Was ist der Gründungszuschuss?

Der Gründungszuschuss, der auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit gewährt wird, ist eine finanzielle Unterstützung für Arbeitslose, die eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufnehmen wollen. Der Gründungszuschuss dient dem Ziel, den Lebensunterhalt und die notwendigen Ausgaben für die soziale Absicherung sicherzustellen. Ohnehin ist die Startphase der Existenzgründung je nach Geschäftsmodell finanziell heikel, da geringe Einnahmen oft kostenintensiven Investitionen gegenüberstehen. Insofern darf das zusätzliche finanzielle Polster ‚Gründungszuschuss‘ nicht dazu verleiten, die Dinge zu Beginn schleifen zu lassen und sich in einer falschen Sicherheit zu wiegen: Auch wenn eine gewisse finanzielle Absicherung genossen werden kann, so wird das Geschäftsmodell nur langfristig tragfähig sein, wenn zu Beginn die richtigen strategischen Überlegungen und Weichenstellungen getroffen werden. Der Businessplan ist hierfür das professionelle Werkzeug für Existenzgründer, mit dem alle wesentlichen Geschäftsfaktoren sowie insbesondere die erfolgskritische Finanzierung sorgfältig geplant werden können. In diesem Beitrag sollen alle wesentlichen Informationen zum Gründungszuschuss kompakt und praxisorientiert beleuchtet werden. Im Übrigen kann bei einem direkten Übergang von einem Beschäftigungsverhältnis in die hauptberufliche Selbstständigkeit kein Gründungszuschuss genutzt werden.
 

Formale Grundlagen: Der Gründungszuschuss im Kurzporträt

Beim Gründungszuschuss handelt es sich um eine so genannte Ermessensleistung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung. Insofern besteht kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf diese finanzielle Hilfestellung. Dies bedeutet, dass das Geschäftsmodell im Antrag detailliert beschrieben werden sollte, damit sich der zuständige Sachbearbeiter ein Bild von seiner Tragfähigkeit machen kann. Ziel der finanziellen Förderung der Bundesagentur für Arbeit ist es, durch die Unterstützung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit für eine nachhaltige berufliche Integration zu sorgen. Grundsätzlich kann der Gründungszuschuss in Anspruch genommen werden, sofern bis zur Aufnahme der selbstständigen Berufstätigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand. Die Restdauer der Zahlung des Arbeitslosengeldes muss bei der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage betragen, damit der Gründungszuschuss beantragt werden kann. Der geplante zeitliche Umfang für die neu aufgenommene selbstständige Tätigkeit soll zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen, wobei eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vorgesehen ist. Zudem ist es notwendig, mit dem Antrag die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung eben jener Tätigkeit nachzuweisen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Existenzgründer sich nicht in völlig fremden Bereichen versuchen.
 

Externe Hilfe und Beratung sind immer empfehlenswert

Wer diesbezüglich Zweifel oder Fragen hat, kann an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung teilnehmen. Eine solche Maßnahme kann auch dabei helfen, sich auf die Phase der Existenzgründung gezielt vorzubereiten. Insofern handelt es sich nicht um vergeudete Zeit. Damit die zuständige Arbeitsagentur die Tragfähigkeit bzw. Nachhaltigkeit der angestrebten Tätigkeit beurteilen kann, muss eine Stellungnahme von einer fachkundigen Instanz wie etwa der Industrie- und Handelskammer oder Fachverbänden vorgelegt werden. Auch ein solcher Gang sollte positiv gesehen werden, denn er zwingt Existenzgründer dazu, sich von Beginn an mit allen erfolgskritischen Faktoren konsequent zu beschäftigen. Im Übrigen wird die Industrie- und Handelskammer auch viele weitere nützliche Tipps und Hilfestellungen bereithalten. Ein Existenzgründerseminar ist für alle empfehlenswert, die über wenig betriebswirtschaftliches Knowhow verfügen. In nicht wenigen Fällen wird bei der Antragstellung durch den zuständigen Arbeitsvermittler auch überprüft, ob nicht eine ähnliche Stelle ganz in der Nähe frei ist. In einem solchen Fall gilt es, dem Wunsch nach Selbstständigkeit in überzeugender Weise zu vertreten.
 

Höhe des Gründungszuschusses, Dauer der Förderung und Auszahlungsbedingungen

Für den Gründungszuschuss sind 2 Phasen vorgesehen: Für 6 Monate wird er in der Höhe des zuletzt bewährten Arbeitslosengeldes I gezahlt, ferner werden 300 Euro zur so genannten sozialen Absicherung monatlich gezahlt. Für insgesamt 9 weitere Monate können danach 300 Euro im Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, sofern eine intensiv betriebene Geschäftstätigkeit nachgewiesen werden kann. Eine erneute Förderung nach einer gescheiterten Existenzgründung ist erst dann wieder möglich, wenn mindestens 24 Monate nach dem Ende der ersten Förderung vergangen sind. Für Personen, die das Lebensjahr der Regelaltersrente gemäß sechstem Sozialgesetzbuch erreicht haben, kann von Beginn des Folgemonats an kein Gründungszuschuss mehr gezahlt werden.
 

Die Beantragung des Gründungszuschusses und Alternativen für das Arbeitslosengeld II

Wenn man so will, ist der erste Schritt für den Erhalt des Gründungszuschusses die Beantragung von Arbeitslosengeld. Der so erhaltene Bewilligungsbescheid gibt Auskunft darüber, wie hoch der Gründungszuschuss ausfallen wird. Generell gilt: Wer weiß, dass ihm gekündigt wird, sollte sich schnellstmöglich arbeitslos melden, da bei Nichtbeachtung der Fristen Sperrzeiten verhängt werden können. Wer bereits Arbeitslosengeld I bezieht und sich selbstständig machen möchte, sollten den Bescheid prüfen: Aus diesem geht hervor, ob ein erforderlicher Restanspruch von mindestens 150 Tagen noch vorhanden ist. Hieraus ergibt sich auch die Frist, bis zu welchem Zeitpunkt der Gründungszuschuss spätestens beantragt werden muss. Wer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, kann im Zuge der Beantragung des Arbeitslosengeldes II prüfen, ob die Voraussetzungen für das so genannte Einstiegsgeld vorliegen. Diese Förderung kann für bis zu 24 Monate gewährt werden, wobei sie sich konkret am monatlichen Regelbedarf orientiert.
 

Finanzielle Ressourcen konsequent nutzen: Praxistipps für Existenzgründer mit Blick auf die Beantragung

Experten sind sich darüber einig, dass der Gründungszuschuss eines der erfolgreichsten Instrumente der Arbeitsmarktpolitik ist, was auch die große Nachfrage erklärt. Noch vor wenigen Jahren war der Zugang zu dieser Förderung weniger reglementiert, nun aber bekommen ihn nur Personen, die als schwer vermittelbar gelten, ein tragfähiges Geschäftskonzept inklusive Begutachtung sowie einen Restanspruch von mind. 150 Tagen auf Arbeitslosengeld I haben. Der Erfolg dieser Förderungsmaßnahme zeigt sich ganz konkret darin, dass die geförderten Existenzgründer im Durschnitt ein größeres Einkommen erwirtschaften als der Durchschnitt aller Erwerbstätigen. Auch wenn die formalen Voraussetzungen zunächst als große Hürden gesehen werden, so sollten diese unbedingt genommen werden, da die finanziellen Zuschüsse je nach Höhe des Arbeitslosengeldes beachtlich sein können. So wird zumindest in den ersten 6 Monaten der größte Existenzdruck genommen, da der Lebensunterhalt gesichert ist. Damit hier keine Missverständnisse aufkommen: Diese Sicherheit sollte nicht als Ruhepolster genutzt werden, sondern konsequent dazu, mit großem Eifer und maximaler Zielorientierung die eigene Geschäftsidee voranzutreiben, sodass nach dem Ende der Förderung für ein gutes Einkommen gesorgt wird. In vielen Arbeitsagenturen kann der Weg ein wenig steinig sein, da die Mittel für diese Förderung in den letzten Jahren immer weiter gekürzt wurden. Existenzgründer sollten sich nicht abschrecken lassen bzw. die hohen Zugangsvoraussetzungen strategisch klug für sich nutzen: Wer sich die Geschäftsidee bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer begutachten lässt, bekommt quasi schon ein ‚Zeugnis‘ für seinen Businessplan, und dieser ist erwiesenermaßen ein erfolgskritischer Bestandteil einer tragfähigen Existenzgründung. Je besser vorbereitet ein Antrag wird, desto besser sind die Chancen auf eine Bewilligung. Schon bei der Eingliederungsvereinbarung sollte die hauptberufliche Selbstständigkeit dementsprechend als Ziel anvisiert werden.
 

Zusammenfassung und Fazit:
Der Gründungszuschuss als finanzielle Unterstützung in der Phase der Existenzgründung

Auch wenn die Zulassungsvoraussetzungen erschwert und die Bezugsdauer in beiden Phasen verkürzt wurde, so ist der Gründungszuschuss nach wie vor eine attraktive finanzielle Hilfestellung, um sich zumindest in den ersten 6 Monaten der Existenzgründung keine Sorgen um ein auskömmliches Grundeinkommen machen zu müssen: Alle Kräfte und Ressourcen können in das Geschäft gesteckt werden, um schnell eine solide Einnahmebasis herbeiführen zu können. Niemand sollte sich jedoch nur auf den Gründungszuschuss verlassen bzw. die Existenzgründung davon abhängig machen: Je nach Höhe der eigenen Rücklagen und der Kostenintensität der Geschäftsgründung kann es auch ohne diesen Zuschuss funktionieren. Da er nur über einen begrenzten Zeitraum gewährt wird, sind Existenzgründer dazu angehalten, schnell voranzukommen. Insofern wird die Sparpolitik des Staates paradoxerweise mit unternehmerischer Dynamik gekoppelt. Existenzgründer, die nur Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, sollten mit dem Einstiegsgeld eine alternative Förderungsform in Erwägung ziehen. Die Begutachtung der Geschäftsidee durch eine fachkundige Stelle sollte indes nicht als Schikane, sondern als große Chance gesehen werden: Gerade unerfahrene Existenzgründer können sich so wichtigen betriebswirtschaftlichen Input einholen und eine objektive Außenbewertung nutzen, die frei von Selbstüberschätzung und schädlicher Betriebsblindheit ist.
 

Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte zum Gründungszuschuss

  • Grundvoraussetzung: es muss ein Restanspruch von mindestens 150 Tagen Arbeitslosengeld I vorhanden sein
  • Höhe der Förderung in 2 Phasen: Phase 1 = bezogenes Arbeitslosengeld für 6 Monate + 300 Euro monatlich/ Phase 2: 300 Euro für 6 Monate
  • Ziel muss es sein, dass die Selbstständigkeit eine langfristige Perspektive bietet. Rein formal muss die aufgenommene Arbeitstätigkeit mindestens 15 Stunden pro Woche betragen
  • der Gründungszuschuss wird bei einem direkten Übergang von einer Anstellung in die Selbstständigkeit nicht gewährt
  • im Rahmen der Antragsstellung muss die Geschäftsidee von einer fachkundigen Stelle (z.B. IHK) begutachtet werden
  • in Sinne eines Businessplanes muss die Geschäftsidee dem zuständigen Arbeitsvermittler überzeugend dargeboten werden
  • eine vorhandene freie Stelle (Festanstellung) in der Nähe kann ein Grund für die Ablehnung des Antrages auf Gründungszuschuss sein
  • Empfänger des Arbeitslosengeldes II können mit dem Einstiegsgeld eine finanzielle Alternative für die Existenzgründung ausschöpfen

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