3 Fragen zum Kleingewerbe

Junge Kleinunternehmerin schließt Ladenlokal auf
Zuletzt aktualisiert: 04.08.2026

Der Begriff Kleingewerbe geistert durch die Köpfe vieler und manchen ist nicht klar, was sich eigentlich dahinter verbirgt. Manche vermuten den halbherzigen Versuch, nebenbei ein bisschen Geld zu verdienen, andere wiederum haben das Kleingewerbe als adäquate Möglichkeit für sich entdeckt, eine Geschäftsidee ohne großes Risiko auf ihre Machbarkeit zu prüfen.

Vorweg die wohl wichtigste Klarstellung: „Kleingewerbe" ist kein Rechtsbegriff des Steuerrechts und keine eigene Rechtsform. Es gibt keinen „kleinen Gewerbeschein" und kein besonderes Anmeldeverfahren. Wer ein Kleingewerbe betreibt, ist schlicht ein Gewerbetreibender, der die Schwelle zum Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch nicht überschreitet. Die Anmeldung läuft über dasselbe Formular wie bei jedem anderen Gewerbe.

1. Warum ein Kleingewerbe gründen?

Es gibt gute Gründe, die für ein Kleingewerbe sprechen.

  • Zusätzliches Einkommen: Studierende und Pensionäre, Hausfrauen und Hausmänner ohne Anstellung oder Angestellte, die sich Extrawünsche erfüllen wollen oder das Geld benötigen, um die laufenden Lebenshaltungskosten zu decken, sind klassische Kleingewerbegründer.
  • Arbeitslosigkeit beenden: Arbeitssuchende, die keine Alternativen auf dem freien Arbeitsmarkt sehen, wagen den Schritt in die Selbstständigkeit. Das Kleingewerbe sehen sie als flexible Möglichkeit, um sich langsam auf eigene Füße zu stellen.
  • Selbstbestimmt leben: Unabhängige Geister und kreative Köpfe lieben es, selbstbestimmt zu arbeiten. Aktiv als eigener Chef, erreichen Sie ungeahnte Leistungsspitzen. Im Kleingewerbe leben sie sich frei von finanziellen Zwängen aus, während sie in ihrem Hauptjob das Geld verdienen, um ihr Leben grundlegend zu finanzieren.
  • Zu viel Freizeit sinnvoll nutzen: Mancher Pensionär langweilt sich, nachdem sein Berufsleben ein Ende gefunden hat. Im Kleingewerbe findet er Bestätigung und bessert gleichzeitig seine Rente auf.
  • Machbarkeit einer Geschäftsidee prüfen: Unternehmerisch Aktive und Macher mit vielen Ideen nutzen das Kleingewerbe, um eine neue Geschäftsidee auf Herz und Nieren zu prüfen.

Neben diesen bewusst herbeigeführten Kleingewerbegründungen gibt es natürlich auch zufällige Entwicklungen, die Ihnen spannende Geschäftsmöglichkeiten vor die Füße spülen können. Manchmal entscheidet das Schicksal, ob sich jemand im Kleingewerbe selbstständig macht.

Doch wir wären nicht in Deutschland, hätte der deutsche Gesetzgeber nicht einige Regeln und Definitionen aufgestellt, die sich rund um das Thema ranken. Wer wissen will, was ein Kleingewerbe eigentlich ist, findet in diesem Beitrag Antworten.

Wer aus der Arbeitslosigkeit heraus gründet, sollte den Weg ins Kleingewerbe nicht ohne Prüfung der Förderung antreten. Bei ALG-I-Bezug kommt der Gründungszuschuss in Betracht, im Bürgergeld-Bezug das Einstiegsgeld. Beides muss vor der Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden – wer erst anmeldet und dann fragt, hat den Anspruch in aller Regel verspielt.

Gründungszuschuss: Anspruch in wenigen Fragen prüfen

Auch jenseits der Gründung aus der Arbeitslosigkeit gibt es Zuschüsse, die im Kleingewerbe selten genutzt werden, weil sie schlicht unbekannt sind:

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2. Wo liegt die Grenze zwischen Privatverkauf und Gewerbe?

Die Grenze, an der der Privatverkauf endet und das Gewerbe beginnt (das letztlich in der Einkommensteuererklärung Eingang finden muss), ist fließend. Generell sind Arbeitnehmer im Anstellungsverhältnis keine Gewerbetreibenden. Wenn Sie zum Beispiel auf eBay gelegentlich Haushaltsgegenstände oder Sonstiges verkaufen, besteht kein Grund, sich um eine Selbstständigkeit Gedanken zu machen. Auch die folgenden beiden Sachverhalte stellen kein Kleingewerbe dar, sondern sind dem Privatbereich zuzuordnen.

