Berufsgenossenschaft als Selbstständiger: Anmeldung, Beiträge und der teure Anfängerfehler

Eine Woche – mehr Zeit haben Selbstständige nicht, um sich nach Aufnahme der Tätigkeit bei ihrer Berufsgenossenschaft zu melden. Wer die Frist verschläft, riskiert rückwirkende Beitragsnachzahlungen bis zum Tag der Gründung, im Extremfall bis zu 30 Jahre rückwirkend. Dabei tauchen für Gründer schnell drei zentrale Fragen auf: Welche der neun gewerblichen Berufsgenossenschaften ist überhaupt zuständig? Bin ich als Selbstständiger pflichtversichert oder kann ich mich freiwillig versichern? Und wie schneidet der BG-Schutz im Vergleich zu einer privaten Unfallversicherung ab? Der folgende Beitrag ordnet die wichtigsten Punkte – kompakt, praxisnah und mit Blick auf die typischen Stolperfallen.
Krankenkassen-Nachzahlungen vermeiden
Wie Selbstständige das Risiko hoher GKV-Nachforderungen reduzieren können.
Die Anmeldung bei der BG ist grundsätzlich verpflichtend. Jedes neu gegründete Unternehmen – egal ob Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft – muss sich gemäß § 192 SGB VII innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Dies gilt unabhängig davon, ob Mitarbeiter beschäftigt werden. Unternehmer selbst, die einen persönlichen Unfallversicherungsschutz wünschen, haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich freiwillig bei der Berufsgenossenschaft zu versichern.
Wer mit seinem Unternehmen nicht erfasst ist, muss mit rückwirkenden Beitragsnachzahlungen bis zum Tag der Eröffnung rechnen. Ansprüche der Berufsgenossenschaft auf Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind – bei vorsätzlich nicht gezahlten Beiträgen sogar erst nach 30 Jahren. Die zuständige Berufsgenossenschaft lässt sich übrigens kostenlos über die DGUV-Infoline (0800 6050404) ermitteln.
Gewerbeanmeldungs-Plan: persönliche Checkliste plus PDF
Berufsgenossenschaften: Anzahl, Struktur und rechtliche Stellung
Berufsgenossenschaften sind Sozialversicherungsträger. Sie agieren als sogenannte Körperschaften des öffentlichen Rechts, organisieren sich selbst und finanzieren sich über die Mitgliedsbeiträge. Unternehmen werden in der Regel via Pflichtmitgliedschaft einer Berufsgenossenschaft zugeordnet – ein Wahlrecht besteht nicht. Maßgeblich ist der Branchenschwerpunkt des Unternehmens. Die Selbstständigen selbst sind – bis auf einige Berufsgruppen – in der Regel nicht automatisch pflichtversichert, können sich aber freiwillig versichern.
Insgesamt ist die gesetzliche Unfallversicherung in drei Bereiche unterteilt: gewerbliche Berufsgenossenschaften, landwirtschaftliche Sozialversicherung (SVLFG) und Unfallkassen der öffentlichen Hand. Mehr als drei Millionen Unternehmen sind im Zuständigkeitsbereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften erfasst; insgesamt sind über 60 Millionen Menschen in Deutschland im Rahmen der gesetzlichen Unfall- und Schülerunfallversicherung abgesichert.
Die neun gewerblichen Berufsgenossenschaften im Überblick
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Wirtschaftszweigen gegliedert. So werden sie bezeichnet:
- BG BAU – Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
- BG ETEM – Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
- BG RCI – Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie
- BG Verkehr – Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
- BGHM – Berufsgenossenschaft Holz und Metall
- BGHW – Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik
- BGN – Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe
- BGW – Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
- VBG – Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (für Banken, Versicherungen, freie Berufe, Verwaltungen, Künstler, Keramik- und Glasindustrie sowie Eisen-, Straßen- und U-Bahnen)
SVLFG für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Bis Ende 2012 gab es noch neun landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften. Seither sind sie zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zusammengefasst worden. Die SVLFG ist heute Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und vereint Berufsgenossenschaft, Alterskasse, Krankenkasse und Pflegekasse unter einem Dach.
