Kleingewerbe – so versteuern Sie Ihre Einnahmen richtig

Frauenhand mit Taschenrechner und Bleistift
Zuletzt aktualisiert: 17.06.2026

Als Kleinunternehmer im Sinne der Umsatzsteuer unterliegen Sie bei der Versteuerung Ihrer Einnahmen vereinfachten Regelungen. Auf Ihren Rechnungen müssen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen, und unter den geltenden Freibeträgen fällt für ein kleines Gewerbe in der Regel auch keine Gewerbesteuer an. Die zu versteuernden Einkünfte ermitteln Sie unter vereinfachten Buchführungsregeln. Dennoch sollten Sie einige Punkte bei der Steuererklärung berücksichtigen.

Aktuelle Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung: Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG können Sie nutzen, wenn Ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigt. Wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, entfällt die Regelung ab diesem Zeitpunkt – der Umsatz, mit dem die Grenze gerissen wird, ist bereits regelbesteuert. Die früher gültige Grenze von 17.500 Euro ist überholt.

Ob sich die Regelung in Ihrem Fall überhaupt lohnt – oder ob der Verzicht und der Vorsteuerabzug günstiger sind –, lässt sich vorab durchrechnen:

Stand 2026 · § 19 UStG

Kleinunternehmer-Rechner: Lohnt sich die Regelung für Sie?

In wenigen Schritten prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen — und ob die Kleinunternehmerregelung für Ihre Situation finanziell sinnvoll sein könnte.

Schritt 1 von 5

Wo stehen Sie gerade?

Damit prüfen wir die richtigen Umsatzgrenzen für Ihre Situation.

Mit welchem Umsatz rechnen Sie im Gründungsjahr?

Für Gründer:innen gilt seit 2025 eine besondere Regel — die Grenze liegt absolut bei 25.000 €, unabhängig vom Gründungsmonat.

Wichtig: Seit 2025 werden Sie als Gründer:in kraft Gesetzes automatisch als Kleinunternehmer:in geführt — sofern Sie nichts anderes erklären. Eine zeitanteilige Hochrechnung der 25.000 € auf das Gründungsjahr findet nach aktueller Rechtslage nicht mehr statt.

Wie hoch waren bzw. werden Ihre Umsätze?

Beide Werte ohne Umsatzsteuer (netto). Bei Kleinunternehmer:innen entspricht netto = brutto, weil keine USt erhoben wird.

Wer sind Ihre Kund:innen überwiegend?

Die Kundenstruktur ist der wichtigste Faktor: Privatkund:innen sehen den Brutto-Preis, Geschäftskund:innen können Vorsteuer ziehen.

Wie hoch sind Ihre umsatzsteuerpflichtigen Ausgaben pro Jahr?

Gemeint sind alle Brutto-Geschäftsausgaben mit ausgewiesener Umsatzsteuer (z. B. Software, Büromaterial, Investitionen, Dienstleister).

Hinweis zur Verbindlichkeit: Diese Auswertung könnte Ihnen eine erste Orientierung bieten. Sie stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt insbesondere keine individuelle Prüfung durch eine:n Steuerberater:in.

Berücksichtigt sind nur die Standardfälle der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG (Stand 2026). Sonderfälle wie Differenzbesteuerung (§ 25a UStG), innergemeinschaftliche Erwerbe, Reverse-Charge nach § 13b UStG, ermäßigter Steuersatz (7 %) oder Auslandsumsätze können das Ergebnis erheblich beeinflussen.

Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist fünf Jahre an die Regelbesteuerung gebunden (§ 19 Abs. 3 S. 3 UStG). Diese Entscheidung sollte gut überlegt sein.

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Vereinfachte Buchführung für Kleinunternehmer

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) im vollen Umfang sowie die Buchführungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs müssen Sie als Betreiber eines Kleingewerbes nicht beachten. Sie brauchen sich nicht um eine Inventur oder die Erstellung einer Bilanz zu bemühen.

Stattdessen ermitteln Sie Ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Hierbei setzen Sie „als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben" (§ 4 Abs. 3 EStG) an. Das heißt: Sie ziehen von allen gewerblichen Einnahmen des Geschäftsjahres die Summe der Ausgaben ab. Den verbleibenden Gewinn geben Sie zur Versteuerung in Ihrer Einkommensteuererklärung an.

Einkommensteuererklärung – welche Fristen Sie beachten müssen

Da Sie Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielen, sind Sie verpflichtet, Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch einzureichen. Über die Online-Plattform ELSTER übermitteln Sie die Erklärung digital an das Finanzamt.

Die reguläre Abgabefrist endet am 31. Juli des Folgejahres (vgl. § 149 Abs. 2 AO). Sofern Sie einen Steuerberater beauftragen, verlängert sich die Frist regelmäßig bis Ende Februar des übernächsten Jahres (vgl. § 149 Abs. 3 AO). Für einzelne Veranlagungszeiträume gab es zuletzt verlängerte Sonderfristen – im Zweifel den konkret geltenden Termin prüfen.

Die richtigen Steuerformulare nutzen

Auf der Anlage G erfassen Sie die Einkünfte aus Ihrem Gewerbebetrieb. Tragen Sie den Gewinn auf der ersten Seite in der entsprechenden Zeile ein. Auch Veräußerungsgewinne oder -verluste halten Sie in der Anlage G fest.

Zusätzlich müssen Sie die Anlage EÜR ausfüllen und einreichen. Sie schlüsselt den Gewinn in Betriebseinnahmen und -ausgaben auf.

Betriebseinnahmen und -ausgaben korrekt erfassen

Für die Gewinnermittlung ist entscheidend, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen. Grundsätzlich rechnen Sie die Umsatzsteuer bei Betriebseinnahmen und -ausgaben heraus. Vereinnahmte und verrechnete Umsatzsteuerbeträge geben Sie auf der Anlage EÜR gesondert an. Eine gute Steuer-Software hilft Ihnen, die Einnahmenüberschussrechnung korrekt zu erstellen; auch über ELSTER steht eine Ausfüllhilfe bereit.

Zudem gilt für Sie das Zu- und Abflussprinzip: Sie versteuern nur Beträge, die tatsächlich geflossen sind. Weicht ein Zahlungseingang oder -ausgang vom ausgewiesenen Rechnungsbetrag ab, wird der tatsächlich geflossene Betrag für die EÜR herangezogen. Wurde eine Rechnung erst nach dem Jahreswechsel beglichen, berücksichtigen Sie den Betrag in der nächsten Steuererklärung.

Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen: Bezahlen Sie etwa die Dezembermiete erst im Januar, rechnen Sie diese dennoch dem vorangegangenen Geschäftsjahr zu. Diese Ausnahme betrifft nur Ein- oder Ausgaben, die im Zeitraum vom 22.12. bis 10.01. erbracht werden. Die Frist ist strikt gesetzt und verlängert sich nicht um Sonn- und Feiertage.

Belege einreichen und aufbewahren

Relevante Dokumente und Belege müssen Sie erst auf Nachfrage des Finanzamts einreichen. Für Gewerbetreibende ist die Wahrscheinlichkeit einer solchen Anforderung relativ hoch. Halten Sie daher unter anderem bereit:

  • Krankenversicherungsbescheide
  • Kirchensteuerbescheid
  • Nachweise über Sonderausgaben
  • ggf. Bescheide der Bundesagentur für Arbeit

Die Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen regelt § 147 der Abgabenordnung (AO). Für steuerlich relevante Unterlagen wie Rechnungen, Quittungen, Jahresabschlüsse (EÜR, Anlagenverzeichnis), Steuererklärungen und Steuerbescheide gilt grundsätzlich eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist. Für sonstige Unterlagen wie den geschäftlichen Schriftverkehr gilt eine kürzere Frist von sechs Jahren. Maßgeblich ist immer auch, dass die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist – im Zweifel bewahren Sie länger auf.

Besonderheiten – erweiterte Vorschriften auch für Kleingewerbetreibende

Selbst die vereinfachte Buchführung hat ihre Stolpersteine. So müssen Sie etwa bei Anlagegütern oder bei der Nutzung eines Firmenwagens erweiterte Vorschriften beachten.

Absetzung für Abnutzung (AfA)

Kaufen Sie Anlagegüter wie Maschinen, Fahrzeuge oder Einrichtungsgegenstände, können Sie den Kaufpreis nicht immer sofort als Betriebsausgabe verbuchen. Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten bis 800 Euro dürfen als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) im Jahr der Anschaffung in voller Höhe sofort abgeschrieben werden. Liegt der Preis darüber, schreiben Sie das Gut über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab – der jährliche Abschreibungsbetrag bildet den Wertverlust ab. Die anzusetzende Nutzungsdauer richtet sich nach den amtlichen AfA-Tabellen. Da die Regeln komplex sein können, lohnt im Zweifel die Rückfrage beim Steuerberater.