  • Erbringt eine Privatperson gelegentlich eine Dienstleistung oder verkauft ab und zu Gegenstände aus dem privaten Besitz, muss sie kein Gewerbe anmelden. Klassischerweise ist zum Beispiel der Verkauf von Gegenständen aus dem Privatbesitz auf Plattformen wie eBay, Etsy oder Amazon Privatsache. Vorsicht: Melden Sie sich allerdings als Power-Seller an oder betreiben den Handel massiv, müssen Sie ein Gewerbe anmelden.
  • Übungsleiter in Vereinen (z. B. Trainer für Kinderfußball) oder Privatpersonen, die aus Liebhaberei handeln, müssen kein Kleingewerbe anmelden. Die Steuerbehörden definieren ersteres als ehrenamtliche Tätigkeit (im Falle der Übungsleiter). Eine Tätigkeit ist im steuerlichen Sinne Liebhaberei, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Für die Übungsleiter sei ergänzt, dass die Steuerfreiheit betragsmäßig begrenzt ist: Der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG liegt derzeit bei 3.300 Euro im Jahr, die allgemeine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG bei 960 Euro. Voraussetzung ist jeweils, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, also nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle beansprucht. Wer darüber hinaus vergütet wird, kommt um die steuerliche Erfassung nicht herum.

Der Punkt Liebhaberei wird gern als bequemer Ausweg missverstanden. Er ist keiner. Wer dauerhaft Verluste schreibt und keine Aussicht auf einen Totalgewinn hat, dem streicht das Finanzamt die Verluste – die Anerkennung als Liebhaberei ist also in aller Regel ein Nachteil, kein Vorteil. Und für die gewerberechtliche Anmeldepflicht kommt es auf die Gewinnerzielungsabsicht ohnehin an, nicht auf den tatsächlichen Gewinn.

In der Praxis entscheidet sich die Abgrenzung an drei Merkmalen: Nachhaltigkeit (auf Wiederholung angelegt statt einmalig), Gewinnerzielungsabsicht und Auftreten am Markt. Wer Ware gezielt einkauft, um sie weiterzuverkaufen, handelt gewerblich – unabhängig davon, wie klein die Beträge sind. Wer den eigenen Dachboden räumt, tut es nicht, auch wenn dabei einmal ein größerer Betrag zusammenkommt.

Ein praktischer Hinweis zu den Online-Plattformen: Diese sind verpflichtet, Verkäufer ab 30 Verkäufen oder 2.000 Euro Erlös im Jahr an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden (Plattformen-Steuertransparenzgesetz). Die Meldung bedeutet für sich genommen noch keine Steuerpflicht und kein Gewerbe – sie führt aber dazu, dass das Finanzamt nachfragt. Wer sauber dokumentiert, was privater Verkauf war, hat die Antwort dann parat.

Zeigt die Prüfung, dass Sie tatsächlich gewerblich tätig werden, führt kein Weg an der Anmeldung vorbei. Welche Schritte in welcher Reihenfolge anstehen, zeigt der Plan:

Gewerbeanmeldungs-Plan: persönliche Checkliste mit PDF

Nicht jede selbstständige Tätigkeit ist allerdings ein Gewerbe. Wer freiberuflich im Sinne des § 18 EStG tätig ist – etwa beratend, schreibend, unterrichtend oder heilkundlich – meldet kein Gewerbe an und zahlt keine Gewerbesteuer. Die Abgrenzung ist im Einzelfall heikel:

Gewerbe oder Freiberuf? Status in wenigen Fragen klären

3. Kleingewerbetreibende und Kleinunternehmer: Was ist der Unterschied?

Oft wird der Begriff Kleingewerbe und Kleinunternehmer gleichgesetzt. Doch es handelt sich um zwei verschiedene Dinge. Es geht um die folgenden Sachverhalte:

  • Ein Kleingewerbetreibender ist kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches. Üblicherweise ist ein Kleingewerbe nicht ins Handelsregister eingetragen. Außerdem müssen Kleingewerbetreibende keine kaufmännische Buchführung und keine Bilanzen erstellen. Kleingewerbetreibende müssen sich nur an das BGB und die Steuervorschriften halten. Das HGB spielt keine Rolle.
  • Bewegt sich eine Tätigkeit im Rahmen der (umsatzsteuerlichen) Kleinunternehmergrenzen, dann bedeutet das Folgendes: Der Vorjahresumsatz liegt nicht über 25.000 Euro und der Umsatz des laufenden Jahres wird voraussichtlich die 100.000-Euro-Marke nicht überschreiten. Die Bezeichnung Kleinunternehmer ist ein Begriff aus der Umsatzsteuer.

Diese Grenzen gelten seit dem 1. Januar 2025 und haben die früheren Werte von 22.000 bzw. 50.000 Euro abgelöst. Neu ist dabei nicht nur die Höhe: Wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmereigenschaft sofort – und zwar ab dem Umsatz, mit dem die Grenze gerissen wird. Früher galt der Status bis zum Jahresende weiter. Wer das übersieht, muss die Umsatzsteuer nachträglich abführen, kann sie beim Kunden aber meist nicht mehr nachfordern.

Ob sich die Regelung für Ihre Situation überhaupt lohnt, hängt davon ab, wer Ihre Kunden sind und wie hoch Ihre Vorsteuer ausfällt:

Stand 2026 · § 19 UStG

Kleinunternehmer-Rechner: Lohnt sich die Regelung für Sie?

In wenigen Schritten prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen — und ob die Kleinunternehmerregelung für Ihre Situation finanziell sinnvoll sein könnte.

Schritt 1 von 5

Wo stehen Sie gerade?

Damit prüfen wir die richtigen Umsatzgrenzen für Ihre Situation.

Mit welchem Umsatz rechnen Sie im Gründungsjahr?

Für Gründer:innen gilt seit 2025 eine besondere Regel — die Grenze liegt absolut bei 25.000 €, unabhängig vom Gründungsmonat.

Wichtig: Seit 2025 werden Sie als Gründer:in kraft Gesetzes automatisch als Kleinunternehmer:in geführt — sofern Sie nichts anderes erklären. Eine zeitanteilige Hochrechnung der 25.000 € auf das Gründungsjahr findet nach aktueller Rechtslage nicht mehr statt.

Wie hoch waren bzw. werden Ihre Umsätze?

Beide Werte ohne Umsatzsteuer (netto). Bei Kleinunternehmer:innen entspricht netto = brutto, weil keine USt erhoben wird.

Wer sind Ihre Kund:innen überwiegend?

Die Kundenstruktur ist der wichtigste Faktor: Privatkund:innen sehen den Brutto-Preis, Geschäftskund:innen können Vorsteuer ziehen.

Wie hoch sind Ihre umsatzsteuerpflichtigen Ausgaben pro Jahr?

Gemeint sind alle Brutto-Geschäftsausgaben mit ausgewiesener Umsatzsteuer (z. B. Software, Büromaterial, Investitionen, Dienstleister).

Hinweis zur Verbindlichkeit: Diese Auswertung könnte Ihnen eine erste Orientierung bieten. Sie stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt insbesondere keine individuelle Prüfung durch eine:n Steuerberater:in.

Berücksichtigt sind nur die Standardfälle der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG (Stand 2026). Sonderfälle wie Differenzbesteuerung (§ 25a UStG), innergemeinschaftliche Erwerbe, Reverse-Charge nach § 13b UStG, ermäßigter Steuersatz (7 %) oder Auslandsumsätze können das Ergebnis erheblich beeinflussen.

Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist fünf Jahre an die Regelbesteuerung gebunden (§ 19 Abs. 3 S. 3 UStG). Diese Entscheidung sollte gut überlegt sein.

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Um es auf den Punkt zu bringen: Jeder Kleinunternehmer (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes), der ein Gewerbe betreibt, ist grundsätzlich ein Kleingewerbetreibender. Umgekehrt aber erreicht nicht jeder Kleingewerbetreibende den Status eines Kleinunternehmers.

 KleingewerbetreibenderKleinunternehmer
RechtsgebietHandelsrecht (HGB)Umsatzsteuerrecht (§ 19 UStG)
MaßstabArt und Umfang des BetriebsUmsatzgrenzen 25.000 / 100.000 €
Folgekein Kaufmann, keine Bilanz, keine Registerpflichtkein Umsatzsteuerausweis, kein Vorsteuerabzug
Gilt für Freiberufler?nein, Freiberufler sind nie Gewerbetreibendeja, unabhängig von der Tätigkeit
Wahlrechtfreiwillige Eintragung möglich (§ 2 HGB)Verzicht möglich, dann 5 Jahre Bindung

Das verwirrt Sie eher, als dass es Ihnen hilft? Dann müssen Sie sich dennoch keine Sorgen machen, denn das Finanzamt hat diesen feinen Unterschied ganz genau auf dem Schirm. Nehmen Sie im Zweifel Kontakt zum Finanzamt auf und fragen Sie nach. Spätestens im Zuge der Beantwortung dieser Frage werden Sie erfahren, ob Sie Kleinunternehmer sind und umsatzsteuerlichen Vorgaben genügen müssen.

