Was ist die Gewerbesteuer?

Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Realsteuer, die das Ziel der Besteuerung der objektiven Ertragskraft von Gewerbebetrieben hat. Als so genannte Gemeindesteuer verkörpert sie momentan die wichtigste Einnahmequelle der Kommunen. Die gesetzliche Grundlage bildet das Gewerbesteuergesetz (GewStG). Grundsätzlich handelt es sich um eine Steuer, die sich auf die objektive Ertragskraft eines Betriebes bezieht. Der ermittelte Gewinn eines Unternehmens (nach dem Körperschaftssteuerrecht oder dem Einkommenssteuerrecht) bildet somit den Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe der Gewerbesteuer. Die offizielle Legitimation für diese Steuer ist, dass Unternehmen in einer Gemeinde zu finanziellen Belastungen führen und sie ferner die vorhandene Infrastruktur nutzen. In den Stadtstaaten Bremen, Berlin und Hamburg steht das Aufkommen an Gewerbesteuer dem Land zu. Ebenfalls gebräuchlich ist der Begriff Objektsteuer, weil sie auf Gewerbebetriebe als Objekte abzielt.

 

 

 

Wer unterliegt der Gewerbesteuerpflicht?

In Deutschland unterliegt grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb der Gewerbesteuerpflicht. Nur Freiberufler müssen weder ein Gewerbe anmelden noch Gewerbesteuer abführen. Paragraf 15 des Einkommenssteuergesetzes regelt, was unter einem Gewerbebetrieb zu verstehen ist. Maßgebend ist, dass es sich um einen selbstständigen und nachhaltigen Geschäftsbetrieb mit dem Ziel der dauerhaften Gewinnerzielung handelt. Auch eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr ist anzunehmen. Personengesellschaften wie die KG oder die OHG gelten vollumfänglich als Gewerbebetrieb, wenn sie eine entsprechende Tätigkeit ausüben. Aber auch Kapitalgesellschaften wie die AG oder GmbH unterliegen im vollen Umfang der Gewerbesteuerpflicht.
 

Stichwort Hebesatz: Wie wird die konkrete Höhe der Gewerbesteuer berechnet?

Für die Berechnung der Höhe der Gewerbesteuer muss zunächst der Gewinn aus dem laufenden Gewerbebetrieb ermittelt werden. Korrekturen an diesem Gewinn erfolgen durch Kürzungen und Hinzurechnungen. Als Ergebnis bleibt sodann der Gewerbeertrag stehen, von dem der Freibetrag abgezogen wird. Mit Hilfe der Steuermesszahl wird der Steuermessbetrag ermittelt. Für die Messzahl wird für alle Rechtsformen ein Wert von 3,5 % angesetzt. Dieses Ergebnis wiederum wird mit einem Hebesatz multipliziert, dessen Höhe von Gemeinde zu Gemeinde erheblich variieren kann (die untere Grenze wird auf 200 % festgelegt). Das Ergebnis der Multiplikation mit dem Hebesatz ergibt die konkrete Höhe der Gewerbesteuer. An dieser Stelle wird deutlich, dass der Standort einen erheblichen Einfluss auf die Gewerbesteuerlast haben kann. Gemeinden/Städte mit hervorragender Infrastruktur haben in der Regel höhere Hebesätze.
 

Ab wann greift die Gewerbesteuerpflicht?

Sobald ein Gewerbebetrieb vorliegt bzw. die Geschäftstätigkeit angelaufen ist, greift die Pflicht zur Abführung von Gewerbesteuer. Typischerweise ist dies der Fall, wenn der erforderliche Gewerbeschein beantragt wurde. Formal notwendige Vorbereitungsschritte wie etwa die Eintragung in das Handelsregister stellen demnach noch keine Verpflichtung zur Zahlung von Gewerbesteuer dar. Bei gegründeten Kapitalgesellschaften ist dies allerdings der Fall. Hier beginnt die Steuerpflicht mit der Eintragung in das Handelsregister.
 

Freibeträge in Bezug auf die Gewerbesteuer

Aktuell ist ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro für Personengesellschaften und natürliche Personen vorgesehen, sodass gerade Existenzgründer in der Startphase nicht mit hohen zusätzlichen Steuerbelastungen buchstäblich rechnen müssen. Darüber hinaus werden Beträge bis zu einer Grenze von 72.500 Euro steuerlich begünstigt. Für Kapitalgesellschaften gilt der genannte Freibetrag nicht. Eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf Einkommenssteuerschulden von Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften ist nicht vorgesehen.
 

Wie muss die Gewerbesteuer entrichtet werden?

Grundsätzlich ist die Gewerbesteuer vierteljährlich an die Stadt/Gemeinde abzuführen. Dabei handelt es sich um Vorauszahlungen, die auf den 15. Februar, Mai, August und November festgelegt sind. Die Vorauszahlung hat beträgt je ein Viertel der Steuerlast, die sich im Rahmen der letzten Veranlagung ergeben hat. Der jeweilige Unternehmer, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird, ist gemäß Paragraf 5 GewStG der Steuerschuldner der Gewerbesteuer.
 

Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Gewerbesteuer

Beim zuständigen Finanzamt ist ein Mal pro Jahr eine Gewerbesteuererklärung einzureichen. Einen entsprechenden Steuerbescheid erhalten Gewerbetreibende von der Stadt/Gemeinde, in der sie ihren Betrieb angemeldet haben. Was die Ermittlung des Gewerbeertrages angeht, so können die Summen um bestimmte Kürzungen vermindert bzw. durch Hinzurechnungen erhöht werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es um die Besteuerung der objektiven Ertragskraft von Unternehmen geht. Zu den Hinzurechnungen zählen beispielsweise Pacht- oder Mietzinsen, wodurch der Gewerbeertrag von persönlichen Finanzierungsentscheidungen des Unternehmers unabhängiger werden soll. Rechtliche Details zu Hinzurechnungen bzw. Kürzungen bei der Gewerbesteuer können in den Paragrafen 8 und 9 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nachgelesen werden. Gewerbetreibende können online einen praktischen Gewerbesteuerrechner nutzen, um sich ein konkretes Bild über die finanzielle Belastung dieser Steuerart für ihren Geschäftsbetrieb zu verschaffen.

Titebild: wsf-f – fotolia.com

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