Gewerbesteuer Hebesatz

Zuletzt aktualisiert: 02.07.2026

Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, sind sie vermutlich bereits damit in Berührung gekommen. Die Gemeinde verlangt Gewerbesteuer von Ihnen. Anders, als die Einkommensteuer, wird die Gewerbesteuer fast überall von den Gemeinden verwaltet. Die Gewerbesteuer fließt auch der Gemeinde zu, in der Ihr Gewerbebetrieb angesiedelt ist. Die Gewerbesteuer richtet sich prinzipiell nach der Höhe der erwirtschafteten Erträge.

 

Gewerbesteuerrechner 2026

Wie viel Gewerbesteuer fällt 2026 an?

Gewinn, Rechtsform und Hebesatz – mehr braucht es für eine erste Einschätzung nicht. Der Rechner berücksichtigt den Freibetrag (24.500 € bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, 5.000 € bei Vereinen, kein Freibetrag bei Kapitalgesellschaften), die bundeseinheitliche Steuermesszahl von 3,5 % sowie die mögliche Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG.

Allgemeine Information, keine Steuerberatung im Sinne des § 2 StBerG. Schematische Orientierung – eine Würdigung des Einzelfalls findet nicht statt. Freiberufler nach § 18 EStG sind grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig.
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Gewinn und Rechtsform

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetz. Die Rechtsform entscheidet über den Freibetrag.

Hinweis: Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Künstler, Journalisten u. a.) zahlen keine Gewerbesteuer und benötigen diesen Rechner nicht.

Hebesatz Ihrer Gemeinde

Jede Kommune legt den Hebesatz selbst fest. Der gesetzliche Mindestsatz beträgt 200 %, der bundesweite Durchschnitt liegt bei rund 400 %. Den exakten Wert finden Sie auf der Website Ihrer Gemeinde oder beim Statistischen Bundesamt.

Beispielwerte (Stand Februar 2026): München 490 %, Hamburg 470 %, Frankfurt am Main 460 %, Berlin 410 %. Hebesätze können sich jährlich ändern – aktueller Wert ist bei der Gemeinde zu verifizieren. Hinweis zur künftigen Gesetzeslage: Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, den Mindesthebesatz ab 2027 von 200 % auf 280 % zu erhöhen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG n. F., Stand 04/2026 – noch nicht in Kraft). Für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt unverändert 200 %.

Voraussichtliche Belastung nach geltendem Recht
Geschätzte Gewerbesteuer 2026

Berechnung Schritt für Schritt

Rechtlicher Hinweis Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Der Rechner gibt die gesetzlichen Regeln nach §§ 7, 11 und 16 GewStG sowie § 35 EStG schematisch wieder und stellt keine Hilfe in Steuersachen im Sinne des § 2 StBerG dar. Sonderfälle (z. B. Hinzurechnungen § 8 GewStG, Kürzungen § 9 GewStG, Verlustvorträge § 10a GewStG, mehrere Betriebsstätten, Mitunternehmerschafts-Spezialfälle, Ermäßigungshöchstbetrag § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG) sowie individuelle Verhältnisse sind nicht abgebildet. Für eine konkrete Würdigung ist ein Steuerberater hinzuzuziehen. Eine Haftung für Richtigkeit und Aktualität ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Die Höhe der Gewerbesteuer wird von der zuständigen Gemeinde festgelegt

Wie erwähnt fließt die Gewerbesteuer der Gemeinde zu. Die Höhe Ihrer Gewerbesteuer ist das Ergebnis einer Berechnung, an deren Ende die Gemeinde ihren eigenen Hebesatz ansetzt. Der Hebesatz wird von der Gemeinde in Eigenregie festgelegt und ist das letzte Element in einer längeren Kette von Rechenschritten. Einfach erklärt sehen die ersten Schritte zur Ermittlung der Gewerbesteuer so aus:

Ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb
+/− spezielle Hinzurechnungen und Kürzungen
= Gewinn gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz (maßgebender Gewerbeertrag, Rohgröße)

Dieser gewerbesteuerliche Gewinn ist aber erst der Anfang. Die Berechnung geht noch weiter:

  1. Bezogen auf diesen Gewinn werden weitere Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen, die im Gewerbesteuergesetz in den §§ 8 und 9 GewStG geregelt sind.
  2. Haben Sie im Vorjahr einen Gewerbeverlust erwirtschaftet, wird dieser mit dem Gewinn verrechnet.
  3. Betreiben Sie Ihr Gewerbe als Einzelunternehmer oder in Form einer Personengesellschaft, steht Ihnen zudem ein Freibetrag in Höhe von 24.500 € zu. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) erhalten diesen Freibetrag nicht.

