Gastronomie und Versicherungsschutz: Das müssen Sie wissen

Kellner verschüttet Kaffee
Zuletzt aktualisiert: 25.08.2026

In der Gastronomie begegnen Sie vielen Menschen und haben einen abwechslungsreichen und spannenden Beruf. Das birgt aber auch geschäftliche Risiken. Schäden können hohe Kosten für Sie nach sich ziehen. Mit einem guten Versicherungsschutz lassen sich diese jedoch weitestgehend minimieren.

Was Sie anmelden müssen, bevor es an die Policen geht

Zwei Dinge sind in der Gastronomie keine Frage der Abwägung, sondern Pflicht. Zum einen die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN): Den Betrieb melden Sie binnen einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit an, und zwar auch dann, wenn Sie zunächst allein arbeiten. Ihre Beschäftigten sind dort kraft Gesetzes pflichtversichert; Sie selbst als Unternehmer sind es nicht automatisch, sondern müssen die freiwillige Unternehmerversicherung gesondert beantragen. Zum anderen die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Die Erstbelehrung nimmt das Gesundheitsamt vor, bevor jemand zum ersten Mal mit Lebensmitteln arbeitet. Alle zwei Jahre folgt eine Wiederholung – und für die ist nicht mehr das Amt zuständig, sondern Sie als Arbeitgeber. Die Nachweise gehören dokumentiert in den Betrieb, weil die Lebensmittelüberwachung sie dort sehen will.

Berufsgenossenschaft: Anmeldung, Beitrag und typische Fehler

Wer Alkohol ausschenkt, braucht überdies eine Gaststättenerlaubnis und dafür die lebensmittelrechtliche Unterrichtung bei der IHK. Welche Genehmigungen bei Ihrer konkreten Betriebsform zusammenkommen, ist im Beitrag zu den Genehmigungen bei der Gewerbeanmeldung aufgeführt; die Hygieneanforderungen selbst behandelt der Ratgeber zu den Hygienevorschriften für Selbstständige.

Gewerbeanmeldungs-Plan: Ihre persönliche Checkliste

Betriebshaftpflichtversicherung – schützen Sie sich vor Schadensersatzansprüchen von außen

Die wohl bedeutendste Versicherung für Sie als selbstständigen Gastronomen ist die Betriebshaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie vor Schadensersatzansprüchen, die von außen gegen Sie geltend gemacht werden. Sie deckt sowohl Sach- als auch Personenschäden ab und ist um verschiedene Einschlüsse erweiterbar. Eine gesetzliche Pflicht ist sie in der Gastronomie nicht – praktisch ist sie die eine Police, ohne die Sie in diesem Gewerbe nicht arbeiten sollten, weil ein einziger Personenschaden den Betrieb beenden kann.

Sachschäden

Obwohl Sie hauptsächlich mit Menschen arbeiten, ist es in Ihrem Beruf nicht auszuschließen, dass Sie einen Sachschaden verursachen. Beispielsweise beschmutzen Sie bei der Bedienung des Gastes am Tisch versehentlich seine Kleidung oder verschütten ein Getränk über sein Smartphone. Oder Sie liefern Catering aus und zerkratzen während des Eindeckens die Tische am Veranstaltungsort. Für den entstandenen Schaden sind Sie als Selbstständiger vollumfänglich haftbar. Die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt die Regulierung für Sie. Diese kommt für Reinigungs- oder Reparaturkosten auf. Für irreparabel beschädigte Gegenstände ersetzt sie den Wiederbeschaffungswert.

Das Catering-Beispiel führt direkt zur wichtigsten Deckungslücke: Schäden an genau der Sache, an der Sie gerade arbeiten oder die man Ihnen anvertraut hat, sind in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen ausgeschlossen. Zerkratzen Sie beim Eindecken den fremden Tisch, ist das ein Tätigkeitsschaden; steht das geliehene Zapfsystem des Getränkelieferanten bei Ihnen, sind Schäden daran Obhutsschäden. Beides gibt es nur als Zusatzbaustein, und die Deckungssummen dafür liegen oft deutlich unter der allgemeinen Deckungssumme. Fragen Sie beide Punkte im Angebot einzeln ab.

