Wer trotz Buchführungspflicht keine ordnungsgemäßen Bücher führt, riskiert erhebliche Konsequenzen:

  • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: Das Finanzamt darf den Gewinn schätzen (§ 162 AO) – meist zum Nachteil des Steuerpflichtigen.
  • Bußgelder bei Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 379 f. AO.
  • Strafrechtliche Konsequenzen bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
  • Verletzung der Buchführungspflicht kann eigenständig strafbar sein (§ 283b StGB) – etwa im Insolvenzfall.
  • Probleme bei Bankgesprächen: Ohne saubere Bilanz keine seriöse Bonitätsprüfung.

 

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Wichtiger rechtlicher Hinweis

Dieser Online-Check und die zugehörigen Inhalte stellen ausdrücklich keine Steuer- oder Rechtsberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar und ersetzen eine solche nicht. Die Buchführungspflicht ergibt sich aus einer komplexen Verzahnung von Handelsrecht (insbesondere §§ 238 ff., 241a HGB) und Steuerrecht (§§ 140, 141 AO). Im Einzelfall können besondere Umstände (Sonderbetriebsvermögen, atypische Gesellschafterstellungen, internationale Konstellationen, gewerblich geprägte oder vermögensverwaltende Personengesellschaften, Land- und Forstwirtschaft, Übergangsregelungen) zu abweichenden Ergebnissen führen. Die endgültige Beurteilung sollte mit einem Steuerberater oder direkt mit dem Finanzamt geklärt werden. Stand: 2026. Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität.

 

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