Unfallkassen für die öffentliche Hand
Weitere Spezialformen sind sogenannte Eigenunfallversicherungsträger wie die Gemeindeunfallversicherungsverbände und die Feuerwehr-Unfallkassen. Für Bundesbehörden, die Bahn und die Bundespolizei ist die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) zuständig.
Die Anmeldung von Arbeitnehmern ist Pflicht
Grundsätzlich gilt: Es ist immer nur ein Unfallversicherungsträger für ein Unternehmen zuständig. Agiert ein Betrieb in mehreren Branchen, so ist die Hauptbranche maßgeblich. Mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit muss die Anmeldung der Mitarbeiter bei der Berufsgenossenschaft erfolgen. Das ist unabhängig von Art und Rechtsform des Unternehmens und bezieht sich immer auf den Betrieb.
Seit einem einschlägigen Urteil des Bundesgerichtshofes gilt: Jeder Arbeitgeber muss die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer bei der Berufsgenossenschaft anmelden und damit gegen Arbeitsunfälle versichern. Ein Beispiel aus der Praxis: Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH ist als Angestellter des Unternehmens bei der Berufsgenossenschaft anzumelden. Dabei spielt die Unternehmensgröße keine Rolle. Ab einem Mitarbeiter sind die Beschäftigten in der entsprechenden Berufsgenossenschaft zu versichern.
Für die beschäftigten Mitarbeiter gibt es bei einer Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft nur Vorteile. Sie haben bezüglich der gesetzlichen Unfallversicherung keine finanziellen Ausgaben, denn die Mitgliedsbeiträge sind vom Arbeitgeber zu entrichten. In der Lohnnebenkostenrechnung darf der BG-Beitrag insofern als Posten neben Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie Umlagen U1, U2 und U3 nicht fehlen.
Mitarbeiterkosten-Rechner: BG-Beitrag und Lohnnebenkosten realistisch kalkulieren
Pflichtversicherte und freiwillig versicherte Selbstständige
Anders als Arbeitnehmer sind Selbstständige nicht automatisch über die Berufsgenossenschaft unfallversichert. Das Gesetz unterscheidet zwischen pflichtversicherten und versicherungsberechtigten Selbstständigen.
Welche Selbstständigen sind pflichtversichert?
Nach § 2 Abs. 1 SGB VII sind kraft Gesetzes unter anderem folgende selbstständig Tätige pflichtversichert:
- Selbstständige im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege – etwa Hebammen, Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten, Heilmasseure, Podologen, Altenpfleger oder Krankenpflegepersonen (zuständig: BGW).
- Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter.
- Selbstständige Lehrer und Erzieher, die regelmäßig keinen Versicherten beschäftigen (für sie ist häufig die VBG oder eine Unfallkasse zuständig).
- Unternehmer in der Seefahrt sowie Küstenschiffer und Küstenfischer.
- Bestimmte Selbstständige im Bereich der Landwirtschaft (über die SVLFG).
- Selbstständige Friseure, Schornsteinfeger und einige weitere handwerkliche Berufe – ihre Pflichtmitgliedschaft ergibt sich aus den Satzungen der zuständigen Berufsgenossenschaften.
Selbstständige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker und Apotheker sind hingegen nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung – sie können sich aber freiwillig versichern.
Freiwillige Versicherung für alle übrigen Selbstständigen
Jeder nicht pflichtversicherte Selbstständige muss selbst entscheiden, ob er sich freiwillig für den Fall absichern möchte, dass ihm beispielsweise auf dem Arbeitsweg ein Unfall passiert. Während für Pflichtversicherte der Beitrag mit Blick auf die Lohnsumme berechnet wird, dürfen Selbstständige in der freiwilligen Versicherung ihre Versicherungssumme selbst bestimmen. Die Versicherungssumme sollte sich nach dem eigenen realistischen Jahreseinkommen richten – sie ist letztlich Bemessungsgrundlage sowohl für den Beitrag als auch für die späteren Geldleistungen im Schadensfall.
Je nach Berufsgenossenschaft bewegt sich die Mindestversicherungssumme aktuell zwischen rund 29.000 und 37.500 Euro pro Jahr; die Höchstversicherungssumme reicht je nach Träger bis 96.000 Euro, bei einzelnen BGs auch bis 120.000 Euro. Die genauen Werte werden in der Satzung der jeweiligen Berufsgenossenschaft festgelegt und passen sich an die jährliche Bezugsgröße der Sozialversicherung an.
Bei vielen Berufsgenossenschaften sind die Jahresbeiträge für die freiwillige Versicherung verhältnismäßig moderat bei einem recht umfangreichen Versicherungsschutz. Im Vergleich zur reinen privaten Unfallversicherung ist die Absicherung über die Berufsgenossenschaft insofern oft die bessere Wahl, weil dort die Leistungen weniger schnell beschränkt werden.
Für wen ist die freiwillige Versicherung in einer Berufsgenossenschaft besonders sinnvoll?
- Existenzgründer profitieren von der freiwilligen Unfallversicherung, gerade wenn sie noch jung sind. Damit lassen sich Verdienstausfallzeiten deutlich leichter überbrücken. Die BG sollte spätestens eine Woche nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit informiert sein.
- Als Freiberufler sollte man sich in der Berufsgenossenschaft anmelden, die für die jeweilige Branche zuständig ist. Die Anmeldung erfolgt eigenständig – ein formloses Anschreiben reicht in der Regel aus.
Der Beginn des Versicherungsschutzes ist in der Regel der Tag nach Eingang des schriftlichen Antrags. Bei pünktlicher Bezahlung bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Die Versicherung erlischt allerdings, sobald zwei Monate nach Fälligkeit keine Zahlung erfolgt ist.
Versicherungssumme realistisch wählen
Wer als Selbstständiger ausschließlich an der Mindestversicherungssumme festhält, riskiert im Schadensfall eine erhebliche Lücke zwischen tatsächlichem Einkommen und Geldleistung. Wer hingegen die Höchstversicherungssumme wählt, ohne dieses Niveau tatsächlich zu erzielen, zahlt unnötig hohe Beiträge. Sinnvoll ist eine jährliche Überprüfung – insbesondere nach guten Geschäftsjahren oder einer Erweiterung des Betriebs.
Zur Absicherung des reinen Krankheitsfalls (ohne Arbeitsunfall) ist die freiwillige BG-Versicherung allerdings nicht das richtige Instrument – hier greift die Krankentagegeldversicherung. Wer beide Bausteine vergleichen will, sollte den eigenen Bedarf bei klassischer Krankheit getrennt kalkulieren:
Krankentagegeld-Bedarfsrechner: Verdienstausfall im Krankheitsfall absichern
Tipp: Steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen. Bei einer freiwilligen Versicherung in der Berufsgenossenschaft sind die gezahlten Beiträge steuerlich absetzbar. Selbstständige können diese Kosten als Betriebsausgaben verbuchen, Ehepartner gegebenenfalls als Werbungskosten.
BG oder private Unfallversicherung? Die Alternativen im Vergleich
Die Entscheidung, ob Selbstständige eine private Unfallversicherung abschließen oder sich besser bei einer Berufsgenossenschaft versichern lassen, hängt von mehreren Faktoren ab. Beide Wege haben ihre Berechtigung – häufig ergänzen sie sich sogar.
| Kriterium | Gesetzliche Unfallversicherung (BG) | Private Unfallversicherung |
|---|---|---|
| Geltungsbereich | Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten | Unfälle 24/7 weltweit, auch in der Freizeit |
| Beitragshöhe | Gestaffelt nach Gefahrenklasse und Versicherungssumme | Abhängig von Tarif, Beruf, Invaliditätssumme |
| Leistungen | Heilbehandlung, Verletztengeld, Rente, Reha, Hinterbliebenenleistungen | Meist Einmalzahlung bei Invalidität, ggf. Unfallrente |
| Reha und Wiedereingliederung | Sehr stark – mit eigenen BG-Kliniken und Reha-Management | Reine Geldleistung, keine Reha-Steuerung |
| Prävention | Aktive Beratung, Schulungen, Vorschriften | Keine |
| Gesundheitsprüfung | Nein | Ja – kann zu Risikozuschlägen oder Ablehnung führen |
In der Praxis ist insofern häufig eine Kombination beider Versicherungen sinnvoll: die BG für berufliche Risiken inklusive Wiedereingliederung, eine private Unfallversicherung für Freizeit, Sport und das Ausland.
