Außergewöhnliche Belastungen Rechner

Krankheits-, Pflege- oder Bestattungskosten lassen sich als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen – sofern sie über der zumutbaren Eigenbelastung liegen. Der folgende Rechner ermittelt in wenigen Sekunden, welcher Anteil tatsächlich absetzbar ist und wie hoch die mögliche Steuerersparnis ungefähr ausfallen könnte.
Wie der Rechner arbeitet
Die Berechnung folgt § 33 EStG und der stufenweisen Ermittlung der zumutbaren Belastung gemäß BFH-Urteil vom 19.01.2017 (VI R 75/14). Sie geben vier Werte ein – Höhe der Belastungen, Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl – und erhalten sofort drei Ergebnisse:
- Ihre individuelle zumutbare Eigenbelastung
- Den steuerlich absetzbaren Betrag (alles oberhalb der zumutbaren Belastung)
- Die geschätzte Steuerersparnis inklusive Soli und optional Kirchensteuer
Verwendet werden die Einkommensteuer-Tarif-Eckwerte 2026 (Grundfreibetrag 12.348 €) sowie die ab 2026 angehobenen Soli-Freigrenzen (20.350 € bei Einzelveranlagung, 40.700 € bei Zusammenveranlagung). Die Berechnung läuft direkt im Browser – Eingaben werden nicht übertragen oder gespeichert.
Welche Kosten gelten als außergewöhnliche Belastungen?
Anerkannt werden zwangsläufige private Aufwendungen, die vergleichbaren Steuerzahlern in ähnlicher Lage typischerweise nicht in dieser Höhe entstehen. Typische Beispiele:
- Krankheitskosten – Praxisgebühren, Zuzahlungen, Zahnersatz, Brille, ärztlich verordnete alternative Heilmethoden, nicht erstattete Behandlungen
- Pflegekosten – eigene Pflegekosten oder solche für nahe Angehörige, soweit sie nicht durch Pflegekasse oder Versicherung gedeckt sind
- Bestattungskosten – soweit der Nachlass die Kosten nicht deckt und Sie als nahe Angehörige zur Übernahme verpflichtet sind
- Unterhaltsleistungen – Zahlungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte (§ 33a EStG), etwa bedürftige Eltern oder den geschiedenen Ehepartner
- Wiederbeschaffungskosten – Hausrat- und Kleidungsverlust durch Brand, Hochwasser oder andere Schadensereignisse, soweit nicht versichert
- Behinderungsbedingte Kosten – wahlweise einzeln nachgewiesen oder über den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG (z. B. 1.420 € bei einem Grad der Behinderung von 95 bis 100)
Erstattungen durch Krankenkasse, Versicherung oder Beihilfe müssen von den Aufwendungen abgezogen werden – steuerlich anerkannt ist nur der Eigenanteil.
Was bedeutet „zumutbare Belastung"?
Bevor Aufwendungen steuerlich wirksam werden, müssen sie eine bestimmte Schwelle übersteigen – die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG. Diese richtet sich nach Höhe der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl und wird seit dem BFH-Urteil 2017 stufenweise ermittelt:
| Konstellation | bis 15.340 € | bis 51.130 € | über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| Ledig, ohne Kinder | 5 % | 6 % | 7 % |
| Verheiratet, ohne Kinder | 4 % | 5 % | 6 % |
| Mit 1 oder 2 Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
| Mit 3 oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Beispiel: Ein lediger Steuerpflichtiger ohne Kinder mit 50.000 € Einkünften hat eine zumutbare Belastung von rund 2.847 €. Erst Beträge oberhalb dieser Schwelle wirken sich steuermindernd aus.
Hinweis für Selbstständige
Außergewöhnliche Belastungen wirken in der privaten Sphäre Ihrer Steuererklärung – zusätzlich zu Ihren Betriebsausgaben. Wer als PKV-Selbstzahler hohe Selbstbehalte oder nicht erstattete Zahnarzt-, Brillen- oder Heilkosten trägt, kann hier einen relevanten Hebel haben.
Für betriebliche Steuerhebel (Anschaffungen, Geräte, Firmenwagen) ist der Abschreibungsrechner das passende Werkzeug.
Geltendmachung in der Steuererklärung
Außergewöhnliche Belastungen werden auf Antrag berücksichtigt – konkret im Mantelbogen Ihrer Einkommensteuererklärung. Sammeln Sie alle relevanten Belege (Arztrechnungen, Quittungen, Erstattungsbescheide) und bewahren Sie diese im Originalzustand für mindestens vier Jahre auf. Auch Kosten, die am Jahresende noch nicht erstattet wurden, gehören in das Jahr der Verausgabung.
Wichtiger Hinweis
Der Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung und ersetzt keine steuerliche Beratung. Welche Kosten im Einzelfall als „zwangsläufig" anerkannt werden und welche Belege das Finanzamt akzeptiert, sollte mit einem Steuerberater geklärt werden – insbesondere bei größeren Beträgen oder Sonderkonstellationen.









