Was ist eine Gewerbesteuerrückstellung und wozu dient sie?

Spardose mit Geldscheinen
Zuletzt aktualisiert: 28.04.2026

Krankenkassen-Nachzahlungen vermeiden

Wie Selbstständige das Risiko hoher GKV-Nachforderungen reduzieren können.

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Unternehmen dürfen Rückstellungen für Verbindlichkeiten bilden, die der Höhe, dem Zeitpunkt oder dem Bestehen nach ungewiss sind. Sie sind nicht mit finanziellen Rücklagen zu verwechseln! Rücklagen sind finanzielle Reserven und zählen zum Eigenkapital. Rückstellungen sind Verbindlichkeiten und zählen demnach zum Fremdkapital. Bei den meisten Verbindlichkeiten sind Grund, Höhe und Fälligkeit bekannt. Sie mindern den Gewinn. Genauso ist es auch bei den Rückstellungen, sie mindern ebenfalls den Gewinn.
 

Die Gewerbesteuer – eine ungewisse Verbindlichkeit

Die Gewerbesteuer stellt für Unternehmen eine Verbindlichkeit dar. Wenn der Jahresabschluss ansteht, dürfen die noch nicht bezahlten Vorauszahlungen als Schuld erfasst werden. Für den abgelaufenen Zeitraum, für den Sie mit dem Jahresabschluss gerade erst den Gewinn ermittelt haben, liegt noch kein Gewerbesteuerbescheid vor. Aber Sie wissen bereits, dass Sie Gewerbesteuer zahlen müssen. Sie dürfen, wenn sich eine Abschlusszahlung ergibt, für diese Abschlusszahlung eine Rückstellung für die Gewerbesteuer bilden und in die Schlussbilanz einstellen. Sie können beispielsweise einen Gewerbesteuerrechner benutzen, um die Höhe der Rückstellungen zu bestimmten. Sollte sich ein Erstattungsanspruch ergeben, so ist dieser ebenfalls zu bilanzieren. Das schreiben das Handelsgesetzbuch in § 249 und die Einkommensteuerrichtlinien so vor.

Gewerbesteuerrechner 2026

Wie viel Gewerbesteuer fällt 2026 an?

Gewinn, Rechtsform und Hebesatz – mehr braucht es für eine erste Einschätzung nicht. Der Rechner berücksichtigt den Freibetrag (24.500 € bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, 5.000 € bei Vereinen, kein Freibetrag bei Kapitalgesellschaften), die bundeseinheitliche Steuermesszahl von 3,5 % sowie die mögliche Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG.

Allgemeine Information, keine Steuerberatung im Sinne des § 2 StBerG. Schematische Orientierung – eine Würdigung des Einzelfalls findet nicht statt. Freiberufler nach § 18 EStG sind grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig.
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Gewinn und Rechtsform

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetz. Die Rechtsform entscheidet über den Freibetrag.

Hinweis: Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Künstler, Journalisten u. a.) zahlen keine Gewerbesteuer und benötigen diesen Rechner nicht.

Hebesatz Ihrer Gemeinde

Jede Kommune legt den Hebesatz selbst fest. Der gesetzliche Mindestsatz beträgt 200 %, der bundesweite Durchschnitt liegt bei rund 400 %. Den exakten Wert finden Sie auf der Website Ihrer Gemeinde oder beim Statistischen Bundesamt.

Beispielwerte (Stand Februar 2026): München 490 %, Hamburg 470 %, Frankfurt am Main 460 %, Berlin 410 %. Hebesätze können sich jährlich ändern – aktueller Wert ist bei der Gemeinde zu verifizieren. Hinweis zur künftigen Gesetzeslage: Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, den Mindesthebesatz ab 2027 von 200 % auf 280 % zu erhöhen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG n. F., Stand 04/2026 – noch nicht in Kraft). Für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt unverändert 200 %.

