Verzugszinsen-Rechner: Was Ihnen bei einer verspäteten Zahlung zusteht

Zuletzt aktualisiert: 20.08.2026

Ein Kunde zahlt nicht, und Sie fragen sich, was Sie außer der offenen Rechnung eigentlich noch fordern dürfen. Die Antwort steht im Gesetz: Ab dem Tag, an dem Verzug eintritt, schuldet Ihnen der Kunde Zinsen – bei Geschäftskunden neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Privatkunden fünf. Dazu kommen bei Geschäftskunden pauschal 40 Euro.

Das Rechnen von Hand ist trotzdem lästig, denn der Basiszinssatz ändert sich zweimal im Jahr. Zieht sich der Verzug über den 1. Januar oder den 1. Juli, müssen Sie den Zeitraum aufteilen und abschnittsweise rechnen.

Genau das übernimmt der Rechner. Sie geben Betrag und Zeitraum ein und sehen sofort die Zinsen, die Aufteilung nach Halbjahren und Ihre Gesamtforderung inklusive Pauschale und Mahnkosten.

Verzugszinsen-Rechner

Verzugszinsen berechnen

Taggenau nach § 288 BGB – mit allen Basiszinsänderungen im Zeitraum.

In der Regel der Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer – siehe Hinweis unten.

Erster Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist.

Bei offener Forderung das heutige Datum.

Zusätzlich fordern

Verzugszinsen

Die 9 Prozentpunkte gelten nur für Entgeltforderungen. Gemeint ist Geld als Gegenleistung für eine Lieferung oder Leistung – die typische offene Rechnung, aber auch Miete und Nutzungsentschädigung. Keine Entgeltforderungen sind Darlehensrückzahlungen, Vertragsstrafen, Schadensersatz, Bürgschaften und Abmahnkosten: Dort bleibt es auch unter Unternehmen bei 5 Prozentpunkten (§ 288 Abs. 1 BGB). Wählen Sie in dem Fall „Privatperson“: Der Satz stimmt dann – und die 40-€-Pauschale entfällt ohnehin, weil auch sie eine Entgeltforderung voraussetzt.
Brutto oder netto? Bei der Sollversteuerung – dem Regelfall – rechnen Sie vom Bruttobetrag, weil Sie die Umsatzsteuer schon vor Zahlungseingang ans Finanzamt abgeführt haben. Versteuern Sie nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung, § 20 UStG), entsteht Ihnen auf den Steueranteil kein Zinsschaden – dann ist der Nettobetrag die richtige Grundlage. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG rechnen Sie mit dem Rechnungsbetrag.
Keine Umsatzsteuer auf Zinsen und Mahnkosten. Verzugszinsen, Mahnkosten und die 40-€-Pauschale sind Schadensersatz und kein Entgelt für eine Leistung (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE). Schlagen Sie darauf also keine Umsatzsteuer auf – auch nicht, wenn Sie sonst mit 19 % abrechnen. Einkommensteuer fällt trotzdem an: Vereinnahmte Verzugszinsen sind Betriebseinnahmen.

Nur zur Orientierung. Der Rechner liefert eine unverbindliche überschlägige Einschätzung der gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB – keine verbindliche Berechnung Ihrer Forderung und keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungs- oder Steuerberatungsgesetzes. Die Ergebnisse dürfen nicht ungeprüft als Grundlage für Mahnungen, Rechnungen, Mahnbescheide oder Klagen dienen.

Der Rechner unterstellt, dass Verzug tatsächlich eingetreten ist. Er prüft nicht, ob die Forderung fällig und durchsetzbar ist und ob der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat – ohne Vertretenmüssen tritt kein Verzug ein (§ 286 Abs. 4 BGB).

Nicht abgebildet sind unter anderem: der Nachweis eines höheren Verzugsschadens (§ 288 Abs. 4 BGB) und höhere Zinsen aus anderem Rechtsgrund (§ 288 Abs. 3 BGB), das Zinseszinsverbot (§ 289 BGB), Teilzahlungen während des Verzugs, die Anrechnung der 40-€-Pauschale auf Rechtsverfolgungskosten, Verjährung und Hemmung, Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit (§ 291 BGB), Sonderregeln für Verbraucherdarlehen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 497 BGB, dort nur 2,5 Prozentpunkte), Grenzen für Zahlungs-, Prüfungs- und Abnahmefristen (§ 271a BGB), abweichende vertragliche Vereinbarungen und AGB-Klauseln sowie die steuerlichen Zinsen und Säumniszuschläge des Finanzamts (§§ 233a, 240 AO), die etwas anderes sind als Verzugszinsen.

Die Hinweise zur steuerlichen Behandlung sind allgemeiner Natur und ersetzen keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Rechtsstand: 2026, Basiszinssatz nach Bekanntgabe der Deutschen Bundesbank. Rechtliche Regelungen und der Basiszinssatz ändern sich; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen, eine Haftung ist ausgeschlossen. Verbindlich sind allein die gesetzlichen Vorschriften und die Bekanntmachungen der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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© selbststaendig.de · Stand: August 2026

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Was der Rechner für Sie erledigt

Verzugszinsen taggenauBerechnung nach der Methode act/act: echte Kalendertage, Nenner 365 – im Schaltjahr 366.
Alle Basiszins-WechselLäuft der Verzug über den 1. Januar oder 1. Juli, teilt der Rechner den Zeitraum automatisch auf und weist jeden Abschnitt einzeln aus.
Richtiger ZinssatzNeun Prozentpunkte gegen Unternehmen, fünf gegen Privatpersonen – oder Ihr vertraglich vereinbarter Satz.
40-Euro-PauschaleWird nur angeboten, wenn sie Ihnen auch zusteht: gegen Verbraucher sperrt der Rechner sie.
GesamtforderungHauptforderung, Zinsen, Pauschale und Mahnkosten in einer Summe – der Betrag, den Sie in die Mahnung schreiben.
Verzugsbeginn ermittelnDer zweite Reiter beantwortet die Vorfrage: Ab welchem Tag ist Ihr Kunde überhaupt in Verzug?
Basiszinssatz-HistorieDer dritte Reiter zeigt den aktuellen Basiszinssatz und die Werte der letzten Jahre samt daraus folgender Verzugszinssätze. Hinterlegt ist die vollständige Reihe ab 2002 – auch alte Forderungen rechnen korrekt.
Steuerliche EinordnungDer Rechner weist darauf hin, dass auf Zinsen und Mahnkosten keine Umsatzsteuer gehört – ein Fehler, der in Mahnungen regelmäßig passiert.

So gehen Sie vor

Schritt 1: Klären, wer Ihnen das Geld schuldet

Ist der Schuldner ein Unternehmen, eine Behörde oder ein Verein, gelten neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ist er eine Privatperson, sind es fünf. Entscheidend ist, ob an dem Geschäft ein Verbraucher beteiligt ist – nicht, ob Sie selbst Unternehmer sind.

Schritt 2: Den Verzugsbeginn bestimmen

Das ist der häufigste Fehler: Zinsen laufen nicht ab Rechnungsdatum und auch nicht ab Fälligkeit, sondern erst ab Verzug. Stand auf Ihrer Rechnung ein festes Zahlungsziel, beginnt der Verzug am Tag danach. Stand keines drauf, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Der zweite Reiter des Rechners ermittelt den Tag für Sie.

Schritt 3: Betrag und Zeitraum eintragen

Tragen Sie den offenen Rechnungsbetrag ein, dazu den ersten Verzugstag und das Zahlungsdatum. Ist die Rechnung noch offen, nehmen Sie das heutige Datum – dann sehen Sie den Stand von heute.

Schritt 4: Zusatzpositionen setzen

Gegen Geschäftskunden haken Sie die 40-Euro-Pauschale an. Hatten Sie echte Mahnkosten, etwa Porto für ein Einschreiben, tragen Sie den tatsächlichen Betrag ein. Erfundene Bearbeitungsgebühren gehören nicht dazu.

Schritt 5: Die Gesamtforderung übernehmen

Die Summe unten ist der Betrag für Ihre Mahnung. Die Aufteilung nach Halbjahren können Sie als Nachweis beifügen, wenn der Kunde die Zinsberechnung anzweifelt.

Die Formel – und der Fehler, den fast alle machen

Verzugszinsen berechnen Sie so:

Forderung × Zinssatz × Verzugstage ÷ 365 = Verzugszinsen

Ein Beispiel: 1.000 Euro offen, Geschäftskunde, 32 Tage Verzug im Juli 2026. Der Basiszinssatz beträgt 1,52 Prozent, plus neun Prozentpunkte ergibt 10,52 Prozent.

1.000 € × 10,52 % × 32 ÷ 365 = 9,22 Euro

Der häufigste Fehler steckt nicht in der Formel, sondern im Zeitraum: Viele rechnen ab Rechnungsdatum. Das ist falsch und kostet Sie im Streitfall die Zinsen für mehrere Wochen. Zinsen laufen erst ab Verzug – und der tritt frühestens nach Ablauf des Zahlungsziels ein.

Der zweithäufigste Fehler betrifft lange Verzugszeiträume. Wer zwölf Monate mit einem einzigen Zinssatz durchrechnet, rechnet falsch, sobald der Zeitraum über den 1. Januar oder 1. Juli reicht. Dann gelten für die Abschnitte verschiedene Sätze.

Die gesetzlichen Zinssätze

Der Verzugszinssatz ist kein fester Wert, sondern ein Aufschlag auf den Basiszinssatz nach § 247 BGB. Die Deutsche Bundesbank gibt diesen zweimal jährlich neu bekannt.

SchuldnerAufschlagGrundlage
Verbraucher (Privatperson)5 Prozentpunkte über Basiszins§ 288 Abs. 1 BGB
Unternehmen, Behörde, Verein9 Prozentpunkte über Basiszins§ 288 Abs. 2 BGB – nur bei Entgeltforderungen

Achtung bei den neun Prozentpunkten: Sie gelten nur für Entgeltforderungen – also für Geld, das die Gegenleistung für eine erbrachte oder zu erbringende Leistung ist. Die Rechtsprechung zählt dazu neben der klassischen Rechnung auch Mietforderungen, die Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB.

Keine Entgeltforderungen sind dagegen Darlehensrückzahlungen, Vertragsstrafen, Ansprüche aus Bürgschaft, die Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatzansprüche. Bei ihnen bleibt es auch zwischen Unternehmen bei fünf Prozentpunkten nach § 288 Abs. 1 BGB – und die 40-Euro-Pauschale entfällt ebenfalls, denn auch sie setzt nach dem Wortlaut eine Entgeltforderung voraus.

Zu beachten ist außerdem: „Kein Verbraucher beteiligt" meint beide Seiten. Sobald ein Verbraucher am Geschäft beteiligt ist – ob als Schuldner oder als Gläubiger –, gelten fünf Prozentpunkte.

Basiszinssatz: die Werte der letzten Jahre

Gültig abBasiszinssatz§ 288 Abs. 1§ 288 Abs. 2
1. Juli 20261,52 %6,52 %10,52 %
1. Januar 20261,27 %6,27 %10,27 %
1. Juli 20251,27 %6,27 %10,27 %
1. Januar 20252,27 %7,27 %11,27 %
1. Juli 20243,37 %8,37 %12,37 %
1. Januar 20243,62 %8,62 %12,62 %
1. Juli 20233,12 %8,12 %12,12 %
1. Januar 20231,62 %6,62 %10,62 %
1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022−0,88 %4,12 %8,12 %

Der Basiszinssatz war von 2013 bis Ende 2022 durchgehend negativ. Für alte Forderungen aus dieser Zeit fallen die Zinsen entsprechend niedriger aus – der Rechner berücksichtigt das automatisch.

Was Sie zusätzlich zu den Zinsen fordern dürfen

Die 40-Euro-Pauschale

Ist Ihr Schuldner kein Verbraucher, steht Ihnen nach § 288 Abs. 5 BGB zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro zu. Sie müssen dafür keinen Aufwand nachweisen – die Pauschale entsteht allein durch den Verzug. Gegen Privatkunden gibt es sie nicht.

Ein Detail, das oft übersehen wird: Beauftragen Sie später einen Anwalt oder ein Inkassobüro, wird die Pauschale auf deren Kosten angerechnet. Sie bekommen sie also nicht zusätzlich obendrauf.

Mahnkosten

Ersetzt verlangen dürfen Sie nur Ihren tatsächlichen Aufwand – Porto und Material. Das sind erfahrungsgemäß wenige Euro. Pauschale „Mahngebühren" von 10 oder 15 Euro, wie sie manche AGB vorsehen, sind in dieser Höhe regelmäßig nicht durchsetzbar. Ihre eigene Arbeitszeit für das Schreiben der Mahnung können Sie nicht abrechnen.

Ein höherer Zinsschaden

Zahlen Sie wegen des Ausfalls selbst Bankzinsen, etwa auf Ihrem Kontokorrentkredit, können Sie diesen höheren Schaden nach § 288 Abs. 4 BGB geltend machen. Dann müssen Sie ihn allerdings konkret nachweisen – mit Kontoauszügen. Der Rechner bildet nur die gesetzlichen Sätze ab.

Brutto oder netto: worauf rechnen Sie die Zinsen?

Diese Frage entscheidet über einige Euro und wird selten sauber beantwortet. Es kommt darauf an, wie Sie die Umsatzsteuer versteuern.

Sollversteuerung (Regelfall)Sie führen die Umsatzsteuer ab, sobald Sie die Rechnung gestellt haben – unabhängig vom Zahlungseingang. Der Steueranteil fehlt Ihnen also tatsächlich in der Kasse. Grundlage: der Bruttobetrag.
Istversteuerung (§ 20 UStG)Sie führen die Umsatzsteuer erst ab, wenn der Kunde zahlt. Auf den Steueranteil entsteht Ihnen deshalb kein Zinsschaden. Grundlage: der Nettobetrag.

Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen Sie ohnehin keine Umsatzsteuer aus – bei Ihnen ist der Rechnungsbetrag zugleich die Grundlage. Dasselbe gilt bei steuerfreien Leistungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Steuerlich: Was Sie beim Buchen beachten müssen

Hier machen viele Selbstständige einen teuren Fehler – und zwar in der Mahnung selbst.

Auf Verzugszinsen und Mahnkosten fällt keine Umsatzsteuer an

Verzugszinsen, Mahnkosten und die 40-Euro-Pauschale sind echter Schadensersatz. Sie sind kein Entgelt für eine Leistung, es fehlt der Leistungsaustausch. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass sagt das ausdrücklich: „Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen und Prozesszinsen (vgl. z. B. §§ 288, 291 BGB; § 353 HGB) sind als Schadensersatz zu behandeln" (Abschnitt 1.3 Abs. 6 UStAE). Für Mahngebühren gilt dort dasselbe.

Praktische Folge: Schlagen Sie in Ihrem Mahnschreiben auf die Zinsen und die Mahnkosten keine Umsatzsteuer auf – auch dann nicht, wenn Sie die Hauptrechnung mit 19 Prozent gestellt haben. Weisen Sie versehentlich Umsatzsteuer aus, schulden Sie den ausgewiesenen Betrag dem Finanzamt allein wegen des Ausweises – auch wenn gar keine Steuer entstanden ist (unberechtigter Steuerausweis, § 14c Abs. 2 UStG). Reparieren lässt sich das nur durch eine Berichtigung gegenüber dem Empfänger, und das setzt voraus, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.

Einkommensteuer fällt dagegen sehr wohl an

Vereinnahmte Verzugszinsen sind Betriebseinnahmen und erhöhen Ihren Gewinn. Umsatzsteuerfrei heißt nicht steuerfrei – die beiden Steuerarten sind getrennt zu betrachten. Wer die EÜR macht, erfasst die Zinsen nach dem Zufluss­prinzip in dem Jahr, in dem das Geld tatsächlich auf dem Konto eingeht, nicht im Jahr der Entstehung.

Und wenn Sie selbst Verzugszinsen zahlen müssen?

Verzugszinsen, die Sie an einen Lieferanten zahlen, sind betrieblich veranlasst und damit Betriebsausgaben. Verwechseln Sie das nicht mit Säumniszuschlägen des Finanzamts: Steuerliche Nebenleistungen teilen das Schicksal der zugrunde liegenden Steuer. Zuschläge und Zinsen zur Gewerbesteuer sind deshalb nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar, weil die Gewerbesteuer selbst es nicht ist.

VorgangUmsatzsteuerEinkommensteuer
Erhaltene Verzugszinsennein (Schadensersatz)Betriebseinnahme
Erhaltene Mahnkosten und 40-Euro-Pauschalenein (Schadensersatz)Betriebseinnahme
Gezahlte Verzugszinsen an Lieferantenkein VorsteuerabzugBetriebsausgabe
Säumniszuschlag zur Gewerbesteuernicht relevantnicht abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG)

Ab wann ist Ihr Kunde in Verzug?

Ohne Verzug keine Zinsen. Wann er eintritt, hängt davon ab, was auf Ihrer Rechnung stand.

Kein Verzug, solange die Zahlung aus einem Umstand ausbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Das Verschulden wird aber vermutet – der Schuldner muss sich entlasten, nicht Sie ihm etwas nachweisen. Fehlendes Geld genügt dafür nach ständiger Rechtsprechung nicht: Für seine finanzielle Leistungsfähigkeit hat der Schuldner einzustehen.

Festes Zahlungsziel auf der RechnungVerzug tritt automatisch am Tag nach Fristablauf ein, ohne Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Voraussetzung: Das Datum ist kalendarisch bestimmt, etwa „zahlbar bis 15. September" oder „innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum".
Kein Zahlungsziel genanntSpätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB). Schneller geht es mit einer Mahnung – dann beginnt der Verzug am Tag nach deren Zugang.
Schuldner ist VerbraucherDie 30-Tage-Regel greift nur, wenn Sie in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen haben. Ohne Hinweis müssen Sie mahnen.
Kunde verweigert die Zahlung ernsthaftVerzug tritt sofort ein, eine Mahnung ist entbehrlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Kunde kann nichts dafür

Vorgeschaltet ist immer die Fälligkeit: Ohne Fälligkeit kein Verzug. Im Regelfall ist die Forderung sofort fällig (§ 271 BGB). Beim Werkvertrag hängt die Fälligkeit dagegen an der Abnahme (§ 641 BGB) – wer als Handwerker oder Bauleistender mahnt, bevor abgenommen wurde, hat in der Regel noch keinen Zinsanspruch.

Praxistipp: Schreiben Sie auf jede Rechnung ein konkretes Zahlungsdatum statt „zahlbar sofort". Damit tritt der Verzug automatisch ein, und Sie sparen sich die erste Mahnung als Voraussetzung für die Zinsen.

Abgrenzung: Verzugszinsen sind nicht dasselbe wie …

SäumniszuschlägeDie erhebt das Finanzamt auf verspätete Steuerzahlungen: 1 Prozent des Rückstands je angefangenem Monat (§ 240 AO). Mit § 288 BGB hat das nichts zu tun.
Steuerliche NachzahlungszinsenZinsen nach § 233a AO auf Steuernachzahlungen, derzeit 0,15 Prozent je vollem Monat (1,8 Prozent im Jahr). Ebenfalls ein anderer Sachverhalt.
StundungszinsenFallen an, wenn Sie einer Zahlungsverschiebung zustimmen. Dann liegt gerade kein Verzug vor – der Zinssatz ist Verhandlungssache.
ProzesszinsenLaufen ab Rechtshängigkeit einer Klage (§ 291 BGB), also ab Zustellung der Klageschrift. Sie treten neben die Verzugszinsen, verdoppeln sie aber nicht.

Häufige Fragen

Wie berechne ich Verzugszinsen für eine Rechnung?

Multiplizieren Sie den offenen Betrag mit dem Verzugszinssatz und den Verzugstagen und teilen Sie das Ergebnis durch 365 – im Schaltjahr durch 366. Der Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn ein Verbraucher beteiligt ist, sonst neun Prozentpunkte. Bei einem Basiszinssatz von 1,52 Prozent sind das 6,52 beziehungsweise 10,52 Prozent. Beispiel: 1.000 Euro, Geschäftskunde, 32 Tage Verzug ergeben 1.000 × 10,52 % × 32 ÷ 365 = 9,22 Euro.

Wann beginnt der Anspruch auf Verzugszinsen?

Mit dem Eintritt des Verzugs, nicht mit dem Rechnungsdatum. Stand auf der Rechnung ein kalendarisch bestimmtes Zahlungsziel, beginnt der Verzug am Tag nach dessen Ablauf – ohne dass Sie mahnen müssen. Ohne Zahlungsziel tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, bei Verbrauchern allerdings nur, wenn Sie auf der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen haben. Früher können Sie den Verzug jederzeit durch eine Mahnung auslösen.

Sind Verzugszinsen immer 5 Prozent über Basiszins?

Nein. Fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gelten nach § 288 Abs. 1 BGB immer dann, wenn an dem Geschäft ein Verbraucher beteiligt ist. Ist kein Verbraucher beteiligt, sind es bei Entgeltforderungen neun Prozentpunkte nach § 288 Abs. 2 BGB. Wichtig ist die Einschränkung auf Entgeltforderungen: Bei Darlehensrückzahlungen, Vertragsstrafen, Bürgschaften, Abmahnkosten und Schadensersatzansprüchen bleibt es auch unter Unternehmen bei fünf Prozentpunkten. Und „kein Verbraucher beteiligt" gilt für beide Seiten – ist ein Verbraucher Gläubiger oder Schuldner, sind es fünf Prozentpunkte. Vertraglich können Sie außerdem einen abweichenden Satz vereinbaren; bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen sieht § 497 BGB sogar nur 2,5 Prozentpunkte vor.

Werden Verzugszinsen vom Bruttobetrag gerechnet?

Im Regelfall ja. Wer der Sollversteuerung unterliegt, führt die Umsatzsteuer schon vor dem Zahlungseingang an das Finanzamt ab und erleidet deshalb auch auf den Steueranteil einen Zinsschaden – Grundlage ist der Bruttobetrag. Versteuern Sie dagegen nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung, § 20 UStG), entsteht Ihnen auf die Umsatzsteuer kein Schaden, weil Sie sie erst bei Zahlungseingang abführen. Dann ist der Nettobetrag die richtige Grundlage.

Wie berechne ich Verzugszinsen taggenau?

