Nebenberuflich selbstständig machen - geht das?

Angestellt arbeiten und nebenbei selbstständig sein – das ist grundsätzlich erlaubt. Entscheidend ist, dass der Hauptberuf weiterhin im Mittelpunkt steht und die Nebentätigkeit diesen weder zeitlich noch inhaltlich beeinträchtigt. Arbeitgeber müssen meist informiert werden, vor allem wenn der Arbeitsvertrag entsprechende Klauseln enthält. Wichtig sind die rechtzeitige Anmeldung beim Gewerbeamt, die Klärung des Sozialversicherungsstatus sowie die korrekte Angabe aller Einnahmen in der Steuererklärung. Die nebenberufliche Selbstständigkeit bietet eine ideale Möglichkeit, eine Geschäftsidee ohne großes Risiko zu testen – erfordert jedoch Disziplin und gutes Zeitmanagement.
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Neue Beitragsgrundlagen, mögliche Nachzahlungen: das sollten Sie nun veranlassen.
Kann man gleichzeitig angestellt und nebenberuflich selbstständig sein? Dieser Ratgeber zeigt, was zu beachten ist, wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen wollen und hauptberuflich angestellt sind. Neben steuerlichen Aspekten steht auch die Zustimmung durch den Arbeitgeber im Fokus.
Was bedeutet nebenberufliche Selbstständigkeit?
Nebenberufliche Selbstständigkeit bedeutet im Kern, dass ein Hauptberuf – meistens im Angestelltenverhältnis – ausgeübt wird und parallel dazu, quasi als zweites Standbein, eine selbstständige Tätigkeit aufgebaut wird. Insofern ist die nebenberufliche Variante der Selbstständigkeit eine risikoärmere, aber arbeitsintensivere Form, um eine Geschäftsidee oder innovative Produkte und Dienstleistungen am Markt zu testen.
Quantitativ ist das längst kein Nischenphänomen mehr. Laut KfW-Gründungsmonitor 2025 entfielen von den 585.000 Existenzgründungen des Vorjahres rund 382.000 auf den Nebenerwerb – das sind etwa 65 % aller Gründungen. Die Nebenerwerbsgründungen wachsen kontinuierlich, während Vollerwerbsgründungen rückläufig sind. Das spiegelt zweifelsohne die wirtschaftliche Lage und das Bedürfnis vieler Menschen wider, eine Geschäftsidee erst zu testen, bevor sie ihren festen Job aufgeben.
Wie nebenberuflich selbstständig machen?
Genauso wie bei einer hauptberuflichen Existenzgründung will auch ein nebenberufliches Standbein gut geplant und organisiert sein. Insofern sollte ein professioneller Businessplan nicht fehlen, falls langfristig der Wunsch nach einer hauptberuflichen Selbstständigkeit anvisiert wird. Auch ein Existenzgründerseminar oder die Lektüre von Tipps zur Existenzgründung kann gerade zu Beginn der nebenberuflichen Selbstständigkeit sehr sinnvoll sein.
Nebenberuflich selbstständig machen: Das sollten Sie beachten
Wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen wollen, benötigen Sie zuallererst einen Gewerbeschein, den Sie beim ortsansässigen Gewerbeamt beantragen können. Vom Gesetz her gelten die gleichen Anforderungen wie bei einer hauptberuflichen Selbstständigkeit. Sie sollten Ihren Arbeitgeber über die nebenberufliche Selbstständigkeit im Vorfeld informieren. Generell wird die Selbstständigkeit nur als nebenberuflich eingestuft, falls die erste – meist abhängige – Beschäftigung den Arbeitsschwerpunkt bildet. Dementsprechend sollte die nebenberufliche Arbeitszeit in der Regel nicht über 18 bis 20 Stunden pro Woche beanspruchen, auch sollte das Einkommen aus der Selbstständigkeit das Arbeitseinkommen nicht überschreiten.
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Gibt es eine Genehmigungspflicht durch den Arbeitgeber?
Muss der Arbeitgeber der nebenberuflichen Selbstständigkeit zustimmen? Prinzipiell hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich nebenberuflich selbstständig zu machen. Es empfiehlt sich, den Chef einzuweihen und um Erlaubnis zu bitten, zumal in nicht wenigen Arbeitsverträgen diesbezügliche Regelungen fixiert sind. Grundsätzlich wird der Chef eine nebenberufliche Tätigkeit nicht unbedingt ablehnen, wenn die folgenden Punkte berücksichtigt werden:
- Die nebenberufliche Tätigkeit darf keine negativen Auswirkungen auf den Hauptjob haben.
- Dem Arbeitgeber darf keine direkte Konkurrenz entstehen.
- Haupt- und Nebenjob sind klar voneinander zu trennen.
- Urlaub und Krankheit sind nicht dazu da, um im Nebenjob voll loszulegen.
Sofern gegen einen dieser Punkte nachweislich verstoßen wird, ist der Arbeitgeber rechtlich in der Lage, die Ausübung der nebenberuflichen Tätigkeit zu untersagen und im Wiederholungsfall sogar zu kündigen.
Auch ohne ausdrückliche Anzeigepflicht im Arbeitsvertrag ist es klüger, die Nebentätigkeit von vornherein offen anzusprechen. Der heimliche Aufbau eines zweiten Standbeins kommt erfahrungsgemäß irgendwann ans Licht und führt dann zu unnötigen Spannungen – im schlimmsten Fall zu einer Abmahnung.
Schritt für Schritt: Orientierungshilfe für die nebenberufliche Selbstständigkeit
Wer den Schritt in den Nebenerwerb plant, fragt sich zu Recht, in welcher Reihenfolge die Formalitäten abzuarbeiten sind. Die folgende Liste dient als praxisnahe Orientierung – sie ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Anwalt, hilft aber dabei, keinen wesentlichen Schritt zu vergessen:
- Geschäftsidee skizzieren und die wirtschaftliche Tragfähigkeit prüfen.
- Klären, ob ein Gewerbe vorliegt oder eine freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG).
- Arbeitsvertrag auf Klauseln zur Nebentätigkeit prüfen.
- Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und schriftliche Zustimmung einholen.
- Bei Gewerbe: Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt (online oder persönlich).
- Bei Freiberuf: formlose Anzeige direkt beim Finanzamt.
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER ausfüllen.
- Über die Anwendung der Kleinunternehmerregelung entscheiden.
- Krankenkasse über die Selbstständigkeit informieren – das ist ausdrücklich gewünscht.
- Klären lassen, ob die Tätigkeit als nebenberuflich eingestuft wird.
- Prüfen, ob Pflichtversicherung in der Künstlersozialkasse besteht (bei künstlerischen/publizistischen Tätigkeiten).
- Berufshaftpflicht- oder Betriebshaftpflichtversicherung abschließen, falls die Tätigkeit es erfordert.
- Geschäftliche Einnahmen und Ausgaben sauber trennen – idealerweise über ein separates Konto.
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als Standard für nebenberuflich Selbstständige nutzen.
- Belege digital oder physisch archivieren (10 Jahre Aufbewahrungspflicht).
- Termine für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Einkommensteuererklärung im Kalender setzen.
- Umsatz fortlaufend überwachen – die 25.000-/100.000-€-Schwellen der Kleinunternehmerregelung im Blick behalten.
- Krankenkasse über wesentliche Veränderungen bei Arbeitszeit oder Einkommen informieren.
- Bei Wachstum: Statusfeststellungsverfahren oder Gespräch mit Steuerberater anstoßen.
- Übergang zur Hauptberuflichkeit rechtzeitig planen – auch in puncto Krankenversicherung und Rechtsform.
Die Liste ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Vor der Gewerbeanmeldung und vor der Entscheidung über die Kleinunternehmerregelung lohnt sich ein Termin beim Steuerberater – das spart langfristig deutlich mehr Geld, als die Beratung kostet.
Was ist in Bezug auf die gesetzliche Sozialversicherung zu beachten?
Wer nebenberuflich selbstständig ist, muss in der Regel keine zusätzlichen Sozialversicherungskosten tragen, da diese ja schon über den Hauptlohn abgezogen werden. Allerdings sollte die Krankenkasse auf jeden Fall informiert werden, da in einigen Fällen zusätzliche Kosten entstehen können – hier zeichnet sich kein einheitliches Bild ab. Auch ist die Krankenkasse regelmäßig zu informieren, sobald sich am Status etwas ändert. In der Regel meldet sich die Krankenkasse ohnehin einmal pro Jahr, um den aktuellen Status zu erfassen.
Wann gilt die Tätigkeit als hauptberuflich?
Die Krankenkassen prüfen die sogenannte „Hauptberuflichkeit" anhand mehrerer Kriterien. Eine selbstständige Tätigkeit gilt als hauptberuflich, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Die selbstständige Tätigkeit umfasst mehr als 30 Wochenstunden.
- Sie umfasst zwischen 20 und 30 Stunden pro Woche und stellt gleichzeitig die Haupteinnahmequelle dar.
- Das Einkommen aus der Selbstständigkeit übersteigt 75 % der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung – diese wird jährlich neu festgesetzt.
- Im Betrieb wird mindestens ein Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt.
- Mehrere Minijobber werden beschäftigt, deren Entgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
In dem Moment, in dem die Krankenkasse die Tätigkeit als hauptberuflich einstuft, fällt die kostenlose Mitversicherung über das Angestelltenverhältnis weg. Stattdessen müssen Sie sich entweder freiwillig gesetzlich versichern oder eine private Krankenversicherung abschließen. Um Nachzahlungen in Bezug auf Kranken- und Rentenversicherung im Vorfeld zu vermeiden, sollten Sie von sich aus in regelmäßigem Kontakt mit Ihrer Krankenkasse stehen. Nebenberuflich Selbstständige sind insofern in aller Regel über ihren Hauptberuf krankenversichert.
Krankenkassenrechner: GKV-Beitrag bei freiwilliger Versicherung
Im Zweifel ein Statusfeststellungsverfahren in Erwägung ziehen
Oftmals herrscht bei einer nebenberuflichen Tätigkeit keine Klarheit über den Status, sodass eine freiwillige Statusanfrage bei der Deutschen Rentenversicherung im Vorfeld durchaus Sinn ergibt – sie verschafft Handlungs- und Planungssicherheit. Rechtsgrundlage ist § 7a SGB IV. Das Verfahren ist kostenlos und kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer eingeleitet werden.
Steuerliche Aspekte für nebenberuflich Selbstständige
Mit Blick auf die Besteuerung ist es unerheblich, ob jemand nebenberuflich oder hauptberuflich selbstständig ist. Auch wer nur sehr geringe Nebeneinkünfte erzielt, muss diese in der Steuererklärung angeben, wobei gewisse Pauschalen steuerfrei bleiben. Ansonsten sind alle selbstständigen Einkünfte in der entsprechenden Rubrik der Anlage S oder G anzugeben und zu versteuern. Entgegen oft lesbarer Verlautbarungen sind der Kleinunternehmerstatus und die nebenberufliche Selbstständigkeit nicht identisch – es handelt sich um zwei unabhängige Begriffe.
Sofern ein Gewerbe anzumelden ist, muss bei entsprechendem Gewinn auch Gewerbesteuer abgeführt werden. Hier greift jedoch ein Freibetrag von 24.500 € pro Jahr, sodass kleinere Nebengewerbe in der Praxis oft gar nicht betroffen sind.
Kleinunternehmerregelung: Was sich seit 2025 geändert hat
Unternehmer mit geringen Umsätzen können die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen, um von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde diese Regelung zum 1. Januar 2025 grundlegend reformiert. Die wichtigsten Punkte:
- Die Vorjahresgrenze stieg von 22.000 € auf 25.000 €.
- Die Grenze für das laufende Jahr stieg von 50.000 € auf 100.000 € – allerdings nicht mehr als Prognose, sondern als feste Grenze.
- Bei Überschreitung der 100.000-€-Grenze tritt der sogenannte „Fallbeileffekt" ein: Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung – ohne Übergangsfrist.
- Maßgeblich sind nun Nettoumsätze (vorher Bruttoumsätze).
- Kleinunternehmer sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen, müssen aber empfangene E-Rechnungen verarbeiten können.
Für die meisten Nebenerwerbsgründer ist die Kleinunternehmerregelung deshalb attraktiv, weil sie eine erhebliche Einsparung an Formalitäten bringt – Gewinne werden in der Steuererklärung einfach mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt, Umsatzsteuer-Voranmeldungen entfallen.
Kleinunternehmer-Rechner: Lohnt sich § 19 UStG für Sie?
Das Phänomen der Scheinselbstständigkeit: Diese Kriterien geben Klarheit
Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor? In puncto Selbstständigkeit ist das Kriterium der Weisungsgebundenheit aus rechtlicher Perspektive maßgebend. Wer selbst frei entscheidet und bestimmt, ist in der Regel als selbstständig anzusehen. Eine Scheinselbstständigkeit liegt tendenziell vor, wenn Folgendes der Fall ist:
- Arbeitszeiten werden nicht selber bestimmt.
- Die Arbeit beschränkt sich auf einen Kunden bzw. Auftraggeber.
- Es existieren keine eigenen Geschäfts- oder Büroräume.
- Preise werden nicht selber festgelegt.
- Keine eigenständige Außenwirkung (kein Logo, keine Website, keine Werbung).
Nebenberuflich Selbstständige, die diese Kriterien erfüllen, sind nicht als selbstständig anzusehen. Wer weisungsgebunden ist, handelt nach dem Gesetz in keinem Falle als Selbstständiger. Wird erst hinterher festgestellt, dass eine Scheinselbstständigkeit vorlag, sind hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen die Folge – rückwirkend für bis zu vier Jahre, in vorsätzlichen Fällen sogar bis zu 30 Jahre. Dazu kommen mögliche Strafverfahren wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB).
Behördengänge und Formalitäten bei der nebenberuflichen Selbstständigkeit
Wer kein Freiberufler ist, muss beim Gewerbeamt ein Gewerbe anmelden. Die Art der angemeldeten Tätigkeit sollte nicht allzu eng gefasst werden, um sich späteren Änderungsaufwand zu ersparen. Das Gewerbeamt seinerseits meldet alle relevanten Daten an das Finanzamt, an die IHK (Industrie- und Handelskammer) sowie an die zuständige Berufsgenossenschaft zwecks Unfallversicherung. In diesem Sinne sollte auch zu Beginn geprüft werden, ob ein weiterer Versicherungsschutz nötig ist beziehungsweise inwieweit dieser bereits abgedeckt ist – man denke etwa an die Betriebshaftpflicht- oder Berufshaftpflichtversicherung.
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Als Gewerbetreibender wird man automatisch Zwangsmitglied bei der IHK mit entsprechenden Mitgliedsbeiträgen. Mittlerweile gibt es aber auch Gewinnmindestgrenzen, bis zu deren Erreichen die Mitgliedschaft beitragsfrei ist – aktuell liegen diese bei einem Gewerbeertrag bis 5.200 € pro Jahr für Nicht-Kammerzugehörige in den ersten beiden Jahren und bei einem Gewinn bis 25.000 € in den Folgejahren. Bei einem Gewerbe sollte natürlich auch eine entsprechende Rechtsform gewählt werden, die möglichst wenig Haftungsrisiken und attraktive finanzielle Handlungsspielräume eröffnet.
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Sofern es sich nicht um einen Einzelunternehmer handelt, entstehen mit Wachstum weitere Buchführungs- bzw. ggf. Publizitätspflichten. Wird aber ein solches Stadium erreicht, ist in der Regel nicht mehr von einer nebenberuflichen Selbstständigkeit zu sprechen. In der Praxis fangen nebenberufliche Existenzgründer klein an, sodass die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung oftmals für eine erhebliche Einsparung an Formalitäten sorgt.
Tücken und häufige Fehler im Nebenerwerb
Auch wenn die nebenberufliche Selbstständigkeit oft als „risikoarm" beschrieben wird, lauern in der Praxis einige Fallstricke. Diese fünf Punkte sehen wir besonders häufig:
1. Die Krankenkasse wird nicht informiert
Wer das Gespräch mit der Krankenkasse meidet, riskiert hohe Nachzahlungen, sobald die Selbstständigkeit – etwa durch wachsende Umsätze – als hauptberuflich eingestuft wird. Die Beiträge werden dann rückwirkend vom Gesamteinkommen berechnet.
2. Heimliche Nebentätigkeit beim Arbeitgeber
Wer den Chef nicht informiert, obwohl der Arbeitsvertrag eine Anzeigepflicht vorsieht, riskiert eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall die Kündigung. Selbst ohne ausdrückliche Klausel kann eine Konkurrenztätigkeit zum eigenen Arbeitgeber ein wichtiger Kündigungsgrund sein.
3. Die Kleinunternehmergrenze wird übersehen
Seit der Reform 2025 greift die Regelbesteuerung sofort, sobald der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 € überschreitet. Wer keine laufende Umsatzkontrolle führt, kann böse Überraschungen erleben – inklusive nachträglicher Umsatzsteuer auf bereits gestellte Rechnungen, falls die Kunden die Vorsteuer nicht mehr ziehen können.
