Eingliederungszuschuss für behinderte Angestellte

Angestellte mit Rollstuhl am Arbeitsplatz

Der Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Personen ist eine Variante des allgemein bekannten Eingliederungszuschusses, der von der Arbeitsagentur ausgereicht wird. Das bedeutet auch, dass zunächst einmal sämtliche Kriterien zutreffen müssen, die auf andere Arbeitssuchende zutreffen. Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Eckdaten des Eingliederungszuschusses für behinderte und schwerbehinderte Personen dar.
 

Ziele des Eingliederungszuschusses für behinderte und schwerbehinderte Menschen

Der Eingliederungszuschuss in dieser Variante soll explizit Menschen in Arbeit bringen, die aufgrund einer Behinderung vom üblichen Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden. Der Zuschuss soll Arbeitgeber anreizen, die durch die Behinderung vorhandenen Defizite auszugleichen. Als Defizit wird dabei das betrachtet, was für diesen speziellen Personenkreis vom Arbeitgeber zusätzlich geleistet werden muss, um eine gleichwertige Arbeitsleistung zu erhalten, wie er sie von einem nicht behinderten Menschen bekommt. In diesem Punkt unterscheidet sich der Anspruch quasi nicht von einem Eingliederungsschuss 50+ oder vom allgemeinen Eingliederungszuschuss.

Kosten für Sonderausstattung wird extra beantragt

Körperbehinderte Menschen benötigen einen speziellen Schreibtisch, sind eventuell auf besondere Eingabegeräte für den PC angewiesen oder brauchen andere Arbeitsmittel, die ihnen den störungsfreien Arbeitsprozess ermöglichen. Diese Kosten werden nicht über den Eingliederungszuschuss abgedeckt, sondern können gesondert beantragt werden. Der Eingliederungszuschuss richtet sich auf die finanzielle Unterstützung, die sich an der Höhe des Gehalts orientiert.
 

Der Zuschuss: Mit diesen Beträgen können Sie rechnen

Wie beim Eingliederungszuschuss üblich, handelt es sich bei der Bewilligung eines Zuschusses um die Ermessensleistung eines Sachbearbeiters. Sie haben kein Anrecht auf den Zuschuss und können Ihnen keinesfalls einklagen. Auch, wenn Sie der Meinung sind, dass die Höhe eines bewilligten Zuschusses nicht angemessen ist, haben sie im Prinzip keine Handhabe, mehr zu fordern. Die Sachbearbeiter der Arbeitsagentur handeln aufgrund dieser Rahmenbedingungen:

  • Der Zuschuss kann bis zu 70 % bezogen auf das Arbeitsentgelt betragen.
  • Die Förderung beträgt maximal 24 Monate.
  • Nachdem die ersten 12 Monate abgelaufen sind, sinkt die Höhe des
  • Eingliederungszuschusses um 10 %.
  • Der Mindestzuschuss nach 12 Monaten liegt bei 30 % bezogen auf das Arbeitsentgelt.
  • Besonders betroffene schwer behinderte Personen können mit einer Laufzeit von bis zu 60 Monaten gefördert werden.
  • Gehört der zu fördernde schwerbehinderte Mensch zur Gruppe 50+, dann kann sich die Förderung auf maximal 96 Monate erweitern. In diesem Fall sinkt die Förderquote erst nach Ablauf von 24 Monaten um 10 % jährlich, wobei die 30 % Marke bezogen auf die Bemessungsgrundlage nicht unterschritten wird.

Beispielrechnung:

Es wird ein Entgelt in Höhe von 1.500 € bezahlt. Bei einem Zuschuss von 70% über eine Laufzeit von 24 Monate profitiert der Arbeitgeber in den ersten zwölf Monaten von einem Zuschuss in Höhe von 12.600 €. In den nächsten 12 Monaten fließen weitere 10.800 € auf das Firmenkonto. Zusammengenommen erhält der Arbeitgeber eine Summe von 23.400 €.
 

Nachbeschäftigungspflicht bleibt bestehen

Nach Ablauf des Förderzeitraums müssen die betreffenden Mitarbeiter mindestens für die Dauer der Förderung weiterbeschäftigt werden. Wer vorzeitig kündigt, erhält eine Aufforderung zur Rückzahlung. Die Höhe der Rückzahlung ist ebenfalls eine Einzelfallentscheidung, doch man kann davon ausgehen, dass eine anteilige Rückzahlung zu erwarten ist.

Das heißt, wenn Sie zum Beispiel für 12 Monate Zuschüsse bezogen haben und Sie kündigen den Mitarbeiter innerhalb der Nachbeschäftigungszeit nach weiteren 6 Monaten, ist anzunehmen, dass die Rückforderung der Arbeitsagentur sich auf 6 Monatsbeträge beziehen. Wohlgemerkt, das ist ein denkbares Szenario.

Letztlich bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die Reaktion der Behörde abzuwarten. Eine sehr gute Option zur Klärung der Rückzahlungspflicht besteht darin, die zuständige Sachbearbeitung zu kontaktieren. Sie haben vermutlich triftige Gründe, warum Sie die Person nicht mehr weiterbeschäftigen wollen oder können. Reden Sie mit der Förderstelle und legen Sie Ihre Sichtweise offen. Dann haben Sie gute Chancen auf eine moderate Lösung der Angelegenheit.

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