Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit: Anspruch, Höhe und Antrag

Der Gründungszuschuss, der auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit gewährt wird, ist eine finanzielle Unterstützung für Arbeitslose, die eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufnehmen wollen. Der Gründungszuschuss dient dem Ziel, den Lebensunterhalt und die notwendigen Ausgaben für die soziale Absicherung sicherzustellen. Ohnehin ist die Startphase der Existenzgründung je nach Geschäftsmodell finanziell heikel, da geringe Einnahmen oft kostenintensiven Investitionen gegenüberstehen. Insofern darf das zusätzliche finanzielle Polster ‚Gründungszuschuss‘ nicht dazu verleiten, die Dinge zu Beginn schleifen zu lassen und sich in einer falschen Sicherheit zu wiegen: Auch wenn eine gewisse finanzielle Absicherung genossen werden kann, so wird das Geschäftsmodell nur langfristig tragfähig sein, wenn zu Beginn die richtigen strategischen Überlegungen und Weichenstellungen getroffen werden. Der Businessplan ist hierfür das professionelle Werkzeug für Existenzgründer, mit dem alle wesentlichen Geschäftsfaktoren sowie insbesondere die erfolgskritische Finanzierung sorgfältig geplant werden können. In diesem Beitrag werden alle wesentlichen Informationen zum Gründungszuschuss kompakt und praxisorientiert beleuchtet. Im Übrigen kann bei einem direkten Übergang von einem Beschäftigungsverhältnis in die hauptberufliche Selbstständigkeit kein Gründungszuschuss genutzt werden.
Formale Grundlagen: Der Gründungszuschuss im Kurzporträt
Beim Gründungszuschuss handelt es sich um eine so genannte Ermessensleistung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung. Insofern besteht kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf diese finanzielle Hilfestellung. Dies bedeutet, dass das Geschäftsmodell im Antrag detailliert beschrieben werden sollte, damit sich der zuständige Sachbearbeiter ein Bild von seiner Tragfähigkeit machen kann. Ziel der finanziellen Förderung der Bundesagentur für Arbeit ist es, durch die Unterstützung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit für eine nachhaltige berufliche Integration zu sorgen. Grundsätzlich kann der Gründungszuschuss in Anspruch genommen werden, sofern bis zur Aufnahme der selbstständigen Berufstätigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand. Die Restdauer der Zahlung des Arbeitslosengeldes muss bei der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage betragen, damit der Gründungszuschuss beantragt werden kann. Der geplante zeitliche Umfang für die neu aufgenommene selbstständige Tätigkeit soll zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen, wobei eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vorgesehen ist. Zudem ist es notwendig, mit dem Antrag die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung eben jener Tätigkeit nachzuweisen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Existenzgründer sich nicht in völlig fremden Bereichen versuchen.
Ob in Ihrem Fall die formalen Hürden erfüllt sind und mit welcher Förderhöhe Sie rechnen können, lässt sich vorab unverbindlich abschätzen:
Anspruch auf Gründungszuschuss prüfen
Externe Hilfe und Beratung sind immer empfehlenswert
Wer diesbezüglich Zweifel oder Fragen hat, kann an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung teilnehmen. Eine solche Maßnahme kann auch dabei helfen, sich auf die Phase der Existenzgründung gezielt vorzubereiten. Insofern handelt es sich nicht um vergeudete Zeit. Damit die zuständige Arbeitsagentur die Tragfähigkeit bzw. Nachhaltigkeit der angestrebten Tätigkeit beurteilen kann, muss eine Stellungnahme von einer fachkundigen Stelle wie etwa der Industrie- und Handelskammer oder von Fachverbänden vorgelegt werden. Auch ein solcher Gang sollte positiv gesehen werden, denn er zwingt Existenzgründer dazu, sich von Beginn an mit allen erfolgskritischen Faktoren konsequent zu beschäftigen. Im Übrigen wird die Industrie- und Handelskammer auch viele weitere nützliche Tipps und Hilfestellungen bereithalten. Ein Existenzgründerseminar ist für alle empfehlenswert, die über wenig betriebswirtschaftliches Knowhow verfügen. In nicht wenigen Fällen wird bei der Antragstellung durch den zuständigen Arbeitsvermittler auch überprüft, ob nicht eine ähnliche Stelle ganz in der Nähe frei ist. In einem solchen Fall gilt es, den Wunsch nach Selbstständigkeit in überzeugender Weise zu vertreten.
Höhe des Gründungszuschusses, Dauer der Förderung und Auszahlungsbedingungen
Für den Gründungszuschuss sind zwei Phasen vorgesehen: Für 6 Monate wird er in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes I gezahlt, ferner werden 300 Euro zur so genannten sozialen Absicherung monatlich gezahlt. Für 9 weitere Monate können danach 300 Euro im Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, sofern eine intensiv betriebene Geschäftstätigkeit nachgewiesen werden kann. Eine erneute Förderung nach einer gescheiterten Existenzgründung ist erst dann wieder möglich, wenn mindestens 24 Monate nach dem Ende der ersten Förderung vergangen sind. Für Personen, die das Lebensjahr der Regelaltersrente gemäß sechstem Sozialgesetzbuch erreicht haben, kann vom Beginn des Folgemonats an kein Gründungszuschuss mehr gezahlt werden.
| Phase | Dauer | Leistung pro Monat | Bedingung |
|---|---|---|---|
| Phase 1 | 6 Monate | Bisheriges Arbeitslosengeld I + 300 € zur sozialen Absicherung | Bewilligter Antrag |
| Phase 2 | 9 Monate | 300 € zur sozialen Absicherung | Nachweis intensiver Geschäftstätigkeit, eigener Antrag |
Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und muss nicht zurückgezahlt werden. Da er sich in der ersten Phase an der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes I orientiert, kann die Förderung über die gesamte Laufzeit einen mittleren fünfstelligen Betrag erreichen – ein erheblicher Puffer für die kritische Anfangszeit.
Die Beantragung des Gründungszuschusses und Alternativen für das Bürgergeld
Wenn man so will, ist der erste Schritt für den Erhalt des Gründungszuschusses die Beantragung von Arbeitslosengeld. Der so erhaltene Bewilligungsbescheid gibt Auskunft darüber, wie hoch der Gründungszuschuss ausfallen wird. Generell gilt: Wer weiß, dass ihm gekündigt wird, sollte sich schnellstmöglich arbeitslos melden, da bei Nichtbeachtung der Fristen Sperrzeiten verhängt werden können. Wer bereits Arbeitslosengeld I bezieht und sich selbstständig machen möchte, sollte den Bescheid prüfen: Aus diesem geht hervor, ob ein erforderlicher Restanspruch von mindestens 150 Tagen noch vorhanden ist. Hieraus ergibt sich auch die Frist, bis zu welchem Zeitpunkt der Gründungszuschuss spätestens beantragt werden muss. Wer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, kann im Zuge des Bezugs von Bürgergeld prüfen, ob die Voraussetzungen für das so genannte Einstiegsgeld vorliegen. Diese Förderung kann für bis zu 24 Monate gewährt werden, wobei sie sich konkret am monatlichen Regelbedarf orientiert. Den Weg in die Selbstständigkeit aus dem Leistungsbezug heraus beleuchten wir ausführlich im Beitrag zur Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit.
Finanzielle Ressourcen konsequent nutzen: Praxistipps für die Beantragung
Experten sind sich darüber einig, dass der Gründungszuschuss eines der erfolgreichsten Instrumente der Arbeitsmarktpolitik ist, was auch die große Nachfrage erklärt. Noch vor einigen Jahren war der Zugang zu dieser Förderung weniger reglementiert, mittlerweile aber bekommen ihn vor allem Personen, die als schwer vermittelbar gelten, ein tragfähiges Geschäftskonzept inklusive Begutachtung sowie einen Restanspruch von mindestens 150 Tagen auf Arbeitslosengeld I vorweisen können. Der Erfolg dieser Förderungsmaßnahme zeigt sich ganz konkret darin, dass die geförderten Existenzgründer im Durchschnitt ein größeres Einkommen erwirtschaften als der Durchschnitt aller Erwerbstätigen. Auch wenn die formalen Voraussetzungen zunächst als große Hürden gesehen werden, so sollten diese unbedingt genommen werden, da die finanziellen Zuschüsse je nach Höhe des Arbeitslosengeldes beachtlich sein können. So wird zumindest in den ersten 6 Monaten der größte Existenzdruck genommen, da der Lebensunterhalt gesichert ist. Damit hier keine Missverständnisse aufkommen: Diese Sicherheit sollte nicht als Ruhepolster genutzt werden, sondern konsequent dazu, mit großem Eifer und maximaler Zielorientierung die eigene Geschäftsidee voranzutreiben, sodass nach dem Ende der Förderung für ein gutes Einkommen gesorgt ist. In manchen Arbeitsagenturen kann der Weg ein wenig steinig sein, da die Mittel für diese Förderung in den vergangenen Jahren immer weiter gekürzt wurden. Existenzgründer sollten sich nicht abschrecken lassen bzw. die hohen Zugangsvoraussetzungen strategisch klug für sich nutzen: Wer sich die Geschäftsidee bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer begutachten lässt, bekommt quasi schon ein ‚Zeugnis‘ für seinen Businessplan – und dieser ist erwiesenermaßen ein erfolgskritischer Bestandteil einer tragfähigen Existenzgründung. Je besser ein Antrag vorbereitet wird, desto besser sind die Chancen auf eine Bewilligung. Schon bei der Eingliederungsvereinbarung sollte die hauptberufliche Selbstständigkeit dementsprechend als Ziel anvisiert werden.
Wichtig für PKV- und GKV-Versicherte: Der Pauschalbetrag von 300 Euro zur sozialen Absicherung wird von der Krankenkasse nicht als beitragspflichtiges Einkommen herangezogen. Wie sich der Gründungszuschuss konkret auf Ihre Krankenversicherungsbeiträge auswirkt und worauf Sie bei einer möglichen Nachzahlung achten müssen, erklären wir im Detail unter Gründungszuschuss und Krankenversicherung.
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Häufige Fragen zum Gründungszuschuss
Wie hoch ist der Gründungszuschuss?
In der ersten Phase erhalten Sie 6 Monate lang Ihr zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld I plus 300 Euro monatlich zur sozialen Absicherung. In der zweiten Phase können 9 weitere Monate lang 300 Euro im Monat gezahlt werden. Die konkrete Gesamthöhe hängt damit von der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes ab.
Muss ich den Gründungszuschuss zurückzahlen oder versteuern?
Nein. Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und muss nicht zurückgezahlt werden. Er erhöht allerdings über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz, der auf Ihre übrigen Einkünfte angewendet wird.
Habe ich einen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss?
Nein. Es handelt sich um eine Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit – die Bewilligung liegt im Ermessen des Sachbearbeiters. Ein gut vorbereiteter Antrag mit tragfähigem Businessplan und der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erhöht die Chancen deutlich.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Bei Aufnahme der Selbstständigkeit muss ein Restanspruch von mindestens 150 Tagen Arbeitslosengeld I bestehen, die Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen, und Sie müssen Ihre Fachkenntnisse sowie die Tragfähigkeit der Geschäftsidee durch eine fachkundige Stelle (z. B. IHK) nachweisen.
Bekomme ich den Gründungszuschuss auch ohne vorherige Arbeitslosigkeit?
Nein. Bei einem direkten Übergang aus einer Anstellung in die Selbstständigkeit wird der Gründungszuschuss nicht gewährt. Wer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, kann beim Bezug von Bürgergeld stattdessen das Einstiegsgeld prüfen.
Wie beantrage ich den Gründungszuschuss?
Der erste Schritt ist die Beantragung von Arbeitslosengeld; aus dem Bewilligungsbescheid ergibt sich die Höhe und die Frist. Den Antrag auf den Gründungszuschuss stellen Sie anschließend bei Ihrer Agentur für Arbeit – idealerweise sollten Sie die Selbstständigkeit bereits in der Eingliederungsvereinbarung als Ziel benennen.
Zusammenfassung und Fazit: Der Gründungszuschuss in der Phase der Existenzgründung
Auch wenn die Zulassungsvoraussetzungen erschwert und die Bezugsdauer in beiden Phasen verkürzt wurde, so ist der Gründungszuschuss nach wie vor eine attraktive finanzielle Hilfestellung, um sich zumindest in den ersten 6 Monaten der Existenzgründung keine Sorgen um ein auskömmliches Grundeinkommen machen zu müssen: Alle Kräfte und Ressourcen können in das Geschäft gesteckt werden, um schnell eine solide Einnahmebasis herbeiführen zu können. Niemand sollte sich jedoch nur auf den Gründungszuschuss verlassen bzw. die Existenzgründung davon abhängig machen: Je nach Höhe der eigenen Rücklagen und der Kostenintensität der Geschäftsgründung kann es auch ohne diesen Zuschuss funktionieren. Da er nur über einen begrenzten Zeitraum gewährt wird, sind Existenzgründer dazu angehalten, schnell voranzukommen. Insofern wird die Sparpolitik des Staates paradoxerweise mit unternehmerischer Dynamik gekoppelt. Existenzgründer, die nur Anspruch auf Bürgergeld haben, sollten mit dem Einstiegsgeld eine alternative Förderungsform in Erwägung ziehen. Die Begutachtung der Geschäftsidee durch eine fachkundige Stelle sollte indes nicht als Schikane, sondern als große Chance gesehen werden: Gerade unerfahrene Existenzgründer können sich so wichtigen betriebswirtschaftlichen Input einholen und eine objektive Außenbewertung nutzen, die frei von Selbstüberschätzung und schädlicher Betriebsblindheit ist. Wer das Thema Förderung umfassender angehen möchte, findet weitere Programme in unserem Überblick zu Zuschüssen und Fördermitteln für Selbstständige.
Auf einen Blick: Die wichtigsten Aspekte zum Gründungszuschuss
- Grundvoraussetzung: Es muss ein Restanspruch von mindestens 150 Tagen Arbeitslosengeld I vorhanden sein.
- Höhe der Förderung in zwei Phasen: Phase 1 = bezogenes Arbeitslosengeld für 6 Monate + 300 Euro monatlich; Phase 2 = 300 Euro monatlich für 9 Monate.
- Ziel muss es sein, dass die Selbstständigkeit eine langfristige Perspektive bietet. Rein formal muss die aufgenommene Tätigkeit mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen.
- Der Gründungszuschuss wird bei einem direkten Übergang von einer Anstellung in die Selbstständigkeit nicht gewährt.
- Im Rahmen der Antragstellung muss die Geschäftsidee von einer fachkundigen Stelle (z. B. IHK) begutachtet werden.
- Im Sinne eines Businessplans muss die Geschäftsidee dem zuständigen Arbeitsvermittler überzeugend dargeboten werden.
- Eine vorhandene freie Stelle (Festanstellung) in der Nähe kann ein Grund für die Ablehnung des Antrags auf Gründungszuschuss sein.
- Wer Bürgergeld bezieht, kann mit dem Einstiegsgeld eine finanzielle Alternative für die Existenzgründung ausschöpfen.
Was passiert mit meiner Krankenversicherung wenn ich mich selbstständig mache?
Als Selbstständige/r oder Freiberufler/in sind Sie nicht mehr automatisch in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) pflichtversichert. Sie müssen sich nun aktiv für eine Form der Krankenversicherung entscheiden. Die Beitragshöhe in der GKV orientiert sich am Einkommen. Die Kosten für Selbstständige betragen in diesem Jahr zwischen ...