Personenschäden

Noch höher ist die Gefahr, als Gastronom einen Personenschaden zu verursachen. Selbstverständlich achten Sie auf Hygiene und die ordnungsgemäße Zubereitung Ihrer Speisen und Getränke. Dennoch kann es passieren, dass ein Gast eine Lebensmittelvergiftung erleidet. Oder eine verwendete Zutat, die nicht auf der Speisekarte ausgewiesen wurde, löst eine Allergie aus. Ein solcher Schaden geht manchmal mit beträchtlichen Haftpflichtansprüchen einher, für die Sie ohne Versicherung selbst aufkommen müssen. Die Betriebshaftpflichtversicherung zahlt für Sie anfallende Behandlungskosten und Schmerzensgeld. Aber auch Zahlungen für Rehabilitationsmaßnahmen oder einen Verdienstausfall des Geschädigten leistet die Versicherung.

Genau hier entscheidet sich, ob die Deckungssumme trägt. Als Untergrenze gelten drei Millionen Euro, heutiger Marktstandard sind fünf Millionen Euro – und zwar pauschal für Personen- und Sachschäden statt in getrennten Einzelsummen. Eine Lebensmittelinfektion, die mehrere Gäste einer Feier trifft, ist der Fall, in dem eine knapp bemessene Summe erkennbar nicht reicht.

Betriebshaftpflichtversicherung

Schritt 1 von 5

Was für einen Betrieb haben Sie?

Welches Gewerbe üben Sie aus?

Eine kurze Bezeichnung genügt.

Wie viele Mitarbeiter beschäftigen Sie?

Sind Sie bereits betrieblich versichert?

An wen darf das Angebot gehen?

Anrede
Der Versicherer benötigt es für das Angebot.

Wie sind Sie erreichbar?

Der Beitrag einer Betriebshaftpflicht hängt von Ihrer Branche und Ihrer Betriebsgröße ab. Deshalb ruft Sie ein Fachmann an und rechnet das Angebot für Ihren Betrieb durch.
Was der Berater über Ihren Betrieb wissen sollte.

Kostenlos, unverbindlich und ohne Abschlusszwang.

Inklusive: passiver Rechtsschutz

Bevor die Versicherung leistet, prüft sie, ob der Anspruch des Geschädigten berechtigt ist. Hierfür beauftragt sie auf eigene Kosten Gutachter oder trägt im Bedarfsfall Gerichtskosten. Dies gibt Ihnen zusätzliche Sicherheit. Für Schäden, die ohne Ihren Einfluss entstanden sind, werden Sie auch nicht haftbar gemacht. Dieser passive Rechtsschutz wehrt allerdings nur ab – wenn Sie selbst klagen wollen, brauchen Sie die Gewerberechtsschutzversicherung weiter unten.

Einschluss: Firmenfahrzeugversicherung

Besonders für Catering- oder Lieferservices ist der Einschluss einer Firmenfahrzeugversicherung empfehlenswert. Denn die private Kfz-Haftpflichtversicherung leistet nicht für Schäden, die Sie auf einer Geschäftsfahrt verursachen. Mit dem Einschluss des Firmenfuhrparks sind all Ihre geschäftlichen Kraftfahrzeuge im Falle eines Personen- oder Sachschadens versichert.

Firmenwagenrechner: 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch

Einschluss: Mitarbeiter

Die Betriebshaftpflichtversicherung zahlt auch, wenn einer Ihrer Angestellten einen Schaden verursacht. Sobald Sie Mitarbeiter beschäftigen, sollten Sie den Einschluss vereinbaren. Die meisten Versicherungen veranschlagen hierfür keine Zusatzkosten. Melden Sie neue Beschäftigte in jedem Fall auch dem Versicherer, weil sich die Beitragsgrundlage mit der Lohnsumme ändert.

Mitarbeiterkosten-Rechner: Was ein Angestellter wirklich kostet

Geschäftsinhaltsversicherung

Die Geschäftsinhaltsversicherung zahlt für Schäden an Ihrem Inventar, die von außen verursacht wurden. Versichert ist Ihre gesamte geschäftliche Einrichtung, also sowohl Restaurantmöbel, Thekenzubehör, Dekorationsgegenstände als auch das Büroinventar im Nebenzimmer. Nicht versichert ist dagegen das Gebäude selbst – dafür ist die Gebäudeversicherung zuständig, und die ist Sache des Eigentümers, wenn Sie Ihr Lokal gemietet haben.

