Firmenwagen: das müssen Sie beim Verkauf beachten

Schlüssel auf Kaufvertrag KFZ

Viele Unternehmer nutzen einen Firmenwagen. Mit Ablauf der Abschreibungsfrist von 6 Jahren veräußern sie diesen oftmals und schaffen einen neuen an. Was ist beim Firmenwagen Verkauf in puncto Gewährleistung und Steuerrecht zu beachten? Beim Verkauf des Altfahrzeugs können Fehler passieren, die steuerliche oder rechtliche Konsequenzen haben.
 

Wie verkaufe ich meinen Firmenwagen richtig?

Worauf Unternehmer achten sollten, um unvorhergesehene Zusatzkosten und Ärger zu vermeiden, ist Thema dieses Beitrags. Mit dem Wissen aus diesem Beitrag können Sie Fehler gezielt verhindern, die teuer sein und Ihnen Ärger mit dem Finanzamt bzw. Gesetz einbringen können.
 

Firmenwagen verkaufen: Diese Regeln & Bedingungen sind zu beachten!

Wer seinen Firmenwagen verkaufen möchte, muss die Pflicht der Versteuerung des Gewinns berücksichtigten. Verkaufspreis und Buchwert sind hierfür maßgeblich. Der Versuch, einen höheren Preis als den Buchwert zu erzielen, wird durch Steuern auf den Gewinn eingebremst.

Für den Verkauf spielt es eine große Rolle, ob das Fahrzeug zum Privat- oder Firmenvermögen gehört. Der steuerfreie Verkauf eines Firmenwagens ließe sich mit einer Privatentnahme aus dem Betriebsvermögen realisieren, wobei die Unterstützung durch einen Steuerberater sinnvoll ist.

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Kann ich mein Firmenfahrzeug privat verkaufen?

Beim Verkauf des Firmenwagens an eine Privatperson ist die Sachmängelhaftung zu beachten, die sich über einen Zeitraum von 2 Jahren erstreckt. Entscheidend ist die Frage, ob ein etwaiger Mangel bereits bei der Fahrzeugübergabe vorgelegen hat. Ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung ist beim privaten Firmenwagen Verkauf nicht möglich. Wer die Gewährleistung beim Verkauf des Firmenwagens umgehen möchte, muss ihn an einen anderen Gewerbetreibenden verkaufen. Versuche, beim Verkauf des Firmenwagens an einen privaten Käufer die Gewährleistung zu umgehen, sind sehr kritisch zu gesehen. Ihr Bestand vor Gericht ist fraglich.
 

Verkauf des Firmenwagens mit Gewinn ist steuerpflichtig

Unternehmer nutzen in der Regel den Erlös des alten Firmenwagens dazu, um den neuen Wagen anzuzahlen. Gelingt es, einen guten Preis zu erzielen, freut es sie umso mehr. Doch der Fiskus möchte seinen Anteil am Verkaufsgewinn kassieren. Der Gewinn, der das Finanzamt interessiert, ergibt sich aus dem Buchwert und dem Verkaufspreis. Gelingt es Ihnen also, Ihr Firmenfahrzeug zu einem höheren Preis zu verkaufen, als er in den Büchern steht, wird dieser Gewinn dem Gesamtgewinn zugeschlagen und ist damit voll steuerpflichtig.
 

Gehört der Firmenwagen zum Betriebs- oder Privatvermögen?

Obwohl die Bezeichnung Eindeutigkeit suggeriert, ist das nicht immer der Fall. Automatisch als Betriebsvermögen zählt ein Firmenwagen nur, wenn er regelmäßig mehr als 50 % betrieblich eingesetzt wird. Von Privatvermögen in Bezug auf den Firmenwagen ist auszugehen, wenn die betriebliche Nutzung unter 10 % liegt. Sofern die Nutzung im Betrieb zwischen 10 und 50 % liegt, kann der Wagen wahlweise dem Privat- oder Betriebsvermögen zuschreiben. In diesem Fall ist eine Beratung durch einen erfahrenen Steuerberater sinnvoll.

Beim Verkauf des Firmenwagens spielt es eine Rolle, ob der PKW zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen gehört. Denn: Nutzen Sie Ihren Firmenwagen weniger als 10%, gehört er in Ihr Privatvermögen und der Gewinn aus dem Verkauf ist nicht steuerpflichtig. Ausführliche Informationen zur Einordnung des Fahrzeugs in Privat- oder Betriebsvermögen liefert der Beitrag „Firmenwagen für Selbstständige“.

Steuerberater empfehlen, die betrieblichen Fahrten bei einer Zuordnung zum Privatvermögen genau zu dokumentieren. Durch eine solche Dokumentation lassen sich Zweifel des Finanzamtes entkräften. Welche Option steuerlich gesehen günstiger ist, lässt sich pauschal nicht sagen. Hier ist eine genaue Prüfung oder besser gesagt Kalkulation im Einzelfall erforderlich.

Im Zweifel sollten Sie sich mit Ihrem Steuerberater zusammensetzen und klären, was bei der steuerlichen Gesamtbetrachtung für Sie am besten passt.