Voraussichtliche Belastung nach geltendem Recht
Geschätzte Gewerbesteuer 2026

Berechnung Schritt für Schritt

Rechtlicher Hinweis Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Der Rechner gibt die gesetzlichen Regeln nach §§ 7, 11 und 16 GewStG sowie § 35 EStG schematisch wieder und stellt keine Hilfe in Steuersachen im Sinne des § 2 StBerG dar. Sonderfälle (z. B. Hinzurechnungen § 8 GewStG, Kürzungen § 9 GewStG, Verlustvorträge § 10a GewStG, mehrere Betriebsstätten, Mitunternehmerschafts-Spezialfälle, Ermäßigungshöchstbetrag § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG) sowie individuelle Verhältnisse sind nicht abgebildet. Für eine konkrete Würdigung ist ein Steuerberater hinzuzuziehen. Eine Haftung für Richtigkeit und Aktualität ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe

Im Jahr 2008 gab es ein Unternehmensteuerreformgesetz, das besagt, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist und deshalb auch nicht als Betriebsausgabe von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden darf. Das gilt auch für die Nebenleistungen, die mit der Gewerbesteuer einhergehen können, wie beispielsweise Zinsen und Säumniszuschläge. Diese Regelung galt für jede Festsetzung von Gewerbesteuer in Erhebungszeiträumen nach dem 31.12.2007.
 

Gewerbesteuerrückstellung trotz Abzugsverbot möglich

Obwohl die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist und sich auch nicht gewinnmindernd auswirkt, dürfen Sie die Gewerbesteuerrückstellung bilden. Berechnungsgrundlage ist der Ertrag, der sich ergibt, wenn Sie die Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgabe berechnen. Die Gewinnminderung, die sich aus der Gewerbesteuerrückstellung ergibt und in der Handelsbilanz erscheint, müssen Sie entsprechend in der Steuerbilanz korrigieren.
 

Berechnung der Gewerbesteuerrückstellung

Die Rückstellung für die Gewerbesteuer ermitteln Sie, ebenso wie die Gewerbesteuer, aus dem Gewerbeertrag. Diesen müssen auf volle 100 Euro abgerundet werden. Davon dürfen Sie dann gegebenenfalls einen Freibetrag abziehen, das Ergebnis multiplizieren sie mit 3,5 Prozent. Bei diesen 3,5 Prozent handelt es sich um die bundeseinheitliche Steuermesszahl. Hinzu kommt der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde, der individuell von jeder Gemeinde festgesetzt wird. Wird die Gewerbesteuer auf verschiedene Gemeinden mit unterschiedlichen Hebesätzen verteilt (beispielsweise, weil Sie mehrere Niederlassungen betreiben), so ist die Gewerbesteuer für die Handelsbilanz mit einem Durchschnittswert der verschiedenen Hebesätze anzusetzen.
 

Die Auflösung der Gewerbesteuerrückstellung

Solange die Gewerbesteuer nicht bezahlt ist, bleibt sie in der Handelsbilanz stehen. Sie dürfen die Gewerbesteuerrückstellung erst auflösen, wenn Sie diese tatsächlich bezahlt haben. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten. Die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer ist höher als die Gewerbesteuerrückstellung. Es entsteht ein Unterschiedsbetrag, der sich in der Handelsbilanz gewinnmindernd auswirkt. Ist das Gegenteil der Fall und Sie haben eine höhere Rückstellung gebildet, als Sie tatsächlich an Steuern zahlen müssen, so ist auch dieser zurückgestellte Betrag aufzulösen. In der Handelsbilanz wirkt sich das gewinnerhöhend aus. In beiden Fällen bleibt jedoch der zu versteuernde Gewerbeertrag unberührt.

Selbstständig und gesetzlich versichert? So können Sie Nachzahlungen vermeiden

Viele Selbstständige kennen die Situation: Jedes Jahr kommt Post von der Krankenkasse. Die Beiträge werden zunächst auf Basis geschätzter Einkünfte festgesetzt. Fällt der Gewinn später höher aus, erfolgt eine rückwirkende Anpassung – Nachforderungen können die Folge sein.

Doch es gibt eine Möglichkeit, Beiträge unabhängig vom Einkommen kalkulieren zu lassen und langfristig mehr Planungssicherheit zu gewinnen. 

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