Zuschüsse für Mitarbeiter: Das hält die Förderlandschaft für Sie bereit

Der Staat hält eine ganze Reihe von Lohnkostenzuschüssen für Unternehmer bereit. Die Töpfe sind breit gestreut. Allerdings sind die Bezeichnungen der Förderprogramme oftmals so umständlich, dass niemand ahnt, was sich dahinter verbirgt. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über Lohnkostenzuschüsse mit bundesweiter Geltung. Welches Programm im Einzelfall passt, hängt letztlich weniger vom Stellenprofil ab als von der Person, die Sie einstellen wollen – und das ist insofern entscheidend, weil sich daran auch der Antragsweg orientiert.

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Bruttogehalt / Monat
3.500
500 €12.000 €
Wochenstunden
40 h / Woche
5 h45 h
KV-Zusatzbeitrag (Kasse)
2,9 %
0,9 %Ø 2,9 %4,5 %
Berufsgenossenschaft (Branche)
Weihnachtsgeld
0 Monatsgehälter
00,51
Urlaubsgeld
0 Monatsgehälter
00,51
→ Ergebnis erscheint unten
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Vollzeit · Tatsächliche Belastung
Sie zahlen für diesen Mitarbeiter monatlich
4.235
Pro Jahr: 50.820 €
Faktor zum Brutto
×1,21
Pro 1 € Brutto: 1,21
Echter Stundensatz
30,40
Pro produktive Arbeitsstunde
⚠ Orientierung
Diese Werte dienen der Orientierung und ersetzen keine Lohnabrechnung oder Steuerberatung. Tatsächliche Beträge variieren je nach Krankenkasse, individuellem BG-Tarif, Bundesland (Sachsen abweichend bei Pflegeversicherung) und gewähltem U1-Wahltarif. Für verbindliche Berechnungen wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Lohnbuchhalter.
Aufschlüsselung pro Monat
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Beachten Sie indirekte Kosten: Recruiting, Onboarding, Equipment, Schulungen, anteilige Arbeitsplatzkosten und Verwaltung sind hier nicht enthalten – sie kommen in den ersten Monaten oft nochmal mit mehreren tausend Euro hinzu, einmalig pro Stelle.
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Berechnungsgrundlage: Die Werte sind Schätzungen auf Basis der durchschnittlichen Sozialversicherungssätze 2026. Sie ersetzen keine Steuer- oder Lohnberatung.
  • Vollzeit / Teilzeit / Midijob: RV 9,3 %, AV 1,3 %, KV 7,3 % + halber Zusatzbeitrag, PV 1,8 % (AG-Anteile). Beitragsbemessungsgrenzen 2026: KV/PV 5.812,50 € · RV/AV 8.450 €.
  • Minijob (gewerblich, GKV-Mitarbeiter): Pauschal-RV 15 %, Pauschal-KV 13 %, Pauschsteuer 2 %, U1 0,8 %, U2 0,22 %, Insolvenzgeldumlage 0,15 %. Gesamt: 31,17 % zzgl. BG.
  • Minijob (PKV-Mitarbeiter): Pauschal-KV von 13 % entfällt. Gesamt: 18,17 % zzgl. BG.
  • Midijob: Aus AG-Sicht identisch zu Vollzeit/Teilzeit – nur der AN profitiert vom reduzierten Eigenanteil im Übergangsbereich.
  • Werkstudent: nur RV-Pflicht 9,3 % (AG-Anteil) und Insolvenzgeldumlage 0,15 %. KV/PV/AV/U1/U2 entfallen wegen Werkstudentenprivileg.
  • Umlagen reguläre Beschäftigung: U1 1,3 % (50 %-Erstattung Standard – kann je nach Wahltarif 2,1 % oder 3,2 % betragen), U2 0,44 %, Insolvenzgeldumlage 0,15 %.
  • Berufsgenossenschaft: Branchen-Mittelwerte. Tatsächliche Beiträge ergeben sich aus dem individuellen Gefahrtarif Ihrer BG.
  • Sachsen: AG-Anteil zur Pflegeversicherung beträgt nur 1,3 % (statt 1,8 %) – AN trägt 2,3 %. Hier nicht differenziert.
  • Echter Stundensatz: Berechnet auf Basis von 42 produktiven Wochen / Jahr (52 Wochen abzgl. ~6 Wochen Urlaub, ~9 Feiertagen, statistisch ~11 Krankheitstagen). Bei 40 h/Woche entspricht das ca. 1.680 produktiven Stunden / Jahr.
 