Die Leistungen der Berufsgenossenschaften
Prävention und Unfallentschädigung sind die zwei Hauptaufgaben, die Berufsgenossenschaften zu stemmen haben. So geht es den Berufsgenossenschaften zum einen darum, Arbeitsmittel zu überprüfen, Mitarbeiter zu schulen, präventiv zu agieren, über betriebliche Sicherheit zu informieren und Vorschriften zur Sicherheit einzuführen. Darüber hinaus treten die Berufsgenossenschaften dann in Aktion, wenn trotz aller Präventionsmaßnahmen dennoch ein Unfall passiert. Dann steht die Rehabilitation des Menschen im Fokus: Berufsgenossenschaften fungieren als inhaltlicher Ratgeber in Bezug auf medizinische und berufliche Maßnahmen sowie als finanzielle Stütze. Auch die Wiedereingliederung in den Beruf ist Aufgabe der Berufsgenossenschaften. Finanziell betrachtet entscheiden Berufsgenossenschaften letztlich über Geldleistungen wie Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegegeld, Sterbegeld und Rente.
Versicherungsfall „Arbeitsunfall"
Ein Arbeitsunfall im juristischen Sinne nach § 8 SGB VII ist ein „zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt" – und das im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit. Bevor Berufsgenossenschaften zahlen, prüfen sie den Sachverhalt sehr genau. Vor allem geht es um die Frage, ob es sich tatsächlich um einen Unfall im gesetzlichen Sinne handelt und wie er im Zusammenhang mit der Arbeit steht. Verschiedene Aspekte werden hierbei unter die Lupe genommen:
- Gibt es eine Vorerkrankung? Wenn die eigentliche Ursache des Unfalls eine Vorerkrankung war, gibt es Probleme bei der Übernahme der Unfallkosten. Ein typisches Beispiel ist eine Person, die während der Arbeit umknickt – wenn ein alter Bänderriss aus der Privatzeit vorliegt, kann die BG die Leistung kürzen oder verweigern. Berufsgenossenschaften erkundigen sich deswegen häufig bei Krankenkassen, ob Vorschädigungen am betroffenen Körperteil vorliegen.
- Besteht ein betrieblicher Zusammenhang? Ein häufiger Streitpunkt ist der betriebliche Zusammenhang des Unfalls. Als beispielsweise ein Mechaniker auf der Firmentoilette auf dem rutschigen Boden ausrutschte und sich den Kopf anschlug, lehnte die BG dies als Arbeitsunfall ab. Die Begründung: Ein Toilettenbesuch sei von privater Natur. Der Weg hin und von der Toilette ist hingegen versichert.
- Weg zur Arbeit: Alle Wegeunfälle – also Unfälle, die auf dem Hin- oder Rückweg zur Arbeit geschehen – gelten als Arbeitsunfall. Dabei zählt der unmittelbare und direkte Weg ohne Umwege zum Einkaufen oder Tanken. Der regelmäßige Umweg, um sein Kind zur Kita zu bringen, ist hingegen mitversichert; auch Umleitungen sind eingeschlossen.
- Streitfall Arztbesuch: Verunglückt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit auf dem Rückweg von einem Arztbesuch, übernimmt die BG keine Kosten. Steht der Arztbesuch nicht ausdrücklich in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, besteht auch auf dem Hin- und Rückweg kein Versicherungsschutz.
- Streitfall Mittagspause: Auch während einer Mittagspause genießen Arbeitnehmer nur bedingten Versicherungsschutz. Geschieht der Unfall auf direktem Weg zum Essen außerhalb des Betriebes, zahlt die BG. Bei anderen Erledigungen gibt es keine Kostenübernahme. Übrigens ist der Aufenthalt in der Kantine selbst nicht mitversichert.
- Homeoffice: Seit einer Gesetzesklarstellung gilt der Versicherungsschutz auch im Homeoffice und für betrieblich veranlasste Wege innerhalb der Wohnung – etwa der Gang zum Drucker in einem anderen Raum oder das Bringen des Kindes zur Kita auf direktem Weg. Rein privat veranlasste Wege bleiben unversichert.
Leistungen nach einem Unfall
Übernimmt die Berufsgenossenschaft bei einem Unfall den Versicherungsschutz, hat der Arbeitnehmer oder der Selbstständige eine ganze Reihe von Leistungen zu erwarten. Wichtig ist zunächst, dass der BG ein Arbeitsunfall unmittelbar gemeldet werden muss, auch wenn die Verletzungen verhältnismäßig gering erscheinen mögen. Mögliche Spätfolgen durch den Unfall werden nicht übernommen, wenn der Unfall nicht rechtzeitig gemeldet wurde.
