Wachdienst: Wann darf man eine Waffe tragen?

Wer im Sicherheitsgewerbe arbeitet, trägt eine enorme Verantwortung – manchmal sogar buchstäblich eine Lebensversicherung am Gürtel. Doch wann dürfen Wachdienste oder Personenschützer überhaupt eine Waffe tragen? Welche Regeln gelten heute im streng regulierten Waffenrecht? Und was hat sich durch die Reformen der letzten Jahre entscheidend geändert? Dieser Leitfaden zeigt Ihnen klar und verständlich, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und warum bewaffneter Schutz in Deutschland nur in absoluten Ausnahmefällen erlaubt wird.
In Deutschland gibt es strenge Vorgaben, was den Besitz und das Führen von Waffen angeht. Bestimmte Voraussetzungen regeln genau, welche Personen überhaupt eine Waffe führen dürfen , unter welchen Umständen dies zulässig ist und welche rechtlichen Anforderungen erfüllt sein müssen. Grundsätzlich gehören Mitarbeiter von Sicherheitsfirmen wie zum Beispiel Wachdienste und Personenschutzdienste dazu, wobei der Gesetzgeber klar festlegt, dass unbewaffneter Schutz der Regelfall ist und bewaffnete Bewachungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erlaubt werden. Eine Waffe wird daher nur gestattet, wenn ein triftiger Grund, ein konkretes waffenrechtliches Bedürfnis und ein nachweisbarer Sicherheitsbedarf vorliegen. Durch die Reformen des Waffengesetzes der letzten Jahre – insbesondere die Änderungen 2020 bis 2023 – wurden diese Anforderungen deutlich verschärft, und die Zuverlässigkeit sowie die persönliche Eignung der beteiligten Personen werden strenger als je zuvor geprüft.
Konkreter Bewachungsauftrag erforderlich
Bislang war es so, dass ein Sicherheitsunternehmen eine Erlaubnis zum Waffenbesitz und zum Mitführen für die Dauer von drei Jahren erhalten hat. In diesem Punkt gab es 2015 eine deutliche Änderung. Seitdem – und durch weitere Neuregelungen der letzten Jahre noch verstärkt – muss für jede einzelne bewaffnete Bewachung ein konkreter Bewachungsauftrag vorliegen. Nur für diesen wird die Erlaubnis, eine Waffe zu tragen, erteilt. Zusätzlich verlangt die Waffenbehörde heute eine nachvollziehbare Gefährdungsanalyse , die belegt, dass die Waffe zwingend erforderlich ist, um eine bestimmte Person, eine Immobilie, einen gefährdeten Bereich, Geldtransporte oder sonstige besonders schutzbedürftige Objekte zu schützen.
Die Grundlage stellt die derzeit gültige Verwaltungsvorschrift in Verbindung mit geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Der Leitsatz eines relevanten Urteils vom 11.11.2015 (BVerwG 6 C 67.14) lautet:
„Nach Paragraf 28 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz kann einem Bewachungsunternehmer eine waffenrechtliche Erlaubnis für das Führen einer Schusswaffe nur für einen konkreten Bewachungsauftrag erteilt werden, der sich auf eine bestimmte gefährdete Person oder ein bestimmtes gefährdetes Objekt bezieht.“
Diese Rechtsprechung gilt unverändert fort und wurde durch die Gesetzesverschärfungen der letzten Jahre sogar weiter untermauert. Heute gilt daher verbindlich: Eine pauschale, übergreifende Erlaubnis für eine bestimmte Zeitspanne wird nicht mehr erteilt. Jede Erlaubnis ist streng auftragsbezogen, zeitlich begrenzt und an den Einzelfall gekoppelt.
Waffenbesitzkarte ist Grundvoraussetzung
Damit Sie überhaupt eine Waffe besitzen dürfen, müssen Sie eine Waffenbesitzkarte vorweisen. Dabei unterscheidet man die grüne, die gelbe und die rote Waffenbesitzkarte:
Die grüne Waffenbesitzkarte gilt für Jäger und Sportschützen und erlaubt den Besitz bestimmter Schusswaffen nach einem strengen Bedürfnisnachweis. Die gelbe Waffenbesitzkarte gilt ausschließlich für Sportschützen, wobei die Waffe in einem Schießsportverband zugelassen sein muss. Die rote Waffenbesitzkarte dient Waffensammlern und Waffensachverständigen, die bestimmte kulturhistorische oder technische Sammelgebiete nachweisen müssen.