Eingliederungszuschüsse vom Arbeitsamt

Das Arbeitsamt – heute die Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter – hält eine Palette diverser Zuschüsse bereit, die die Lohnkosten von Mitarbeitern senken. Das Problem bei den Zuschüssen vom Arbeitsamt ist, dass Unternehmer nicht einfach einen Antrag stellen und das Geld dann beliebig für ihre Mitarbeiter benutzen können. Die Förderung durch das Arbeitsamt ist immer an Personen (= Arbeitssuchende oder Bürgergeld-Beziehende) gebunden und entsprechend umständlich ist der Antragsweg.

Zum einen müssen Unternehmen potentielle neue Mitarbeiter ausfindig machen, die dem jeweiligen Anforderungsprofil des Eingliederungszuschuss-Programms entsprechen. Zum anderen müssen sie im Sinne der jeweiligen Richtlinien glaubhaft machen, dass ein Zuschuss sinnvoll investiertes Geld ist. Und das ist nicht ganz einfach, denn die Begründungen sind individuell zu formulieren. Wer darin keine Übung hat, vergeigt den Antrag schneller, als er ahnt.

Eine weitere Hürde kommt hinzu: Ob und in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird, liegt im freien Ermessen des Sachbearbeiters. Es gibt keine verlässliche rechtliche Basis, auf der Sie argumentieren könnten – ein Rechtsanspruch ist nicht existent. Der Zuschuss ist eine KANN-Leistung, keine MUSS-Leistung. Entweder, Sie nehmen den (hoffentlich) bewilligten Zuschuss – oder Sie lassen es. So viel Spielraum haben Sie, mehr lässt sich in der Regel nicht herausholen.

Aus den Reihen erfahrener Fördermittelberater ist zu hören, dass gut gepflegte Kontakte zur örtlichen Arbeitsagentur zumindest einen günstigen Einfluss auf die ganze Angelegenheit nehmen können. Wer den Arbeitgeber-Service seiner Agentur kennt und dort regelmäßig auch ohne Förderantrag Stellen meldet, hat im Zweifel den kürzeren Draht.

Rechtliche Grundlage für den klassischen Eingliederungszuschuss (EGZ) sind die §§ 88 bis 92 SGB III. Daneben kennen das SGB II (§ 16e und § 16i) noch zwei eigene, deutlich weitergehende Förderschienen für Bürgergeld-Beziehende. Diese Zuschüsse hält das Arbeitsamt unter anderem bereit:

Eingliederungszuschuss für förderungsbedürftige Arbeitnehmer

Damit sind zum Beispiel Langzeitarbeitslose gemeint, aber auch jeder Arbeitnehmer, der im Vergleich zu anderen Bewerbern um dieselbe Stelle aus anderen Gründen Nachteile hat. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn bestimmte Kenntnisse fehlen und Sie dadurch einen erhöhten Einarbeitungsaufwand hätten, der den üblichen Rahmen überschreitet. Die Förderhöhe beträgt bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (zuzüglich pauschaliertem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung), die Förderdauer bis zu zwölf Monate.

Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer (ab 55)

Hierbei geht es um Zuschüsse für ältere Arbeitnehmer. Bis 2018 lag die Altersgrenze noch bei 50 Jahren – mit dem Gesetz zur Anpassung des Zwölften und Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch wurde sie auf 55 Jahre angehoben und gleichzeitig die Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2028 verlängert. Wer also einen Mitarbeiter ab 55 einstellt und die Förderung bis Ende 2028 beantragt, kann die Förderdauer auf bis zu 36 Monate ausdehnen – bei einer Förderhöhe von ebenfalls bis zu 50 Prozent. Nach Ablauf von zwölf Monaten greift allerdings eine sogenannte Degression: Der Zuschuss sinkt jedes Jahr um zehn Prozentpunkte, mindestens aber bleiben 30 Prozent erhalten.