Einbruch, Diebstahl und Vandalismus

Wenn bei einem Einbruch Ihre Geschäftseinrichtung beschädigt oder gestohlen wird, greift die Geschäftsinhaltsversicherung. Sie zahlt den Neuwert der Gegenstände, die ersetzt werden müssen. Für reparable Schäden übernimmt sie die Instandsetzungskosten.

Feuer, Sturm und Leitungswasser

Ein Wasserrohrbruch in Ihrer Küche verursacht Schäden an Wänden und Mobiliar. Die Schadenssumme ist erheblich. Auch Naturgewalten wie Feuer oder Sturm können Schäden herbeiführen. Dank der Geschäftsinhaltsversicherung müssen Sie nicht selbst für Reparaturen oder Ersatz von beschädigtem Inventar aufkommen. Die Versicherung übernimmt die Schadensregulierung für Sie. Diese beauftragt Gutachter mit der Einschätzung der Schadenshöhe und unterstützt Sie bei der Suche nach einem geeigneten Reparaturservice.

Feuer, Sturm und Leitungswasser sind das eine – Elementarschäden das andere. Überschwemmung, Starkregen, Rückstau und Erdrutsch sind in der Grunddeckung nicht enthalten und müssen gesondert eingeschlossen werden. Für Gastronomie mit Küche, Kühlung und Lager im Untergeschoss ist das der teure Punkt, an dem viele Verträge im Ernstfall nicht tragen.

Einschluss: Betriebsunterbrechungsversicherung

Bestenfalls vereinbaren Sie den Einschluss eines Betriebsunterbrechungsschutzes in der Geschäftsinhaltsversicherung. Müssen Sie Ihr Restaurant aufgrund eines Schadens vorübergehend schließen, werden Miete und Nebenkosten für das Lokal weiterhin fällig. Ersetzt wird dabei nicht Ihr Umsatz, sondern der entgangene Betriebsgewinn zuzüglich der fortlaufenden Fixkosten. Voraussetzung ist ein ersatzpflichtiger Sachschaden: Bleiben die Gäste aus anderen Gründen weg, zahlt diese Police nicht. Achten Sie zudem auf die Haftzeit – zwölf Monate sind üblich, und bei einem Küchenbrand mit Wiederaufbau ist das keine großzügige Reserve.

Welchen Betrag Sie in dieser Zeit tatsächlich absichern müssen, hängt daran, welchen Umsatz Sie zum Decken Ihrer Fixkosten überhaupt brauchen. Wer diesen Wert kennt, leitet die Versicherungssumme daraus ab, statt sie zu schätzen.

Zielumsatz-Rechner: Welchen Umsatz Sie monatlich brauchen

Einschluss: Elektronikversicherung

Betreiben Sie eine elektronische Kassenanlage oder befindet sich Ihr Bürobetrieb innerhalb der Geschäftsräume, so ist der Einschluss einer Elektronikversicherung in der Geschäftsinhaltsversicherung ratsam. Diese übernimmt finanzielle Schäden, die aus Überspannungen der elektronischen Geräte herrühren – beispielsweise bei einem Blitzeinschlag oder wenn die Geräte überhitzen. Versicherte Elektronik wird im Schadensfall zum Neuwert ersetzt beziehungsweise kann auf Kosten der Versicherung repariert werden.

Der Posten, den fast alle vergessen: verdorbene Ware

Fällt die Kühlung aus, ist nicht die Kühlzelle der teuerste Schaden, sondern ihr Inhalt. Der Verderb von Kühl- und Tiefkühlware nach einem technischen Defekt oder einem Stromausfall ist in der Inhaltsversicherung nicht automatisch mitversichert, sondern läuft über den Zusatzbaustein Warenverderb beziehungsweise eine Maschinenversicherung für die Kühltechnik. Wer ein volles Tiefkühllager führt, sollte diesen Einschluss ausdrücklich verlangen.