Der Waffenbesitzer muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um die Waffenbesitzkarte zu beantragen. Diese fünf Punkte gehören dazu: Er muss volljährig sein, hinsichtlich der Führung von Waffen zuverlässig sein, persönlich geeignet sein, die erforderliche Sachkunde nachweisen und ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen. Seit den Reformen der letzten Jahre gehören hierzu auch eine Regelabfrage beim Verfassungsschutz , eine wiederkehrende Überprüfung der Zuverlässigkeit sowie strengere Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen.
Wenn Sie einen Wachdienst führen oder als Personen- oder Objektschützer selbstständig oder angestellt tätig sind, wird dieser Umstand in der Regel als waffenrechtliches Bedürfnis anerkannt – jedoch nur, wenn ein konkreter Bewachungsauftrag besteht und eine tatsächliche Gefährdungssituation nachgewiesen wird. Die Waffenbesitzkarte allein reicht aber grundsätzlich nicht aus, um die Waffe zum Schutz von Menschen oder Sachen einzusetzen. Hierzu benötigen Sie zusätzlich einen Waffenschein oder eine Erlaubnis nach § 28 WaffG, die ausschließlich auftragsbezogen erteilt wird und an extrem strenge Voraussetzungen geknüpft ist.
Waffenschein berechtigt dazu, die Waffe außerhalb der Wohnung bei sich zu führen
Nur mit einem gültigen Waffenschein oder einer speziellen waffenrechtlichen Erlaubnis dürfen Sie eine Waffe auch in der Öffentlichkeit tragen. Deshalb ist es Personenschützern und Objektschützern vom Grundsatz her erlaubt, eine Waffe mit sich zu führen – aber nur im Rahmen eines genehmigten, konkreten Bewachungsauftrags. Beim Antrag auf einen Waffenschein müssen Sie genau dieselben Voraussetzungen erfüllen wie für den Erwerb der Waffenbesitzkarte. Zusätzlich dazu müssen Sie eine Haftpflichtversicherung nachweisen , die mindestens eine Haftungssumme von 1 Million Euro pauschal für Personenschäden und Sachschäden umfasst. In der Praxis werden inzwischen häufig sogar höhere Deckungssummen verlangt.
Die Erlaubnis wird – wie oben erwähnt – für Personenschützer und Objektschützer im Rahmen ihrer Arbeit nicht mehr pauschal für drei Jahre erteilt, sondern nur noch auftragsbezogen, zeitlich befristet und zweckgebunden . Das heißt, Sie müssen offenlegen, für wen oder was Sie die Waffe einsetzen wollen, welche konkrete Gefahr besteht und wie der Einsatz der Waffe zur Gefahrenabwehr beitragen soll. Außerdem müssen Sie nachweisen, dass mildere Mittel nicht ausreichen, da bewaffnete Bewachung grundsätzlich die Ausnahme bleiben muss.
Ergänzend prüfen die Behörden seit der Reform die Zuverlässigkeit wesentlich strenger, wozu auch die Regelabfrage beim Verfassungsschutz gehört, die heute fester Bestandteil des waffenrechtlichen Verfahrens ist.
Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen und polizeilich bzw. behördlich zu benennen
Wenn Sie einem Mitarbeiter eine Waffe zur Ausübung seiner Tätigkeit in Ihrem Wachdienst oder in Ihrem Personenschutzunternehmen überlassen, müssen Sie die Mitarbeiter der zuständigen Waffenbehörde – meist beim Ordnungsamt angesiedelt – melden. Diese prüft die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde . Seit Einführung des Bewachungsregisters (BWR) besteht zudem die Pflicht, sämtliche Mitarbeiter, die im Sicherheitsgewerbe tätig sind, vor Beginn der Tätigkeit im BWR zu registrieren . Auch Mitarbeiter mit Waffenerlaubnis müssen dort vollständig erfasst sein.
Die Prüfung der Zuverlässigkeit umfasst heute zwingend eine Abfrage beim Verfassungsschutz , eine erweiterte behördliche Überprüfung sowie regelmäßig wiederkehrende Kontrollen. Jede waffenführende Person muss gesundheitlich geeignet sein, psychische Stabilität nachweisen, eine weiße Weste im Sinne des Waffengesetzes besitzen und nachweisen können, dass keine Suchterkrankungen oder sonstigen Gefährdungsgründe vorliegen.
