Gewerbesteuer: Wie sie funktioniert, wer betroffen ist und wie hoch sie ausfällt

Die Gewerbesteuer gehört zu den zentralen Pflichten für Unternehmen in Deutschland – und dennoch herrscht häufig Unsicherheit darüber, wer sie zahlen muss, wie sie berechnet wird und welche Entlastungen tatsächlich möglich sind. Gerade für Gründer, Selbstständige und wachsende Betriebe kann das Verständnis der aktuellen Regelungen entscheidend sein, um finanzielle Spielräume realistisch zu planen und unnötige Belastungen zu vermeiden. In diesem aktualisierten Überblick erfahren Sie Schritt für Schritt, wie die Gewerbesteuer funktioniert, ab wann sie greift und welche Werte wirklich relevant sind. So können Sie steuerliche Entscheidungen fundiert treffen und Ihren Standortvorteil bestmöglich nutzen.
Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Realsteuer, die unverändert das Ziel der Besteuerung der objektiven Ertragskraft von Gewerbebetrieben hat. Als sogenannte Gemeindesteuer verkörpert sie nach wie vor die wichtigste originäre Einnahmequelle der Kommunen und hat in den vergangenen Jahren – insbesondere seit 2021 – durch stark schwankende wirtschaftliche Entwicklungen, steigende Unternehmensgewinne in Industrie-, Energie- und Digitalclustern sowie strukturelle Veränderungen im lokalen Gewerbeaufkommen nochmals an Bedeutung gewonnen. Die gesetzliche Grundlage bildet weiterhin das Gewerbesteuergesetz (GewStG). Grundsätzlich handelt es sich um eine Steuer, die sich auf die objektive Ertragskraft eines Betriebes bezieht und damit unabhängig von der persönlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmers ausgestaltet ist. Der ermittelte Gewinn eines Unternehmens (nach dem Körperschaftsteuerrecht oder dem Einkommensteuerrecht) bildet somit den Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe der Gewerbesteuer, wobei der so erzielte Gewinn durch gesetzlich festgelegte Hinzurechnungen und Kürzungen zu einem eigenständigen Maßstab, dem Gewerbeertrag, weiterentwickelt wird. Die offizielle Legitimation für diese Steuer ist, dass Unternehmen in einer Gemeinde zu finanziellen Belastungen führen und sie die vorhandene Infrastruktur wie Verkehrswege, Entsorgung, Verwaltung oder Sicherheitsleistungen nutzen. In den Stadtstaaten Bremen, Berlin und Hamburg steht das Aufkommen an Gewerbesteuer dem Land zu, wobei die Gemeinden intern entsprechende Finanzierungszuweisungen erhalten. Ebenfalls gebräuchlich ist der Begriff Objektsteuer, weil sie auf Gewerbebetriebe als Objekte abzielt und nicht an persönliche Verhältnisse der Beteiligten anknüpft. Für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten ist zudem zu beachten, dass eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach den Vorgaben der §§ 28 ff. GewStG erfolgt, sodass das Steueraufkommen anteilig den betroffenen Gemeinden zufließt.
Wer unterliegt der Gewerbesteuerpflicht?
In Deutschland unterliegt grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb der Gewerbesteuerpflicht. Nur Freiberufler müssen weder ein Gewerbe anmelden noch Gewerbesteuer abführen, solange sie ausschließlich eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz ausüben. Paragraf 15 des Einkommensteuergesetzes regelt, was unter einem Gewerbebetrieb zu verstehen ist. Maßgebend ist, dass es sich um einen selbstständigen und nachhaltigen Geschäftsbetrieb mit dem Ziel der dauerhaften Gewinnerzielung handelt. Auch eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr ist anzunehmen. Personengesellschaften wie die KG oder die OHG gelten jedoch nicht kraft Rechtsform automatisch als Gewerbebetrieb, sondern nur, wenn sie eine entsprechende gewerbliche Tätigkeit ausüben oder aufgrund des sogenannten Abfärbe- bzw. Infektionstatbestandes gewerbesteuerpflichtig werden können, wenn neben einer freiberuflichen oder vermögensverwaltenden Tätigkeit gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Kapitalgesellschaften wie die AG oder GmbH unterliegen hingegen im vollen Umfang der Gewerbesteuerpflicht, und zwar kraft Rechtsform unabhängig davon, ob tatsächlich eine werbende Tätigkeit ausgeübt wird. Bei neu gegründeten Gesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht grundsätzlich mit der Eintragung in das Handelsregister. Seit 2023 ist außerdem zu beachten, dass bestimmte Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder kleineren gewerblichen Immobilien steuerlich privilegiert sind und nicht automatisch einen Gewerbebetrieb im gewerbesteuerlichen Sinne begründen. Auch vermögensverwaltende GmbH & Co. KG-Strukturen stellen einen Sonderfall dar, da sie ungeachtet ihrer Rechtsform nicht in den Genuss des Freibetrags für natürliche Personen und Personengesellschaften gelangen.