Vor allem für die Folgen eines Unfalls ist ein Versicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft günstig – und das über verschiedene Phasen hinweg:
- Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen: Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber die volle Lohnfortzahlung. Bei Selbstständigen wird das durchschnittliche Einkommen der vergangenen sechs Wochen herangezogen, sobald das Verletztengeld einsetzt.
- Verletztengeld ab der siebten Woche: Die Berufsgenossenschaft zahlt 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt. Bei freiwillig versicherten Selbstständigen bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Berechnungsgrundlage.
- Heilbehandlung und Reha: Stationäre Behandlung, Operationen, Hilfsmittel, Pflege und berufliche Wiedereingliederungsmaßnahmen werden von der BG getragen – ohne Zuzahlung der Versicherten.
- Verletztenrente: Bestehen auch nach 26 Wochen Arbeitsunfähigkeit dauerhafte Einschränkungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent, kann eine Verletztenrente ausgezahlt werden. Über Höhe und Dauer entscheidet die BG individuell.
- Hinterbliebenenleistungen: Im Todesfall zahlt die Berufsgenossenschaft Sterbegeld sowie ggf. Witwen-, Witwer- und Waisenrenten.
Die folgende Schritt-für-Schritt-Übersicht dient als Orientierungshilfe für die wichtigsten BG-Pflichten in der Praxis. Sie ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Anwalt oder die zuständige Berufsgenossenschaft – schon weil sich Satzungsregelungen je nach BG unterscheiden.
- Branchenschwerpunkt des Unternehmens prüfen (Hauptbranche bei mehreren Geschäftsfeldern).
- Zuständige Berufsgenossenschaft über die DGUV-Infoline (0800 6050404) oder online ermitteln.
- Satzungen und Gefahrtarif der zuständigen BG sichten.
- Formlose Mitteilung an die zuständige BG mit Aufnahme der Tätigkeit (§ 192 SGB VII).
- Erhebungsbogen und Anmeldeformular ausgefüllt zurücksenden.
- Mitarbeiter, mitarbeitende Familienangehörige und ggf. Minijobber erfassen.
- Bei Pflichtversicherung als Selbstständiger: keine zusätzliche freiwillige Versicherung nötig.
- Klären, ob eine Pflichtmitgliedschaft als Selbstständiger besteht (Heilberufe, Wohlfahrtspflege, Handwerk, Seefahrt).
- Falls nicht: freiwillige Versicherung beantragen und Versicherungssumme realistisch festlegen.
- Mindest- und Höchstversicherungssumme der eigenen BG prüfen.
- Versicherungssumme jährlich auf das tatsächliche Jahreseinkommen anpassen.
- Jährliche Lohnnachweis-Meldung (digitales DEÜV-Verfahren) fristgerecht abgeben.
- BG-Beiträge pünktlich zahlen, damit Versicherungsschutz nicht erlischt.
- Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 1, 2 usw.) im Betrieb umsetzen.
- Erste-Hilfe-Material und Verbandbücher griffbereit halten.
- Sicherheitsbeauftragte ab 20 Beschäftigten benennen und schulen.
- Arbeitsunfall unverzüglich melden, spätestens innerhalb von drei Tagen bei mehr als drei Tagen Ausfall.
- Unfallanzeige über das DGUV-Serviceportal einreichen.
- Ärztliche Behandlung beim Durchgangsarzt (D-Arzt) sicherstellen.
- Sämtliche Atteste, Belege und Unterlagen sammeln und der BG zukommen lassen.
Höhe der Beitragssätze
Bei einem Unfall zahlt sich für einen Versicherten die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft schnell aus. Doch was kostet diese Mitgliedschaft konkret?
Die Höhe der Beitragssätze hängt mit der Gefahrenklasse des Berufs und den damit verbundenen Unfallrisiken zusammen. Ein selbstständiger Baumschneider hat ein deutlich größeres Risiko zu verunglücken als die Inhaberin einer Werbeagentur. Die BG übernimmt die Einordnung in die jeweilige Risikogruppe anhand ihres Gefahrtarifs.