Nachdem diese Korrekturen durchgeführt wurden, ergibt sich der maßgebende Gewerbeertrag. Die beiden letzten Schritte lauten wie folgt:

  1. Der Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Diese ist bundeseinheitlich auf 3,5 % festgelegt. Das Ergebnis dieser Multiplikation heißt Steuermessbetrag.
  2. Und jetzt endlich im letzten Schritt kommt der Hebesatz zur Anwendung. Er wird mit dem Steuermessbetrag multipliziert.

Steuermessbetrag × Hebesatz = Gewerbesteuer

Ein Beispiel zum besseren Verständnis soll zeigen, wie hoch die Gewerbesteuer eines Einzelunternehmers in einer Gemeinde ausfallen kann. Der Einfachheit halber sind die Beträge so gewählt, dass wir mit runden Summen rechnen.

Beispiel Teil 1: vom Ertrag zum Messbetrag

Gewerbeertrag (nach allen Berichtigungen)124.500 €
abzüglich Freibetrag− 24.500 €
gekürzter Gewerbeertrag100.000 €
× Steuermesszahl 3,5 %= Steuermessbetrag 3.500 €

Wie hoch ist Ihr Hebesatz?

Nun kommt es darauf an, wie hoch der individuelle Hebesatz Ihrer Gemeinde ausfällt. Der Mindestsatz, den eine Gemeinde erheben muss, liegt derzeit bei 200 %. Der Grund für diese Untergrenze: In der Vergangenheit hatten einzelne Kommunen besonders niedrige Hebesätze festgelegt, um Gewerbetreibende anzulocken und die Gewerbesteuer letztlich in die eigenen Gemeindekassen zu lenken. Um diesen Wettbewerb zu unterbinden, führte der Gesetzgeber die 200-Prozent-Untergrenze ein. In Verbindung mit der Steuermesszahl von 3,5 % heißt das, dass jedes Gewerbe mindestens 7 % seines Gewerbeertrags an die Kommune zahlen muss, in der es seinen Sitz hat.

Geplante Anhebung des Mindesthebesatzes: Ein Vorhaben der Bundesregierung sieht vor, den gesetzlichen Mindesthebesatz von 200 % auf 280 % anzuheben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG in geplanter Fassung). Die Regelung ist noch nicht in Kraft; maßgeblich bleibt bis dahin der Mindestsatz von 200 %. Wer einen Standort mit sehr niedrigem Hebesatz ins Auge fasst, sollte diese Entwicklung im Blick behalten.

Wie groß die Spannbreite ist, zeigt der Blick auf die Extreme: Während zahlreiche kleine Gemeinden mit dem Mindestsatz von 200 % arbeiten, verlangen die großen Städte deutlich mehr. Für lange Zeit hielt die winzige Eifelgemeinde Dierfeld mit rund 900 % den bundesweiten Spitzenplatz – ein Kuriosum, das vor allem der besonderen Lage der Gemeinde geschuldet war und den Hebesatz eher zur Anekdote als zum echten Standortfaktor machte. Mittlerweile hat Dierfeld seinen Satz allerdings deutlich gesenkt. Den jeweils aktuellen Spitzenreiter zu benennen, ist wenig sinnvoll, weil die Gemeinden ihre Hebesätze jährlich anpassen können.