Eingliederungszuschüsse für behinderte und schwerbehinderte Menschen

In dieser Sparte hält das Arbeitsamt Zuschüsse in zwei Varianten bereit. Zum einen geht es um behinderte und schwerbehinderte Menschen (§ 90 SGB III), zum anderen um besonders betroffene schwerbehinderte Menschen. Die beiden Zuschüsse unterscheiden sich hinsichtlich Dauer und Höhe ganz erheblich:

  • Für behinderte und schwerbehinderte Menschen kann der Zuschuss bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts betragen, die Förderdauer bis zu 24 Monate.
  • Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen verlängert sich die Förderdauer auf bis zu 60 Monate; ab vollendetem 55. Lebensjahr sogar auf bis zu 96 Monate – also acht Jahre.

Die Degression nach zwölf Monaten gilt auch hier; bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen erst nach 24 Monaten. Untergrenze sind in beiden Fällen 30 Prozent.

Eingliederungszuschüsse im Überblick

Die folgende Tabelle bringt die unterschiedlichen Förderkonditionen auf den Punkt – das ist zweifelsohne der schnellste Weg, um zu erkennen, welche Variante für Ihre Einstellung in Frage kommt:

ZielgruppeFörderhöheFörderdauerRechtsgrundlage
Förderungsbedürftige Arbeitnehmer (Standard)bis 50 %bis 12 Monate§ 88 f. SGB III
Arbeitnehmer ab 55 Jahrenbis 50 %bis 36 Monate (befristet bis 31.12.2028)§ 89 Satz 3 SGB III
Behinderte und schwerbehinderte Menschenbis 70 %bis 24 Monate§ 90 SGB III
Besonders betroffene schwerbehinderte Menschenbis 70 %bis 60 Monate (ab 55 J.: bis 96 Monate)§ 90 SGB III
Langzeitarbeitslose Bürgergeldbeziehende75 % im 1. Jahr / 50 % im 2. Jahr2 Jahre + Coaching§ 16e SGB II
Teilhabe am Arbeitsmarkt (sehr lange Arbeitslosigkeit)100 % Mindestlohn (1.–2. Jahr), danach absteigendbis 5 Jahre§ 16i SGB II

Fördermittelcheck: Welche Zuschüsse passen zu Ihrem Betrieb?

Weitere Zuschüsse von der Arbeitsagentur

Neben den Eingliederungszuschüssen bietet das Arbeitsamt weitere Fördermöglichkeiten an. Sie beziehen sich auf die Bereiche Ausbildung und Weiterbildung. Außerdem können Sie vom Arbeitsamt Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld erhalten, das sei der Vollständigkeit halber noch erwähnt. Diese fallen allerdings aus unserer Betrachtung heraus, weil sie keine Einstellungszuschüsse darstellen. Die Bezeichnung der wichtigsten Programme im Bereich Ausbildung und Qualifizierung lautet wie folgt:

Einstiegsqualifizierung (EQ)

Hierbei geht es um ein sozialversicherungspflichtiges Langzeitpraktikum von sechs bis zwölf Monaten, das Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Weg in eine Ausbildung ebnen soll. Die Praktikumsvergütung ist zuschussfähig: Aktuell zahlt die Agentur für Arbeit bis zu 276 Euro monatlich plus einen pauschalierten Anteil am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Diese Werte werden regelmäßig angepasst – nachfragen lohnt sich also vor jedem Antrag. Rechtsgrundlage ist § 54a SGB III.

Initiative „Zukunftsstarter"

In diesem Förderprogramm werden junge Erwachsene ab 25 Jahren dabei unterstützt, einen Berufsabschluss nachzuholen. Betriebe, die geringqualifizierte Beschäftigte, Berufsrückkehrer oder Umschüler dabei begleiten, können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten sowie eine Pauschale zu den Sozialversicherungsbeiträgen erhalten. Insofern ist das Programm vor allem dann interessant, wenn Sie auf Quereinsteiger setzen, die zwar Berufserfahrung mitbringen, aber keinen formalen Abschluss haben.

Weiterbildungsförderung Beschäftigter (Qualifizierungschancengesetz)

Das frühere Programm WeGebAU („Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen") wurde zum 1. Januar 2019 durch das Qualifizierungschancengesetz (QCG) abgelöst und seitdem mehrfach erweitert – zuletzt im Rahmen des Aus- und Weiterbildungsgesetzes. Heute heißt das Instrument offiziell „Weiterbildungsförderung Beschäftigter" (§§ 81, 82 SGB III). Der Vorteil aus Arbeitgebersicht: Die Förderung richtet sich nicht mehr nur an Geringqualifizierte und Ältere, sondern grundsätzlich an alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten – unabhängig von Alter, Qualifikation und Betriebsgröße. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung den digitalen oder strukturellen Wandel adressiert oder auf einen Engpassberuf vorbereitet.

Die Höhe der Zuschüsse hängt von der Betriebsgröße ab und ist insofern gestaffelt:

BetriebsgrößeLehrgangskostenArbeitsentgeltzuschuss
unter 10 Beschäftigtebis 100 %bis 75 %
10 bis 249 Beschäftigtebis 50 %bis 50 %
250 bis 2.499 Beschäftigtebis 25 %bis 25 %
ab 2.500 Beschäftigtebis 15 %bis 25 %

Trifft eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag entsprechende Regelungen, kann der Arbeitsentgeltzuschuss um weitere fünf Prozentpunkte erhöht werden. Seit dem 1. April 2024 ergänzt zudem das Qualifizierungsgeld die Weiterbildungsförderung – konzipiert für Betriebe, in denen ein erheblicher Teil der Belegschaft strukturwandelbedingt umqualifiziert werden muss, um Arbeitsplätze zu sichern.

Schritt für Schritt zum bewilligten Lohnkostenzuschuss

Der häufigste Fehler bei Eingliederungszuschüssen ist banal: Der Antrag wird zu spät gestellt. Wer den Arbeitsvertrag bereits unterschrieben hat, hat in der Regel verloren. Die folgende Reihenfolge sollten Sie sich – im wahrsten Wortsinne – einprägen:

  • Stellenprofil und voraussichtlichen Einarbeitungsaufwand schriftlich festhalten.
  • Klären, ob die in Frage kommende Person arbeitslos, arbeitsuchend oder Bürgergeld-Beziehende ist.
  • Prüfen, welcher Förderschiene die Person zugeordnet werden kann (Standard, ab 55, behinderte/schwerbehinderte Menschen, Langzeitarbeitslose).
  • Frühzeitig den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit (0800 4 5555 20) oder das zuständige Jobcenter kontaktieren.
  • Stelle melden und mündlich abklären, ob eine Förderung dem Grunde nach in Aussicht gestellt wird.
  • Online-Fragebogen zum Eingliederungszuschuss ausfüllen und über das Arbeitgeberportal einreichen.
  • Antrag auf Eingliederungszuschuss stellen – zwingend vor Abschluss des Arbeitsvertrags.
  • Begründung der Minderleistung sauber dokumentieren (fehlende Kenntnisse, längere Einarbeitungszeit, gesundheitliche Einschränkungen).
  • Arbeitsvertrag erst nach Eingangsbestätigung des Antrags unterschreiben.
  • Bewilligungsbescheid sorgfältig prüfen, insbesondere Förderhöhe, Förderdauer und Nachbeschäftigungspflicht.
  • Festbeträge in die Lohnbuchhaltung einpflegen und monatliche Auszahlungen kontrollieren.
  • Bei Gehaltsänderungen Agentur informieren – Festbeträge können sich verringern.
  • Nachbeschäftigungspflicht (in der Regel = Förderdauer, max. 12 Monate) im Blick behalten.
  • Bei einer Kündigung ohne wichtigen Grund droht eine teilweise Rückzahlung des Zuschusses.
  • Bei Krankheit ohne Entgeltfortzahlung wird der Zuschuss anteilig gekürzt – das früh in der Lohnabrechnung berücksichtigen.

