Kann man einen Firmenwagen privat weiternutzen?

Zuletzt aktualisiert: 06.05.2026

Firmenwagen nach Abschreibung privat weiter nutzen: Das sollten Sie wissen 

Nach der vollständigen Abschreibung eines Firmenwagens stellt sich für viele Unternehmer die Frage: Verkaufen oder privat weiternutzen? Die private Übernahme des Fahrzeugs erfordert eine sorgfältige Bewertung des Marktwerts, um steuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Es ist ratsam, den aktuellen Marktwert über Online-Bewertungsdienste, Vergleichsangebote oder ein Sachverständigengutachten zu ermitteln und den Übernahmepreis entsprechend festzulegen. Ein Gespräch mit dem Steuerberater hilft, alle finanziellen und steuerlichen Aspekte sauber zu klären – insbesondere, weil bei der Entnahme aus dem Betriebsvermögen letztlich nicht der Buchwert, sondern der sogenannte Teilwert anzusetzen ist.

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Wann ist ein Firmenwagen abgeschrieben?

Die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums setzt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Pkw mit sechs Jahren an. Bei linearer Abschreibung sind das jährlich rund 16,67 Prozent der Anschaffungskosten. Nach sechs Jahren ist der Firmenwagen also buchhalterisch vollständig abgeschrieben und steht in der Bilanz nur noch mit einem Erinnerungswert von 1 Euro. Zu diesem Zeitpunkt überlegt sich der selbstständige Unternehmer oft, ob er den Firmenwagen verkaufen oder privat weiter nutzen soll.

Eine Besonderheit gilt aktuell für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027: Hier ist die degressive AfA mit bis zu 30 Prozent pro Jahr wieder zulässig – das verkürzt die effektive Abschreibungsdauer und kann den Zeitpunkt der Entnahmefrage spürbar nach vorn ziehen.

Abschreibungsrechner: AfA fürs Fahrzeug korrekt berechnen

Was passiert, wenn ein Firmenwagen abgeschrieben ist?

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie den Firmenwagen verkaufen, dann ist der Gewinn steuerpflichtig. Welche Konsequenzen sich daraus im Einzelnen ergeben, ist im Beitrag „Firmenwagen: das müssen Sie beim Verkauf beachten" ausführlich dargestellt. Zentral ist: Solange das Fahrzeug Betriebsvermögen ist, gilt jeder Erlös – auch nach voller Abschreibung – als Betriebseinnahme und erhöht den steuerpflichtigen Gewinn.

Kann man einen Firmenwagen übernehmen?

Verkaufen Sie den Firmenwagen nicht an eine fremde dritte Person, sondern entscheiden sich selbst für die private Weiternutzung, ist ein Termin beim Steuerberater zweifelsohne zu empfehlen. Sie können dann alle Voraussetzungen und langfristigen finanziellen Konsequenzen beleuchten – Stichworte sind hier vor allem Teilwertentnahme, Umsatzsteuer und der Wegfall künftiger Betriebsausgaben für Sprit, Versicherung und Wartung.

Private Übernahme des Firmenwagens muss einem Fremdvergleich standhalten

Was ist bei privater Übernahme des Firmenwagens zu beachten? Wie bei dem Verkauf eines Firmenwagens an einen fremden Dritten muss auch die private Übernahme des Fahrzeugs klar geregelt werden. Sie können nicht einfach so den Firmenwagen aus dem Betriebsvermögen entnehmen. Es zieht handels- und steuerrechtliche Konsequenzen nach sich, über die Sie Bescheid wissen müssen. Welche das sind, hängt von der individuellen Situation ab, vom Wert des Fahrzeugs und dem Verkaufs- bzw. Entnahmepreis.

Entnehmen Sie das Fahrzeug und setzen einen zu geringen Wert an, wird das Finanzamt mit Sicherheit aufmerksam werden. Allerdings scheinen Finanzämter für einen überhöhten Verkaufspreis blind zu sein. Unterm Strich sollte also der Marktwert des Firmenfahrzeugs auf dem Firmenkonto eingehen bzw. korrekt verbucht werden, wenn Sie den Wagen nach Abschreibung oder Leasingende privat übernehmen.

