Wie funktioniert die Gewerbesteuer?

Gewerbesteuer Info Cloud
Zuletzt aktualisiert: 05.08.2026

Zur Gewerbesteuer stellen Unternehmen immer wieder dieselben Fragen: Wer muss Gewerbesteuer bezahlen? Gibt es davon Ausnahmen? Wann beginnt und endet die Steuerpflicht? Im Gegensatz zu den Personensteuern, wie Einkommen- oder Körperschaftsteuer, ist die Gewerbesteuer eine Sachsteuer, die nicht die Leistungsfähigkeit einer Person berücksichtigt. Sie besteuert eine Sache, und zwar den Gewerbebetrieb. Die Steuer ist an die Gemeinde zu entrichten. Allerdings erhalten Bund und Länder durch eine Umlage einen Teil der Gewerbesteuerzahlungen.

Gewerbesteuerrechner 2026

Wie viel Gewerbesteuer fällt 2026 an?

Gewinn, Rechtsform und Hebesatz – mehr braucht es für eine erste Einschätzung nicht. Der Rechner berücksichtigt den Freibetrag (24.500 € bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, 5.000 € bei Vereinen, kein Freibetrag bei Kapitalgesellschaften), die bundeseinheitliche Steuermesszahl von 3,5 % sowie die mögliche Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG.

Allgemeine Information, keine Steuerberatung im Sinne des § 2 StBerG. Schematische Orientierung – eine Würdigung des Einzelfalls findet nicht statt. Freiberufler nach § 18 EStG sind grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig.
Keine Kontaktdaten nötig
Keine Datenspeicherung
Sofort-Ergebnis · 100 % kostenlos

Gewinn und Rechtsform

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetz. Die Rechtsform entscheidet über den Freibetrag.

Hinweis: Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Künstler, Journalisten u. a.) zahlen keine Gewerbesteuer und benötigen diesen Rechner nicht.

Hebesatz Ihrer Gemeinde

Jede Kommune legt den Hebesatz selbst fest. Der gesetzliche Mindestsatz beträgt 200 %, der bundesweite Durchschnitt liegt bei rund 400 %. Den exakten Wert finden Sie auf der Website Ihrer Gemeinde oder beim Statistischen Bundesamt.

Beispielwerte (Stand Februar 2026): München 490 %, Hamburg 470 %, Frankfurt am Main 460 %, Berlin 410 %. Hebesätze können sich jährlich ändern – aktueller Wert ist bei der Gemeinde zu verifizieren. Hinweis zur künftigen Gesetzeslage: Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, den Mindesthebesatz ab 2027 von 200 % auf 280 % zu erhöhen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG n. F., Stand 04/2026 – noch nicht in Kraft). Für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt unverändert 200 %.

Voraussichtliche Belastung nach geltendem Recht
Geschätzte Gewerbesteuer 2026

Berechnung Schritt für Schritt

Rechtlicher Hinweis Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Der Rechner gibt die gesetzlichen Regeln nach §§ 7, 11 und 16 GewStG sowie § 35 EStG schematisch wieder und stellt keine Hilfe in Steuersachen im Sinne des § 2 StBerG dar. Sonderfälle (z. B. Hinzurechnungen § 8 GewStG, Kürzungen § 9 GewStG, Verlustvorträge § 10a GewStG, mehrere Betriebsstätten, Mitunternehmerschafts-Spezialfälle, Ermäßigungshöchstbetrag § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG) sowie individuelle Verhältnisse sind nicht abgebildet. Für eine konkrete Würdigung ist ein Steuerberater hinzuzuziehen. Eine Haftung für Richtigkeit und Aktualität ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Was wird bei der Gewerbesteuer besteuert?

Jeder Gewerbebetrieb im Inland unterliegt der Gewerbesteuerpflicht. Welche Unternehmen als Gewerbebetrieb einzustufen sind, ist in § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes festgelegt. Dabei besteuert die Gewerbesteuer den Gewerbeertrag Ihres Unternehmens. Berechnungsgrundlage sind zwei Kennzahlen: Steuermesszahl und Hebesatz. Den Gewerbesteuer-Hebesatz legt jede Gemeinde selbst fest, was dazu führt, dass die Höhe der Gewerbesteuer in den verschiedenen Städten und Gemeinden variiert. In der Regel ist sie in Ballungsgebieten höher als im ländlichen Raum. Als Daumenregel können Sie etwa 15 Prozent Ihres Gewinns für die Gewerbesteuer kalkulieren.

Diese Daumenregel beschreibt die Belastung vor der Anrechnung. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer nach § 35 EStG mit dem 4-Fachen des Steuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet. Bis zu einem Hebesatz von rund 400 % bleibt unterm Strich daher kaum eine echte Zusatzbelastung übrig. Wirklich ins Gewicht fällt die Gewerbesteuer erst darüber und bei Kapitalgesellschaften, für die es diese Anrechnung nicht gibt.

