Gewerbesteuerrechner 2026

Mit unserem Gewerbesteuerrechner können Gewerbetreibende, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften die voraussichtliche Gewerbesteuer für 2026 in wenigen Sekunden ermitteln. Der Rechner berücksichtigt den gesetzlichen Freibetrag, die bundeseinheitliche Steuermesszahl von 3,5 % sowie die mögliche Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG. Drei Eingaben genügen: Gewinn, Rechtsform und Hebesatz der Gemeinde.
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So funktioniert die Berechnung
Die Gewerbesteuer wird in fünf Schritten ermittelt:
- Gewerbeertrag = Gewinn aus Gewerbebetrieb (ggf. zuzüglich Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, abzüglich Kürzungen nach § 9 GewStG)
- Abrundung auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG)
- Abzug des Freibetrags, soweit anwendbar
- Multiplikation mit der Steuermesszahl 3,5 % ergibt den Steuermessbetrag
- Multiplikation mit dem Hebesatz der Gemeinde ergibt die festzusetzende Gewerbesteuer
Vereinfachte Formel: Gewerbesteuer = (abgerundeter Gewerbeertrag − Freibetrag) × 3,5 % × Hebesatz
Welche Daten der Rechner abfragt
Gewinn aus Gewerbebetrieb
Maßgeblich ist der nach Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetz ermittelte Jahresgewinn (Ergebnis aus Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz). Nicht zu verwechseln mit dem Umsatz: relevant ist der Gewinn nach Abzug aller Betriebsausgaben.
Rechtsform
Die Rechtsform entscheidet über den Freibetrag, der vom abgerundeten Gewerbeertrag abgezogen wird:
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG): 24.500 €
- Vereine und juristische Personen des öffentlichen Rechts: 5.000 €
- Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG): kein Freibetrag
Hebesatz der Gemeinde
Jede Kommune legt ihren Hebesatz eigenständig fest. Der gesetzliche Mindestsatz beträgt 200 % (§ 16 Abs. 4 GewStG), der bundesweite Durchschnitt liegt bei rund 400 %. Großstädte erreichen häufig 450 bis 500 %. Den aktuellen Wert finden Sie auf der Website Ihrer Stadt oder Gemeinde sowie beim Statistischen Bundesamt.
Wichtig zu wissen
Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer
Wer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG erzielt – etwa Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Künstler oder Journalisten – ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Bei gemischten Tätigkeiten oder Abgrenzungsfragen empfiehlt sich der Gewerbe-oder-Freiberuf-Check.
Anrechnung auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG)
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können die Gewerbesteuer pauschal mit dem 4-fachen des Steuermessbetrags auf ihre Einkommensteuer anrechnen lassen (Faktor 4,0 seit Veranlagungszeitraum 2020). Bei einem Hebesatz bis ca. 400 % gleicht diese Anrechnung die Gewerbesteuer rechnerisch oft vollständig aus, sofern die anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer ausreicht (Ermäßigungshöchstbetrag). Für Kapitalgesellschaften gilt diese Anrechnung nicht – dort kommen Körperschaftsteuer (15 %) und Solidaritätszuschlag zusätzlich auf die Gewerbesteuer obendrauf.
Was der Rechner nicht abdeckt
Der Rechner deckt den Standardfall ab. Komplexere Sachverhalte wie Hinzurechnungen nach § 8 GewStG (z. B. anteilige Schuldzinsen, Mieten, Pachten, Lizenzaufwendungen), Kürzungen nach § 9 GewStG, Verlustvorträge nach § 10a GewStG, mehrere Betriebsstätten mit gewerbesteuerlicher Zerlegung sowie Mitunternehmerschafts-Spezialfälle sind nicht abgebildet und gehören in die Hand des Steuerberaters.
Reform-Ausblick: Mindesthebesatz ab 2027
Die Bundesregierung plant, den Mindesthebesatz ab dem Kalenderjahr 2027 von 200 % auf 280 % anzuheben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG n. F.). Hintergrund ist die Verhinderung sogenannter Scheinsitzverlegungen in Steueroasen-Gemeinden. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt seit April 2026 vor – für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt unverändert der Mindestsatz von 200 %.
Allgemeine Information, keine Steuerberatung im Sinne des § 2 StBerG. Der Rechner ist eine schematische Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater.
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