Teilwert statt Buchwert: Steuerlich ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei einer Entnahme der Teilwert anzusetzen – das ist der Betrag, den ein fremder Dritter zum Zeitpunkt der Entnahme zahlen würde. Der Buchwert (also der Restwert in der Bilanz) ist insofern unerheblich. Liegt der Teilwert über dem Buchwert, entsteht ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn, der den Gewinn des laufenden Wirtschaftsjahres erhöht.

Ist ein Wertgutachten für einen Firmenwagen notwendig?

Es stimmt schon: Gibt ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger eine Fahrzeugbewertung ab, sind Unternehmer vor dem Finanzamt immer auf der sicheren Seite. Dennoch gilt: Niemand kann Sie zwingen, ein kostenpflichtiges Wertgutachten erstellen zu lassen, wenn Sie Ihren Firmenwagen zu Privatzwecken entnehmen.

Es gibt Alternativen zum Wertgutachten. In der Praxis kommen vor allem folgende Quellen in Betracht:

  • DAT-Bewertung (Deutsche Automobil Treuhand): kostenlose Online-Schätzung über das DAT-Portal, vom Finanzamt grundsätzlich anerkannt.
  • Schwacke-Liste: seit 2020 für Privatkunden nicht mehr direkt buchbar – nur noch gewerbliche Händler haben Zugang. Ein indirekter Schwacke-Wert über einen Händler oder Sachverständigen ist aber weiterhin möglich.
  • ADAC-Fahrzeugbewertung (für Mitglieder kostenlos) sowie Bewertungen über mobile.de oder AutoScout24.
  • Eigene Marktrecherche: Drucken Sie Kaufofferten vergleichbarer Fahrzeuge aus und nehmen Sie diese zu Ihren Unterlagen.

Bevor Sie allerdings den Vorgang dokumentieren und den offiziellen Verkauf an sich selbst durchführen, sollten Sie, wie eingangs erwähnt, mit Ihrem Steuerberater sprechen. Dieser wird Sie über die steuerlichen und auch handelsrechtlichen Konsequenzen im Einzelnen aufklären.

Tipp aus der Praxis: Gerade bei höherwertigen oder besonders ausgestatteten Fahrzeugen lohnt sich ein Sachverständigengutachten. Die Kosten von etwa 100 bis 250 Euro sind im Verhältnis zum drohenden Streit mit dem Finanzamt – inklusive möglicher Steuernachzahlungen Jahre später bei einer Betriebsprüfung – schnell verschmerzbar. Bei alltäglichen Mittelklassewagen reicht in aller Regel eine sauber dokumentierte DAT-Bewertung in Kombination mit zwei bis drei Vergleichsangeboten aus dem regionalen Markt.

  • Buchwert und voraussichtliche Restnutzung des Fahrzeugs prüfen.
  • Klären, ob beim Kauf des Firmenwagens ein Vorsteuerabzug erfolgte (entscheidend für die Umsatzsteuer auf die Entnahme).
  • Termin beim Steuerberater vereinbaren, um die individuellen Folgen durchzurechnen.
  • Aktuellen Marktwert über DAT, ADAC oder Online-Portale ermitteln.
  • Mindestens zwei bis drei Vergleichsangebote vergleichbarer Fahrzeuge dokumentieren.
  • Bei höherwertigen Fahrzeugen ein Sachverständigengutachten einholen.
  • Schriftlichen Entnahmevermerk mit Datum und ermitteltem Teilwert anfertigen.
  • Teilwert auf das Konto „Entnahme von Gegenständen" buchen, Restbuchwert ausbuchen.
  • Umsatzsteuer auf den Teilwert berechnen, sofern beim Kauf Vorsteuer gezogen wurde.
  • Fahrzeug aus dem Anlagenverzeichnis entfernen.
  • Künftige Kosten (Versicherung, Steuer, Sprit) privat tragen – kein Betriebsausgabenabzug mehr.
  • Unterlagen mindestens zehn Jahre für die Betriebsprüfung aufbewahren.