Firmenfahrzeuge

Haben Sie ein Fahrzeug betrieblich angemeldet, geben Sie Leasingraten, Steuern, Versicherungsbeiträge und tatsächliche Fahrtkosten als Betriebsausgaben an.

Nutzen Sie hingegen Ihr privates Fahrzeug gelegentlich für gewerbliche Zwecke, empfiehlt sich ein Fahrtenbuch. Darin halten Sie Datum, Start- und Zielpunkt sowie die tatsächlich gefahrenen Kilometer der Dienstfahrt fest. Als Betriebsausgabe setzen Sie für einen Pkw die Kilometerpauschale von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer an (Hin- und Rückweg zählen vollständig).

Darlehensraten und häusliches Arbeitszimmer

Aufgenommene Darlehen mindern Ihren betrieblichen Gewinn nicht – Tilgungsraten zählen daher nicht als Betriebsausgaben. Den in den Raten enthaltenen Zinsanteil können Sie dagegen gewinnmindernd geltend machen.

Ein häusliches Arbeitszimmer lässt sich unter Umständen steuerlich absetzen. Es sollte ein in sich geschlossener Raum sein und nahezu ausschließlich gewerblich genutzt werden. Eine „Arbeitsecke" in einem privat genutzten Raum oder ein Durchgangszimmer werden nicht anerkannt. Zur Ermittlung der Betriebsausgaben legen Sie den Flächenanteil des Zimmers an der gesamten Wohnfläche auf die Miet- und Nebenkosten um.

Schritt für Schritt: Einnahmen als Kleingewerbe versteuern

Die folgende Übersicht dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

  • Prüfen, ob die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung eingehalten sind (25.000 € Vorjahr / 100.000 € laufendes Jahr).
  • Entscheiden, ob Sie die Regelung nutzen oder zugunsten des Vorsteuerabzugs darauf verzichten.
  • Alle Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres vollständig erfassen und Belege geordnet ablegen.
  • Privat und betrieblich sauber trennen, besonders bei Fahrzeug und Arbeitszimmer.
  • Den Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) berechnen.
  • Anlagegüter über 800 € netto über die Nutzungsdauer abschreiben.
  • Anlage G und Anlage EÜR über ELSTER an das Finanzamt übermitteln.
  • Abgabefrist beachten (31. Juli des Folgejahres, mit Steuerberater später).
  • Steuerrelevante Unterlagen zehn Jahre, sonstigen Schriftverkehr sechs Jahre aufbewahren.
  • Rücklagen für mögliche Steuernachzahlungen einplanen.

Häufige Fehler bei der Steuererklärung von Kleinunternehmern

  • Veraltete Umsatzgrenze annehmen: Wer noch mit 17.500 Euro rechnet, schätzt seinen Status falsch ein – maßgeblich sind 25.000 € und 100.000 €.
  • Tilgung als Ausgabe buchen: Nur der Zinsanteil eines Darlehens ist abziehbar, nicht die Tilgung.
  • GWG-Grenze verwechseln: Anschaffungen über 800 Euro netto gehören in die Abschreibung, nicht in die Sofortabsetzung.
  • Aufbewahrungsfristen unterschätzen: Steuerrelevante Belege müssen zehn Jahre verfügbar bleiben – ein verlorener Beleg kann bei einer Prüfung teuer werden.

Einnahmenversteuerung für Kleinunternehmer – abschließende Hinweise

Die Vorschriften für die Versteuerung der Einkünfte können auch für Kleinunternehmer komplex ausfallen. Gerade wenn Sie Ihr Gewerbe mit hohem finanziellem Aufwand betreiben, sollten Sie die Jahressteuererklärung nicht im Alleingang erstellen – fehlerhafte Angaben können teure Konsequenzen nach sich ziehen. Wer die Grundlagen kennt, kann jedoch vieles selbst vorbereiten und im Zweifel gezielt einen Steuerberater hinzuziehen. Hilfreich ist auch ein Blick darauf, ab wann Sie umsatzsteuerpflichtig werden, sowie auf die Grundlagen der Anmeldung eines Kleingewerbes.

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