Stichwort Hebesatz: Wie wird die konkrete Höhe der Gewerbesteuer berechnet?
Für die Berechnung der Höhe der Gewerbesteuer muss zunächst der Gewinn aus dem laufenden Gewerbebetrieb ermittelt werden. Korrekturen an diesem Gewinn erfolgen durch gesetzliche Kürzungen und Hinzurechnungen, die in den §§ 8 und 9 GewStG geregelt sind. Als Ergebnis bleibt sodann der Gewerbeertrag stehen, von dem der Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften abgezogen wird. Mit Hilfe der Steuermesszahl wird der Steuermessbetrag ermittelt. Für die Messzahl wird für alle Rechtsformen weiterhin ein Wert von 3,5 % angesetzt. Dieses Ergebnis wiederum wird mit einem Hebesatz multipliziert, dessen Höhe von Gemeinde zu Gemeinde erheblich variieren kann. Die gesetzliche Untergrenze liegt unverändert bei 200 %, wird in der Praxis jedoch nicht mehr unterschritten. Tatsächlich reichen die Hebesätze im Jahr 2025 je nach Standort typischerweise von rund 200 % in strukturschwächeren Regionen bis hin zu deutlich über 500 % in wirtschaftsstarken Ballungsgebieten; einzelne Großstädte wie Berlin liegen bei etwa 410 % und München bei rund 490 %. Das Ergebnis der Multiplikation mit dem Hebesatz ergibt die konkrete Höhe der Gewerbesteuer. An dieser Stelle wird deutlich, dass der Standort einen erheblichen Einfluss auf die Gewerbesteuerlast haben kann. Gemeinden und Städte mit hervorragender Infrastruktur und hoher Nachfrage nach Gewerbeflächen haben in der Regel höhere Hebesätze. Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer ist außerdem von großer Bedeutung, dass die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann, was seit der gesetzlichen Anpassung ohne betragsmäßige Deckelung erfolgt und faktisch dazu führt, dass bei Hebesätzen bis etwa 380 % die Gewerbesteuer vollständig kompensiert werden kann.
Ab wann greift die Gewerbesteuerpflicht?
Sobald ein Gewerbebetrieb vorliegt bzw. die Geschäftstätigkeit angelaufen ist, greift die Pflicht zur Abführung von Gewerbesteuer. Typischerweise ist dies der Fall, wenn der erforderliche Gewerbeschein beantragt wurde und tatsächlich eine werbende Tätigkeit aufgenommen wird. Steuerlich maßgebend ist jedoch nicht allein der formale Akt der Anmeldung, sondern der Zeitpunkt, zu dem ein nachhaltiger Geschäftsbetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht beginnt, sodass bereits vorbereitende Handlungen wie erste Lieferantenverträge, der Abschluss von Mietverträgen für Betriebsräume oder die Aufnahme des wirtschaftlichen Verkehrs eine Rolle spielen können. Formal notwendige Vorbereitungsschritte wie etwa die Eintragung in das Handelsregister stellen demnach noch keine Verpflichtung zur Zahlung von Gewerbesteuer dar. Bei gegründeten Kapitalgesellschaften ist dies allerdings der Fall. Hier beginnt die Steuerpflicht mit der Eintragung in das Handelsregister, auch wenn die operative Tätigkeit erst später aufgenommen wird. Vorbetriebsaufwendungen wirken sich dennoch steuerlich auf den Gewerbeertrag aus. Zu beachten ist außerdem, dass die Gewerbesteuerpflicht nicht automatisch endet, wenn ein Betrieb ruhend gestellt wird. Erst mit einer tatsächlichen Betriebsaufgabe oder Löschung entfällt die Steuerpflicht, wobei in bestimmten Fällen noch ein sogenannter Aufgabegewinn zu versteuern sein kann. Bei einer Betriebsverlegung in eine andere Gemeinde erfolgt eine Zerlegung des Steuermessbetrages nach den geltenden gesetzlichen Regelungen, sodass der Steueranspruch anteilig den betroffenen Kommunen zufließt.