Steuerliche Konsequenzen der Privatentnahme

Einkommensteuer: Der Entnahmegewinn

Bei der Entnahme eines Firmenwagens ins Privatvermögen wird steuerlich so getan, als hätten Sie das Fahrzeug aus Ihrem Unternehmen an sich selbst verkauft. Liegt der Teilwert über dem Restbuchwert – was nach sechs Jahren AfA fast immer der Fall ist –, entsteht ein Entnahmegewinn, der den steuerpflichtigen Gewinn erhöht. In puncto Steuerwirkung kann das je nach Steuersatz spürbar zu Buche schlagen. Ein einfaches Beispiel: Bei einem Buchwert von 1 Euro und einem Teilwert von 8.000 Euro fließen 7.999 Euro in den Gewinn ein – und zwar zusätzlich zum laufenden Geschäftsergebnis.

Einkommensteuer-Rechner: Steuerwirkung der Entnahme abschätzen

Umsatzsteuer: Wann sie anfällt – und wann nicht

Umsatzsteuerlich wird die Entnahme nach § 3 Abs. 1b UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt – allerdings nur, wenn das Fahrzeug bei der Anschaffung zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach § 10 Abs. 4 UStG und entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis zum Entnahmezeitpunkt.

War beim Kauf hingegen kein Vorsteuerabzug möglich – etwa, weil das Fahrzeug von einer Privatperson oder unter Differenzbesteuerung erworben wurde –, fällt auf die Entnahme keine Umsatzsteuer an. Insofern lässt sich durch die vorherige Entnahme aus dem Betriebsvermögen mit anschließendem privaten Verkauf in solchen Fällen tatsächlich Umsatzsteuer sparen. Wichtig dabei: Der Entnahmevorgang muss zeitlich klar vor dem Verkauf liegen und sauber dokumentiert sein. Im Kaufvertrag darf kein Firmenpapier verwendet werden, der Verkauf muss ausdrücklich als privat gekennzeichnet sein, und die Zahlung sollte über ein privates Konto laufen.

Firmenwagen-Rechner: 1-%-Regel oder Fahrtenbuch?

Tücken und häufige Fehler bei der Privatentnahme

Die Privatentnahme eines Firmenwagens wirkt auf den ersten Blick simpel, ist im Detail aber ein Minenfeld. Folgende Fehler tauchen in der Praxis besonders oft auf:

  • Restbuchwert statt Teilwert angesetzt: Der häufigste Klassiker. Wer den Wagen für 1 Euro „übernimmt", weil er buchhalterisch nur noch so steht, riskiert eine verdeckte Gewinnentnahme und Zuschätzungen durch das Finanzamt.
  • Keine Dokumentation der Wertermittlung: Eine Entnahme ohne Bewertungsbeleg ist im Zweifel wertlos. Ohne DAT-Auszug, Vergleichsangebote oder Gutachten haben Sie bei einer späteren Betriebsprüfung nichts in der Hand.
  • Umsatzsteuer übersehen: Wer beim Kauf Vorsteuer gezogen hat, muss bei der Entnahme Umsatzsteuer auf den Teilwert abführen. Wird das vergessen, drohen Nachzahlungen plus Zinsen.
  • Vermischung von betrieblicher und privater Nutzung nach der Entnahme: Wer das Fahrzeug nach der Privatentnahme weiterhin gelegentlich betrieblich nutzt, kann nur noch über die Reisekostenpauschale (0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 km, 0,38 Euro ab dem 21. km bei Dienstreisen) abrechnen – und hat keinen Betriebsausgabenabzug mehr für laufende Kosten.
  • Falsches Timing: Eine Entnahme kurz vor einem ohnehin geplanten Privatverkauf wird vom Finanzamt schnell als Gestaltungsmissbrauch eingestuft. Zwischen Entnahme und Verkauf sollte ein nachvollziehbarer zeitlicher Abstand liegen.
  • Gewährleistung beim anschließenden Privatverkauf vergessen: Wer den Wagen vor der Entnahme als Unternehmer an Privat verkauft, haftet ein Jahr lang für Mängel. Erst nach sauberer Privatentnahme greift der Privatverkauf mit Gewährleistungsausschluss.