So finden Sie den Hebesatz Ihrer Gemeinde heraus

Um zu erfahren, wie hoch der Hebesatz in Ihrer Gemeinde ist, können Sie einfach auf der Website der Kommune nachsehen oder in der Verwaltung anrufen. Zum Vergleich lohnt auch ein Blick auf die vier größten Städte: In München liegt der Hebesatz aktuell bei 490 %, in Hamburg bei 470 %, in Frankfurt am Main bei 460 % und in Berlin bei 410 %. Wie unterschiedlich sich das auf die Steuer auswirkt, zeigt die Fortführung unseres Beispiels mit einem Messbetrag von 3.500 €:

Beispiel Teil 2: gleicher Messbetrag, unterschiedliche Standorte

StandortHebesatzRechnungGewerbesteuer
Gemeinde mit Mindestsatz200 %3.500 € × 200 %7.000 €
Berlin410 %3.500 € × 410 %14.350 €
München490 %3.500 € × 490 %17.150 €

Der Unterschied ist beträchtlich: Am Standort mit dem Mindestsatz zahlt der Betrieb bei identischem Ertrag nur einen Bruchteil dessen, was in einer teuren Großstadt fällig wird.

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften relativiert sich die Belastung allerdings: Die Gewerbesteuer wird nach § 35 EStG pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet – und zwar mit dem 4-Fachen des Steuermessbetrags. Rechnerisch ist die Gewerbesteuer damit bis zu einem Hebesatz von rund 400 % vollständig neutralisiert. Erst darüber verbleibt eine echte zusätzliche Belastung. Für Kapitalgesellschaften gilt diese Anrechnung nicht.

Der Gewerbesteuerhebesatz als Kriterium für die Standortwahl

Mit Blick auf die deutlichen Unterschiede, die der Hebesatz für Betriebe ausmacht, ist es durchaus verständlich, dass diese nach günstigen Standorten suchen. Wer den Firmensitz frei wählen kann, für den kann der Hebesatz zu einem handfesten Standortfaktor werden – zumal bei ertragsstarken Kapitalgesellschaften, denen die Anrechnung auf die Einkommensteuer nicht zugutekommt.

Falls Sie herausfinden wollen, wo es in Deutschland günstige Kommunen gibt, ist es mühsam, jede einzelne Gemeinde einzeln zu prüfen. Verlässliche Übersichten liefern das Statistische Bundesamt sowie die Industrie- und Handelskammern (DIHK), die jährlich die Hebesätze der größeren Städte und Gemeinden zusammenstellen. Der bundesweite Durchschnitt liegt bei rund 400 % (nach Angaben des Statistischen Bundesamtes zuletzt etwa 409 %, Erhebung 2024). Bei Gemeinden ab 20.000 Einwohnern fällt der Schnitt spürbar höher aus, weil größere Städte tendenziell höhere Sätze ansetzen. Dennoch sei Ihnen dringend angeraten, den Hebesatz der ins Auge gefassten Gemeinde vor einer Standortentscheidung noch einmal direkt bestätigen zu lassen – die Kommunen können ihre Sätze jährlich ändern.

Der Hebesatz sollte nie das alleinige Kriterium für die Standortwahl sein. Ein niedriger Satz nützt wenig, wenn Miete, Fachkräfteangebot, Infrastruktur oder Kundennähe am gewählten Ort nicht stimmen. Zudem ist ein auffällig niedriger Hebesatz kein Dauerversprechen – gerade finanzschwache Gemeinden heben früher oder später an, und der geplante höhere Mindestsatz von 280 % würde die günstigsten Standorte ohnehin verteuern.

Häufige Missverständnisse rund um den Hebesatz

  • „Steuermesszahl und Steuermessbetrag sind dasselbe." Nein: Die Steuermesszahl ist der feste Prozentsatz (3,5 %), der Steuermessbetrag ist das Ergebnis aus Gewerbeertrag × Steuermesszahl. Erst auf den Messbetrag wird der Hebesatz angewendet.
  • „Der Hebesatz ist die Gewerbesteuer." Der Hebesatz ist nur der letzte Multiplikator. Erst zusammen mit Ertrag, Freibetrag und Steuermesszahl ergibt sich die tatsächliche Steuer.
  • „Freiberufler müssen auch aufpassen." Freiberufler nach § 18 EStG zahlen grundsätzlich keine Gewerbesteuer – der Hebesatz spielt für sie keine Rolle.
  • „Ein hoher Hebesatz trifft alle gleich hart." Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften mildert die Anrechnung nach § 35 EStG die Belastung bis etwa 400 % Hebesatz ab. Kapitalgesellschaften trifft der volle Satz.
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