Tücken und häufige Fehler beim Eingliederungszuschuss

Auch wenn der Förderantrag auf den ersten Blick nach freundlichem Behördenservice klingt, lauern in der Praxis einige Fallstricke. Diese fünf Punkte sehen wir am häufigsten:

1. Antrag nach Vertragsschluss

Der Klassiker: Der Arbeitsvertrag ist unterschrieben, das Beschäftigungsverhältnis läuft – und erst dann fällt jemandem ein, dass es ja noch eine Förderung gegeben hätte. Pech. Eine Förderung ist nur möglich, wenn der Antrag vor Vertragsschluss gestellt und vor Arbeitsaufnahme dem Grunde nach geprüft wurde. Eine rückwirkende Bewilligung ist ausgeschlossen.

2. Nachbeschäftigungspflicht unterschätzt

Wer den Eingliederungszuschuss kassiert, verpflichtet sich gleichzeitig zu einer Nachbeschäftigungszeit, die in der Regel der Förderdauer entspricht (höchstens jedoch zwölf Monate). Endet das Arbeitsverhältnis vorher ohne wichtigen Grund, ist der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen. Das kann bei einem 36-Monats-Förderfall schnell zu einer fünfstelligen Rückforderung führen.

3. Vorbeschäftigung wird übersehen

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die einzustellende Person innerhalb der letzten vier Jahre bereits mehr als drei Monate sozialversicherungspflichtig im selben Betrieb beschäftigt war – auch über ein Zeitarbeitsunternehmen. Wer einen ehemaligen Mitarbeiter zurückholt, geht insofern leer aus.

4. Doppelförderung versucht

Eingliederungszuschuss und Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz lassen sich nicht miteinander kombinieren. Auch andere Lohnkostenzuschüsse (z. B. § 16i SGB II) schließen eine parallele EGZ-Förderung aus.

5. Gehalt zu hoch angesetzt

Bemessungsgrundlage ist das ortsübliche bzw. tarifliche Arbeitsentgelt – maximal jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung. Wer einer förderfähigen Person für eine einfache Tätigkeit ein deutlich überhöhtes Gehalt zahlt, riskiert die Ablehnung des Antrags wegen Mitnahmeeffekts.

Steuerliche Behandlung: Der Eingliederungszuschuss ist eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Er mindert allerdings nicht die abziehbaren Lohnkosten – die volle Lohnsumme bleibt als Betriebsausgabe absetzbar. Sozialversicherungsrechtlich ist der Zuschuss unproblematisch, weil er nicht an den Arbeitnehmer, sondern an den Arbeitgeber fließt.

Was bringt's? Wirtschaftlichkeit und Größenordnungen

Wie viel Geld am Ende tatsächlich auf dem Geschäftskonto landet, hängt natürlich vom konkreten Gehalt und der bewilligten Förderquote ab. Eine Faustformel zur Orientierung: Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro monatlich und einer 50-Prozent-Förderung über zwölf Monate kommen rund 18.000 Euro zusammen – inklusive des pauschalierten Sozialversicherungsanteils sogar etwas mehr. Bei einem schwerbehinderten Mitarbeiter mit 70-Prozent-Förderung über 24 Monate können es schnell 50.000 Euro und mehr werden, ehe die Degression greift.

Quantitativ ist der Eingliederungszuschuss nach wie vor das mit Abstand wichtigste arbeitsmarktpolitische Lohnkosten-Instrument. Nach Daten der Bundesagentur für Arbeit werden bundesweit jedes Jahr deutlich über 100.000 Eingliederungszuschüsse bewilligt. Trotzdem schöpfen viele Unternehmen das Potenzial nicht aus – schlicht, weil sie den Aufwand scheuen oder den Antragsweg nicht kennen.

