Körperschaftsteuer: Wer zahlt sie und wie wird sie berechnet?

Ordner mit Aufschrift Körperschaftssteuer

Die Körperschaftsteuer (KSt) ist die Steuer, die juristische Personen bezahlen müssen. Eine juristische Person ist zum Beispiel eine GmbH, ein Verein, eine Genossenschaft oder eine Aktiengesellschaft. Um es einfach zu vergleichen kann man sagen, dass die Körperschaftsteuer für das Unternehmen das ist, was die Einkommensteuer für Personen ist. Alle Personen, natürliche Personen und juristische Personen, müssen ihr Einkommen in Deutschland versteuern. Für die juristische Person greift das Körperschaftsteuergesetz (KStG), für die natürliche Person das Einkommensteuergesetz (EstG)
 

Wer muss Körperschaftsteuer bezahlen?

Die Körperschaftsteuer müssen juristische Personen bezahlen, die in Deutschland angesiedelt sind. Wie eingangs erwähnt sind die folgenden davon betroffen:

  • Vereine

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)

  • Genossenschaften

  • Stiftungen

Im deutschen Steuerrecht gibt es - wie so oft - auch für die Körperschaftsteuer Ausnahmen. Diese Ausnahmen sorgen dafür, dass juristische Personen unter Umständen nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, auch wenn sie rein von der Rechtsform her eigentlich KSt zahlen müssten. Wenn beispielsweise eine Kapitalgesellschaft ihren Hauptsitz im Ausland und nur eine Außenstelle in Deutschland unterhält und auch der Sitz der Geschäftsleitung nicht in Deutschland liegt, so ist diese juristische Person in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.

Fazit: Führen Sie eine in Deutschland ansässige GmbH oder Ihr Unternehmen firmiert in der Rechtsform einer AG oder Genossenschaft, als Stiftung oder Verein, wird bei entsprechenden Gewinnen die Körperschaftsteuer fällig. Einkommensteuer wird auf das Einkommen der juristischen Person nicht erhoben.


Wer ist von der Zahlung der Körperschaftsteuer komplett befreit?

Selbstständige Kleinunternehmer, landwirtschaftliche Betriebe und Freiberufler müssen keine Körperschaftsteuer bezahlen. Sie sind durch die Einkommensteuer bereits belastet. Außerdem müssen die folgenden Einrichtungen und Institutionen keine Körperschaftsteuer entrichten:

  • politische Parteien

  • Staatsbanken

  • Berufsverbände

  • gemeinnützige oder kirchliche Körperschaften

  • Unternehmen des Bundes

  • Berufsverbände

  • öffentlich-rechtliche Einrichtungen
     

An wen geht die Körperschaftsteuer?

In der Systematik der Steuern wird die Körperschaftsteuer als Gemeinschaftssteuer definiert. Gemeinschaftlich ist die Steuer deshalb, weil sie Bund und Ländern gemeinsam zusteht. Die Körperschaftsteuererklärung wird zusammen mit dem Jahresabschluss erstellt. Somit handelt es sich um eine Jahressteuer.
 

Wie hoch ist der Steuersatz?

Der Steuersatz liegt aktuell bei 15 %. Draufgerechnet wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %. Insgesamt müssen juristische Personen mit einer effektiven Belastung von 15,825 % rechnen. Freibeträge gibt es für landwirtschaftliche Genossenschaften und Vereine. Alle anderen müssen die Körperschaftsteuer abführen.


Berechnung der Körperschaftsteuer

Die Berechnungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Es gibt ein festgelegtes Rechenschema, welches sich aus den Steuergesetzen ergibt. Der Gesetzgeber hat verschiedene Korrekturwerte vorgesehen, die Gewinn erhöhen oder gewinnmindernd berücksichtigt werden müssen. Beispielsweise müssen zur Feststellung des Jahresüberschusses laut Steuerbilanzpositionen wie verdeckte Einlagen, Zuwendungen und Freibeträge abgezogen werden. Verdeckte Gewinnausschüttungen und andere nicht abziehbare Aufwendungen wie zum Beispiel Anteile von Bewirtungskosten oder zu teure Geschenken an Mitarbeiter müssen Gewinn erhöhend aufgeschlagen werden.

Wenn Sie mit Ihrer Firma in einem Jahr Verluste produzieren, verfügt die juristische Person über kein Einkommen, welches besteuert werden könnte. Deshalb wird die Körperschaftsteuer auf null Euro festgesetzt.
 

Gibt es Freibeträge?

Das Körperschaftsteuergesetz kennt auch Freibeträge. Allerdings sind diese nur wenigen Steuerpflichtigen Vorbehalten. In Paragraf 24 KStG wird ein Freibetrag von 5000 € gewährt Genossenschaften und Vereine, deren Hauptbetätigungsfeld in der Land- und Forstwirtschaft liegt, profitieren sogar von 15.000 €. Dieser Freibetrag wird auf das errechnete Einkommen angewendet und abgezogen. Übrig bleibt die Berechnungsgrundlage, auf deren Basis die KSt erhoben wird.
 

Verlustabzug sorgt für geringere Belastungen

ein Vorteil, von dem juristische Personen im Gegensatz zur natürlichen Personen profitieren, ist der Verlustabzug. Wenn Sie in einem Jahr ein dickes Minus produzieren, dürfen Sie diesen steuerlichen Verlust geltend machen. Sie können ihn entweder zurück tragen oder vortragen. Je nachdem, für welche Variante Sie sich entscheiden, nehmen Sie einen Verlustrücktrag oder ein Verlustvortrag vor.
 

So funktioniert der Verlustabzug: Gewinne in der Zukunft oder in der Vergangenheit mindern

Angenommen, Sie hatten ein schlechtes Jahr, welches Sie mit einem Verlust abschließen. Diesen Verlust beziffern wir beispielhaft auf 10.000 €. Im nächsten Jahr hat sich das Blatt gewendet und sie machen hohe Umsätze. Der Gewinn liegt bei 50.000 €. Der Gesetzgeber sieht vor, dass sie die 10.000 € Verlust des vergangenen Jahres in das Folgejahr vortragen dürfen. Das bedeutet, dass sie statt der 50.000 € nur 40.000 € versteuern müssen, soweit es die Körperschaftsteuer angeht.

Sie könnten sich auch dazu entscheiden, den Verlust von 10.000 € in das Vorjahr zurückzutragen. Dann würde ihr Steuerbescheid aufgehoben werden. Stattdessen errechnet das Finanzamt die Steuern des Vorjahres neu. Im aktuellen Jahr bleibt dann ein Nullergebnis stehen, welches keine Steuern nach sich zieht.

Sie können sich Jahr für Jahr entscheiden, ob Sie einen Verlust vor oder zurück tragen. Sie können ein Verlust auch aufteilen und einen Teil in das Folgejahr vortragen und den anderen Teil im Vorjahr verbuchen. Sie sollten sich bewusst sein, dass das Instrument des Verlustvortrags bzw. des Verlustrücktrags hilfreich ist, ihre Steuerlast zu verschieben. Es ist ratsam, den Steuerberater zu beauftragen, verschiedene Varianten durchzurechnen. Denn die Gestaltungsmöglichkeiten in Zusammenhang mit dem Verschieben von Verlusten bringen Konsequenzen mit sich, deren Erläuterung den Rahmen dieses Beitrags sprengt. Deshalb unser

Tipp: nutzen Sie das Fachwissen ihres Steuerberaters! Nur, wenn Sie die Konsequenzen vollständig überblicken, können Sie entscheiden, welcher Weg für sie der sinnvollste ist.

 

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