Freibeträge in Bezug auf die Gewerbesteuer
Aktuell ist ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro für Personengesellschaften und natürliche Personen vorgesehen, sodass gerade Existenzgründer in der Startphase nicht mit hohen zusätzlichen Steuerbelastungen rechnen müssen. Darüber hinaus entfällt die Gewerbesteuer vollständig, wenn der ermittelte Gewerbeertrag diesen Freibetrag nicht überschreitet. Für Kapitalgesellschaften gilt der genannte Freibetrag nicht, da sie kraft Rechtsform unabhängig von der Höhe des Gewerbeertrags voll gewerbesteuerpflichtig sind. Die bisherige Annahme zusätzlicher Begünstigungen bis zu einer Grenze von 72.500 Euro ist nicht mehr aktuell und findet im geltenden Recht keine Anwendung. Eine wesentliche Entlastungswirkung ergibt sich jedoch für Einzelunternehmer und Mitunternehmer durch die Möglichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gemäß § 35 EStG. Seit der gesetzlichen Anpassung erfolgt diese Anrechnung ohne betragsmäßige Deckelung, sodass in Gemeinden mit einem Hebesatz von bis zu etwa 380 % die Gewerbesteuer faktisch vollständig kompensiert werden kann. Für Kapitalgesellschaften ist eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuerschulden der Gesellschafter nicht vorgesehen. Zudem ist zu beachten, dass die Gewerbesteuer bei Einkommensteuerpflichtigen seit der Unternehmenssteuerreform nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, während sie bei körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen weiterhin steuerlich berücksichtigt werden kann.
Wie muss die Gewerbesteuer entrichtet werden?
Grundsätzlich ist die Gewerbesteuer vierteljährlich an die Stadt oder Gemeinde abzuführen. Dabei handelt es sich um Vorauszahlungen, die auf den 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November festgelegt sind. Die Vorauszahlung beträgt jeweils ein Viertel der Steuerlast, die sich im Rahmen der letzten Veranlagung ergeben hat. Im Jahr der Gründung kann es vorkommen, dass zunächst noch keine Vorauszahlungen festgesetzt werden, da erst nach Abgabe der erstmaligen Gewerbesteuererklärung eine Festsetzung des Messbetrags erfolgt. Der jeweilige Unternehmer, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird, ist gemäß Paragraf 5 GewStG der Steuerschuldner der Gewerbesteuer. Seit 2023 erfolgt die Übermittlung der Gewerbesteuererklärung verpflichtend elektronisch über das ELSTER-Portal, und viele Kommunen stellen inzwischen Gewerbesteuerbescheide digital bereit. Bei verspäteter Zahlung fallen Säumniszuschläge in Höhe von grundsätzlich 1 % pro angefangenem Monat an. Auf Wunsch kann eine Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen, wodurch Fristversäumnisse praktisch vermieden werden können. Nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erfolgt eine endgültige Festsetzung der Steuer, wobei zu viel gezahlte Beträge erstattet oder zu geringe Vorauszahlungen nacherhoben werden.
Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Gewerbesteuer
Beim zuständigen Finanzamt ist einmal pro Jahr eine Gewerbesteuererklärung einzureichen. Einen entsprechenden Steuerbescheid erhalten Gewerbetreibende von der Stadt oder Gemeinde, in der sie ihren Betrieb angemeldet haben. Was die Ermittlung des Gewerbeertrages angeht, so können die Summen um bestimmte Kürzungen vermindert bzw. durch Hinzurechnungen erhöht werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es um die Besteuerung der objektiven Ertragskraft von Unternehmen geht und persönliche Finanzierungsentscheidungen oder individuelle Kostenstrukturen nicht zu Ungleichbehandlungen führen. Zu den Hinzurechnungen zählen beispielsweise Zinsaufwendungen, Lizenz- und Konzessionsentgelte sowie Pacht- oder Mietzinsen, wobei gesetzlich festgelegt ist, dass nur 25 % bestimmter Finanzierungsanteile dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Zudem gilt eine Bagatellgrenze von 100.000 Euro, unterhalb derer keine Hinzurechnung erfolgt. Bei den Kürzungen kann unter anderem der Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswertes von betrieblichem Grundbesitz reduziert werden, was für Unternehmen mit eigenen Immobilien oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen von Bedeutung sein kann. Rechtliche Details zu Hinzurechnungen beziehungsweise Kürzungen bei der Gewerbesteuer können in den Paragrafen 8 und 9 des Gewerbesteuergesetzes nachgelesen werden. Gewerbetreibende können online einen praktischen Gewerbesteuerrechner nutzen, um sich ein konkretes Bild über die finanzielle Belastung dieser Steuerart für ihren Geschäftsbetrieb zu verschaffen. Für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten ist außerdem zu beachten, dass eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach den Vorgaben der §§ 28 ff. GewStG vorgenommen wird, sodass die Steuer anteilig auf die beteiligten Gemeinden verteilt wird.
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