Gewerbesteuer: Festsetzung und Erhebung

Für die Gemeinden ist die Gewerbesteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Es handelt sich dabei um eine Realsteuer, deren Grundlage der Gewerbeertrag eines Gewerbebetriebes ist. Wie hoch die Gewerbesteuer ausfällt, ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden, da jede Gemeinde das Recht hat, diese selbstständig festzulegen. Das ist der Grund, warum die Gewerbesteuer für die Standortfrage wichtig ist.
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Grundlage für die Berechnung des Gewerbeertrags ist der Gewinn nach Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz, dem Sie bestimmte Positionen hinzurechnen oder davon abziehen dürfen. Das Ergebnis dieser Berechnungen ist der Gewerbeertrag. Die Kürzungen, die den Gewerbeertrag mindern, sollen in erster Linie helfen, doppelte Belastungen durch bestimmte Steuern, wie beispielsweise die Grundsteuer, zu vermeiden. Welche Positionen im Einzelnen betroffen sind, steht in unserem Beitrag zu den Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Gewerbesteuer.
Auf der Grundlage dieses Gewerbeertrages können Sie jetzt den Steuermessbetrag berechnen, indem Sie den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multiplizieren. Die Steuermesszahl ist derzeit bundesweit auf 3,5 Prozent festgelegt. Anschließend multiplizieren Sie das Ergebnis mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der jeweiligen Gemeinde.
Festsetzung der Gewerbesteuer
Für die Festsetzung der Gewerbesteuer wenden die Behörden ein zweistufiges Verfahren an. Zunächst ermitteln die Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlage: den Gewerbesteuermessbetrag. Den teilen die Behörden dem Steuerschuldner, also Ihnen als Gewerbetreibendem, in Form des Gewerbesteuermessbescheids mit. Der Gewerbesteuermessbetrag ergibt sich durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag. Bei Gewerbebetrieben, die dem Einkommensteuergesetz unterliegen, wird der Gewerbeertrag auf volle hundert Euro abgerundet und um einen Freibetrag von 24.500 Euro gekürzt. Kapitalgesellschaften steht dieser Freibetrag nicht zu.
Der Gewerbesteuermessbescheid der Finanzbehörden ist Grundlage für den Gewerbesteuerbescheid. Dieser ergeht durch die Gemeinden. Dabei setzt die Behörde den von der Gemeinde festgelegten Hebesatz auf den Gewerbesteuermessbetrag an. Innerhalb einer Gemeinde ist der Hebesatz für alle Unternehmen gleich. Der Gesetzgeber hat dabei bestimmt, dass der Hebesatz nicht unter 200 Prozent liegen darf. Zu den höheren Sätzen unter den Großstädten zählt München mit 490 Prozent; einzelne Kommunen liegen noch deutlich darüber, während andere den Mindestsatz kaum überschreiten.
Eine Besonderheit gilt in den Stadtstaaten: In Berlin und Hamburg fallen Land und Gemeinde zusammen, dort setzt das Finanzamt die Gewerbesteuer selbst fest und erhebt sie auch. Ein zweiter Bescheid von einer Gemeinde kommt in diesen Fällen nicht.
| Schritt | Wer | Bescheid | Inhalt |
|---|---|---|---|
| 1. Festsetzung | Finanzamt | Gewerbesteuermessbescheid | Gewerbeertrag, Freibetrag, Steuermesszahl 3,5 % – Ergebnis: Messbetrag |
| 2. Erhebung | Gemeinde | Gewerbesteuerbescheid | Messbetrag mal Hebesatz – Ergebnis: zu zahlende Gewerbesteuer, Vorauszahlungen |
| Sonderfall Zerlegung | Finanzamt | Zerlegungsbescheid | Aufteilung des Messbetrags auf mehrere hebeberechtigte Gemeinden |
Tipp: Was ergibt sich aus dem zweistufigen Verfahren?
Wenn Sie als Steuerschuldner Einwände gegen den Gewerbesteuermessbescheid haben, weil Sie beispielsweise die Höhe des festgestellten Gewinns in Zweifel ziehen, müssen Sie ein Rechtsbehelfsverfahren gegenüber dem Finanzamt einleiten.
Wollen Sie hingegen den Erlass oder die Stundung der Gewerbesteuer beantragen, so müssen Sie sich mit diesem Anliegen an Ihre zuständige Gemeinde wenden.
Der Messbescheid bindet die Gemeinde
Diese Aufteilung ist keine Förmelei, sondern für den Rechtsschutz entscheidend. Der Gewerbesteuermessbescheid ist ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO, der Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde der davon abhängige Folgebescheid. Nach § 351 Abs. 2 AO können Einwendungen gegen die Besteuerungsgrundlagen nur gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden – ein Einspruch bei der Gemeinde gegen die Höhe des Gewinns läuft insofern ins Leere, so berechtigt er inhaltlich auch sein mag. Die Gemeinde ist an den Messbetrag gebunden und darf ihn nicht überprüfen.
Achten Sie auf die Fristen – sie laufen getrennt. Für den Einspruch gegen den Messbescheid beim Finanzamt gilt die Monatsfrist nach § 355 AO. Wer diese Frist verstreichen lässt und sich erst beim Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde wehrt, ist mit seinen Einwänden gegen den Gewinn ausgeschlossen. Umgekehrt gilt: Wird der Messbescheid später geändert oder aufgehoben, muss die Gemeinde ihren Bescheid nach § 175 Abs. 1 AO von Amts wegen anpassen – dafür ist kein eigener Rechtsbehelf nötig.
Gegen den Bescheid der Gemeinde wehren Sie sich dagegen dann, wenn es um die Erhebung selbst geht: um einen falsch angewandten Hebesatz, um Rechenfehler, um angerechnete Vorauszahlungen oder um Säumniszuschläge. Ob der Rechtsbehelf dort Einspruch oder Widerspruch heißt, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Gewerbe oder Freiberuf? Status in wenigen Fragen einordnen
Wer ist eigentlich der Steuerschuldner bei der Gewerbesteuer?
Bei der Gewerbesteuer sind Sie als Unternehmer der Steuerschuldner. Sie sind dann vor dem Gesetz Unternehmer, wenn Sie gemäß § 5 GewStG ein Gewerbe auf Ihre Rechnung betreiben. Ist eine Personengesellschaft als Gewerbebetrieb tätig, zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so ist die Gesellschaft der Steuerschuldner.
Das hat eine praktische Folge, die gerade bei der GbR gern übersehen wird: Der Bescheid ergeht an die Gesellschaft, gezahlt wird aus dem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften für diese Schuld allerdings persönlich. Wechselt der Gesellschafterbestand, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter für die bis dahin entstandene Gewerbesteuer weiter – ein Punkt, der in den Austrittsvereinbarungen regelmäßig fehlt. Welche Rechtsform in puncto Haftung und Steuerlast zu Ihrem Vorhaben passt, klären Sie am besten vorab.
Rechtsform-Finder: GbR, GmbH oder UG?
Die Zerlegung der Gewerbesteuer
Wenn Sie einen Gewerbebetrieb mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden haben, wird die Behörde den einheitlichen Steuermessbetrag zerlegen. Die jeweiligen Anteile werden den einzelnen Gemeinden zugewiesen, wo sich die einzelnen Betriebsstätten befinden. Dieses Zerlegungsverfahren kommt auch dann zur Anwendung, wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb innerhalb eines Veranlagungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt haben. Den Zerlegungsbescheid erlässt das Finanzamt. Maßstab für die Zerlegung ist nach § 29 GewStG das Verhältnis der Summen der Arbeitslöhne der verschiedenen Betriebsstätten untereinander.
Für den Einzelunternehmer und die Personengesellschaft rechnet das Gesetz dabei mit einem fiktiven Unternehmerlohn von 25.000 Euro je tätigem Unternehmer, weil ein Mitunternehmer sich keinen Arbeitslohn zahlt und die Betriebsstätte sonst mit null in die Rechnung einginge. Löhne über 50.000 Euro bleiben beim Ansatz insoweit unberücksichtigt, als sie diesen Betrag übersteigen. Eine eigene Regel gilt für Betriebe, die ausschließlich Strom oder Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie erzeugen: Hier wird zu einem Zehntel nach Arbeitslöhnen und zu neun Zehnteln nach der installierten Leistung zerlegt – andernfalls ginge die Standortgemeinde des Windrads leer aus, weil dort niemand beschäftigt ist.
Bei sehr kleinen Beträgen unterbleibt die Aufteilung: Übersteigt der Messbetrag 10 Euro nicht, wird er nach § 34 GewStG in voller Höhe der Gemeinde zugewiesen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. Der Verwaltungsaufwand stünde sonst in keinem Verhältnis zum Ergebnis.
Wichtig ist der Zerlegungsbescheid vor allem deshalb, weil er die Bemessungsgrundlage endgültig verteilt: Jede beteiligte Gemeinde erlässt anschließend ihren eigenen Gewerbesteuerbescheid mit ihrem eigenen Hebesatz. Bei stark unterschiedlichen Hebesätzen entscheidet die Zerlegung damit spürbar über die Gesamtbelastung – ein Grund, die Standortfrage bei einer zweiten Betriebsstätte nicht nur nach Miete und Erreichbarkeit zu beurteilen.
