Gewerbesteuerrechner 2026

Zuletzt aktualisiert: 07.05.2026

Mit unserem Gewerbesteuerrechner können Gewerbetreibende, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften die voraussichtliche Gewerbesteuer für 2026 in wenigen Sekunden ermitteln. Der Rechner berücksichtigt den gesetzlichen Freibetrag, die bundeseinheitliche Steuermesszahl von 3,5 % sowie die mögliche Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG. Drei Eingaben genügen: Gewinn, Rechtsform und Hebesatz der Gemeinde.

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Gewerbesteuerrechner 2026

Wie viel Gewerbesteuer fällt 2026 an?

Gewinn, Rechtsform und Hebesatz – mehr braucht es für eine erste Einschätzung nicht. Der Rechner berücksichtigt den Freibetrag (24.500 € bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, 5.000 € bei Vereinen, kein Freibetrag bei Kapitalgesellschaften), die bundeseinheitliche Steuermesszahl von 3,5 % sowie die mögliche Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG.

Allgemeine Information, keine Steuerberatung im Sinne des § 2 StBerG. Schematische Orientierung – eine Würdigung des Einzelfalls findet nicht statt. Freiberufler nach § 18 EStG sind grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig.
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Gewinn und Rechtsform

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetz. Die Rechtsform entscheidet über den Freibetrag.

Hinweis: Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Künstler, Journalisten u. a.) zahlen keine Gewerbesteuer und benötigen diesen Rechner nicht.

Hebesatz Ihrer Gemeinde

Jede Kommune legt den Hebesatz selbst fest. Der gesetzliche Mindestsatz beträgt 200 %, der bundesweite Durchschnitt liegt bei rund 400 %. Den exakten Wert finden Sie auf der Website Ihrer Gemeinde oder beim Statistischen Bundesamt.

Beispielwerte (Stand Februar 2026): München 490 %, Hamburg 470 %, Frankfurt am Main 460 %, Berlin 410 %. Hebesätze können sich jährlich ändern – aktueller Wert ist bei der Gemeinde zu verifizieren. Hinweis zur künftigen Gesetzeslage: Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, den Mindesthebesatz ab 2027 von 200 % auf 280 % zu erhöhen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG n. F., Stand 04/2026 – noch nicht in Kraft). Für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt unverändert 200 %.

Voraussichtliche Belastung nach geltendem Recht
Geschätzte Gewerbesteuer 2026

Berechnung Schritt für Schritt

Rechtlicher Hinweis Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Der Rechner gibt die gesetzlichen Regeln nach §§ 7, 11 und 16 GewStG sowie § 35 EStG schematisch wieder und stellt keine Hilfe in Steuersachen im Sinne des § 2 StBerG dar. Sonderfälle (z. B. Hinzurechnungen § 8 GewStG, Kürzungen § 9 GewStG, Verlustvorträge § 10a GewStG, mehrere Betriebsstätten, Mitunternehmerschafts-Spezialfälle, Ermäßigungshöchstbetrag § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG) sowie individuelle Verhältnisse sind nicht abgebildet. Für eine konkrete Würdigung ist ein Steuerberater hinzuzuziehen. Eine Haftung für Richtigkeit und Aktualität ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

So funktioniert die Berechnung

Die Gewerbesteuer wird in fünf Schritten ermittelt:

  1. Gewerbeertrag = Gewinn aus Gewerbebetrieb (ggf. zuzüglich Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, abzüglich Kürzungen nach § 9 GewStG)
  2. Abrundung auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG)
  3. Abzug des Freibetrags, soweit anwendbar
  4. Multiplikation mit der Steuermesszahl 3,5 % ergibt den Steuermessbetrag
  5. Multiplikation mit dem Hebesatz der Gemeinde ergibt die festzusetzende Gewerbesteuer

Vereinfachte Formel: Gewerbesteuer = (abgerundeter Gewerbeertrag − Freibetrag) × 3,5 % × Hebesatz

Welche Daten der Rechner abfragt

Gewinn aus Gewerbebetrieb

Maßgeblich ist der nach Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetz ermittelte Jahresgewinn (Ergebnis aus Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz). Nicht zu verwechseln mit dem Umsatz: relevant ist der Gewinn nach Abzug aller Betriebsausgaben.

Rechtsform

Die Rechtsform entscheidet über den Freibetrag, der vom abgerundeten Gewerbeertrag abgezogen wird:

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG): 24.500 €
  • Vereine und juristische Personen des öffentlichen Rechts: 5.000 €
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG): kein Freibetrag

Hebesatz der Gemeinde

Jede Kommune legt ihren Hebesatz eigenständig fest. Der gesetzliche Mindestsatz beträgt 200 % (§ 16 Abs. 4 GewStG), der bundesweite Durchschnitt liegt bei rund 400 %. Großstädte erreichen häufig 450 bis 500 %. Den aktuellen Wert finden Sie auf der Website Ihrer Stadt oder Gemeinde sowie beim Statistischen Bundesamt.

Wichtig zu wissen

Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer

Wer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG erzielt – etwa Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Künstler oder Journalisten – ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Bei gemischten Tätigkeiten oder Abgrenzungsfragen empfiehlt sich der Gewerbe-oder-Freiberuf-Check.

Anrechnung auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG)

Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können die Gewerbesteuer pauschal mit dem 4-fachen des Steuermessbetrags auf ihre Einkommensteuer anrechnen lassen (Faktor 4,0 seit Veranlagungszeitraum 2020). Bei einem Hebesatz bis ca. 400 % gleicht diese Anrechnung die Gewerbesteuer rechnerisch oft vollständig aus, sofern die anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer ausreicht (Ermäßigungshöchstbetrag). Für Kapitalgesellschaften gilt diese Anrechnung nicht – dort kommen Körperschaftsteuer (15 %) und Solidaritätszuschlag zusätzlich auf die Gewerbesteuer obendrauf.

Was der Rechner nicht abdeckt

Der Rechner deckt den Standardfall ab. Komplexere Sachverhalte wie Hinzurechnungen nach § 8 GewStG (z. B. anteilige Schuldzinsen, Mieten, Pachten, Lizenzaufwendungen), Kürzungen nach § 9 GewStG, Verlustvorträge nach § 10a GewStG, mehrere Betriebsstätten mit gewerbesteuerlicher Zerlegung sowie Mitunternehmerschafts-Spezialfälle sind nicht abgebildet und gehören in die Hand des Steuerberaters.

Reform-Ausblick: Mindesthebesatz ab 2027

Die Bundesregierung plant, den Mindesthebesatz ab dem Kalenderjahr 2027 von 200 % auf 280 % anzuheben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG n. F.). Hintergrund ist die Verhinderung sogenannter Scheinsitzverlegungen in Steueroasen-Gemeinden. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt seit April 2026 vor – für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt unverändert der Mindestsatz von 200 %.

Allgemeine Information, keine Steuerberatung im Sinne des § 2 StBerG. Der Rechner ist eine schematische Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater.

Selbstständig und gesetzlich versichert? So können Sie Nachzahlungen vermeiden

Viele Selbstständige kennen die Situation: Jedes Jahr kommt Post von der Krankenkasse. Die Beiträge werden zunächst auf Basis geschätzter Einkünfte festgesetzt. Fällt der Gewinn später höher aus, erfolgt eine rückwirkende Anpassung – Nachforderungen können die Folge sein.

Doch es gibt eine Möglichkeit, Beiträge unabhängig vom Einkommen kalkulieren zu lassen und langfristig mehr Planungssicherheit zu gewinnen. 

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