Betriebshaftpflicht: Das sollten Sie beachten. Tipps und Hinweise

Als Selbstständiger gehen Sie jeden Tag hohe Risiken ein, auch wenn Ihnen das nicht immer auf den ersten Blick bewusst ist. Denn auch wenn Sie größte Sorgfalt walten lassen, sind Fehler menschlich und schnell passiert. Gerade bei Selbstständigen kann ein Schaden große finanzielle Folgen haben, welche die gesamte Existenz bedrohen. Optimalen Schutz bietet eine Betriebshaftpflicht, doch beim Vertragsabschluss gilt es einiges zu beachten.
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Der Nutzen einer Betriebshaftpflichtversicherung
Eine Betriebshaftpflicht dient dem Schutz von Gewerbetreibenden und Freiberuflern vor finanziellen Ansprüchen. Die grundlegenden Leistungen jeder Versicherung umfassen folgende Aspekte:
- Kommt für Schadenersatzforderungen Dritter auf
- Prüft, ob die Leistungen berechtigt sind und wehrt unberechtigte Ansprüche ab (passiver Rechtsschutz)
Sobald Sie rechtlich gesehen für einen Schaden haftbar gemacht werden können, sind Sie in der Pflicht, für diesen aufzukommen. Dabei kann es sich um den Ersatz von Sachen handeln oder auch um Schadensersatzleistungen, wenn eine Person verletzt wurde. Mit Letzterem gehen häufig auch Vermögensschäden einher, welche für Sie als Unternehmer schwere finanzielle Folgen haben können: Schädigen Sie während Ihrer betrieblichen Tätigkeit eine Person, beispielsweise durch einen Unfall aus Unachtsamkeit, kann diese arbeitsunfähig werden. Schränkt die Verletzung den Betroffenen dauerhaft ein und er ist nicht mehr in der Lage seinem Erwerb nachzukommen, wird er Sie auf Schadensersatz verklagen. Dabei kann es sich um eine einmalige Abfindung bis hin zu einer regelmäßigen Rentenzahlung handeln. Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Versicherung ist, dass dieser nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Insofern haftet der Unternehmer im Grundsatz unbegrenzt und mit seinem Privatvermögen — die Police begrenzt nicht die Haftung, sondern federt sie finanziell ab.
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Eine Betriebshaftpflichtversicherung kommt für die Schadensersatzansprüche auf in folgenden Fällen auf:
- Sachschaden: Die Beschädigung und Zerstörung von Sachen
- Personenschaden: Ein Ereignis, welches die Verletzung, Erkrankung oder den Tod einer Person zur Folge hat
- Vermögensschaden: Finanzielle Verluste einer geschädigten Person
Tritt ein versichertes Ereignis ein, kommt der Versicherer bei nachgewiesener Haftung seines Versicherungsnehmers für den Schaden auf, allerdings nur bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Wie weit die Haftung als Unternehmer überhaupt reicht und welche Rolle die Rechtsform dabei spielt, führt der Beitrag zur Unternehmerhaftung im Einzelnen aus.
Tipp: Tätigkeitsfeld "umfassend" angeben
Die Einstufung in der Betriebshaftpflichtversicherung richtet sich neben Umsatz und Anzahl der Beschäftigten nach dem Tätigkeitsfeld. Eine Dachdeckerei hat demzufolge ein höheres Risiko und auch höhere Beiträge zu zahlen, als z.B. ein Bürobetrieb mit reiner Laufkundschaft. Damit jedoch im Schadensfall keine Probleme eintreten, sollten Sie umfassende Angaben zu Ihrer Tätigkeit machen und diese am besten in den Vertrag / die Police mit berücksichtigen lassen. Probleme können z.B. auftreten, wenn ein Hausmeisterbetrieb Installationen an Wasserleitungen durchführt und aus dieser Tätigkeit Schäden entstehen. Weil diese Tätigkeit in den Bereich eines Heizungsinstallateurs fällt mit entsprechend höherer Einstufung, riskieren Sie Ihren Versicherungsschutz! Machen Sie sich daher im Vorfeld eine Übersicht über alle möglichen Tätigkeiten und Risiken, die Sie absichern müssen. Im zweiten Schritt legen Sie eine prozentuale oder umsatzabhängige Aufteilung fest.
zum Beispiel:
Versicherungs-Einstufung: Hausmeisterbetrieb
Tätigkeitsbereiche (100% schwerpunktmäßig aufgeteilt in):
- Pflege von Grünanlagen = 50%
- Winterdienst = 10%
- Kleinreparaturen = 20%
- Baumfällungen = 10%
- Elektroinstallationen = 10%
Ändert sich der Zuschnitt Ihres Betriebes später — ein neues Gewerk kommt hinzu, ein Tätigkeitsbereich wächst deutlich —, gehört das dem Versicherer gemeldet. Die Einstufung ist keine einmalige Angabe bei Vertragsschluss, sondern muss zum tatsächlich ausgeübten Betrieb passen. Wie sich die Tätigkeitsfelder in der Praxis abgrenzen lassen, zeigen die Beiträge zu den Versicherungen für Hausmeister und den Versicherungen für Dachdecker.
Die Höhe der Deckungssumme als relevanter Faktor
Bei der Wahl der Deckungssumme sollten Sie als Selbstständiger keine Risiken eingehen. Auch wenn sich die Höhe maßgeblich auf den Versicherungsbeitrag auswirkt, sollten Sie immer von dem größten anzunehmenden Schadensfall ausgehen. Die Beschädigung einer Sache kann Summen im vier- bis fünfstelligen Bereich ausmachen, bei Personen- und Vermögensschäden sind jedoch kaum Grenzen gesetzt, sie können in die Millionenhöhe gehen. Kommt durch einen von Ihnen verursachten Unfall ein Kind zu schaden, müssen Sie unter Umständen lebenslang für seinen Unterhalt aufkommen.
Es empfiehlt sich eine pauschale Versicherungssumme von mindestens drei Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Mittlerweile gelten fünf Millionen Euro als üblicher Marktstandard, und der Aufpreis dorthin fällt in aller Regel gering aus — die Deckungssumme ist der Punkt, an dem sich Sparen am wenigsten lohnt. Für Betriebe mit erhöhtem Risiko, also Handwerk, Bau, Montage oder Veranstaltungen, sollten es von vornherein die fünf Millionen Euro sein.
Wichtig ist außerdem, dass die Summe pauschal für alle drei Schadenarten gilt. Getrennte Einzelsummen je Schadenart sehen auf dem Papier ähnlich aus, greifen im Ernstfall aber deutlich kürzer, weil ein Schadenereignis meist mehrere Arten gleichzeitig auslöst: Der Unfall verletzt eine Person, beschädigt eine Sache und kostet den Geschädigten Einkommen.
Die Betriebshaftpflicht gilt für den Unternehmer und seine Angestellten
Im Rahmen der Versicherungsleistung sind sowohl Sie als Unternehmer, wie auch Ihre Angestellten versichert. Schicken Sie einen Mitarbeiter in den Außendienst und er beschädigt dabei versehentlich die Einrichtung Ihres Kunden, kommt die Versicherung für den Schaden auf. Wichtig ist dabei, dass der Angestellte im Auftrag des Betriebes gehandelt hat. Es spielt keine Rolle, ob er als Auszubildender, Festangestellter oder Teilzeitbeschäftigter bei Ihnen tätig ist. Wächst der Betrieb, wächst mit der Zahl der Beschäftigten auch der Beitrag — die Mitarbeiterzahl ist neben Umsatz und Tätigkeitsfeld das dritte Einstufungsmerkmal.
Wer die Gesamtkosten einer Einstellung durchrechnen will, findet die Nebenkosten im Mitarbeiterkosten-Rechner:
Von der Betriebshaftpflicht zu trennen ist die gesetzliche Unfallversicherung: Für Arbeitsunfälle Ihrer Beschäftigten ist nicht die Haftpflicht zuständig, sondern die Berufsgenossenschaft, bei der Sie Ihren Betrieb ohnehin anmelden müssen.
Besondere Bedingungen für Freiberufler
Freiberuflich Tätige benötigen regulär keine Betriebshaftpflicht, sondern eine Berufshaftpflicht, auch Vermögensschadenhaftpflicht genannt. In diesen Policen sind hauptsächlich Vermögensschäden abgedeckt, welche sich explizit auf die Tätigkeit beziehen. Beratend, prüfend oder begutachtend Arbeitende können ihren Kunden einen unmittelbaren Schaden zufügen, beispielsweise durch eine fehlerhafte Weitergabe von Informationen.
Sind Sie selbst als Freiberufler tätig, unterliegen Sie womöglich einer Versicherungspflicht. Steuerberater, Rechtsanwälte und Sachverständige müssen bei ihrer Existenzgründung bereits eine Versicherung nachweisen können. Die Mindestversicherungssumme beträgt dabei je Versicherungsfall 250.000 Euro — sowohl für Steuerberater (§ 67 StBerG in Verbindung mit § 52 DVStB) als auch für Rechtsanwälte (§ 51 BRAO). Wird die Kanzlei als GmbH, UG oder AG geführt, steigt die geforderte Summe deutlich an. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige weisen ihrer bestellenden Kammer eine Vermögensschadenhaftpflicht „in angemessener Höhe" nach; eine feste gesetzliche Zahl gibt es dort nicht, maßgeblich ist der Wert der begutachteten Objekte.
Ob Ihre Tätigkeit überhaupt als freiberuflich gilt oder als Gewerbe einzustufen ist, entscheidet darüber, welche der beiden Policen die richtige ist. Der Check grenzt beides anhand Ihrer konkreten Tätigkeit ab:
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Manche Betriebe brauchen beides nebeneinander — etwa ein Ingenieurbüro, das plant und zugleich auf der Baustelle tätig wird. Dann deckt die Berufshaftpflicht den Planungsfehler ab und die Betriebshaftpflicht den umgestoßenen Materialstapel.
