Gewerbesteuer - Messbetrag

Sparschwein mit Maßband und Geld
Zuletzt aktualisiert: 28.04.2026

Das Gewerbesteuergesetz regelt die Besteuerungsgrundlage, um die Basis zu berechnen, auf der die Gewerbesteuer ermittelt wird. Ähnlich wie bei der Körperschaftsteuer sieht das Gesetz Hinzurechnungen und Kürzungen vor, die den Gewinn verändern. Der Gewerbeertrag, der maßgeblich für die Berechnung der Gewerbesteuer ist, ergibt sich, wenn auf den ermittelten Gewinn entsprechende Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG vorgenommen werden. Außerdem dürfen noch bestehende Gewerbeverluste verrechnet werden. Um die Rechnung zu vereinfachen, wird der Gewerbeertrag auf die nächsten vollen 100 Euro abgerundet.

Wenn Sie nicht mit einer juristischen Person operieren, also zum Beispiel mit einer GmbH, sondern als Einzelunternehmer tätig sind, steht Ihnen ein Freibetrag zu. Dieser liegt bei 24.500 Euro maximal. Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb machen einen Freibetrag von 5.000 Euro geltend. Kapitalgesellschaften können keinen Freibetrag nutzen. Gedeckelt wird der Freibetrag durch den errechneten Gewerbeertrag (abgerundet).

Am Ende dieser Rechnung wird die sogenannte Steuermesszahl eingesetzt. Diese beträgt für jeden Betrieb in ganz Deutschland, der der Gewerbesteuerpflicht unterliegt, einheitlich 3,5 %. Erst, wenn diese Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag angewendet wurde, ergibt sich ein Ergebnis, dass als Steuermessbetrag bezeichnet wird. Und hier kommt die Rechenkette noch einmal im Überblick inklusive aller korrespondierenden Paragrafen im Einkommensteuergesetz und im Gewerbesteuergesetz.

 

Bezeichnung

§§

Gesetz

 

Gewinn aus Gewerbebetrieb

4 + 5

EstG

+

Hinzurechnungen

8

GewStG

-

Kürzungen

9

GewStG

=

Maßgebender Gewerbeertrag

7

GewStG

-

Anrechenbare Gewerbeverluste aus vorhergehenden Jahren

10 a

GewStG

=

Vorläufiger Gewerbeertrag, wird auf volle 100 Euro abgerundet

 

 

-

Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro oder 5.000 Euro

 

 

=

Endgültiger Gewerbeertrag

 

 

x

Steuermesszahl (3,5 %)

§ 11

GewStG

=

Steuermessbetrag*

 

 

*Auf den Steuermessbetrag wird der zutreffende Hebesatz angewendet.
 

Gewerbesteuerrechner 2026

Wie viel Gewerbesteuer fällt 2026 an?

Gewinn, Rechtsform und Hebesatz – mehr braucht es für eine erste Einschätzung nicht. Der Rechner berücksichtigt den Freibetrag (24.500 € bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, 5.000 € bei Vereinen, kein Freibetrag bei Kapitalgesellschaften), die bundeseinheitliche Steuermesszahl von 3,5 % sowie die mögliche Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG.

Allgemeine Information, keine Steuerberatung im Sinne des § 2 StBerG. Schematische Orientierung – eine Würdigung des Einzelfalls findet nicht statt. Freiberufler nach § 18 EStG sind grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig.
Keine Kontaktdaten nötig
Keine Datenspeicherung
Sofort-Ergebnis · 100 % kostenlos

Gewinn und Rechtsform

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetz. Die Rechtsform entscheidet über den Freibetrag.

Hinweis: Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Künstler, Journalisten u. a.) zahlen keine Gewerbesteuer und benötigen diesen Rechner nicht.

Hebesatz Ihrer Gemeinde

Jede Kommune legt den Hebesatz selbst fest. Der gesetzliche Mindestsatz beträgt 200 %, der bundesweite Durchschnitt liegt bei rund 400 %. Den exakten Wert finden Sie auf der Website Ihrer Gemeinde oder beim Statistischen Bundesamt.

