Eingliederungszuschuss 50+

Senior Angestellter

Der Eingliederungszuschuss 50+ ist eine spezielle Förderform. Die Gelder kommen aus demselben Topf, wie die gewöhnlichen Eingliederungszuschüsse für schwer vermittelbare Arbeitslose. Ausführlicher Informationen dazu sind im Beitrag „Was ist der Eingliederungszuschuss für Mitarbeiter?“ zu finden. Welche Rahmendaten für den Eingliederungszuschuss 50+ gelten, wie Sie ihn beantragen und was ihn im Vergleich zum klassischen Eingliederungszuschuss für Mitarbeiter unterscheidet, ist jetzt Thema.
 

Die Ziele des Eingliederungszuschusses 50+

Der Eingliederungszuschuss 50+ soll älteren, schwer vermittelbaren Arbeitnehmern dabei helfen, wieder in ein festes Anstellungsverhältnis zu kommen. Der Zuschuss soll den Arbeitgeber unterstützen, Defizite auszugleichen, die der Arbeitnehmer 50+ im Vergleich zu anderen neu eingestellten Arbeitskräften aufweist, um aus ihm eine gleichwertige Arbeitskraft zu machen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer 50+ Erfahrungen mit üblichen Arbeitsprozessen fehlen und die Einarbeitungszeit deshalb deutlich länger dauern würde, als wenn Sie einen anderen Arbeitnehmer einstellen, der die Kenntnisse von Haus aus mitbringt.

Antragsteller: Sie müssen den Papierkram erledigen

Die Förderung für alle Mitarbeiter beantragt immer der Betrieb. Das bedeutet, dass sie selbst dafür sorgen müssen, dass die zuständige Bundesagentur für Arbeit alle erforderlichen Unterlagen erhält. Am besten funktioniert das, wenn sie von Anfang an den Kontakt zur örtlichen Agentur für Arbeit aufnehmen und klären, was diese benötigt. Dort erhalten Sie auch alle Formulare, die auf den spezifischen Bewerber ausgestellt werden. Alternativ können Sie den Antrag in elektronischer Form stellen. Auf der Internetseite der Agentur für Arbeit können Sie sich anmelden und dann unter „Meine eServices“ den Antrag online stellen.
 

K.o.-Kriterien für den Zuschuss

Vorsicht: Sie dürfen den Mitarbeiter nicht einstellen, bevor der Förderantrag bei der Arbeitsagentur abschließend bearbeitet wurde. Erst, wenn der Antrag bewilligt ist, darf ein Vertrag geschlossen werden. Außerdem ist es für schädlich, wenn sie einen bereits angestellten Mitarbeiter 50+ kündigen, um ihn hinterher wiedereinzustellen, sobald der Eingliederungszuschuss bewilligt wurde.

Ebenfalls nicht gefördert werden Personen, die innerhalb der letzten vier Jahre bereits mehr als 3 Monate versicherungspflichtig bei Ihnen gearbeitet haben. War der Mitarbeiter lediglich stundenweise ohne Versicherungspflicht tätig, steht das einer Förderung nicht entgegen.
 

Bedingungen, die an eine Förderung knüpfen

Wird Ihnen ein Zuschuss zugesagt, sind Sie dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer 50+ auch über den Zeitraum des Zuschusses hinaus zu beschäftigen. Hier spricht man von der Nachbeschäftigungszeit, die mindestens so lang sein muss, wie die Dauer der Förderung.

Beispiel: Sagt ihnen die Arbeitsagentur eine Förderung von sechs Monaten zu, sind Sie verpflichtet, den Mitarbeiter zwölf Monate zu beschäftigen. Tun sie das nicht, sind sie rückzahlungspflichtig und müssen den Zuschuss zurückgeben.


Der Zuschuss: Das können Sie erwarten

Vorweggeschickt sei, dass der Zuschuss eine freiwillige Leistung ist und, dass die Höhe des Zuschusses im Ermessen der Sachbearbeitung liegt. Sie haben kein Anrecht auf den Zuschuss, weder dem Grunde, noch der Höhe nach. Zwar ist der Eingliederungszuschuss gesetzlich verankert, doch in § 88 SGB III steht wörtlich:

„Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nehmen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegende Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten.“

Der Gesetzestext benutzt das Wörtchen „können“. Das erklärt, dass die Sachbearbeitung den Zuschuss als Ermessensleistung in individueller Höhe bewilligt oder ablehnen darf. Grundsätzlich gilt hinsichtlich der Höhe des Zuschusses folgendes:

  • Der Zuschuss beträgt maximal 50 % in Bezug auf das Arbeitsentgelt.
  • Die Förderung beträgt maximal 36 Monate.

Der Unterschied im Vergleich zum klassischen Eingliederungszuschuss für schwer vermittelbare Arbeitnehmer ist, dass die Förderung dort spätestens nach 12 Monaten ausläuft. Für ältere Arbeitnehmer ist also theoretisch eine bis zu 3-Mal längere Förderzeit vorgesehen. Die Höhe des Zuschusses allerdings ist mit maximal 50% identisch zum klassischen Eingliederungszuschuss.

Kurze Checkliste:

  • Bewerber 50+ darf in der Vergangenheit noch nicht länger als 3 Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt gewesen sein.
  • Antragstellung VOR Einstellung, Bescheid abwarten und erst dann handeln.
  • Antragstellung kann online oder offline erfolgen.
  • Sie müssen eine Nachbeschäftigungszeit einhalten, die mindestens dieselbe Dauer hat, wie die Dauer der Zuschusszahlung. Kündigen Sie vorher, droht die Rückforderung des Zuschusses.

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