Gewerberechtsschutzversicherung

Gastronomen sind oftmals von Rechtsstreitigkeiten betroffen. Besonders die Geräuschkulisse im Restaurantbetrieb ist für Nachbarn und Anwohner ein häufiges Streitthema. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt bei allen geschäftlichen Rechtsfragen die Kosten für Rechtsberatung sowie Gerichtsverhandlungen – zum Beispiel, wenn Sie von einem Anwohner wegen Lärmbelästigung verklagt werden oder Sie sich mit Ihren Mitarbeitern arbeitsgerichtlich auseinandersetzen müssen. Die meisten Versicherer unterstützen Sie zudem bei der Suche nach einem kompetenten Fachanwalt, der sich Ihnen im Bedarfsfall individuell annimmt. Rechnen Sie dabei mit einer Wartezeit von etwa drei Monaten: Wer erst abschließt, wenn der Streit mit dem Nachbarn schon läuft, bekommt für diesen Fall keine Deckung mehr.

Welche Police bei welchem Schaden greift

Schadenfall im BetriebZuständige Versicherung
Gast rutscht aus und verletzt sichBetriebshaftpflicht
Lebensmittelinfektion nach dem EssenBetriebshaftpflicht
Kratzer am fremden Tisch beim CateringBetriebshaftpflicht nur mit Baustein Tätigkeitsschäden
Einbruch, Küchenbrand, RohrbruchGeschäftsinhaltsversicherung
Überschwemmung, Rückstau nach StarkregenInhaltsversicherung nur mit Elementarschaden-Einschluss
Tiefkühlware verdirbt nach KühlungsausfallZusatzbaustein Warenverderb
Lokal bleibt nach Brand wochenlang zuBetriebsunterbrechungsversicherung
Streit mit Anwohner, Lieferant oder PersonalGewerberechtsschutz
Arbeitsunfall eines Beschäftigtengesetzliche Unfallversicherung (BGN)
Sie selbst fallen längere Zeit ausKrankentagegeld, später Berufsunfähigkeit

Was der Schutz kostet

Eine pauschale Beitragsangabe wäre unseriös. Die Prämie hängt am Umsatz, an der Zahl der Beschäftigten, an der Betriebsart und an der vereinbarten Selbstbeteiligung – ein Café ohne Küche und ohne Alkoholausschank zahlt spürbar weniger als ein Restaurant mit Catering und Außenbestuhlung. Sinnvoll ist deshalb, mehrere Angebote mit identischen Eckdaten einzuholen: gleiche Deckungssumme, gleiche Selbstbeteiligung, gleiche Liste der versicherten Tätigkeiten. Erst dann vergleichen Sie Preise und nicht Leistungsumfänge.

Die Beiträge zu den betrieblichen Policen sind Betriebsausgaben und mindern Ihren Gewinn. Sie gehören zu den Fixkosten und müssen sich in Ihrer Preiskalkulation wiederfinden – wie das in der Gastronomie sauber gerechnet wird, zeigt der Beitrag zur Preiskalkulation in der Gastronomie.

EÜR-Rechner: Gewinn ermitteln und Betriebsausgaben erfassen

Für die Erstausstattung von Küche und Gastraum gibt es je nach Bundesland und Vorhaben Zuschüsse und zinsgünstige Programme, die viele Gründer schlicht nicht kennen.

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Versichern Sie Ihren Gastronomiebetrieb ausreichend und umfänglich

Entscheiden Sie sich für einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz für Ihre gastronomische Selbstständigkeit. Erfahrene Versicherungsexperten beraten Sie vertrauensvoll und kompetent. Nehmen Sie auch Einschlüsse zusätzlicher Leistungen in Anspruch, selbst wenn diese oft mit höheren Kosten in der Versicherungsprämie verbunden sind. Überdenken Sie, ob sich der Abschluss trotzdem für Sie lohnt. Schließlich bewahrt eine geringfügig höhere Versicherungsprämie Sie schlimmstenfalls vor dem finanziellen Ruin.

Beachten Sie aber auch Ihren persönlichen Versicherungsschutz. Neben der Kranken- und Pflegeversicherung sollten Sie Berufsunfähigkeit und Unfall privat absichern. Die Gastronomie ist ein Beruf, in dem der Betrieb stillsteht, sobald der Inhaber ausfällt – und die sechs Wochen zwischen dem ersten Krankheitstag und einer anerkannten Berufsunfähigkeit sind die Lücke, die dabei am häufigsten übersehen wird.

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Wer mehr über Versicherungen für Selbstständige erfahren möchte, findet weiterführende Informationen in der Broschüre GründerZeiten Nr. 05: Versicherungen des Bundeswirtschaftsministeriums.

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