Wachdienst: Wann darf man eine Waffe tragen?

Personenschützer mit Hand an Schaft

In Deutschland gibt es strenge Vorgaben, was den Besitz von Waffen angeht. Bestimmte Voraussetzungen regeln, welche Personen sie überhaupt führen dürfen und was es dabei zu beachten gibt. Grundsätzlich gehören Mitarbeiter von Sicherheitsfirmen wie zum Beispiel Wachdienste und Personenschutzdienste dazu. Erlaubt wird eine Waffe nur, wenn es einen triftigen Grund und einen konkreten Bedarf gibt.

Konkreter Bewachungsauftrag erforderlich

Bislang war es so, dass ein Sicherheitsunternehmen eine Erlaubnis zum Waffenbesitz und zum Mitführen für die Dauer von drei Jahren erhalten hat. In diesem Punkt gab es 2015 eine deutliche Änderung. Es muss ein konkreter Bewachungsauftrag vorliegen. Für diesen wird die Erlaubnis, die Waffe zu tragen, ausgestellt. Das geschieht nur, wenn Sie zweifelsfrei nachweisen können, dass die Waffe zwingend erforderlich ist, um eine Person, eine Immobilie, Geld oder Sonstiges zu schützen. Die Grundlage stellt die derzeit gültige Verwaltungsvorschrift in Verbindung mit geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Der Leitsatz eines relevanten Urteils vom 11.11.2015 (BVerwG 6 C 67.14) lautet:

Nach Paragraf 28 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz kann einem Bewachungsunternehmer eine waffenrechtliche Erlaubnis für das Führen einer Schusswaffe nur für einen konkreten Bewachungsauftrag erteilt werden, der sich auf eine bestimmte gefährdete Person oder ein bestimmtes gefährdetes Objekt bezieht.“


Waffenbesitzkarte ist Grundvoraussetzung

Damit Sie überhaupt eine Waffe besitzen dürfen, müssen Sie eine Waffenbesitzkarte vorweisen. Dabei unterscheidet man die grüne, die gelbe und die rote Waffenbesitzkarte:

  1. Die grüne Waffenbesitzkarte gilt für Jäger und Sportschützen.

  2. Die gelbe Waffenbesitzkarte gilt ausschließlich für Sportschützen, die Waffe muss in einem Schießsportverband zugelassen sein.

  3. Die rote Waffenbesitzkarte dient Waffensammlern und Waffensachverständigen.

Der Waffenbesitzer muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um die Waffenbesitzkarte zu beantragen. Diese fünf Punkte gehören dazu:

  1. Sie müssen volljährig sein.

  2. Sie müssen hinsichtlich der Führung von Waffen zuverlässig sein.

  3. Sie müssen persönlich geeignet sein.

  4. Sie müssen die erforderliche Sachkunde nachweisen.

  5. Sie müssen ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen.

Wenn Sie einen Wachdienst führen und als Personen- oder Objektschützer selbstständig oder angestellt tätig sind, wird dieser Umstand in der Regel als waffenrechtliches Bedürfnis anerkannt. Die Waffenbesitzkarte allein reicht aber nicht aus, um die Waffe zum Schutz von Menschen oder Sachen einzusetzen. Sie brauchen zusätzlich einen Waffenschein.
 

Waffenschein berechtigt dazu, die Waffe außerhalb der Wohnung bei sich zu führen

Nur mit einem gültigen Waffenschein dürfen Sie eine Waffe auch in der Öffentlichkeit tragen. Deshalb ist es Personenschützern und Objektschützern vom Grundsatz her erlaubt, eine Waffe mit sich zu führen. Beim Antrag auf einen Waffenschein müssen Sie genau dieselben Voraussetzungen erfüllen, wie für den Erwerb der Waffenbesitzkarte. Zusätzlich dazu müssen Sie eine Haftpflichtversicherung nachweisen, die mindestens eine Haftungssumme von 1 Million Euro pauschal für Personenschäden und Sachschäden umfasst. Die Erlaubnis wird – wie oben erwähnt - für Personenschützer und Objektschützer im Rahmen ihrer Arbeit nicht mehr pauschal für drei Jahre erteilt, sondern nur noch auftragsbezogen. Das heißt, Sie müssen offenlegen für wen oder was Sie die Waffe einsetzen wollen.
 

Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen und polizeilich zu benennen

Wenn Sie einem Mitarbeiter eine Waffe zur Ausübung seiner Tätigkeit in Ihrem Wachdienst oder in Ihrem Personenschutzunternehmen überlassen, müssen Sie die Mitarbeiter der zuständigen Polizeibehörde melden. Diese prüft die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und das Vorliegen der Sachkunde. Sie können Mitarbeiter zur Waffensachkundeprüfung entweder direkt zur Polizeibehörde schicken oder einen alternativen Kurs bei einem anerkannten Institut buchen. Nur, wenn die zuständige Waffenbehörde die nötigen waffenrechtlichen Erlaubnisscheine an den Mitarbeiter ausstellt, dürfen Sie ihm Munition oder Schusswaffen geben.

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