So berechnet sich die Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewinn Ihres Unternehmens. Wie die Steuer genau ermittelt wird, steht im Gewerbesteuergesetz.

Der Gewinn ist dabei die Grundlage. Bestimmte Faktoren, wie Rentenzahlungen, Pacht- oder Leasingraten für Anlagegüter, werden dem Gewinn hinzugerechnet oder kürzen diesen. Der verbleibende Betrag ist der Gewerbeertrag. Ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro kürzt den Gewerbeertrag. Dieser gekürzte Gewerbeertrag muss nun noch mit der Steuermesszahl (3,5 %) und dem Gewerbesteuer-Hebesatz multipliziert werden. So bekommen Sie die zu zahlende Gewerbesteuer. Das Zwischenergebnis aus Gewerbeertrag mal Steuermesszahl heißt Steuermessbetrag und wird vom Finanzamt gesondert festgesetzt.

Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag

Wenn Sie den Gewinn aus Ihrem Gewerbebetrieb ermittelt haben, müssen Sie 25 Prozent aus den gewinnmindernden Finanzierungsaufwendungen hinzurechnen. Dazu zählen Schuldzinsen, Mieten, Pachten, Leasingraten oder Lizenzen, die jeweils mit unterschiedlichen Anteilen in die Summe eingehen.

Hinzurechnungen erfolgen erst, wenn die Summe der Finanzierungsaufwendungen einen Freibetrag von 200.000 Euro überschreitet. Das bedeutet für kleinere Betriebe, dass die Hinzurechnung sie nicht betrifft. Um den Freibetrag zu überschreiten, sind hohe Aufwendungen zu tätigen, die ein kleiner Gewerbebetrieb in der Regel nicht erreicht.

Kürzungen des Gewerbeertrags

Der Gewerbeertrag darf um Positionen gekürzt werden, die bereits durch andere Steuern belastet wurden, wie zum Beispiel Anteile des Betriebsvermögens, für die bereits Grundsteuer bezahlt wurde, oder Beteiligungen, für die schon Gewerbesteuer zu entrichten ist. Welche Tatbestände das im Einzelnen sind, ist bei den Hinzurechnungen und Kürzungen aufgeschlüsselt.

Beispielrechnung: Ein Unternehmen in München erwirtschaftet einen Gewinn von 110.000 Euro. Die Berechnung sieht dann so aus:

RechenschrittBetrag
Gewinn110.000 €
− Kürzungen (saldiert)− 9.464 €
= Gewerbeertrag, auf volle 100 € abgerundet100.500 €
− Freibetrag− 24.500 €
= gekürzter Gewerbeertrag76.000 €
× Steuermesszahl 3,5 % = Gewerbesteuermessbetrag2.660 €
× Hebesatz 490 % 
= Gewerbesteuer13.034 €

Das bedeutet, das Unternehmen muss an Gewerbesteuer insgesamt 13.034 Euro abführen. Bei der Berechnung des Gewerbeertrages wird stets auf volle 100 Euro abgerundet. Deshalb ist der Gewerbeertrag im Beispiel nicht 100.536 Euro, sondern 100.500 Euro.

Handelt es sich um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft, ist damit noch nicht das letzte Wort gesprochen: Über § 35 EStG werden das 4-Fache des Messbetrags, also 10.640 Euro, auf die Einkommensteuer angerechnet. Die tatsächliche Mehrbelastung schrumpft dadurch erheblich. Eine GmbH hingegen zahlt die 13.034 Euro in voller Höhe, weil ihr weder Freibetrag noch Anrechnung zustehen.

Einkommensteuerrechner: Wie hoch ist Ihre Steuerlast?

Wenn ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft einen Gewerbeertrag von weniger als 24.500 Euro erwirtschaftet, also mit seinem Gewerbeertrag unterhalb des Freibetrages liegt, muss es keine Gewerbesteuer zahlen. Dieser Freibetrag gilt allerdings nicht für Kapitalgesellschaften. Eine GmbH oder eine AG kann keinen Freibetrag geltend machen und muss demzufolge in jedem Fall Gewerbesteuer zahlen.

Rechtsform-Finder: Welche Rechtsform passt zu Ihrem Vorhaben?

Wann beginnt die Steuerpflicht?