Beispielwerte (Stand Februar 2026): München 490 %, Hamburg 470 %, Frankfurt am Main 460 %, Berlin 410 %. Hebesätze können sich jährlich ändern – aktueller Wert ist bei der Gemeinde zu verifizieren. Hinweis zur künftigen Gesetzeslage: Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, den Mindesthebesatz ab 2027 von 200 % auf 280 % zu erhöhen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG n. F., Stand 04/2026 – noch nicht in Kraft). Für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt unverändert 200 %.

Voraussichtliche Belastung nach geltendem Recht
Geschätzte Gewerbesteuer 2026

Berechnung Schritt für Schritt

Rechtlicher Hinweis Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Der Rechner gibt die gesetzlichen Regeln nach §§ 7, 11 und 16 GewStG sowie § 35 EStG schematisch wieder und stellt keine Hilfe in Steuersachen im Sinne des § 2 StBerG dar. Sonderfälle (z. B. Hinzurechnungen § 8 GewStG, Kürzungen § 9 GewStG, Verlustvorträge § 10a GewStG, mehrere Betriebsstätten, Mitunternehmerschafts-Spezialfälle, Ermäßigungshöchstbetrag § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG) sowie individuelle Verhältnisse sind nicht abgebildet. Für eine konkrete Würdigung ist ein Steuerberater hinzuzuziehen. Eine Haftung für Richtigkeit und Aktualität ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

 

Welche Hinzurechnungen und Kürzungen nimmt das Finanzamt vor?

Das Finanzamt hat einer Liste von Positionen, die dem Gewinn hinzuzurechnen sind. Dazu gehören diese:

  • Zinskosten für Dauerschulden**

  • Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters

  • Kosten für Miete und Pacht von Grundstücken und Immobilien

  • anrechenbare Verlustanteile an anderen Personengesellschaften, egal ob im Inland oder Ausland ansässig

  • Kapitalgesellschaften müssen Spenden hinzurechnen, Einzelunternehmen müssen das nicht tun.

**Bei den Zinsen für Dauerschulden müssen nur 50 % dem Gewinn hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnung bezieht sich nur auf Zinsen, die im Zusammenhang mit der Gründung des Betriebes stehen. Der Erwerb, die Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes sind ebenfalls Gründe für ein Darlehen, dessen Zinsen hälftig dem Gewinn hinzugerechnet werden müssen. Typischerweise handelt es sich bei diesen Dauerschulden zum Beispiel um Grundschulden sowie Bankkredite mittlerer oder langfristiger Laufzeit. Ein Sonderfall stellen Kontokorrentschulden dar. Zinsen, die sich aufgrund der Überziehung des Girokontos ergeben, sind im Grunde tägliche Zinskosten. Allerdings verfahren viele Unternehmen nach dem Prinzip der dauerhaften Kontoüberziehung, wobei die Zinsen dann tatsächlich dauerhaft berechnet werden. Aus diesem Grund gibt es eine bestimmte Rechenoperation, die die anrechenbaren Zinsen von Kontokorrentüberziehungen ermittelt.

Kürzungen des Gewinns werden ebenfalls vom Gewerbesteuergesetz vorgegeben. Diese ergeben sich aus den §§ 9 und 12 GewStG:

  • kalkulatorischen Miete; das ist die Miete eines selbstgenutzten Betriebsgrundstücks

  • Gewinnanteile an fremden Unternehmen

  • Erträge aus Miete und Pacht, wenn sie auf der anderen Seite ebenfalls berücksichtigt, das heißt hinzugerechnet, wurde

  • Spenden und Zuwendungen; Zuwendungen an politische Parteien sind ausgeschlossen. Gekürzt werden Spenden an mildtätige, kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Vereine sowie an Institutionen mit einem als förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zweck
     

Der Gewerbesteuerhebesatz

In Abhängigkeit vom Gewerbesteuerhebesatz variieren die Gewerbesteuern erheblich. Wenn der Unternehmenssitz zum Beispiel in einer kleinen, abgelegenen Gemeinde mit einem niedrigen Gewerbesteuerhebesatz liegt, zahlen Sie weniger Gewerbesteuer, als wenn sie zum Beispiel in Berlin Mitte angesiedelt ist. Viele Firmen suchen sich als Standort eine Gemeinde mit einem niedrigen Gewerbesteuerhebesatz aus. Allerdings ist die Entscheidung gar nicht so einfach, weil mehrere Faktoren eine Rolle spielen.

Die Gemeinde darf die Höhe des Gewerbesteuer Hebesatzes eigenmächtig festlegen. Dabei wägt sie ab, ob sie einen hohen Hebesatz einführt, um die Einnahmen für die Gemeindekasse zu erhöhen. Manchmal ist ein niedrigerer Hebesatz aber aus strategischen Gründen die bessere Entscheidung, weil ein niedrigerer Hebesatz Unternehmen anzieht.

Die Gemeinde Norderfriedrichskoog entwickelte sich zum Vorreiter der sogenannten Gewerbesteueroase. Bis zum Jahr 2004 folgten viele Gemeinde diesem Beispiel und setzten einen Hebesatz von null fest. Der Gesetzgeber ließ sich das nicht gefallen. In § 16 Gewerbesteuergesetz findet sich seitdem die Vorschrift, dass eine Gemeinde mindestens einen Hebesatz von 200 % anwenden muss. Nach oben allerdings hat der Gesetzgeber keine Grenzen gesetzt. In Metropolregionen gibt es enorme Ausschläge nach oben, doch der größte Teil der Gewerbesteuerhebesätze in Deutschland bewegt sich in einer Range zwischen 250 und 400 %

Tipp: Sie sollten bei der Standortwahl zwar auch den Gewerbesteuerhebesatz mit berücksichtigen, doch nicht als alleiniges Entscheidungskriterium heranziehen. Es ist durchaus sinnvoll, die Gewerbesteuerhebesätze angrenzender Gemeinden miteinander zu vergleichen und gegebenenfalls die Gemeinde als Standard auszuwählen, die einen moderaten Hebesatz vertritt. Berücksichtigen Sie auch weitere Kosten, die eine Standortwahl mit sich bringt. Angenommen, die Anfahrt zur nächsten Bundesautobahn verdoppelt sich dadurch, dann verteuert sich auch der gesamte Bereich der Fracht und des Versands dauerhaft. Sie müssen mehr Zeit einplanen, was mehr Löhne kostet, es wird mehr Sprit verbraucht, die Fahrzeuge werden mehr abgenutzt, die Anfahrt zum Betrieb wird länger, kostet mehr Zeit und Geld.

Fazit: Gewerbesteuerhebesätze dürfen bei der Standortwahl durchaus eine Rolle spielen, sollten jedoch nicht alleiniges Kriterium sein. Da die Gemeinden die Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes selbst festlegen dürfen, handelt es sich ohnehin nicht um eine planbare Größe. Der Hebesatz kann mit der nächsten Ratssitzung theoretisch nach oben angepasst werden. Da es keine Grenzen nach oben gibt, sind Unternehmen dem politischen Klima ausgeliefert.

 

Selbstständig und gesetzlich versichert? So können Sie Nachzahlungen vermeiden

Viele Selbstständige kennen die Situation: Jedes Jahr kommt Post von der Krankenkasse. Die Beiträge werden zunächst auf Basis geschätzter Einkünfte festgesetzt. Fällt der Gewinn später höher aus, erfolgt eine rückwirkende Anpassung – Nachforderungen können die Folge sein.

Doch es gibt eine Möglichkeit, Beiträge unabhängig vom Einkommen kalkulieren zu lassen und langfristig mehr Planungssicherheit zu gewinnen. 

Jetzt prüfen, welche Alternative für Sie sinnvoll ist


Lesen Sie hierzu auch: