Was ist die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO?

Wenn Sie eine gewerbliche Tätigkeit als Darlehensvermittler, Immobilienmakler, Baubetreuer oder Bauträger aufnehmen möchte, brauchen Sie eine behördliche Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Das heißt, alle, die Darlehensverträge, Immobilien oder Grundstücke um Werte Dritter vermitteln, unterliegen der Erlaubnispflicht. Um diese Gewerbeerlaubnis zu erhalten, müssen die Antragsteller ihre persönliche Zuverlässigkeit und geordnete finanzielle Verhältnisse mit zahlreichen Unterlagen nachweisen. Die Bereiche Immobilien und Finanzen sind für den Gesetzgeber sehr sensible Themen. Es ist besonderes Vertrauen notwendig.
 

Voraussetzungen für die Beantragung der Makler- und Bauträgererlaubnis

Der Antragsteller kann eine natürliche oder eine juristische Person sein, vertreten durch Vorstand oder Geschäftsführer. Die Behörden dürfen die Erlaubnis nur dann erteilen, wenn Antragsteller die notwendige Zuverlässigkeit anhand eines einwandfreien polizeilichen Führungszeugnisses nachweisen können. Rechtskräftige Verurteilungen wegen

  • eines Verbrechens,

  • Unterschlagung,

  • Erpressung,

  • Urkundenfälschung

  • Untreue,

  • Hehlerei,

  • Wucher,

  • Konkurs,

  • Diebstahls oder

  • einer Insolvenzstraftat

in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung, führen zu einer Ablehnung des Antrags.

Die Vermögensverhältnisse des Antragsstellers müssen geordnet sein. Die Behörden haben weder ein Insolvenzverfahren eröffnet, noch ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen. Es darf keine Eintragung zu einer geleisteten eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen in der Schuldnerliste des Amtsgerichtes vorliegen noch eine Eintragung über eine Haftanordnung, um die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Wenn gegen Sie derartige Gründe vorliegen, haben Sie keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Gewerbeerlaubnis gemäß § 34c GewO. Die Behörden können die Erlaubnis auch nachträglich noch inhaltlich beschränken oder mit Auflagen verbinden.

Wer als selbstständiger Vermittler gewerbsmäßig Immobilien-Darlehensverträge oder andere entgeltliche Finanzierungshilfen an Endverbraucher vermittelt, muss seit 21. März 2016 die Gewerbeerlaubnis nach § 34i GewO beantragen.
 

Antrag für alle oder nur für einzelne Tätigkeiten

Als Antragsteller können Sie die Gewerbeerlaubnis für alle oder nur für einzelne der oben aufgeführten Tätigkeiten beantragen. Am Verfahren ändert sich dabei nichts, die Voraussetzungen sind immer die gleichen. Deshalb sollten Sie aus Kostengründen genau überlegen, ob Sie die Erlaubnis umfassend beantragen oder nur eine Teilerlaubnis haben möchten. Eine spätere Erweiterung ist möglich, jedoch mit neuerlichen Kosten verbunden.
 

Wo Sie den Antrag stellen

Für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörden oder Stadtverwaltungsbehörden, also Landratsamt oder Ordnungsamt, zuständig. Natürliche Personen stellen ihren Antrag bei der für den Betriebssitz zuständigen Behörde. Steht dieser noch nicht fest, ist der Antrag bei der Wohnsitzbehörde zu stellen. Juristische Personen stellen den Antrag dort, wo sich die Hauptniederlassung befindet.

Folgende Dokumente sind für die Antragstellung notwendig

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung von Finanzamt und Steueramt

  • Ein aktueller Auszug aus der Schuldnerkartei

  • Polizeiliches Führungszeugnis

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Juristische Personen brauchen diese Unterlagen für alle Mitglieder der Geschäftsführung. Zusätzlich müssen Sie in diesem Fall eine Kopie des Auszugs aus dem Handelsregister und des Gesellschaftsvertrags vorlegen.

Ist am Ende die Erlaubnis erteilt, ergeht ein Gebührenbescheid. Erst wenn dieser bezahlt ist, bekommen Sie Ihre Gewerbeerlaubnis.

Fazit

Eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO ist relativ kostspielig. Dabei lassen sich die Kosten nicht pauschal festlegen. Die Gebühren unterscheiden sich und sind je nach Region oder Behörde unterschiedlich hoch. Auch der Umfang der Tätigkeiten, die Anzahl der Tätigkeiten und die Rechtspersönlichkeit des Antragstellers spielen dabei eine Rolle. Immobilienmakler zahlen erfahrungsgemäß Beträge im niedrigen dreistelligen Bereich. Darlehensvermittler zahlen etwas höhere Gebühren. Sie müssen damit rechnen, dass sie bis zu 2000 Euro zahlen müssen. Erst nachdem die Behörden Ihnen die Erlaubnis erteilt haben, erfüllen Sie die beruflichen Zugangsvoraussetzungen, um mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zu beginnen. Das bedeutet, erst jetzt können Sie den Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt anzeigen und das Gewerbe anmelden.

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