Gewerbesteuerfreibetrag: Höhe, Rechtsform und Berechnung

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Zuletzt aktualisiert: 17.06.2026

Der Gewerbesteuerfreibetrag spielt nur für die Unternehmen eine Rolle, die Gewerbesteuer abführen müssen. Der Freibetrag ist eine gesetzlich festgelegte Summe, die nicht der Gewerbesteuer unterworfen wird.

Was ist der Gewerbesteuerfreibetrag?

Der Gewerbesteuerfreibetrag ist eine gesetzlich festgelegte Summe, die von der Gewerbesteuer befreit ist. Er steht ausschließlich steuerpflichtigen Gewerbebetrieben zu. Freiberufler nach § 18 EStG – etwa Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten oder Journalisten – zahlen keine Gewerbesteuer und benötigen den Freibetrag deshalb nicht.

Wie hoch ist der Gewerbesteuerfreibetrag?

Die Höhe des Gewerbesteuerfreibetrags hängt davon ab, in welcher Rechtsform die Firma arbeitet:

  • Natürliche Personen und Personengesellschaften (Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG) verfügen über einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro.
  • Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG haben keinen Anspruch auf den Gewerbesteuerfreibetrag.
  • Sonstige Organisationsformen, zum Beispiel Vereine und juristische Personen des öffentlichen Rechts, erhalten einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro.

§ 11 des Gewerbesteuergesetzes gibt Auskunft über die geltenden Freibeträge. Sollte es Änderungen geben, sind diese dort zu finden. Der Freibetrag von 24.500 Euro gilt im Übrigen seit Langem unverändert.

Besonderheiten gelten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Sie nehmen in puncto Gewerbesteuer eine Ausnahmestellung ein. Gewerbesteuerpflicht entsteht hier in der Regel erst, wenn ein gewerblicher Geschäftsbetrieb vorliegt oder die gewerblichen Umsätze eine bestimmte Grenze überschreiten. Im Zweifel klärt das Finanzamt die Einordnung.

Wie wird der Gewerbesteuerfreibetrag ermittelt?

Es gibt keinen Rechenweg, um den Gewerbesteuerfreibetrag zu „ermitteln" – er ist stets gleich, weil er eine feste Größe ist. Vereine nutzen 5.000 Euro, natürliche Personen und Personengesellschaften 24.500 Euro, Kapitalgesellschaften steht kein Freibetrag zu. Der Freibetrag wirkt mindernd: Erst nachdem er vom Gewerbeertrag abgezogen wurde, wird die Gewerbesteuer ermittelt.

Wie wirkt sich der Freibetrag auf die zu zahlende Gewerbesteuer aus?

Die Auswirkungen des Freibetrags lassen sich vorab ermitteln. Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag fällig – genau genommen müsste sie Gewerbeertragsteuer heißen, denn der Gewerbeertrag ist die Grundlage der Berechnung. Der Berechnungsweg im Überblick:

  • Zuerst wird der Gewinn ermittelt.
  • Zum Gewinn werden gesetzlich verankerte Hinzurechnungen addiert oder Kürzungen abgezogen.
  • Anschließend wird der Freibetrag vom verbleibenden Rest abgezogen.
  • Die übrig bleibende Summe wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Diese liegt für alle Gewerbesteuerpflichtigen bundeseinheitlich bei 3,5 %.
  • Auf den so ermittelten Gewerbesteuermessbetrag wird der Hebesatz der Gemeinde angewendet. Das Ergebnis ist die zu zahlende Gewerbesteuer.

Wie hoch die Gewerbesteuer für einen konkreten Gewinn und Hebesatz ausfällt, lässt sich mit wenigen Angaben durchrechnen – inklusive Freibetrag und der Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG.

Gewerbesteuerrechner 2026

Wie viel Gewerbesteuer fällt 2026 an?

Gewinn, Rechtsform und Hebesatz – mehr braucht es für eine erste Einschätzung nicht. Der Rechner berücksichtigt den Freibetrag (24.500 € bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, 5.000 € bei Vereinen, kein Freibetrag bei Kapitalgesellschaften), die bundeseinheitliche Steuermesszahl von 3,5 % sowie die mögliche Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG.

Allgemeine Information, keine Steuerberatung im Sinne des § 2 StBerG. Schematische Orientierung – eine Würdigung des Einzelfalls findet nicht statt. Freiberufler nach § 18 EStG sind grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig.
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Gewinn und Rechtsform

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetz. Die Rechtsform entscheidet über den Freibetrag.

Hinweis: Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Künstler, Journalisten u. a.) zahlen keine Gewerbesteuer und benötigen diesen Rechner nicht.

Hebesatz Ihrer Gemeinde

Jede Kommune legt den Hebesatz selbst fest. Der gesetzliche Mindestsatz beträgt 200 %, der bundesweite Durchschnitt liegt bei rund 400 %. Den exakten Wert finden Sie auf der Website Ihrer Gemeinde oder beim Statistischen Bundesamt.

Beispielwerte (Stand Februar 2026): München 490 %, Hamburg 470 %, Frankfurt am Main 460 %, Berlin 410 %. Hebesätze können sich jährlich ändern – aktueller Wert ist bei der Gemeinde zu verifizieren. Hinweis zur künftigen Gesetzeslage: Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, den Mindesthebesatz ab 2027 von 200 % auf 280 % zu erhöhen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG n. F., Stand 04/2026 – noch nicht in Kraft). Für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt unverändert 200 %.

Voraussichtliche Belastung nach geltendem Recht
Geschätzte Gewerbesteuer 2026

Berechnung Schritt für Schritt

Rechtlicher Hinweis Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Der Rechner gibt die gesetzlichen Regeln nach §§ 7, 11 und 16 GewStG sowie § 35 EStG schematisch wieder und stellt keine Hilfe in Steuersachen im Sinne des § 2 StBerG dar. Sonderfälle (z. B. Hinzurechnungen § 8 GewStG, Kürzungen § 9 GewStG, Verlustvorträge § 10a GewStG, mehrere Betriebsstätten, Mitunternehmerschafts-Spezialfälle, Ermäßigungshöchstbetrag § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG) sowie individuelle Verhältnisse sind nicht abgebildet. Für eine konkrete Würdigung ist ein Steuerberater hinzuzuziehen. Eine Haftung für Richtigkeit und Aktualität ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Ein Rechenbeispiel aus der Praxis

Der Gewinn eines Einzelbetriebs liegt bei 100.000 Euro. Von diesem Gewinn werden gesetzlich vorgeschriebene Kürzungen abgezogen und Hinzurechnungen berücksichtigt; in unserem Beispiel ergibt sich ein mindernder Saldo von 10.000 Euro. Anschließend wird der Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen:

1. Schritt – Gewerbeertrag:
100.000 € − 10.000 € − 24.500 € = 65.500 €

2. Schritt – Gewerbesteuermessbetrag (× Steuermesszahl 3,5 %):
65.500 € × 3,5 ∶ 100 = 2.292,50 €

3. Schritt – Gewerbesteuer (× Hebesatz, hier beispielhaft 400 % bzw. Faktor 4):
2.292,50 € × 4 = 9.170 €

Der Betrieb mit einem Gewinn von 100.000 Euro zahlt nach Berücksichtigung aller Hinzurechnungen und Kürzungen also eine Gewerbesteuer von 9.170 Euro. Auf eine einfache Formel gebracht:

Gewerbesteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuer

Der Hebesatz: Warum der Standort über die Steuerlast entscheidet

Den Hebesatz legt jede Gemeinde individuell fest. Die einzige gesetzliche Vorgabe lautet, dass er mindestens 200 % betragen muss. Nach oben gibt es keine gesetzliche Grenze – die höchsten Hebesätze in Deutschland erreichen mittlerweile rund 900 %. Gemeinden steuern damit gezielt die Ansiedlung von Betrieben: Je höher der Hebesatz, desto unattraktiver der Standort. Der bundesweite Durchschnitt der größeren Kommunen liegt derzeit bei rund 430 bis 440 % (laut DIHK-Hebesatzauswertung).

Als grobe Orientierung gilt: Auf dem Land sind die Hebesätze häufig niedriger als in Ballungsräumen. Großstädte liegen meist deutlich über dem Durchschnitt – etwa München, Hamburg oder Frankfurt am Main im Bereich von rund 460 bis 490 %, während strukturschwächere oder ländliche Gemeinden teils nahe am Mindestsatz liegen. Weil sich diese Werte jährlich ändern können, lohnt sich vor der Wahl des Firmensitzes immer ein Blick auf den aktuellen Hebesatz der konkreten Gemeinde – das kann bares Geld wert sein.

Geplante Gesetzesänderung: Ein Vorhaben der Bundesregierung sieht vor, den Mindesthebesatz künftig von 200 % auf 280 % anzuheben (§ 16 GewStG). Ob und ab wann die Regelung in Kraft tritt, ist noch offen – bis dahin gilt unverändert der Mindestsatz von 200 %.

Überlegungen zum Freibetrag und zur Rechtsform

Wer den Freibetrag in vollem Umfang ausschöpfen möchte, muss die Rechtsform mit Bedacht wählen. Da Kapitalgesellschaften keinen Freibetrag anwenden können, kommen alternativ Personengesellschaften in Betracht. Diese bringen allerdings andere Haftungsrisiken mit sich: Während eine GmbH grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet, haften Gesellschafter einer Personengesellschaft in der Regel persönlich. Ob die höheren Haftungsrisiken die Steuerersparnis aufwiegen, lässt sich nicht pauschal beantworten – diese unternehmerische Abwägung müssen Sie selbst treffen. Wer unsicher ist, sollte die Rechtsformwahl steuerlich und rechtlich beraten lassen.

Häufige Missverständnisse rund um den Gewerbesteuerfreibetrag

  • „Der Freibetrag senkt die Steuer um 24.500 Euro." Falsch – er senkt den Gewerbeertrag, nicht die Steuer direkt. Die Ersparnis ergibt sich erst über Steuermesszahl und Hebesatz.
  • „Auch meine GmbH bekommt den Freibetrag." Nein – Kapitalgesellschaften sind ausdrücklich ausgenommen.
  • „Als Freiberufler kann ich den Freibetrag nutzen." Nein – Freiberufler zahlen gar keine Gewerbesteuer, der Freibetrag ist für sie ohne Bedeutung.
  • „Die Gewerbesteuer ist endgültig verloren." Nicht ganz – bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer über § 35 EStG teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet.

Wer die Gewerbesteuer im größeren Zusammenhang verstehen will, findet die Grundlagen in unserem Ratgeber zur Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer. Welche Posten den Gewerbeertrag erhöhen oder senken, erklärt der Beitrag zu den Hinzurechnungen und Kürzungen. Und wer noch vor der Rechtsformentscheidung steht, sollte vorab klären, ob seine Tätigkeit überhaupt gewerblich ist oder unter die Freiberuflichkeit fällt.

Selbstständig und gesetzlich versichert? So können Sie Nachzahlungen vermeiden

Viele Selbstständige kennen die Situation: Jedes Jahr kommt Post von der Krankenkasse. Die Beiträge werden zunächst auf Basis geschätzter Einkünfte festgesetzt. Fällt der Gewinn später höher aus, erfolgt eine rückwirkende Anpassung – Nachforderungen können die Folge sein.

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