Erhebung: Vorauszahlungen und Fälligkeit
Die Gewerbesteuer wird nicht erst nach Ablauf des Jahres in einer Summe fällig. Die Gemeinde erhebt nach § 19 GewStG Vorauszahlungen, und zwar zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Erst der Gewerbesteuerbescheid für das abgelaufene Jahr rechnet ab: Die geleisteten Vorauszahlungen werden angerechnet, der Differenzbetrag ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Genau in dieser Systematik liegt die häufigste Liquiditätsfalle. Wer nach einem starken Jahr veranlagt wird, zahlt die Nachzahlung für das alte Jahr und bekommt zugleich die laufenden Vorauszahlungen auf das höhere Niveau angehoben – beides trifft in kurzem Abstand zusammen. Läuft das aktuelle Geschäft schlechter, lohnt insofern ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen bei der Gemeinde, belegt mit einer betriebswirtschaftlichen Auswertung. Zurückgelegt gehört das Geld ohnehin laufend, nicht erst zum Fälligkeitstermin.
Steuerrücklagen-Rechner: Wie viel monatlich zurücklegen?
Bilanzierende Unternehmen bilden für die noch nicht gezahlte Gewerbesteuer eine Gewerbesteuerrückstellung. Wer seinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, kann das nicht – dort zählt allein der Zahlungszeitpunkt, was die Rücklagenbildung auf dem Konto umso wichtiger macht.
Stundung und Erlass
Können Sie fällige Gewerbesteuer vorübergehend nicht aufbringen, ist die Stundung nach § 222 AO der richtige Weg, nicht das Verstreichenlassen des Termins: Bei Zahlungsverzug fallen Säumniszuschläge von einem Prozent des rückständigen Betrags je angefangenem Monat an, und zwar zwingend. Ein Erlass nach § 227 AO setzt dagegen voraus, dass die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre – das ist die deutlich höhere Hürde. Beide Anträge richten Sie an die hebeberechtigte Gemeinde, nicht an das Finanzamt; Weisungen der Finanzverwaltung binden die Kommune in diesen Fragen nicht.
Tücken und häufige Fehler
Die Fehler bei Festsetzung und Erhebung entstehen fast durchweg an der Nahtstelle zwischen den beiden Behörden.
- Einspruch an die falsche Stelle: Wer den Gewinn angreifen will, muss zum Finanzamt. Der Widerspruch bei der Gemeinde ist der teuerste Standardfehler des Themas, weil die Monatsfrist beim Messbescheid unterdessen abläuft.
- Bescheid ungeprüft ablegen: Der Messbescheid enthält auch die Angabe der hebeberechtigten Gemeinde. Steht dort die falsche Kommune, ist das im Messbescheid anzugreifen – später korrigiert es niemand von allein.
- Vorauszahlungen nicht anpassen: Sie laufen nach dem letzten Bescheid weiter, auch wenn der Umsatz eingebrochen ist. Ohne Antrag passiert nichts.
- Freibetrag falsch erwartet: Die 24.500 Euro gelten für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Die GmbH zahlt vom ersten Euro Gewerbeertrag an.
- Anrechnung nach § 35 EStG vergessen: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird das 4-Fache des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Bis zu einem Hebesatz von rund 400 Prozent bleibt die Belastung damit weitgehend neutral.
- Betriebsverlegung nicht gemeldet: Der Umzug in eine andere Gemeinde löst die Zerlegung für das laufende Jahr aus. Wer nur das Gewerbeamt informiert, hat die steuerliche Seite noch nicht erledigt.
- Säumniszuschläge unterschätzt: Ein Prozent pro Monat sind aufs Jahr gerechnet zwölf Prozent – deutlich teurer als jede Zwischenfinanzierung.
Einkommensteuerrechner: Gesamtbelastung inklusive Anrechnung
Für die Frage, ob Sie überhaupt in dieses Verfahren geraten, bleibt die Abgrenzung der Tätigkeit maßgeblich: Freiberufler nach § 18 EStG unterliegen der Gewerbesteuer nicht, wie unser Überblick zur Funktionsweise der Gewerbesteuer im Einzelnen zeigt. Wer ein Gewerbe anmeldet, wird dagegen automatisch beim Finanzamt und bei der Gemeinde geführt – der Messbescheid kommt dann von allein.
Gewerbeanmeldungs-Plan: persönliche Checkliste zur Anmeldung
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