Ein weiterer Anhaltspunkt für die Beitragshöhe ist die Lohnsumme der Beschäftigten beziehungsweise – bei Selbstständigen – die gewählte Versicherungssumme. Hier ist eine direkte Mitteilung wichtig, sonst kommt es zu einer Schätzung durch die Versicherer. Die Berechnungsformel kombiniert insofern drei Faktoren: das beitragspflichtige Entgelt, die Gefahrenklasse und den jährlich angepassten Beitragsfuß der jeweiligen BG.
Alle entstehenden Fragen vor allem zu den Beitragssätzen für Selbstständige und freiwillig Versicherte sind am besten direkt mit der zuständigen Berufsgenossenschaft zu klären.
Tücken und häufige Fehler im Umgang mit der BG
Die gesetzliche Unfallversicherung gilt als bürgerfreundlich – in der Praxis stolpern viele Selbstständige aber über vermeidbare Fehler. Wer die folgenden Punkte kennt, kann ihnen gezielt aus dem Weg gehen.
Die häufigsten Stolperfallen im Überblick:
- Anmeldefrist verpasst: Wer sich nicht innerhalb einer Woche bei der zuständigen BG meldet, riskiert rückwirkende Beitragsnachzahlungen bis zum Tag der Geschäftsaufnahme.
- Falsche BG-Zuordnung: Wer mehrere Standbeine hat, muss die Hauptbranche melden – und nicht etwa nach Komfort wählen. Eine falsche Einordnung kann zu Rückforderungen führen.
- Selbstständige glauben, automatisch versichert zu sein: Außerhalb der pflichtversicherten Berufsgruppen besteht ohne ausdrücklichen Antrag auf freiwillige Versicherung kein Schutz – auch nicht für den Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH, sofern er nicht gleichzeitig Angestellter ist.
- Versicherungssumme zu niedrig angesetzt: Wer aus Beitragsersparnis-Gründen die Mindestversicherungssumme wählt, erhält im Ernstfall ein Verletztengeld weit unter dem tatsächlichen Einkommen.
- Unfallmeldung zu spät: Wer den Unfall nicht zeitnah meldet, riskiert, dass Spätfolgen nicht anerkannt werden.
- Nicht zum Durchgangsarzt gegangen: Bei Verdacht auf einen Arbeitsunfall ist der D-Arzt erster Ansprechpartner. Wer zum normalen Hausarzt geht, verzögert die Behandlung und sorgt für unnötige Unklarheit bei der Zuständigkeit.
- Mitarbeitende Ehepartner vergessen: Mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartner ohne Arbeitsvertrag sind nicht automatisch versichert – auch hier ist eine freiwillige Anmeldung sinnvoll.
- Lohnnachweis nicht fristgerecht eingereicht: Die jährliche Lohnnachweis-Meldung gehört zu den Grundpflichten. Verspätungen können Bußgelder und Schätzbescheide nach sich ziehen.
Aktuelle Entwicklungen in der gesetzlichen Unfallversicherung
Versicherungsschutz im Homeoffice klargestellt
Mit einer Gesetzesreform wurde der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice und mobilen Arbeiten ausdrücklich an das Niveau der Betriebsstätte angeglichen. Auch betrieblich veranlasste Wege innerhalb der Wohnung sowie der Weg zur Kita auf direktem Weg vom Homeoffice aus sind seither klar mitversichert. In der Praxis sind insofern saubere Dokumentation und klare Abgrenzungen zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten weiter wichtig.
Berufskrankheitenliste wird erweitert
Die Berufskrankheitenverordnung wurde in den vergangenen Jahren mehrfach erweitert – unter anderem um Hautkrebs durch UV-Strahlung im Freien (BK 5103), bestimmte muskuloskelettale Erkrankungen bei Pflegekräften sowie Lungenkrebs nach Asbestexposition mit gleichzeitiger Rauchanamnese. Beschäftigte und Selbstständige in Außenberufen, Bauwirtschaft, Pflege und Industrie sollten insofern die Liste der anerkannten Berufskrankheiten regelmäßig im Blick behalten.