Taggenau bedeutet: Sie zählen die tatsächlichen Kalendertage zwischen dem ersten Verzugstag und dem Tag der Zahlung, mit Monaten zu 28, 29, 30 oder 31 Tagen. Als Nenner nehmen Sie 365 Tage, im Schaltjahr 366 (Methode act/act). Fällt der Zeitraum über den 1. Januar oder den 1. Juli, müssen Sie ihn aufteilen, weil zu diesen Stichtagen ein neuer Basiszinssatz gilt – jeder Abschnitt wird dann mit seinem eigenen Satz gerechnet und die Ergebnisse werden addiert.

Kann ich Verzugszinsen rückwirkend geltend machen?

Ja. Sie können die Zinsen auch dann noch fordern, wenn der Kunde die Hauptforderung längst bezahlt hat – der Anspruch entsteht mit jedem Verzugstag und geht nicht dadurch unter, dass Sie ihn zunächst nicht erwähnen. Zu beachten ist die Verjährung: Zinsansprüche verjähren nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind. Für 2026 aufgelaufene Zinsen läuft die Frist also Ende 2029 ab.

Aktueller gesetzlicher Verzugszinssatz

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Basiszinssatz nach § 247 BGB 1,52 Prozent. Daraus ergeben sich als gesetzliche Verzugszinssätze: 6,52 Prozent, wenn ein Verbraucher beteiligt ist (§ 288 Abs. 1 BGB), und 10,52 Prozent bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Deutsche Bundesbank passt den Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli an; der nächste mögliche Wechsel ist der 1. Januar 2027.

Unterschied Verzugszins und Säumniszuschlag

Verzugszinsen sind ein zivilrechtlicher Anspruch zwischen Gläubiger und Schuldner nach § 288 BGB und werden taggenau auf die offene Forderung berechnet. Säumniszuschläge erhebt dagegen das Finanzamt auf verspätet gezahlte Steuern nach § 240 AO – sie betragen ein Prozent des rückständigen Betrags für jeden angefangenen Monat und entstehen unabhängig davon, wie viele Tage die Zahlung tatsächlich zu spät kam. Die beiden haben denselben Anlass, aber unterschiedliche Rechtsgrundlagen, Empfänger und Berechnungsweisen.

Welche Mahngebühren dürfen zusätzlich zu den Zinsen erhoben werden?

Nur der tatsächlich entstandene Aufwand, im Wesentlichen Porto und Material – das sind in der Regel wenige Euro. Ihre eigene Arbeitszeit für das Verfassen der Mahnung ist nicht erstattungsfähig. Pauschale Mahngebühren von 10 oder 15 Euro halten einer Prüfung meist nicht stand. Gegen Schuldner, die keine Verbraucher sind, kommt zusätzlich die Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB hinzu; sie wird allerdings auf spätere Anwalts- oder Inkassokosten angerechnet.

Sind Verzugszinsen umsatzsteuerpflichtig?

Nein. Verzugszinsen sind echter Schadensersatz und kein Entgelt für eine Leistung – es fehlt der für die Umsatzsteuer nötige Leistungsaustausch. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass stellt in Abschnitt 1.3 Abs. 6 ausdrücklich fest, dass Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen und Prozesszinsen als Schadensersatz zu behandeln sind; für Mahngebühren und die 40-Euro-Pauschale gilt dasselbe. Weisen Sie darauf in der Mahnung also keine Umsatzsteuer aus – sonst schulden Sie den ausgewiesenen Betrag allein wegen des Ausweises (§ 14c Abs. 2 UStG). Von der Einkommensteuer befreit sind die Zinsen dadurch nicht: Sie sind Betriebseinnahmen.

Ab wann tritt der Zahlungsverzug automatisch ein?

Automatisch, also ohne Mahnung, tritt Verzug in drei Fällen ein: wenn auf der Rechnung ein kalendarisch bestimmtes Zahlungsziel steht und dieses abgelaufen ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert (Nr. 3), und spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB). Bei Verbrauchern greift der 30-Tage-Automatismus nur mit ausdrücklichem Hinweis auf der Rechnung.

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