Sie können Mitarbeiter zur Waffensachkundeprüfung entweder direkt zur Waffenbehörde schicken oder einen alternativen, staatlich anerkannten Lehrgang bei einem qualifizierten Institut buchen. In der Regel bestehen die Ausbildungsinhalte aus theoretischer Sachkunde, rechtlichen Grundlagen, sicherer Waffenhandhabung, praktischen Übungen sowie einer Abschlussprüfung. Zu den gesetzlichen Vorgaben gehört außerdem, dass Mitarbeiter regelmäßige Schießtrainings und weiterführende Fortbildungen absolvieren müssen, um ihre Schießfertigkeit und ihren Umgang mit der Waffe dauerhaft unter Beweis zu stellen.
Nur wenn die zuständige Waffenbehörde die nötigen waffenrechtlichen Erlaubnisscheine an den Mitarbeiter ausstellt, dürfen Sie ihm Munition oder Schusswaffen geben. Ebenso wichtig ist, dass jede Überlassung einer Dienstwaffe dokumentiert wird und ausschließlich für den genehmigten Auftrag erfolgt. Die Aufbewahrung im Unternehmen muss nach § 36 Waffengesetz in zertifizierten, besonders gesicherten Tresoren erfolgen, und private Lagerung durch Mitarbeiter ist grundsätzlich unzulässig.
Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass Waffen im Sicherheitsgewerbe nur von jenen Personen geführt werden dürfen, die nachweislich geeignet, geschult und behördlich geprüft sind. Gleichzeitig bleibt bewaffnete Bewachung die absolute Ausnahme – und nur zulässig, wenn ein klar belegbarer Gefährdungssachverhalt besteht, der sich nicht durch mildere Mittel auflösen lässt.
Faktencheck: Was Sie unbedingt beachten müssen
1. Gesetzliche Grundsätze:
Deutschland hat eines der strengsten Waffenrechte der Welt. Bewaffnete Bewachung ist nur in absoluten Ausnahmefällen erlaubt und stets an einen konkreten Bewachungsauftrag gebunden.
2. Konkreter Bewachungsauftrag:
Eine allgemeine, pauschale Waffenerlaubnis existiert nicht. Jede Erlaubnis ist zeitlich befristet, an ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person gekoppelt und muss detailliert begründet werden.
3. Erlaubnisse und Dokumente:
Waffenbesitzkarte (Besitz) + Waffenschein bzw. Erlaubnis nach § 28 WaffG (Führen) sind zwei unterschiedliche Voraussetzungen. Beide werden nur bei nachgewiesenem Bedürfnis und Zuverlässigkeit erteilt.
4. Verschärfte Zuverlässigkeitsprüfung:
Seit den Gesetzesänderungen 2020–2023 gilt zusätzlich eine verpflichtende Verfassungsschutzabfrage. Persönliche Eignung, psychische Stabilität und einwandfreier Leumund sind zwingend notwendig.
5. Bewachungsregister (BWR):
Alle Sicherheitsmitarbeiter müssen vor ihrem Einsatz im BWR erfasst werden. Erst danach dürfen sie – ggf. mit Waffenerlaubnis – tätig werden.
6. Schulungs- und Trainingspflicht:
Erforderlich sind Sachkundeprüfung, regelmäßige Fortbildungen, dokumentierte Schießtrainings und geprüfte Fachkenntnisse. Nur vollständig qualifizierte Mitarbeiter dürfen bewaffnet eingesetzt werden.
7. Versicherungen & Haftung:
Eine Haftpflichtversicherung über mindestens 1 Million Euro ist Pflicht. In der Praxis werden oft deutlich höhere Deckungssummen empfohlen.
8. Strenge Aufbewahrungspflichten:
Dienstwaffen müssen nach § 36 WaffG gesichert, dokumentiert und ausschließlich im Unternehmen gelagert werden – niemals privat.
9. Hohe rechtliche Verantwortung:
Unternehmen müssen jede Überlassung der Waffe dokumentieren, laufende Schulungen sicherstellen, strengste Auflagen erfüllen und jederzeit mit Kontrollen rechnen.
10. Klare Botschaft für Sicherheitsunternehmen:
Bewaffnete Bewachung ist möglich, aber mit erheblichen Auflagen verbunden. Ohne klar nachgewiesene Notwendigkeit und lückenlose Erfüllung aller Vorschriften wird eine Erlaubnis nicht erteilt.



