Gewerbesteuer - Hinzurechnungen und Kürzungen

Frau am PC mit Steuererklärung
Zuletzt aktualisiert: 16.06.2026

Wenn Sie den Gewinn oder Verlust Ihrer Geschäftstätigkeit eines Jahres ermittelt haben, müssen Sie für die Gewerbesteuer noch Korrekturen vornehmen. Diese Korrekturen bestehen laut Gewerbesteuergesetz (GewStG) in bestimmten Hinzurechnungen und Kürzungen. In § 8 GewStG ist verankert, welche Beträge hinzuzurechnen sind. Im § 9 GewStG steht, welche Beträge zu kürzen sind. Der so bereinigte Gewerbeertrag ist die Bemessungsgrundlage, aus der über Steuermesszahl und Hebesatz die endgültige Gewerbesteuer berechnet wird.

Gewerbesteuerrechner 2026

Wie viel Gewerbesteuer fällt 2026 an?

Gewinn, Rechtsform und Hebesatz – mehr braucht es für eine erste Einschätzung nicht. Der Rechner berücksichtigt den Freibetrag (24.500 € bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, 5.000 € bei Vereinen, kein Freibetrag bei Kapitalgesellschaften), die bundeseinheitliche Steuermesszahl von 3,5 % sowie die mögliche Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG.

Allgemeine Information, keine Steuerberatung im Sinne des § 2 StBerG. Schematische Orientierung – eine Würdigung des Einzelfalls findet nicht statt. Freiberufler nach § 18 EStG sind grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig.
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Gewinn und Rechtsform

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetz. Die Rechtsform entscheidet über den Freibetrag.

Hinweis: Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Künstler, Journalisten u. a.) zahlen keine Gewerbesteuer und benötigen diesen Rechner nicht.

Hebesatz Ihrer Gemeinde

Jede Kommune legt den Hebesatz selbst fest. Der gesetzliche Mindestsatz beträgt 200 %, der bundesweite Durchschnitt liegt bei rund 400 %. Den exakten Wert finden Sie auf der Website Ihrer Gemeinde oder beim Statistischen Bundesamt.

Beispielwerte (Stand Februar 2026): München 490 %, Hamburg 470 %, Frankfurt am Main 460 %, Berlin 410 %. Hebesätze können sich jährlich ändern – aktueller Wert ist bei der Gemeinde zu verifizieren. Hinweis zur künftigen Gesetzeslage: Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, den Mindesthebesatz ab 2027 von 200 % auf 280 % zu erhöhen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG n. F., Stand 04/2026 – noch nicht in Kraft). Für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt unverändert 200 %.

Voraussichtliche Belastung nach geltendem Recht
Geschätzte Gewerbesteuer 2026

Berechnung Schritt für Schritt

Rechtlicher Hinweis Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Der Rechner gibt die gesetzlichen Regeln nach §§ 7, 11 und 16 GewStG sowie § 35 EStG schematisch wieder und stellt keine Hilfe in Steuersachen im Sinne des § 2 StBerG dar. Sonderfälle (z. B. Hinzurechnungen § 8 GewStG, Kürzungen § 9 GewStG, Verlustvorträge § 10a GewStG, mehrere Betriebsstätten, Mitunternehmerschafts-Spezialfälle, Ermäßigungshöchstbetrag § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG) sowie individuelle Verhältnisse sind nicht abgebildet. Für eine konkrete Würdigung ist ein Steuerberater hinzuzuziehen. Eine Haftung für Richtigkeit und Aktualität ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

Seit dem 1.1.2008 müssen laut Gewerbesteuergesetz bestimmte Positionen zur Ermittlung der Gewerbesteuer dem Gewinn hinzugerechnet werden. Bis zum 31.12.2007 wurde zwischen Dauerschulden und kurzfristigen Schulden ein Unterschied gemacht. Dieser Unterschied besteht seither nicht mehr. Abgesehen davon werden sämtliche Hinzurechnungen angesetzt, auch wenn der Empfänger selbst Gewerbesteuer bezahlen muss. Bei Miet- und Pachtzinsen kommen unterschiedliche Prozentsätze zur Anwendung. Allerdings werden die Hinzurechnungen unabhängig von den Pachtumständen berücksichtigt – egal, ob es um eine Betriebsverpachtung geht oder nicht, unabhängig von der Pachthöhe und unabhängig davon, ob der Pächter gewerbesteuerpflichtig ist oder nicht. Für die erläuterten Finanzierungsaufwendungen und für Miet- und Pachtzinsen gilt ein gemeinsamer Freibetrag in Höhe von 200.000 €. Der verbleibende Rest wird zu 25 % hinzugerechnet.

Der Freibetrag lag ursprünglich bei 100.000 €. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde er auf 200.000 € verdoppelt – und zwar dauerhaft, nicht befristet. Er gilt seit dem Erhebungszeitraum 2020 und entlastet vor allem kleine und mittlere Betriebe, bei denen die Finanzierungsaufwendungen ohnehin selten über dieser Schwelle liegen.

Finanzierungsaufwendungen

Unabhängig von der Laufzeit der Schulden müssen die folgenden Entgelte dem Gewinn zugeschlagen werden. Zu den hinzuzurechnenden Entgelten für Schulden gehören:

  • langfristige Darlehenszinsen
  • kurzfristige Kontokorrentzinsen
  • Diskontaufwand
  • Abschläge beim Verkauf von Forderungen

Bei der Berechnung werden zuerst die vollen Werte angesetzt. Der gemeinsame Freibetrag und der Ansatz der verbleibenden 25 % erfolgen erst, wenn die anderen Positionen aufsummiert wurden.

Renten und dauernde Lasten

Abgesehen von Pensionszahlungen, die als betriebliche Altersversorgung konzipiert sind, müssen alle Renten und dauernden Lasten hinzugerechnet werden, die im Rahmen der Buchhaltung als Kosten gebucht worden sind.

In diesem Zusammenhang sei noch einmal darauf hingewiesen, dass es für die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer keine Rolle spielt, ob die betreffenden Beträge beim Empfänger der Gewerbesteuer unterliegen oder nicht. Das bedeutet in der Praxis, dass ein Betrag mehrfach mit Gewerbesteuer belastet werden kann. Wie bei den Finanzierungsaufwendungen auch wird der Freibetrag zusammen mit dem Ansatz der 25 % erst dann berücksichtigt, wenn die übrigen Positionen aufsummiert wurden.

Gewinnanteile stiller Gesellschafter

Die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters sind dem Gewinn hinzuzurechnen. Wie die Beträge beim Empfänger steuerlich behandelt werden, spielt keine Rolle. Der Freibetrag wird erst dann abgezogen und der Ansatz mit 25 % erst dann durchgeführt, wenn alle Positionen aufsummiert wurden.

Mietzinsen, Pachtzinsen, Erbbauzinsen, Leasingraten und Lizenzgebühren

Entgelte für die Nutzung fremder Wirtschaftsgüter müssen anteilig hinzugerechnet werden. Welche Behandlung die Kosten beim Empfänger haben, ist für die Hinzurechnung nicht maßgeblich. Hinzugerechnet werden nur Anteile der gezahlten Aufwendungen:

  • bewegliches Vermögen mit 20 % (ein Fünftel)
  • unbewegliches Vermögen mit 50 % (der Hälfte)
  • Lizenzen und andere überlassene Rechte mit 25 % (einem Viertel)

Der Freibetrag und die abschließenden 25 % werden erst berücksichtigt, wenn alle Positionen zusammengeführt wurden. Das bedeutet faktisch, dass bewegliches Vermögen im Saldo nur mit 5 %, unbewegliches Vermögen mit 12,5 % und überlassene Rechte, Lizenzen sowie Konzessionsabgaben mit 6,25 % wirken.

Freibetrag für Finanzierungsaufwendungen

Die oben aufgelisteten Positionen werden zuerst addiert. Von der ermittelten Summe wird der Freibetrag von 200.000 € abgezogen, jedoch nicht mehr als die gebildete Summe – ein Negativbetrag kann sich also nicht ergeben. Der verbleibende Rest wird mit 25 % angesetzt.

Beispiel:

Darlehenszinsen 180.000 € · Anteil 100 % = 180.000 €
Kontokorrentzinsen 20.000 € · Anteil 100 % = 20.000 €
Pachtzinsen für Maschinen 30.000 € · Anteil 20 % = 6.000 €
Lizenzgebühren 16.000 € · Anteil 25 % = 4.000 €

Summe der Finanzierungsaufwendungen: 210.000 €
Freibetrag: ./. 200.000 €
Verbleibender Betrag: 10.000 €

Hinzurechnungsbetrag (25 %): 2.500 €

Liegt die Summe der Finanzierungsaufwendungen – wie bei vielen kleineren Betrieben – unterhalb von 200.000 €, entfällt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG vollständig.

Weitere Hinzurechnungen

Neben den bereits genannten Positionen werden Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter hinzugerechnet. Dazu gehören Tantiemen und Geschäftsführungs-Vergütungen.

Steuerfreie Dividenden

Einkommensteuerlich werden 40 % der Dividendenerträge nicht besteuert (Teileinkünfteverfahren). In der Körperschaftsteuer bleiben die Erträge dann vollständig außer Ansatz, wenn der Gewerbebetrieb mindestens ein Zehntel an der Kapitalgesellschaft hält. Hinzugerechnet werden die steuerfreien Beträge gewerbesteuerlich aber dann, wenn der Gewerbebetrieb nur Streubesitzer ist – also unter 15 % an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Verlustanteile einer Personengesellschaft

Jede Personengesellschaft wird vom Finanzamt mit einer sogenannten Gewinnfeststellung versehen. Das gilt für atypisch stille Gesellschaften, GbRs, OHGs und KGs. Die Gewinnfeststellung legt die Verteilung von Gewinn oder Verlust auf die beteiligten Personen fest. Ist ein Gewerbebetrieb Anteilseigner einer Personengesellschaft, muss er die ihm zugewiesenen Verlustanteile wieder hinzurechnen.