4. Scheinselbstständigkeit unterschätzt
Wer nebenberuflich nur einen einzigen Auftraggeber hat – etwa als IT-Freelancer oder im Pflegebereich –, läuft Gefahr, als scheinselbstständig eingestuft zu werden. Die Folgen sind, im wahrsten Wortsinne, ruinös: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu vier Jahre, plus mögliche Strafverfahren.
5. Gewinn wird mit Umsatz verwechselt
Die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung beziehen sich auf den Umsatz, nicht auf den Gewinn. Wer 30.000 € Umsatz erzielt und davon 20.000 € Materialkosten hat, hat zwar nur 10.000 € Gewinn – ist aber trotzdem aus der Kleinunternehmerregelung herausgefallen. Der entsprechende Schock kommt dann meist erst beim Steuerberater.
Aktuelle Trends in der nebenberuflichen Selbstständigkeit
- Anteil im Wachstum: Während Vollerwerbsgründungen rückläufig sind, legen Nebenerwerbsgründungen kontinuierlich zu. Etwa zwei von drei Existenzgründungen entfallen mittlerweile auf den Nebenerwerb (KfW-Gründungsmonitor 2025).
- Digitale Geschäftsmodelle dominieren: Über ein Drittel der Gründungen ist digital. Online-Shops, Coaching, Content Creation und SaaS-Lösungen lassen sich besonders gut neben einem Hauptjob aufbauen.
- Kleinunternehmer-Reform 2025: Die deutlich erhöhten Schwellen (25.000 € / 100.000 €) machen die nebenberufliche Selbstständigkeit administrativ leichter handhabbar.
- E-Rechnungspflicht ab 2025: Im B2B-Bereich müssen Unternehmen seit 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zum Versand greift gestaffelt – Kleinunternehmer sind ausgenommen, müssen aber empfangsfähig sein.
- Verjüngung der Gründerszene: Das Durchschnittsalter der Gründer liegt mittlerweile bei 34,4 Jahren, dem niedrigsten je gemessenen Wert. Insbesondere unter 30-Jährige nutzen die Nebentätigkeit als Sprungbrett.
Fazit: Die Vorteile und Gefahren der nebenberuflichen Selbstständigkeit
Der große Vorteil der nebenberuflichen Selbstständigkeit ist, dass eine Geschäftsidee zunächst ohne großes Risiko und ohne allzu viele Formalitäten am Markt getestet werden kann, wobei der Hauptberuf das Einkommen sicherstellt. Insofern lässt sich gut abschätzen, ob die Geschäftsidee Potenzial hat und ob man überhaupt für eine Selbstständigkeit geboren ist. Im Falle einer drohenden Arbeitslosigkeit kann die nebenberufliche Selbstständigkeit zudem neue Perspektiven eröffnen und das Einkommen sichern.
Vorteile der nebenberuflichen Existenzgründung
- Aufbau eines zweiten Standbeins ohne existenzielles Risiko.
- Eine Geschäftsidee kann in Ruhe am Markt getestet werden.
- Perspektivisch lässt sich der Schritt in die hauptberufliche Selbstständigkeit anlegen.
- Steuerliche Vorteile durch absetzbare Betriebsausgaben und Investitionen.
Nachteile, sich nebenberuflich selbstständig zu machen
- Doppelbelastung – durch die limitierte Zeit sind die Ressourcen für die nebenberufliche Selbstständigkeit begrenzt.
- Der Hauptjob könnte darunter leiden.
- Der Arbeitgeber kann diese Tätigkeit trotz Zustimmung kritisch beäugen.
- Bei Wachstum drohen ungeplante Umstufungen durch die Krankenkasse mit Beitragsnachzahlungen.
Wer zweigleisig fährt, erhöht natürlich auch sein Einkommen. Diesbezüglich sollte aber nicht übersehen werden, dass eine Doppelbelastung auf Dauer auch mehr Freizeit und Kraft fordert. Insofern sind – wie bei einer vollerwerblichen Existenzgründung – Kompetenzen für das Zeit- und Aufgabenmanagement letztlich unerlässlich.
Was passiert mit meiner Krankenversicherung wenn ich selbstständig bin?
Als Selbstständige/r oder Freiberufler/in sind Sie nicht mehr automatisch in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) pflichtversichert. Sie müssen sich nun aktiv für eine Form der Krankenversicherung entscheiden. Die Beitragshöhe in der GKV orientiert sich am Einkommen. Die Kosten für Selbstständige betragen in diesem Jahr zwischen ...









