Steuererklärung für Selbstständige: Einfach selber machen oder Steuerberater fragen?

Frau sitzt an Steuererklärung

Eine Steuererklärung zu machen, ist der letzte Schritt, nachdem die Buchhaltung erledigt und die Jahresabschlussarbeiten vorgenommen worden sind. Sie übertragen ausgewählte Daten aus der Gewinn- und Verlustrechnung oder aus der Bilanz in die Formulare. Das klingt einfach und das ist es auch – allerdings nur dann, wenn die Vorarbeiten perfekt gelaufen sind. Und das bedeutet, dass Sie Ihre Buchhaltung im Griff haben und in der Lage sein müssen, Abstimmarbeiten zum 31.12. des Jahres vorzunehmen.
 

Gewinnermittler haben es einfacher, Bilanzierer brauchen solides Fachwissen

Müssen Sie eine Bilanz erstellen und habe keinerlei Buchführungswissen? Dann ist es überhaupt keine gute Idee, die Steuererklärung auf eigene Faust zu erledigen, denn Ihnen fehlt der Überblick. Wenn Sie platt gesprochen keine Ahnung haben, was Sie überhaupt von der Steuer absetzen können, ob Sie eine einfache oder doppelte Buchführung erledigen oder wie Sie mit Abschreibungen umgehen müssen und welche Vorschriften für die Nutzung eines Firmenwagens gelten, dann ist die Terminvereinbarung bei einem Steuerbüro sicherlich sehr ratsam. Selbst, wenn Sie eine ausgeklügelte Software benutzen, die Sie Glauben machen will, dass Steuererklärungen kein Problem für Sie sind, sollten Sie kurz innehalten und genau abwägen:

  1. Verstehe ich alle Begriffe?“ Weiß ich, was Einnahmen und was Einkünfte sind? Kann ich zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätzen unterscheiden? Weiß ich, in welchen Fällen Umsätze steuerpflichtig oder steuerfrei sind? Falls Sie sich über diese grundlegenden Fakten nicht im Klaren sind, könnten sich signifikante Fehler in der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung einschleichen – und zwar ohne, dass es Ihnen auffällt. Das kann empfindlich teuer werden.

  2. Die zweite Frage ist der Dreh- und Angelpunkt, der bei Kleinunternehmen noch nicht allzu schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen kann. Doch mit wachsenden Umsätzen ziehen Sie die Aufmerksamkeit der Finanzbehörden auf sich. Deshalb muss die Antwort auf die zweite Frage „Ja“ lauten: „Kann ich die Ergebnisse der Steuererklärung selber auf Richtigkeit kontrollieren?“ Falls nicht, dann sollten Sie ein Steuerbüro kontaktieren.
     

Die Steuerarten: Das müssen Selbstständige standardmäßig einreichen

Selbstständige, die ein Gewerbe betreiben, müssen jedes Jahr eine Gewerbesteuererklärung einreichen. Agieren Sie als Einzelunternehmer, also als natürliche Person, dann werden Einkommensteuern auf den Gewinn fällig. Falls Sie aber zum Beispiel in der Rechtsform einer GmbH selbstständig tätig sind, ist nicht die Einkommensteuer für den Gewinn relevant, sondern stattdessen die Körperschaftsteuer. Auf Ihr Gehalt allerdings, welches Sie aus der GmbH beziehen, müssen Sie nach wie vor die Einkommensteuer bezahlen.

Umsatzsteuer

Jeder Selbstständige muss eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Das gilt im Übrigen auch für viele Kleinunternehmer: Die meisten Finanzämter erwarten in vielen Bezirken eine jährliche Meldung darüber, dass Sie keine Umsatzsteuer schulden. Aus diesem Grund sehen die Umsatzsteuer-Formulare auch entsprechende Felder für Kleinunternehmer vor.

Der Gesetzgeber hat keine grundsätzliche Befreiung von der Jahreserklärung im Gesetz verankert, deshalb dürfen Finanzämter Kleinunternehmer zur Abgabe auffordern. Ihre Pflicht ist es dann, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung wie gewünscht abzugeben. Was Kleinunternehmer allerdings nicht machen müssen, ist im laufenden Jahr eine monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung einzureichen. Davon bleiben Sie so lange befreit, bis Sie die steuerlichen Grenzen überschritten haben. Lesen Sie auch den Beitrag „Die Kleinunternehmerregelung“ und informieren Sie sich über die Details.

Selbstständige Gewerbetreibenden müssen

zahlen und entsprechende Steuererklärungen einreichen. Selbstständige, die freiberuflich tätig sind, müssen lediglich eine Umsatzsteuer- und eine Einkommensteuererklärung einreichen. Eine Gewerbesteuer wird nicht fällig.
 

Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung im Überblick

In der jährlichen Umsatzsteuer-Jahreserklärung sind alle Umsätze anzugeben. Das bedeutet, dass Sie auch Umsätze eintragen müssen, auf die keine Umsatzsteuer entfällt. Das betrifft zum Beispiel Lieferungen und Leistungen, die in ein Drittland (außerhalb der EU) gehen – also zum Beispiel in die Schweiz oder die USA. Falls Sie Kleinunternehmer/-in sind, tragen Sie lediglich die gesamten Umsätze des letzten und des vorletzten Jahres in einer Summe ein, mehr ist nicht nötig.

Im Abschnitt C der Umsatzsteuererklärung sind Angaben zu steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben zu machen. Getrennt nach Steuerschlüssel (19 % oder 7 %) tragen Sie die Netto-Umsätze ein. Diese Regelung gilt grundsätzlich: Sie müssen immer den Nettowert eintragen. Das System ermittelt die darauf entfallende Umsatzsteuer automatisch. Es gibt gesonderte Felder für abweichende Steuersätze sowie für Umsätze, die in Land- und Forstwirtschaft erzielt werden.

Zudem müssen Sie die folgenden Umsatzarten getrennt ausweisen und deshalb auch in der Buchhaltung im Einzelnen erfassen:

  • steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen)

  • steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug (z. B. Umsätze aus Vermietung und Verpachtung)

  • weitere Umsatzsteuer-Sonderfälle wie zum Beispiel innergemeinschaftliche Erwerbe oder innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

Wenn Sie mit einem Buchhaltungsprogramm arbeiten und während des Jahres die Umsätze auf den korrekten Konten verbucht haben, dann übertragen Sie die Werte per Mausklick automatisch an das Umsatzsteuer-Modul der Software. Die Angaben landen an der richtigen Stelle im Formular. Wenn Sie keine entsprechende Schnittstelle nutzen können, empfehlen wir Ihnen, einen Profi um Hilfe zu bitten.
 

Die Körperschaftsteuer-Jahreserklärung im Überblick

Im Rahmen der Körperschaftsteuer wird der Gewinn der Firma besteuert. Der Steuersatz liegt einheitlich bei 25 %. Im Prinzip folgt die Ermittlung einem recht einfachen Schema:

  • Umsätze

  • - Gehälter

  • - sonstige Kosten
    ………………………………..

  • = Gewinn

Auf den Gewinn entfällt die Körperschaftsteuer. Der ermittelte Gewinn ist zugleich für die Gewerbesteuer von Bedeutung, denn sie ist der Ausgangspunkt der Gewerbesteuerberechnung.

Falls Sie vom Gewinn eine Ausschüttung vornehmen, entfällt darauf beim Empfänger die Einkommensteuer.

Die Formulare für die Körperschaftsteuer sind recht unübersichtlich und es gibt mehr als zwei Dutzend Anlagen für viele verschiedene Sonderfälle. So einfach die Körperschaftsteuer in der Systematik auch aussieht, Sie sollten die Ermittlung der korrekten Daten nicht auf die leichte Schulter nehmen. Schauen Sie sich die Formulare in Ruhe an und prüfen Sie, ob Sie die Bedeutung der darin formulierten Positionen verstehen. Ist das nicht der Fall, lautet unser Tipp wie gewöhnlich: Holen Sie sich Hilfe bei einem Profi! Fehlerhafte Steuererklärung können sehr unangenehme und teure Konsequenzen nach sich ziehen. Der Rat vom Steuerberater ist mit Sicherheit wesentlich günstiger.
 

Die Einkommensteuer-Jahreserklärung im Überblick

Die Einkommensteuer (ESt) wird auf das Einkommen von natürlichen Personen erhoben. Anders als die Körperschaftsteuer wird die Besteuerung individuell vorgenommen. Im deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz verankert. Die so genannte Grundtabelle gibt darüber Auskunft, wie hoch dieser persönliche Steuersatz ist. Dieser nimmt mit steigendem Einkommen zu und beginn im Jahr 2018 ab einem jährlichen Einkommen von 9.100 EUR. Die Steuer beträgt dann 14 Euro, was einem Prozentsatz von knapp 0,16 entspricht.
 

Wie wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt?

Um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln, müssen Steuerpflichtige sämtliche Einnahmen und sämtliche Ausgaben angeben, die steuerlich relevant sind. Dazu sind alle Einkunftsarten zu betrachten, die jeweils gesondert darzustellen sind, soweit Umsätze oder Ausgaben erzielt wurden, die anrechenbar sind. Die sieben Einkunftsarten im Einkommensteuergesetz lauten:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

  4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen

  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

Es ist möglich, dass Sie in jeder Einkunftsart Einnahmen und Ausgaben zu erklären haben oder nur in einem der sieben genannten Bereiche.
 