Wann aus dem Kleingewerbe ein Kaufmann wird

Die Schwelle zum Kaufmann ist im Gesetz bewusst unbestimmt gehalten. Nach § 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt – und das setzt einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb voraus. Maßgeblich sind dabei nicht nur der Umsatz, sondern auch Zahl der Mitarbeiter, Höhe des Anlagevermögens, Vielfalt der Produkte, Zahl der Standorte und die Frage, ob mit Krediten und Wechseln gearbeitet wird. Einen festen Grenzwert gibt es insofern nicht.

Sicher ist dagegen die steuerliche Seite. Zur Bilanzierung verpflichtet ist nach § 141 AO, wer im Wirtschaftsjahr mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn erzielt. Bis dahin genügt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Wichtig: Diese Grenzen treffen nur Gewerbetreibende – Freiberufler dürfen unabhängig von der Höhe ihres Gewinns immer die EÜR nutzen.

Buchführungspflicht-Check: EÜR oder Bilanz?

Übrigens kann sich ein Kleingewerbetreibender nach § 2 HGB auch freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Er wird damit zum Kaufmann, mit allen Folgen: Firmenname statt bürgerlichem Namen, dafür aber Buchführungs- und Bilanzierungspflicht sowie die strengeren Regeln des Handelsrechts. Für die meisten Kleingewerbe lohnt sich dieser Schritt nicht; wer allerdings Wert auf einen einprägsamen Firmennamen legt oder mit Banken und Großkunden verhandelt, wägt es ab.

Welche Steuern im Kleingewerbe anfallen

Ein verbreiteter Irrtum ist, im Kleingewerbe seien keine Steuern fällig. Richtig ist: Der Gewinn unterliegt der Einkommensteuer, sobald er zusammen mit den übrigen Einkünften den Grundfreibetrag übersteigt. Hinzu kommt die Gewerbesteuer – allerdings erst oberhalb des Freibetrags von 24.500 Euro Gewerbeertrag, den Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Anspruch nehmen können. Die meisten Kleingewerbe bleiben darunter und zahlen deshalb faktisch keine Gewerbesteuer.

Einkommensteuerrechner: Ihre voraussichtliche Steuerlast

Wer die Steuer nicht am Jahresende überraschen lassen will, legt von Anfang an zurück. Wie viel sinnvoll ist, hängt vom Gewinn und den übrigen Einkünften ab:

Steuerrücklagen-Rechner: Wie viel sollten Sie zurücklegen?

Tücken und häufige Fehler

  • Kleingewerbe wird für eine Rechtsform gehalten. Es ist keine. Wer allein gründet, ist Einzelunternehmer; wer zu zweit startet, gründet automatisch eine GbR – mit voller persönlicher Haftung beider Gesellschafter, auch ohne schriftlichen Vertrag.
  • Der Kleinunternehmer-Status wird mit dem Kleingewerbe verwechselt. Die beiden Begriffe stammen aus verschiedenen Rechtsgebieten und können unabhängig voneinander vorliegen.
  • Die 100.000-Euro-Grenze wird als Jahresendgrenze missverstanden. Seit der Neuregelung endet der Status unterjährig und sofort.
  • Der Nebenerwerb wird dem Arbeitgeber verschwiegen. Viele Arbeitsverträge verlangen eine Anzeige oder Genehmigung der Nebentätigkeit.
  • Die Anmeldung beim Gewerbeamt gilt als erledigte Sache. Tatsächlich folgen der steuerliche Erfassungsbogen, meist die IHK- oder HWK-Mitgliedschaft und je nach Branche die Berufsgenossenschaft, bei der die Anmeldung binnen einer Woche zu erfolgen hat.
  • Die Krankenkasse wird nicht informiert. Ab einem gewissen Umfang gilt die Selbstständigkeit als hauptberuflich – mit erheblichen Folgen für den Beitrag, gerade bei Familienversicherten.
  • Verluste werden dauerhaft geschrieben und irgendwann als Liebhaberei eingestuft, womit die steuerliche Verrechnung rückwirkend entfällt.

Wie das Kleingewerbe konkret angemeldet wird, welche Formulare warten und was der Gewerbeschein kostet, behandelt der Beitrag Kleingewerbe anmelden im Detail. Wie Sie die Einnahmen anschließend korrekt versteuern, steht im Beitrag zur Einnahmen-Überschussrechnung. Die umsatzsteuerliche Seite vertieft der Beitrag zur Kleinunternehmerregelung, und wer den Schritt neben dem Hauptjob plant, findet die arbeits- und sozialrechtlichen Fallstricke unter nebenberuflich selbstständig.

 

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