Aktuelle Trends in der Förderlandschaft

  • Verlängerung der 36-Monats-Regel für Ältere bis Ende 2028: Wer Mitarbeiter ab 55 einstellt, hat noch ein paar Jahre Zeit, die volle Förderdauer zu sichern.
  • Stärkerer Fokus auf Bürgergeld-Beziehende: Mit dem Teilhabechancengesetz (§§ 16e und 16i SGB II) wurde 2019 ein eigener Förderkanal für Langzeitarbeitslose etabliert, der bis zu fünf Jahre läuft.
  • Qualifizierungsgeld seit 2024: Erstmals gibt es einen Lohnkostenzuschuss, der gezielt strukturwandelbedingte Umqualifizierungen ganzer Belegschaften adressiert.
  • Digitalisierung des Antragsverfahrens: Anträge auf Eingliederungszuschuss laufen mittlerweile vollständig über das Arbeitgeberportal der BA – das spart Wege, ändert aber nichts an der inhaltlichen Hürde.
  • Engpassberufe als Türöffner: Wer in Pflege, IT, Handwerk oder Erziehung einstellt, hat bei der Weiterbildungsförderung deutlich bessere Karten.
  • EU-Beihilferecht im Hintergrund: Bei höheren Fördersummen prüft die Agentur, ob die De-minimis-Grenze (300.000 Euro über drei Jahre) überschritten wird – ein Punkt, den viele Antragsteller schlicht nicht auf dem Schirm haben.

Gründungszuschuss-Check: Anspruch in zwei Minuten prüfen

Bundesländer verfügen über weitere Fördertöpfe – aber nur für Betriebe in ihrem Bundesland

Im Unterschied zu den Zuschüssen der Bundesagentur für Arbeit, die grundsätzlich in ganz Deutschland Anwendung finden, gelten die spezifischen Länderprogramme nur für Betriebe oder Arbeitnehmer, die ihren (Wohn-)Sitz im jeweiligen Bundesland haben.

Bundesländer mit klammer Kasse bieten in der Regel deutlich weniger Programme oder deutlich geringer bemessene Zuschüsse an als Bundesländer, die finanziell besser dastehen. So ist es erklärbar, dass beispielsweise Bayern oder Baden-Württemberg über Förderinstrumente verfügen, die in Hamburg, Berlin oder im Saarland schlichtweg nicht vorhanden sind. Auch können wir Ihnen keinen pauschalen Rat geben, welche konkreten Stellen in Ihrem Bundesland weitere Zuschussprogramme verwalten, denn das entscheiden die Länder hoheitlich. Hinzu kommt: In angespannten Haushaltsjahren werden Landesprogramme mitunter ausgesetzt – Sachsen hat etwa die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Doppelhaushalt 2025/2026 vorerst auf Eis gelegt. Insofern lohnt sich der Blick auf die offiziellen Seiten ohnehin in regelmäßigen Abständen.

Diese Tipps geben wir Ihnen deshalb noch mit auf den Weg, damit Sie in Ihrem eigenen Bundesland den möglichen Zuschüssen auf die Spur kommen:

  1. Checken Sie die Internetseiten von Landesbank und Landes-Förderinstitut (z. B. NRW.BANK, LfA Bayern, IBB Berlin, IFB Hamburg).
  2. Prüfen Sie die Seiten der Landesministerien – meist Wirtschaft, Arbeit oder Soziales.
  3. Sehen Sie sich auf den Webseiten Ihrer Stadt oder Gemeinde um.
  4. Auch die ansässige Wirtschaftsförderung könnte Infos zu Länderprogrammen bereithalten.
  5. Werfen Sie einen Blick in die bundesweite Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de) – dort lassen sich Programme nach Bundesland filtern.

Mit diesen Tipps sollten Sie sich einen guten Überblick über die verfügbaren Länderprogramme in Sachen Zuschuss für Mitarbeiter erarbeiten können. Letztlich entscheidet aber – wie so oft – das persönliche Gespräch mit der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter darüber, wie hoch und wie lange gefördert wird.

Selbstständig und gesetzlich versichert? So können Sie Nachzahlungen vermeiden

Viele Selbstständige kennen die Situation: Jedes Jahr kommt Post von der Krankenkasse. Die Beiträge werden zunächst auf Basis geschätzter Einkünfte festgesetzt. Fällt der Gewinn später höher aus, erfolgt eine rückwirkende Anpassung – Nachforderungen können die Folge sein.

Doch es gibt eine Möglichkeit, Beiträge unabhängig vom Einkommen kalkulieren zu lassen und langfristig mehr Planungssicherheit zu gewinnen. 

Jetzt prüfen, welche Alternative für Sie sinnvoll ist


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