Wertpapiere als abzugsfähige Betriebsausgaben?

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Nicht für jeden Selbstständigen sind Geschäftsdepots geeignet. Üblicherweise bilden Unternehmer ihre Rücklagen auf Tagesgeldkonten, statt sie in Wertpapiere zu investieren. Auf Tagesgeldkoten ist das Geld kurzfristig verfügbar. Wertpapiere hingegen sind risikoreicher, weil Tageskurse veränderlich sind und die Zeitspanne zwischen Verkauf der Wertpapiere, Wertsteller auf dem Depotkonto und Überweisung auf das betriebliche Girokonto einige Tage beträgt. Trotzdem entscheiden sich manche Firmen für ein betriebliches Depot. Nützlich ist es, wenn der Erwerb von Aktien zur Beteiligung an anderen Unternehmen geplant ist. Auch, wenn das eigene Firmenkonstrukt so gestaltet ist, dass Fremdkapital an Tochterunternehmen per Anleihekauf vergeben werden soll, eignet sich die Strategie eines Depots.
 

Das Firmendepot: Das müssen Selbstständige wissen

Einzelunternehmer, die nicht in der Hülle einer juristischen Person (z. B. GmbH) tätig sind, müssen das Privatvermögen ganz klar vom Firmenvermögen trennen. Mit Blick auf die gelebte Praxis von Finanzbehörden, die bei vermischten Verhältnissen dazu neigen, das Vermögen dort einzugruppieren, wo ein höherer Steuersatz vielleicht wird, ist die Trennung umso wichtiger.

Wenn Sie ein Firmendepot unterhalten, fließen die Erträge in das Unternehmen. Die Einnahmen werden entsprechend gewinnerhöhende verbucht. Die Besteuerung dieser Einnahmen unterliegt der steuerlichen Situation der Firma. Für Einzelunternehmer heißt es, dass die Einkommensteuer steigt und eventuell auch mehr Gewerbesteuer fällig wird. Einnahmen aus Wertpapieren können auch dazu führen, dass die IHK-Beiträge steigen.
 

Darauf müssen Selbstständige und Freiberufler besonders achten

  • Prüfen Sie alle zu erwartenden Kosten. Das sind Verwaltungsgebühren für das Depot, Ordergebühren Transaktionskosten oder Buchungskosten u.a.m.

  • Hinzu kommen eventuell die Gewerbesteuer und die höhere Einkommensteuer.
     

Das Privatdepot ist meist die günstigere Variante

In Anbetracht der Tatsache, dass Depots für Firmen bei vielen Anbietern teurer sind, als Depots für Privatpersonen, sollten Sie überlegen, ob Sie sich nicht doch besser für ein Privatdepot entscheiden. Die Besteuerung wird auf Zinserträge und Dividenden und auf Gewinne aus Spekulationsgeschäften berechnet. Verluste lassen sich in der Steuererklärung gegenrechnen. Aufgrund der Tatsache, dass die Kontoführung für Privatpersonen meist günstiger ist und auch die Besteuerung insgesamt günstiger ausfällt, ist es ratsam, Wertpapiere im Privatvermögen zu halten. Sie können natürlich die Erträge in Ihr Unternehmen einlegen. Privateinlagen oder Darlehen sind gestattet. Falls Sie ein Darlehen geben (z. B. an Ihre GmbH), achten Sie auf einen sauber gestalteten Darlehensvertrag. Sie müssen dieses Geldgeschäft genauso behandeln, als wenn die GmbH es mit einem fremden Dritten abschließt. Das bedeutet auch, dass die Höhe der vereinbarten Zinsen dem marktüblichen Niveau entspricht.
 

Was ist eigentlich die Abgeltungssteuer?

Die Abgeltungssteuer wird auch für Selbstständige fällig. Ganz genauso wie eine Privatperson müssen Selbstständige die Abgeltungssteuer abführen. Allerdings ist die Vorgehensweise ein wenig abweichend.

Wenn Sie Erträge aus einer Kapitalanlage haben, dann buchen sie das im Rahmen der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ein. Erhalten sie Zinsen, verbuchen sie diese Zinsen praktisch als Erlös. Auch Dividenden werden als Erlös verbucht. Im Rahmen der Firma führen sie die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % auf die verbuchten Wertpapiererlöse ab. Wie bei allen anderen Umsätzen auch wird die örtlich variierende Gewerbesteuer fällig. Da auch der IHK Beitrag auf Basis der Angaben in der Gewinn-und-Verlustrechnung berechnet wird, verändern Erträge wie Zinsen und Dividenden unter Umständen die Einstufung bei der Beitragshöhe bei der IHK.
 

Verluste sind ebenfalls anrechenbar

Wenn es auf der einen Seite möglich ist, Erträge zu besteuern, dann muss es auf der anderen Seite möglich sein, Verluste zu verrechnen, um Steuern zu senken. Wenn Sie mit manchen Aktien Gewinne machen und mit anderen Aktien Verluste, dürfen sie das gegeneinander aufrechnen. Übersteigen die Verluste die Gewinne, dürfen Sie den Verlust als Verlustvortrag ins folgende Jahr mitnehmen. Natürlich hat der Gesetzgeber eine Ausnahme festgesetzt: Fließen Ihnen Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren zu, dürfen diese Beträge nicht Bestandteil der Verrechnung von Verlusten aus Aktienhandel sein. Anders ausgedrückt: sie können Verluste nur mit Gewinnen aus verkauften Aktien oder Aktienfonds erreichen. Wenn sie Erträge aus Dividenden, Zinsen oder mit anderen Wertpapieren haben, dann wird hier voll besteuert. Das Finanzamt gewährt keine Verrechnungsmöglichkeit.

Außerdem muss Ihnen bewusst sein, dass Sie nur Verluste verrechnen können, wenn Sie diese auch realisieren. Das bedeutet wiederum, wenn Sie Aktien halten und der Kurs sinkt, sind die fiktiven Verluste nicht relevant für das Finanzamt. Sie können nur tatsächlich erlittene Verluste steuerlich in den beschriebenen Grenzen ansetzen.
 

Gibt es Freistellungsaufträge für Unternehmen?

Nein, Unternehmen können keinen Freistellungsauftrag erteilen. Anders, als bei Privatpersonen, werden sämtliche Erträge der Steuer zugeführt. Werden Zinsen ausgeschüttet, werden die fällig werdenden Steuern und der Solidaritätszuschlag sofort abgezogen. Bei der Verbuchung bedeutet das, dass mehrere Buchungssätze nötig sind. Zum einen müssen die Umsätze komplett eingebucht werden. Daneben sind sämtliche Abzüge ebenfalls gesondert auszuweisen, denn es besteht grundsätzlich ein Verrechnungsverbot.

Außerdem sind Solidaritätszuschlag und die Kapitalertragsteuer keine Betriebsausgaben. Vielmehr handelt es sich um eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer bei Selbstständigen. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter den 25 % Kapitalertragsteuersatz, können Sie sich die zu viel abgezogen Steuer erstatten lassen. Agieren sie in der Rechtsform einer GmbH oder AG, muss der Körperschaftsteuersatz von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag auf den Gewinn berechnet werden. Die Gewerbesteuer wird ebenfalls fällig.
 

Der Einfluss von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften auf den IHK-Beitrag

Da Gewinne aus Wertpapiergeschäften prinzipiell so behandelt werden, wie Umsätze, wirken sie sich auch ganz genauso aus – nämlich gewinnerhöhend. Gewinne aus Wertpapiergeschäften sind somit voll steuerpflichtig und beeinflussen auch die Höhe der Gewerbesteuer. Wenn sie IHK-Mitglied sind, droht ein weiterer Kostenpunkt, nämlich der IHK-Beitrag. Doch das ist noch nicht das Ende der Kostenkette, die sich aus Wertpapiergewinnen im Rahmen eines Betriebs ergibt. Die gesetzlichen Krankenkassen setzen ihren Beitrag nämlich auch auf Grundlage der Gewinne der Firma fest. Steigen die Gewinne in Ihrer Firma, verteuert sich Ihr Krankenkassenbeitrag – vorausgesetzt, Sie sind freiwillig gesetzlich versichert. Bei einer privaten Krankenversicherung spielen diese Überlegungen keine Rolle, weil sich die Höhe der Beiträge nach anderen Kriterien wie Eintrittsalter, Vorerkrankungen etc. bemisst.

Generell sollten Sie aus den genannten Gründen genau abwägen, ob eine Kapitalanlage nicht doch besser im Privatvermögen aufgehoben ist. Zudem sollten Sie gesteigerten Wert darauf legen, dass Ihre Privatsphäre von der betrieblichen Sphäre ganz klar getrennt ist. So umgehen Sie von vornherein die Gefahr, dass Prüfer Gewinne aus Wertpapiergeschäften aufgrund der höheren Besteuerung zur betrieblichen Sphäre verschieben, um mehr Steuernachzahlungen zu kassieren.

Fazit: Wertpapiergeschäfte in einem Unternehmen sind häufig kein guter Deal. Für die meisten Selbstständigen und Freiberufler sind Wertpapiere in Privatbesitz aus ökonomischen Gründen deutlich günstiger platziert.

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