Die Gewerbesteuerpflicht beginnt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es genügt nicht, dass Sie beispielsweise ein Geschäftslokal anmieten oder andere Vorbereitungshandlungen tätigen. Auch die Eintragung Ihres Unternehmens ins Handelsregister ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften für die Gewerbesteuerpflicht nicht von Bedeutung. Damit Sie gewerbesteuerpflichtig sind, müssen die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes erfüllt sein. Diese sogenannten tatbestandlichen Voraussetzungen sind in § 15 Einkommensteuergesetz geregelt. In der Regel entsteht die Gewerbesteuerpflicht mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit, die zeitlich meist mit der Gewerbeanmeldung zusammenfällt.

Bei Kapitalgesellschaften gilt das gerade nicht. GmbH, UG und AG sind kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig; die Steuerpflicht beginnt hier bereits mit der Eintragung ins Handelsregister, auch wenn der Betrieb seine Tätigkeit erst später aufnimmt.

Gewerbeanmeldungs-Plan: Ihre persönliche Checkliste

Wann endet die Gewerbesteuerpflicht?

Stellen Einzelgewerbetreibende oder Personengesellschaften den Geschäftsbetrieb ein, also bei einer tatsächlichen Betriebsaufgabe, erlischt auch die Pflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerpflicht endet nicht, wenn Sie den Gewerbebetrieb nur vorübergehend einstellen. Bei sogenannten Saisonbetrieben endet die Gewerbepflicht nicht, wenn der Geschäftsbetrieb nur ruht (siehe dazu gesonderter Punkt). Wenn Sie den Betrieb tatsächlich einstellen und jegliche werbende Tätigkeit aufgeben, endet die Gewerbesteuerpflicht. Wenn Sie anschließend vorhandene Betriebsgegenstände veräußern oder noch immer ausstehende Forderungen beitreiben, gilt das nicht als Fortsetzung des aufgegebenen Gewerbebetriebs. Handelt es sich bei Ihrem Unternehmen um ein Handelsgeschäft und Sie verkaufen am Ende noch den restlichen Lagerbestand, dann fallen diese Umsätze sehr wohl noch unter die Gewerbesteuerpflicht. Auch wenn Sie Ihr Unternehmen nicht veräußern, sondern verpachten, erlischt für Sie die Gewerbesteuerpflicht. Sie sind dann Verpächter und haben damit keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr.

Bei Kapitalgesellschaften erlischt die Gewerbesteuerpflicht nicht, wenn die gewerbliche Betätigung endet. Diese endet erst, wenn das Unternehmen jegliche Tätigkeit einstellt. Das ist meist der Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter ausgezahlt wurde.

Das Ende der Gewerbesteuerpflicht tritt nicht dadurch ein, dass Sie das Gewerbe beim Amt abmelden. Die Gewerbeabmeldung ist eine gewerberechtliche Meldung; steuerlich zählt allein, ob die werbende Tätigkeit tatsächlich beendet ist. Umgekehrt schützt eine vergessene Abmeldung nicht davor, dass das Finanzamt den Betrieb weiterhin als bestehend behandelt. Melden Sie beides, damit Gewerbeamt und Finanzamt denselben Stand haben.

Was bei Saisonbetrieben gilt

Saisonbetriebe sind ein sogenannter Unterfall der Gewerbesteuer. Sie haben einen Saisonbetrieb, wenn Sie mit Ihrem Unternehmen ganzjährig oder lediglich eine bestimmte Zeit arbeiten. Dabei gibt es jedoch aus saisonalen Gründen bestimmte Zeitabschnitte im Jahr, in denen Sie mehr Aufträge sowie einen größeren Personalbedarf haben. Typische Saisonbetriebe sind beispielsweise Bauhandwerker oder die Bauindustrie, Bewirtungs- oder Beherbergungsbetriebe in saisonabhängigen Urlaubsregionen (Skigebiete zum Beispiel), Betriebe in Kurorten, Süßwarenfabriken, die Oster- und Weihnachtsartikel herstellen, oder Eisdielen. Auch Kampagnenbetriebe sind nur zu einer bestimmten Jahreszeit aktiv und ruhen den Rest des Jahres, wie zum Beispiel Freibäder, Betriebe, die Zuckerrüben verarbeiten, oder Skischulen.

Saisonbetriebe sind grundsätzlich verpflichtet, Gewerbesteuer zu zahlen. Nur das Ruhen des Betriebs bis zur nächsten Saison führt nicht zum Erlöschen der Gewerbesteuerpflicht. Die saisonbedingte Pause gilt lediglich als Betriebsunterbrechung. Erst wenn die gewerbliche Tätigkeit komplett eingestellt und der Betrieb aufgegeben wird, ist auch keine Gewerbesteuer mehr zu zahlen.

Mitarbeiterkosten-Rechner: Was kostet zusätzliches Personal?

Freiberufliche Tätigkeit mit gewerblichem Anteil

Es ist etwas knifflig im Hinblick auf die Gewerbesteuerpflicht, wenn die Tätigkeit eines Freiberuflers gewerbliche Anteile hat. Wenn die beiden Bereiche auch ohne den jeweils anderen funktionieren können, handelt es sich um eine trennbar gemischte Tätigkeit. Das ist beispielsweise bei einem Architekten der Fall, der gleichzeitig als Immobilienmakler tätig ist, oder bei einem Augenarzt, der auch Kontaktlinsen verkauft. In so einem Fall behandelt das Finanzamt die beiden Tätigkeiten getrennt voneinander. Dafür müssen Sie als Selbstständiger dann allerdings eine getrennte Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben führen und beide Bereiche in der Steuererklärung gesondert erklären, den freiberuflichen Anteil in der Anlage S und den gewerblichen in der Anlage G.

Untrennbar gemischte Tätigkeiten sind so eng miteinander verflochten, dass die eine Tätigkeit ohne die andere nicht funktioniert, wie beispielsweise bei einer PR-Agentur. Hier gibt es freiberufliche Tätigkeitsanteile, wie das Schreiben von Pressemeldungen, und organisatorische Tätigkeiten, die als gewerblich gelten. Bei einer PR-Agentur sind beide Tätigkeiten untrennbar miteinander verwoben. Hier entscheidet das Finanzamt, ob es Sie als Selbstständige zu den freiberuflich Tätigen oder den Gewerbetreibenden einordnet. Je nachdem, welche Komponente bei der gesamten Tätigkeit überwiegt, entscheidet das Finanzamt. Ergibt sich die freiberufliche Tätigkeit aus der gewerblichen, kann das Finanzamt die gesamte berufliche Aktivität als Gewerbebetrieb einstufen. Dies hat dann zur Folge, dass Sie Gewerbesteuer zahlen müssen.

Gewerbe oder Freiberuf? Status in wenigen Fragen klären

Bei Personengesellschaften ist die Abgrenzung besonders heikel. Erzielt eine freiberufliche Sozietät auch nur geringe gewerbliche Einkünfte, kann die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dazu führen, dass die Einkünfte der Gesellschaft insgesamt als gewerblich gelten. Der Bundesfinanzhof erkennt hierzu eine Bagatellgrenze an: Bleiben die gewerblichen Nettoumsätze unter 3 % der Gesamtnettoumsätze und zugleich unter 24.500 Euro im Jahr, unterbleibt die Abfärbung. Wer diese Grenze reißt, macht aus einer steuerfreien Sozietät einen Gewerbebetrieb. Beim Einzelunternehmer greift die Abfärbung nicht.

Tücken und häufige Fehler

  • Die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehen. Seit der Unternehmensteuerreform 2008 ist sie nach § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr abziehbar. Sie mindert den Gewinn also nicht.
  • Die Anrechnung nach § 35 EStG übersehen. Wer nur die Bruttobelastung rechnet, überschätzt die Gewerbesteuer für Einzelunternehmen und Personengesellschaften erheblich.
  • Beim Gemeindebescheid Einspruch einlegen. Über den Gewerbeertrag entscheidet das Finanzamt im Messbescheid. Nur dort lässt sich die Berechnungsgrundlage angreifen.
  • Den Freibetrag bei der GmbH einplanen. Die 24.500 Euro gibt es für Kapitalgesellschaften nicht, auch nicht anteilig.
  • Bei ruhendem Saisonbetrieb keine Erklärung abgeben. Die Unterbrechung beendet die Steuerpflicht nicht; die Erklärungspflicht läuft weiter.
  • Vorauszahlungen nicht anpassen lassen. Sie richten sich nach der letzten Veranlagung. Bricht der Gewinn ein, lohnt ein Herabsetzungsantrag bei der Gemeinde; steigt er stark, drohen sonst hohe Nachzahlungen auf einen Schlag.

Steuerrücklagen-Rechner: Wie viel Steuer zurücklegen?

Wie die Gemeinde die Steuer anschließend festsetzt, in welchem Rhythmus Vorauszahlungen fällig werden und was bei verspäteter Zahlung passiert, ist unter Festsetzung und Erhebung beschrieben. Bilanzierende Betriebe bilden für die erwartete Belastung eine Gewerbesteuerrückstellung.

Zahlen Sie zu viel für Ihre Krankenversicherung?

Gerade für Selbstständige kann sich der Wechsel in die private Krankenversicherung lohnen. Lassen Sie jetzt unverbindlich prüfen, welche Tarife, Leistungen und Beiträge für Sie möglich sind.

Kostenloses Angebot

Kostenlos & unverbindlich · SSL-verschlüsselt · seit 2010

Lesen Sie hierzu auch: