Was ist die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO?

Zusammenfassung: Gewerbeerlaubnis nach §34c
Wer als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger oder Baubetreuer tätig werden möchte, benötigt eine behördliche Erlaubnis nach § 34c GewO. Voraussetzungen sind persönliche Zuverlässigkeit, geordnete finanzielle Verhältnisse und diverse Nachweise wie Führungszeugnis und Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen Behörde, teilweise auch online. Die Kosten variieren je nach Tätigkeit und Rechtsform zwischen 300 und 2.500 Euro. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4 bis 12 Wochen. Nach Erteilung der Erlaubnis ist eine jährliche Meldung bei der Aufsichtsbehörde verpflichtend.
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Wenn Sie eine gewerbliche Tätigkeit als Darlehensvermittler, Immobilienmakler, Baubetreuer oder Bauträger aufnehmen möchten, brauchen Sie eine behördliche Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Das heißt, alle, die Darlehensverträge, Immobilien oder Grundstücke um Werte Dritter vermitteln, unterliegen der Erlaubnispflicht. Um diese Gewerbeerlaubnis zu erhalten, müssen die Antragsteller ihre persönliche Zuverlässigkeit und geordnete finanzielle Verhältnisse mit zahlreichen Unterlagen nachweisen. Die Bereiche Immobilien und Finanzen sind für den Gesetzgeber sehr sensible Themen. Es ist besonderes Vertrauen notwendig.
Voraussetzungen für die Beantragung der Makler- und Bauträgererlaubnis
Der Antragsteller kann eine natürliche oder eine juristische Person sein, vertreten durch Vorstand oder Geschäftsführer. Die Behörden dürfen die Erlaubnis nur dann erteilen, wenn Antragsteller die notwendige Zuverlässigkeit anhand eines einwandfreien polizeilichen Führungszeugnisses nachweisen können. Rechtskräftige Verurteilungen wegen
- eines Verbrechens,
- Unterschlagung,
- Erpressung,
- Urkundenfälschung
- Untreue,
- Hehlerei,
- Wucher,
- Konkurs,
- Diebstahls oder einer
- Insolvenzstraftat
in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung, führen zu einer Ablehnung des Antrags.
Die Vermögensverhältnisse des Antragsstellers müssen geordnet sein. Die Behörden haben weder ein Insolvenzverfahren eröffnet, noch ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen. Es darf keine Eintragung zu einer geleisteten eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen in der Schuldnerliste des Amtsgerichtes vorliegen noch eine Eintragung über eine Haftanordnung, um die eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Wenn gegen Sie derartige Gründe vorliegen, haben Sie keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Gewerbeerlaubnis gemäß § 34c GewO. Die Behörden können die Erlaubnis auch nachträglich noch inhaltlich beschränken oder mit Auflagen verbinden.
Wer als selbstständiger Vermittler gewerbsmäßig Immobilien-Darlehensverträge oder andere entgeltliche Finanzierungshilfen an Endverbraucher vermittelt, muss seit 21. März 2016 die Gewerbeerlaubnis nach § 34i GewO beantragen. Diese Regelung gilt weiterhin.
Antrag für alle oder nur für einzelne Tätigkeiten?
Als Antragsteller können Sie die Gewerbeerlaubnis für alle oder nur für einzelne der oben aufgeführten Tätigkeiten beantragen. Am Verfahren ändert sich dabei nichts, die Voraussetzungen sind immer die gleichen. Deshalb sollten Sie aus Kostengründen genau überlegen, ob Sie die Erlaubnis umfassend beantragen oder nur eine Teilerlaubnis haben möchten. Eine spätere Erweiterung ist möglich, jedoch mit neuerlichen Kosten verbunden.
Wo Sie den Antrag stellen
Für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörden oder Stadtverwaltungsbehörden, also Landratsamt oder Ordnungsamt, zuständig. Natürliche Personen stellen ihren Antrag bei der für den Betriebssitz zuständigen Behörde. Steht dieser noch nicht fest, ist der Antrag bei der Wohnsitzbehörde zu stellen. Juristische Personen stellen den Antrag dort, wo sich die Hauptniederlassung befindet.
In vielen Bundesländern und Städten ist die Antragstellung inzwischen auch online möglich. Prüfen Sie dazu das Online-Portal Ihrer Behörde.
Folgende Dokumente sind für die Antragstellung notwendig:
- ausgefüllter und unterschriebener Antrag
- Personalausweis oder Reisepass
- Unbedenklichkeitsbescheinigung von Finanzamt und Steueramt
- Ein aktueller Auszug aus der Schuldnerkartei
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Juristische Personen brauchen diese Unterlagen für alle Mitglieder der Geschäftsführung. Zusätzlich müssen Sie in diesem Fall eine Kopie des Auszugs aus dem Handelsregister und des Gesellschaftsvertrags vorlegen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden, wie zum Beispiel die Vollständigkeit der Unterlagen, die Bearbeitungskapazität der Behörde und eventuelle Rückfragen. Die Bearbeitungsdauer für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34c GewO beträgt je nach zuständiger Behörde in der Regel 4 bis 12 Wochen. Verzögerungen sind möglich, insbesondere wenn Unterlagen nachgereicht werden müssen.
Kostenübersicht
Die Kosten für die Erlaubnis können sich in einer Beispielrechnung wie folgt zusammensetzen: Für einen Immobilienmakler etwa 500 Euro für die Erlaubnisgebühr, 60 Euro für Führungszeugnis und Registerauszüge sowie 50 Euro für Unbedenklichkeitsbescheinigungen, insgesamt also rund 610 Euro. Die Kosten für die Erlaubnis nach § 34c GewO sind regional unterschiedlich und hängen auch vom Umfang der beantragten Tätigkeiten sowie der Rechtsform des Antragstellers ab.
- Immobilienmakler: ca. 300 bis 1.000 Euro
- Bauträger und Baubetreuer: ca. 500 bis 1.500 Euro
- Darlehensvermittler: bis zu 2.500 Euro
Hinzu kommen Kosten für erforderliche Dokumente wie Führungszeugnis, Registerauszüge oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
Unterschied zwischen §34c, §34i und §34f GewO
§34c GewO: Erlaubnis für Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer und allgemeine Darlehensvermittler. Diese Erlaubnis ist erforderlich, wenn jemand gewerblich Immobilien oder Grundstücke vermitteln oder Bauträger- bzw. Baubetreuertätigkeiten ausüben möchte.
§34i GewO: Spezielle Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler seit dem 21. März 2016. Diese Erlaubnis betrifft Vermittler von Darlehen, die durch Grundpfandrechte besichert sind, und erfordert zusätzlich einen Sachkundenachweis.
§34f GewO: Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler. Sie benötigen diese Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Finanzprodukte wie Investmentfonds, geschlossene Beteiligungen oder sonstige Finanzanlagen vermitteln oder beraten möchten.
Fazit
Eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO ist relativ kostspielig. Zusätzlich besteht nach Erhalt der Erlaubnis auch die Pflicht zur jährlichen Meldung bei der Aufsichtsbehörde. Eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO ist relativ kostspielig. Die Gebühren unterscheiden sich je nach Region oder Behörde. Auch der Umfang der Tätigkeiten und die Rechtsform des Antragstellers spielen eine Rolle. Erst nachdem die Behörden Ihnen die Erlaubnis erteilt haben und der Gebührenbescheid beglichen ist, erfüllen Sie die beruflichen Zugangsvoraussetzungen, um mit Ihrer Tätigkeit zu beginnen. Danach können Sie den Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt anzeigen und das Gewerbe anmelden.
Häufige Fragen zur Gewerbeerlaubnis nach §34c GewO:
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