Gut getrickst? Leasingfahrzeug mit geringem Restwert aus der eigenen Firma entnehmen

Schaut man sich in der Unternehmerwelt um und informiert sich über sogenannte clevere Leasingmodelle, kann man ins Grübeln geraten. Als Steuertipp wird dabei sinngemäß zum Beispiel folgendes ins Netz gestellt:

„Schaffen Sie einen Firmenwagen mit einem Kaufpreis von 30.000 € auf Leasingbasis an und vereinbaren Sie eine hohe Sonderzahlung von 15.000 € bei Vertragsabschluss. Zudem setzen sie die Leasingdauer auf 36 Monate fest und zahlen monatlich hohe Leasingraten, zum Beispiel 400 €. Die Anzahlung wird sofort steuermindernd wirksam und senkt den zu versteuernden Gewinn im Anschaffungsjahr. Am Ende der Laufzeit steht das Fahrzeug mit einem geringen Restwert in den Büchern und kann kostengünstig übernommen werden."

Dem nüchternen Leser stellt sich die Frage, ob der Restbuchwert als Verkaufspreis von den Finanzbehörden anerkannt wird oder ob nicht doch der reelle Marktwert anzusetzen ist. Mit Blick auf die restriktiven Maßnahmen, die Steuerprüfer gerade bei Firmenwagen immer wieder einleiten, könnte es durchaus geschehen, dass eine verdeckte Gewinnentnahme vermutet wird und Zuschätzungen aufs Betriebsergebnis drohen. Die Zuschätzungen steigern den Gewinn wieder und führen zu mitunter empfindlichen Steuernachzahlungen.

Letztlich ist das eine Konstellation, die im wahrsten Wortsinne in einer Grauzone spielt: Gestaltungsspielraum ja, aber nur unter genauer Beachtung der Marktwert-Frage. Wer sich am vorgeblich „günstigen" Restwert festhält, bewegt sich auf dünnem Eis – auch hier gilt der Teilwert, und der orientiert sich an dem, was das Fahrzeug am Markt tatsächlich noch bringen würde.

Fazit: Was passiert, wenn ein Firmenwagen abgeschrieben ist?

Es liegt nahe, die Option der weiteren privaten Nutzung des Firmenwagens (= Betriebsentnahme) zu prüfen. Wir empfehlen, sich für diesen Plan an einen versierten Steuerberater zu wenden. Dieser vermag die Tragweite und Zulässigkeit des Vorhabens umfassend einzuschätzen. Es kann durchaus eine zutreffende Situation geben, in der der zitierte Steuertipp eine akzeptable, risikofreie und stimmige Lösung ist. Es gibt aber sicherlich auch Situationen, in denen Sie sich mit dem zitierten Tipp mindestens in einer Grauzone bewegen.

In diesem Sinne gilt: Sauber bewerten, sauber dokumentieren, sauber buchen – dann ist die private Weiternutzung des einstigen Firmenwagens eine vollkommen legitime und in vielen Fällen wirtschaftlich sinnvolle Option.

Selbstständig und gesetzlich versichert? So können Sie Nachzahlungen vermeiden

Viele Selbstständige kennen die Situation: Jedes Jahr kommt Post von der Krankenkasse. Die Beiträge werden zunächst auf Basis geschätzter Einkünfte festgesetzt. Fällt der Gewinn später höher aus, erfolgt eine rückwirkende Anpassung – Nachforderungen können die Folge sein.

Doch es gibt eine Möglichkeit, Beiträge unabhängig vom Einkommen kalkulieren zu lassen und langfristig mehr Planungssicherheit zu gewinnen. 

Jetzt prüfen, welche Alternative für Sie sinnvoll ist


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