Digitalisierung über das DGUV-Serviceportal
Unfallanzeigen, Lohnnachweise und Korrespondenz mit der BG laufen zunehmend digital. Über das DGUV-Serviceportal können Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und betriebliche Daten elektronisch übermittelt werden. Wer regelmäßig mit der BG kommuniziert, sollte sich einen Account einrichten – das spart Zeit und reduziert Postlaufwege.
Psychische Belastungen rücken in den Fokus
Die Berufsgenossenschaften messen psychischen Belastungen am Arbeitsplatz mittlerweile eine deutlich größere Bedeutung bei – sei es durch Präventionskampagnen, Schulungsangebote für Führungskräfte oder erweiterte Beratungsangebote bei Stress, Burnout und Mobbing. Auch wenn psychische Erkrankungen nur in Ausnahmefällen als Berufskrankheit anerkannt werden, sind sie in der Prävention längst angekommen.
Anstieg der Wegeunfälle und Bedeutung von E-Mobilität
Mit der Verbreitung von E-Bikes, E-Scootern und Pedelecs steigt die Zahl der Wegeunfälle in dieser Kategorie spürbar. Die BGs reagieren mit Informationskampagnen, Helm-Empfehlungen und Schulungsangeboten – relevant sowohl für Pendler als auch für Lieferdienste, Gastronomie- und Handwerksbetriebe.
Häufige Fragen rund um die Berufsgenossenschaft
Bin ich als Selbstständiger automatisch in einer Berufsgenossenschaft versichert?
Nein, nur einige Berufsgruppen – etwa Hebammen, Physiotherapeuten, Pflegekräfte, Hausgewerbetreibende oder Friseure – sind nach § 2 SGB VII oder den Satzungen der zuständigen BG kraft Gesetzes pflichtversichert. Alle übrigen Selbstständigen können sich freiwillig versichern.
Wie hoch ist der Beitrag zur freiwilligen BG-Versicherung?
Das hängt von der gewählten Versicherungssumme, der Gefahrenklasse und dem Beitragsfuß der jeweiligen BG ab. Die Beiträge bewegen sich für Solo-Selbstständige typischerweise im niedrigen bis mittleren dreistelligen Eurobereich pro Jahr – bei riskanten Tätigkeiten (Bau, Forst, Dachdecker) deutlich höher.
Was ist der Unterschied zwischen BG und privater Unfallversicherung?
Die BG zahlt nur bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten, dafür mit umfassendem Reha-, Renten- und Wiedereingliederungsanspruch. Die private Unfallversicherung gilt rund um die Uhr und weltweit, leistet aber meist nur einmalige Geldzahlungen bei Invalidität. Eine Kombination beider Bausteine ist insofern in vielen Fällen die sauberste Lösung.
Was passiert, wenn ich die Anmeldung bei der BG vergesse?
Versicherungsschutz für Beschäftigte besteht auch ohne Anmeldung, allerdings drohen rückwirkende Beitragsnachzahlungen, Säumniszuschläge und in Extremfällen Bußgelder. Wer vorsätzlich keine Beiträge zahlt, muss bis zu 30 Jahre nach Fälligkeit mit Nachforderungen rechnen.
Wer trägt die BG-Beiträge: Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?
Anders als bei den anderen Sozialversicherungen trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung allein. Für die Beschäftigten ist der Schutz beitragsfrei.
Was ist ein Durchgangsarzt (D-Arzt) und wann muss ich dorthin?
D-Ärzte sind von der DGUV besonders qualifizierte Unfallärzte. Bei jedem Verdacht auf einen Arbeitsunfall mit mehr als eintägiger Arbeitsunfähigkeit oder bei bestimmten Verletzungsarten ist der D-Arzt erster Ansprechpartner. Er entscheidet auch über die weitere Behandlung im sogenannten Durchgangsarztverfahren.
Selbstständig und gesetzlich versichert? So können Sie Nachzahlungen vermeiden
Viele Selbstständige kennen die Situation: Jedes Jahr kommt Post von der Krankenkasse. Die Beiträge werden zunächst auf Basis geschätzter Einkünfte festgesetzt. Fällt der Gewinn später höher aus, erfolgt eine rückwirkende Anpassung – Nachforderungen können die Folge sein.
Doch es gibt eine Möglichkeit, Beiträge unabhängig vom Einkommen kalkulieren zu lassen und langfristig mehr Planungssicherheit zu gewinnen.