Versicherungen miteinander vergleichen
Wenn Sie sich für einen Versicherer entscheiden, sollte nicht nur der Preis eine zentrale Rolle spielen. Im Mittelpunkt sollten immer die Leistungen und die jeweiligen Versicherungssummen stehen. Manche Gesellschaften schließen das Abhandenkommen von Schlüsseln ein, welche Ihre Kunden Ihnen überlassen haben. Sinnvoll kann auch die Zusatzklausel „Schäden an geliehenen Maschinen sein“, welche oftmals jedoch in der Versicherungssumme beschränkt ist. Die nachfolgenden Klauseln sind bei einigen Versicherern bereits im Vertrag enthalten, oder lassen sich als sinnvolle Zusatzabsicherung einschließen:
- Mitversicherung von Tätigkeitsschäden
Einer der wichtigsten Klauseln für Handwerksbetriebe ist die Mitversicherung von Schäden, die in direktem Zusammenhang mit der auszuführenden Tätigkeit stehen. - Absicherung von Folgeschäden
Folgeschäden sind Ereignisse, welche aus einem vorangegangenen Schaden resultieren, beispielsweise eine Rentenzahlung nach einem Unfall - Absicherung im Ausland
Nicht jede Gesellschaft bietet weltweiten Schutz. Je nach Gewerbe und Tätigkeitsbereich kann eine Erweiterung durchaus von Nutzen sein - Allmählichkeitsschäden
Schäden, welche durch die allmähliche Einwirkung von Gasen, Feuchtigkeit oder Dämpfen eine Person oder Sache schädigen - Internetrisiken
Stellen Sie Ihren Kunden elektronische Daten zur Verfügung, welche mit einem Virus behaftet sind oder versenden Sie versehentlich Trojaner über die E-Mail, sind Sie in der Schadensersatzpflicht Besondere Bedingungen gelten für Selbstständige in der IT-Branche - Erweiterung von Umweltschäden
Viele Versicherer decken Umweltschäden nur begrenzt ab. Eine Erweiterung erhöht die Versicherungssumme im Falle eines umweltrelevanten Ereignisses
Reicht der Einschluss der Internetrisiken nicht aus, weil Sie in größerem Umfang mit Kundendaten arbeiten, ist die eigenständige Cyber-Versicherung der passendere Weg. Und für Schäden am eigenen Betriebsinventar — Werkzeug, Maschinen, Einrichtung — ist nicht die Haftpflicht zuständig, sondern die Inventarversicherung.
Tätigkeitsschäden: die Klausel mit der eigenen Deckungssumme
Bei den Tätigkeitsschäden lohnt der zweite Blick besonders, denn hier liegt die häufigste Lücke. Schäden an genau der fremden Sache, an der Sie gerade arbeiten, sind in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen zunächst ausgeschlossen — sie gelten erst über eine gesonderte Klausel wieder als mitversichert. Der Malerbetrieb, der beim Streichen das Parkett ruiniert, und der Monteur, der die Heizung beschädigt, die er einbauen soll, sind genau diese Fälle.
Entscheidend ist dabei, dass diese Klausel in aller Regel nicht bis zur vollen Deckungssumme greift. Versicherer arbeiten mit Sublimits, also eigenen, niedrigeren Summen für diesen Baustein; üblich ist derzeit eine Größenordnung von rund einer Million Euro. Eine Police mit fünf Millionen Euro Deckungssumme kann bei Tätigkeitsschäden also bei einem Bruchteil davon enden. Wer handwerklich am Objekt des Kunden arbeitet, sollte deshalb nicht nur prüfen, ob Tätigkeitsschäden eingeschlossen sind, sondern bis zu welcher Summe.
Am besten vergleichen Sie die Leistungen, indem Sie sich von den verschiedenen Versicherern die Bedingungen aushändigen lassen. So können Sie alle für Sie relevanten Schäden auf ihren Einschluss und die Höhe der Leistung nachschlagen. Über den folgenden Vergleich fordern Sie Angebote an und sehen die Unterschiede in Deckungssummen und eingeschlossenen Klauseln direkt nebeneinander.
Die Beiträge zur Betriebshaftpflicht sind im Übrigen in voller Höhe Betriebsausgaben und mindern damit Ihren Gewinn. Welche Versicherungen sich absetzen lassen und welche der Privatsphäre zuzurechnen sind, trennt der Beitrag zu den abzugsfähigen Versicherungen.
Wie weit die Haftung im Ernstfall auf Ihr privates Vermögen durchgreift und mit welchen Mitteln sich das begrenzen lässt, behandelt der Beitrag Privatvermögen schützen. Die Wahl der Rechtsform ist dabei der zweite Hebel neben der Versicherung:
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