Steuerbelastung vor dem Verkauf einkalkulieren: So geht’s!

Es ist ratsam, die steuerliche Belastung beim Verkauf eines Firmenwagens im Hinterkopf zu behalten. Im Folgenden ein Beispiel aus einer GmbH, bei der 30 % Körperschaftsteuer auf den Gewinn zu Buche schlagen:

Angenommen, der Restbuchwert des Autos liegt bei 5.000 €. Beim Verkauf erzielt der Unternehmer 11.000 €. Damit steht ein Gewinn von 6.000 € in den Büchern. Die Körperschaftsteuer frisst davon 30 %, also insgesamt 1.800 €. Dem Unternehmer bleiben noch 4.200 € übrig.

Die Abgaben sind recht happig und können bei unvorbereiteten Unternehmern zu einem bösen Erwachen führen. Daher sollte die Steuerbelastung exakt berechnet werden, um den wirklichen Gewinn für eine neue Investition exakt fassen zu können.
 

Wann kann ich für meinen Firmenwagen Vorsteuerabzug geltend machen?

Beim gewerblichen Kauf des Firmenwagens fällt in der Regel Umsatzsteuer an. Falls der Wagen mehr als 10 % unternehmerisch genutzt wird, kann die Vorsteuer in vollem Umfang geltend gemacht werden (Ausnahme: Nutzung der Kleinunternehmerregelung, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt). Der Firmenwagen wird somit zum Nettopreis erworben. Beim Verkauf ist die Umsatzsteuer wieder zu berücksichtigen. Legen wir die 11.000 Euro als Beispielwert zu Grunde, sind 2.090 Euro Umsatzsteuer abzuführen (= Regelbesteuerung).

Im Einzelfall ist mit einem Steuerberater zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung vorliegen: So ließe sich der Umfang der Umsatzsteuer ggf. reduzieren.

Bei privaten Verkäufern sieht die Sache anders aus: Sie sind nicht verpflichtet, den Verkauf zu versteuern. Daher fällt üblicherweise in diesem Bereich keine Umsatzsteuer an.
 

Betrieblich genutzten PKW als Privatentnahme aus dem Betriebsvermögen holen?

Kann man einen Firmenwagen übernehmen? Wer darüber nachdenkt, einen betrieblich genutzten PKW trotzdem steuerfrei zu verkaufen, müsste das Auto aus der Firma entnehmen. Steuerlich nennt man diesen Ausweg „Entnahme-Verkaufs-Modell“. Kurz gesagt entnehmen Sie den Wagen aus dem Betriebsvermögen und überführen ihn in Ihren privaten Sitz. Allerdings sollten Sie ein solches Vorhaben unbedingt mit Ihrem Steuerberater abstimmen, denn auch hier lauern Fallstricke. So muss die Entnahme zum Beispiel in der Buchhaltung dokumentiert sein. Passieren Fehler, drohen unter Umständen umsatzsteuerliche Probleme.
 

Gewährleistungspflicht: Verkauf an Privatpersonen mit Auflagen

Das Gesetz zur Sachmangelhaftung wurde im Jahr 2002 überarbeitet. Verkaufen Sie Ihren Firmenwagen an eine Privatperson, müssen sie 2 Jahre lang für sämtliche Mängel geradestehen, die über den typischen Verschleiß hinausreichen. Voraussetzung dafür ist, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Vertraglich lässt sich die Sachmängelhaftung beim Verkauf an Privatpersonen nicht ausschließen. Wer einen solche Klausel in den Vertrag einbaut, handelt unzulässig. Eine solche Klausel ist nicht wirksam. Verkaufen Sie das Auto aber an einen Gebrauchtwagenhändler oder an ein anderes Unternehmen, können Sie den Gewährleistungsausschluss vereinbaren.
 

Lässt sich die Gewährleistungspflicht bei Privatpersonen umgehen?

Ob sich die Sachmängelhaftung beim Verkauf des Firmenwagens an Privatpersonen umgehen lässt, ist eine Frage, mit der sich schon viele Unternehmer beschäftigt haben. Da dieser Sachverhalt immer wieder nachgefragt wird, folgen einige Hinweise zum Umgang mit der Gewährleistungspflicht beim Verkauf an Privatpersonen, die andere Gewerbetreibende bereits getestet haben. Über deren Anwendung aber sollten Sie gründlich nachdenken!
 

Nicht rechtens: Firmenwagen privat veräußern

Gewerbetreibende neigen dazu, einen Firmenwagen unter dem Label „privat“ zu verkaufen. Der Umweg läuft zum Beispiel über den Unternehmer selbst (Entnahme-Verkaufs-Modell) oder über eine andere Privatperson.

  • Zunächst verkauft die GmbH das Auto an den Unternehmer oder an eine nahestehende Privatperson.
  • Diese verkauft das Fahrzeug dann an eine andere Privatperson und wähnt sich damit aus der Haftung.

An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Umweg riskant ist. Es gibt inzwischen Gerichtsurteile, die bestätigen, dass dieser Umweg über Privatpersonen, die dem Gewerbebetrieb nahestehen, nicht zulässig ist. Man sagt zwar, wo kein Kläger da kein Richter, aber falls der private Käufer des ehemaligen Firmenwagens doch klagt und vor Gericht zieht, haben Sie schlechte Karten. Es bleibt wie es ist: Der Ausschluss der Sachmangelhaftung ist nicht wirksam. Die Konsequenz können Nachbesserung, Kaufpreisminderung oder Schadenersatz sein.
 

Kritisch: Firmenfahrzeug als Bastlerfahrzeug veräußern?

In Anbetracht der Unmöglichkeit, einen Firmenwagen ohne Gewährleistungspflicht von privat an privat zu veräußern, kommen Selbstständige schon mal auf die Idee, das Auto als Bastlerfahrzeug zu bezeichnen. „Firmenwagen - gekauft wie gesehen“ oder „Firmenwagen als Bastlerfahrzeug abzugeben“ lauten Anzeigen, die bereits auf vorhandene Mängel hinweisen. Allerdings ändert das nichts an den Fakten. Gesetzliche Sachmangelhaftung lässt sich auch über diesen Weg nicht ausschließen. Wenn es hart auf hart kommt, haben Sie das Nachsehen.
 

Fazit: Gewährleistungspflicht bleibt beim Verkauf an privat bestehen

Unterm Strich können Sie ein Firmenfahrzeug ohne Gewährleistungspflicht nur an einen anderen Gewerbetreibenden veräußern, wenn dieser per Unterschrift den wirksamen Ausschluss der gesetzlichen Sachmängelhaftung bestätigt. Der Verkauf an privat aber unterfällt der gesetzlichen Regelung und Sie bleiben 2 Jahre lang für Sachmängel haftbar. Die oben skizzierten Praxisbeispiele sind sehr kritisch zu sehen, da der Sachmängelausschluss im Privatbereich vor Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Bestand hätte.
 

Zusammenfassung/FAQ Firmenwagen verkaufen: Was ist zu beachten?

  1. Firmenwagen verkaufen, was beachten?
    Beim Verkauf eines Firmenwagens ist zu beachten, dass das Finanzamt bei einem möglichen Gewinn (= Verkaufserlös liegt über Buchwert) in Form von Steuern mitverdienen möchte. Diese Summe ist zu berücksichtigen, um solide zu kalkulieren. Beim Verkauf des Firmenwagens an privat ist die Sachmängelhaftung zu beachten, die sich auch über Umwege nicht vollkommen ausschließen lässt. Nur beim Verkauf an einen anderen Gewerbetreibenden lässt sich Gewährleistung vertraglich ausschließen.

  2. Wann Firmenwagen verkaufen?
    Viele Unternehmer entscheiden sich nach Ablauf der Abschreibung (in der Regel 6 Jahre) dafür, den Firmenwagen zu verkaufen und ein neues Fahrzeug zu beschaffen. Somit sind wieder neue Abschreibungen möglich. Für den neuen Firmenwagen wird oft der Gewinn direkt reinvestiert, der sich beim Verkauf eines Firmenwagens trotz Versteuerung erzielen lässt.

  3. Firmenwagen verkaufen: Was passiert bei der Vertuschung von Mängeln?
    Wer den Firmenwagen privat verkauft, ist grundsätzlich an die 2-jährige Gewährleistung gebunden. Das gilt für Mängel, die bei der Übergabe des Fahrzeugs bereits bestanden haben. Wer die Mängel kennt und sie wissentlich/absichtlich verschweigt, kann durch eine solche betrügerische Täuschung strafrechtlich verfolgt werden.

  4. Wie viele Firmenwagen sind erlaubt/möglich?
    Es gibt keinen festgeschriebenen Wert, allerdings sollte die Anzahl für das Geschäftsmodell und die Tätigkeit angemessen sein. Auch bei der Art des Firmenwagens gilt der Grundsatz der Angemessenheit. Es darf sich also nicht automatisch um einen vermeintlichen Luxuswagen als Prestigeobjekt handeln.

  5. Was gilt, wenn Freiberufler einen Firmenwagen verkaufen?
    Hier zeigen sich keine nennenswerten Unterschiede zu Gewerbetreibenden bzw. es gibt keine speziellen Regelungen. Beim Kauf muss diese Investition abgeschrieben werden, sofern sie mehrheitlich betrieblich genutzt wird. Die Berücksichtigung erfolgt in der Einnahme-Überschussrechnung. Sofern die betriebliche Nutzung des Firmenwagens mehr als 50 % beträgt, kann mit Blick auf die Versteuerung die Fahrtenbuch-Methode oder die 1 % Regelung zur Anwendung kommen.

  6. Firmenwagen im Nebengewerbe verkaufen: Was gilt?
    Auch in diesem Szenario ergeben sich keine Unterschiede. Der Anteil der betrieblichen Nutzung für eine Zuordnung zum Betriebsvermögen ist identisch, ebenso die Pflicht zur Versteuerung des geldwerten Vorteils. In vielen Fällen kann es sich in der Praxis als die bessere Option erweisen, dass Fahrzeug privat zu nutzen und betrieblich notwendige Fahrten als Reisekosten bei der Steuererklärung geltend zu machen.


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