Beispiel 1:

Sie sind noch fest angestellt und betreiben nebenberuflich eine kleine Möbelwerkstatt. Zudem haben Sie Sparguthaben, welches Zinsen einbringt. Sie müssen deshalb für die Einkunftsarten nichtselbständige Arbeit, Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen Formulare ausfüllen, um das gesamte Einkommen für die Besteuerung zu ermitteln.

Beispiel 2:

Sie haben sich als Künstlerin selbstständig gemacht und verkaufen ihre Werke online und offline. Weitere Einkünfte haben Sie nicht. Ihre Einkommensteuererklärung beinhaltet Angaben über die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sowie alle steuerlich abziehbaren Aufwendungen aus dem privaten Bereich. Gemeint sind zum Beispiel Aufwendungen für Krankheitskosten, Vorsorgeaufwendungen etc.
 

Hinweis: Jede der sieben Einkunftsarten unterliegt ganz bestimmten Vorschriften und es gibt jeweils spezifische Formulare nebst zahlreichen Anlagen. Diese im Detail zu erläutern, würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Deshalb werden wir die wichtigsten Informationen zu den steuerlichen Sachverhalten der Einkunftsarten in gesonderten Beiträgen liefern.


Die Gewerbesteuer-Jahreserklärung im Überblick

Betreiben Sie ein Gewerbe, müssen Sie jedes Jahr eine Gewerbesteuererklärung einreichen. Im Prinzip ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer aus einem systematischen Rechenschema. Der Rechenweg ist wie folgt und jedem Steuer-Lehrbuch zu entnehmen:

  • Gewinn gemäß Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer

  • + Hinzurechnungen

  • - Kürzungen
    ……………………………………………………………………………………………

  • = Gewerbeertrag VOR Verlustabzug

  • - Gewerbeverlust aus Vorjahren
    ……………………………………………………………………………………………

  • =Gewerbeertrag (abrunden auf volle 100 EUR)

  • - Freibetrag i.H.v. 24.500 EUR (gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften). Alternativ kommt der Freibetrag i.H.v. 5.000 EUR zum Tragen, der für sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Vereine) gilt.
    ……………………………………………………………………………………………

  • = Gewerbeertrag x Steuermesszahl (3,5 %)
    ……………………………………………………………………………………………

  • = Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde
    ……………………………………………………………………………………………

  • = festzusetzende Gewerbesteuer

  • - Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
    ……………………………………………………………………………………………

  • = Gewerbesteuerzahllast

Die Gewerbesteuer ist die Steuer, die sich am einfachsten erschließt und in die sich Selbstständige am schnellsten einarbeiten können. Die größte Herausforderung besteht darin, die zulässigen Hinzurechnungen und Kürzungen zu identifizieren und einzutragen. Der Reste der Berechnung ergibt sich von selbst. Das Formular führt Steuerpflichtige durch den gesamten Prozess und bezeichnet die einzelnen Positionen der Hinzurechnungen und Kürzungen detailliert.
 

Beispiele für Hinzurechnungen:

  • Zinsaufwendungen für Darlehen

  • Kfz-Leasingraten
     

Beispiele für typische Kürzungen:

  • Spenden

  • Mitgliedsbeiträge


Die Angaben, die in die Gewerbesteuererklärung gehören, werden in der Regel nicht automatisch in das Formular übertragen. Das liegt daran, dass viele unterschiedliche Konten in der Buchhaltung genutzt werden und, dass die Eintragungen auf den relevanten Konten nicht alle zwingend als Kürzungs- oder Hinzurechnungsbeträge anrechenbar sind. Hier ist eine aufmerksame manuelle Prüfung der einzelnen Positionen nötig. Lediglich die Übertragung des Gewinns lässt sich automatisieren.

Hier liegt auch der Grund, warum die Gewerbesteuererklärung immer nach der Körperschaft- oder Einkommensteuererklärung gemacht werden muss: Nur mit dem korrekten steuerlichen Gewinn lässt sich die Gewerbesteuer zutreffend ermitteln.

Das ändert sich bei Ihrer Krankenversicherung, wenn Sie selbstständig sind

Als Selbstständige/r oder Freiberufler/in sind Sie nicht mehr automatisch in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) pflichtversichert. Sie müssen sich nun aktiv für eine Form der Krankenversicherung entscheiden. Die Beitragshöhe in der GKV orientiert sich am Einkommen. Die Kosten für Selbstständige betragen in diesem Jahr zwischen ...

weiterlesen Krankenkassenrechner





Aktuelle Einkommenssteuer berechnen:




Nutzen Sie auch unsere weiteren Rechner:
 

FirmenwagenrechnerGewerbesteuerrechner Krankenkassenrechner Abschreibungsrechner Außergew. Belastungen-Rechner