Spenden nach Körperschaftsteuergesetz

Spenden sind in der Höhe hinzuzurechnen, mit der sie im Rahmen der Ermittlung der Körperschaftsteuer berücksichtigt wurden.

Kürzungen bei der Ermittlung der Gewerbesteuer

Genauso, wie Sie Hinzurechnungen vornehmen müssen, die den Gewinn erhöhen, dürfen Sie einige Positionen vom Gewinn abziehen. § 9 GewStG listet die Möglichkeiten auf.

Grundbesitz

Sie dürfen 1,2 % des Einheitswerts ansetzen, der auf den betrieblichen Grundbesitz entfällt. Hat Ihr Unternehmen als einzigen Geschäftszweck die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, dürfen Sie den kompletten Gewerbeertrag kürzen, der auf diese Verwaltung entfällt (erweiterte Grundstückskürzung).

Gewinnanteile aus Personengesellschaften

Die Gewinnanteile aus Personengesellschaften dürfen Sie kürzen.

Gewinne aus inländischen Kapitalgesellschaften

Beträgt die Beteiligung 15 % oder mehr, dürfen Sie die Gewinne vom gewerbesteuerpflichtigen Gewinn abziehen.

Gewinne aus ausländischen Kapitalgesellschaften

Unter bestimmten Voraussetzungen und unter der Prämisse, dass Ihre Beteiligung mindestens 15 % umfasst, dürfen Sie auch Gewinne aus ausländischen Kapitalgesellschaften vom gewerbesteuerpflichtigen Gewinn kürzen.

Spenden und Mitgliedsbeiträge

Haben Sie Spenden erhalten und Mitgliedsbeiträge eingenommen – das gilt in der Regel für Vereine –, sind diese vom gewerbesteuerpflichtigen Gewinn abzuziehen.

Wie sich diese Korrekturen auf Ihre tatsächliche Steuerlast auswirken, hängt zusätzlich vom Hebesatz Ihrer Gemeinde und der Anrechnung auf die Einkommensteuer ab. Eine erste Einschätzung liefert der Einkommensteuerrechner mit § 35-Anrechnung.

Hinzurechnungen und Kürzungen sind verfassungsgemäß

Immer wieder kommt es zu Gerichtsverfahren, die sich mit der Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung befassen. Ein Verfahren des Bundesfinanzhofs dient hier beispielhaft zur Erläuterung.

Ein Hotelbetreiber, der Grundstücke pachten musste, um seine Hotels zu betreiben, klagte gegen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung. Das Unternehmen hatte hohe Aufwendungen für Schuldzinsen, Miet- und Pachtzahlungen sowie für Lizenzgebühren und musste diese dem Gewinn anteilig hinzurechnen. Durch die Hinzurechnung ergab sich trotz eines steuerlichen Verlusts ein positiver Gewerbeertrag. Der Betreiber erhob Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid und machte verfassungsrechtliche Bedenken geltend.

Der Bundesfinanzhof hielt die Hinzurechnung mit Urteil vom 14.06.2018 (III R 35/15) für verfassungsgemäß. Er sieht in der Gewerbesteuer in erster Linie eine Steuer, die auf den Ertrag eines Gewerbebetriebs gerichtet ist. Gewinnkorrekturen wie die gesetzlich verankerten Hinzurechnungen und Kürzungen ergeben sich als Konsequenz aus diesem Charakter der Objektsteuer. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 05.09.2021 (1 BvR 2150/18) nicht zur Entscheidung an. Damit gilt die Hinzurechnung weiterhin als rechtmäßig und ist von den betroffenen Unternehmen grundsätzlich hinzunehmen.

Hinzurechnung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz

Das Gericht konnte auch keinen Gleichheitsverstoß erkennen. Ein solcher lasse sich nicht daraus ableiten, dass ein Betrieb, der keinen Grundbesitz pachten muss, weniger stark belastet ist als ein Betrieb, der seinen Hotelbetrieb auf gemietetem Grundbesitz führt.

Fazit: Gewerbesteuer muss sorgfältig ermittelt werden

Die Gewerbesteuer zu ermitteln ist für Laien schwierig, da viele verschiedene Aspekte zu berücksichtigen sind. Ob bei Ihnen überhaupt eine Hinzurechnung greift, hängt maßgeblich davon ab, ob Ihre Finanzierungsaufwendungen den Freibetrag von 200.000 € übersteigen – bei vielen kleineren Betrieben ist das nicht der Fall. Ob Ihr Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung oder per Bilanz zu ermitteln ist, können Sie vorab mit dem Buchführungspflicht-Check klären. Auf der sicheren Seite stehen Sie, wenn Sie sich an einen Steuerberater wenden. Dieser erledigt die Aufgabe für Sie und übernimmt die Haftung für seine Tätigkeit.

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