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Freiberufler

Ob Freiberufler oder Gewerbetreibender - vor Beginn der Selbständigkeit stehen die selben Fragen. Welche Dienstleistung soll angeboten werden? Welches Klientel soll angesprochen werden? Wie sieht die Marktsituation aus und welche Finanzmittel stehen zur Verfügung? Entscheidend ist auch die Frage, ob der Gründer zu den Freiberuflern zählt oder nicht. Dies hat nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch Auswirkungen auf die Krankenversicherung, Rentenversicherung und die steuerliche Behandlung des Selbständigen.
 

Die Entscheidung, ob jemand zu den freien Berufen gehört, ist nicht immer ganz einfach. Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) definiert gesetzlich verbindlich den freien Beruf so: "Die freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt."
 

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) definiert wie folgt: "Angehörige Freier Berufe erbringen auf Grund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit."
 

Zusammenfassend kann man sagen, dass Freiberufler über besondere berufliche Qualifikationen verfügen. Sie haben die volle fachliche Entscheidungsgewalt bei ihrer Arbeit und sind für die Qualität ihrer Leistung verantwortlich. Ihr Einkommen wird als Honorar bezeichnet und richtet sich häufig nach den Gebührenordnungen der jeweiligen Berufsgruppe.
 

Die Einstufung als Freiberufler wird aber ausschließlich durch das Finanzamt vorgenommen. Dieses richtet sich wiederum nach der Definition im Einkommensteuergesetz. Dort werden ganz konkrete freiberufliche Tätigkeitsgruppen unterschieden.

1) Katalogberufe
2) Katalogberufen ähnliche Berufe
3) Tätigkeitsberufe


In § 18 EStG findet man die Auflistung aller Katalogberufe. Dazu zählen Heilberufe und beratende Berufe im Bereich Recht, Steuern und Wirtschaft. Außerdem gibt es naturwissenschaftliche und technische Berufe sowie informationsvermittelnde und sprachliche Berufe. Zu den Freiberuflern zählt auch eine Reihe katalogähnlicher Berufe. Dabei ist entscheidend, dass der ausgeübte Beruf mit einem Katalogberuf vergleichbar ist. Dazu gehören beispielsweise Ergotherapeuten, Grafiker und Werbetexter.
 

Der Arbeitsmarkt entwickelt sich ständig weiter und es entstehen teilweise ganz neue Berufsbilder. Daher sind Freiberufler heute auch in so genannten Tätigkeitsberufen aktiv. Stellvertretend sind hier wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten zu nennen. Nicht immer ist auf den ersten Blick zu erkennen, ob es sich um einen Freiberuf handelt. Es kommt auf den Einzelfall an und den entscheidet das Finanzamt. Eine Beratung bei einem Steuerberater oder Rechtsanwalt kann da sehr hilfreich sein.
 

Unterscheidet sich nun aber eine Existenzgründung in den freien Berufen von einer Gründung als Gewerbetreibender? Da ein Freiberufler nicht der Gewerbeordnung unterliegt, ist eine Anmeldung der selbständigen Tätigkeit beim Gewerbeamt nicht nötig. Lediglich eine formlose Meldung über die Aufnahme der Tätigkeit beim Finanzamt ist erforderlich. Als Freiberufler unterliegt man nicht der Gewerbesteuer. Man ist nur umsatzsteuer- und einkommenssteuerpflichtig. Für die Buchführung reicht eine Einnahme-Überschuss-Rechnung aus. Freiberufler können sich in Partnerschaftsgesellschaften zusammen schließen. Solche Gesellschaften müssen in das Partnerschaftsregister eingetragen werden. Jeder Gesellschafter haftet dabei uneingeschränkt mit seinem geschäftlichen und seinem Privatvermögen. Aber die Haftung für berufliche Fehler beschränkt sich auf den Partner, der den Fehler begangen hat. Partnerschaftsgesellschaften findet man häufig bei Ärzten und Rechtsanwälten. Finanzielle Förderungen stehen Existenzgründern in einem freien Beruf ebenso zu wie anderen Gründern. So gibt es bei der KfW Bank verschiedene Förderprogramme. Vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (bafa) kann man beispielsweise auch Zuschüsse zu den Kosten für eine Unternehmensberatung erhalten. In der Förderdatenbank des Bundes findet man alle aktuellen Informationen dazu.
 

Auch im Bereich der Altersvorsorge und Krankenversicherung gibt es für Freiberufler Unterschiede zum Gewerbetreibenden. Ein Teil der freiberuflich Selbständigen ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Dazu gehören unter anderem selbständige Lehrer, Masseure, Hebammen, Seelotsen und Erzieher. Nicht versicherungspflichtig in der GRV sind dagegen selbstständige Ärzte, Heilpraktiker und Logopäden sowie Rechtsanwälte und Notare. Für Künstler und Publizisten gibt es eine eigene gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung - die Künstlersozialversicherung. Die KSV ist eine Pflichtversicherung. Wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSV erfüllt, muss sich auch dort versichern. Künstler und Publizisten, die ein jährliches Mindesteinkommen von 3.900 Euro haben, maximal einen Arbeitnehmer beschäftigen und hauptsächlich im Inland tätig sind, werden in der Künstlersozialversicherung versichert. Erzielt ein selbständiger Künstler oder Publizist das Mindestjahreseinkommen nicht, ist er versicherungsfrei. Die Freiberufler, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, können sich in berufsständischen Versorgungswerken versichern. In einigen Bundesländern gibt es auch berufsständische Pflicht-Versorgungswerke speziell für selbständige Ingenieure und psychologische Psychotherapeuten.
 

Bei der Krankenversicherung haben Freiberufler die gleichen Möglichkeiten wie Gewerbetreibende. Sie können zwischen einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Krankenversicherung wählen. Wer in eine private Krankenversicherung wechseln möchte, sollte die Vor- und Nachteile gut abwägen. In der PKV gibt es beispielsweise keine kostenfreie Mitversicherung der Kinder. Jedoch bietet diese ein Höchstmaß an medizinischer Absicherung mit flexiblen und günstigen Tarifen. Vor Wechsel in die private Krankenversicherung sollten jedoch immer mehrere Anbieter miteinander verglichen werden. Gegen Arbeitsunfälle können sich Freiberufler bei ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft versichern.
 

Noch ein paar rechtliche Besonderheiten, die man als Freiberufler wissen sollte. Als freiberuflich Selbständiger ist man zwar kein Zwangsmitglied in der Industrie- und Handelskammer, für einige freie Berufe gibt es dennoch eine Pflichtmitgliedschaft in einer zuständigen Kammer. Zu den kammerfähigen freien Berufen gehören Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und beratende Ingenieure. Die Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer hat einen ganz bestimmten Hintergrund. Diese Berufe haben eine besondere gesellschaftliche Bedeutung, weil sie z.B. eine unabhängige Beratung sichern, die medizinische Versorgung gewährleisten oder der Rechtspflege dienen. Die meisten Freiberufler müssen ihre berufliche und fachliche Qualifikation nachweisen. Dies geschieht entweder bei ihrer zuständigen Kammer oder bei öffentlichen Einrichtungen, wie dem Gesundheitsamt oder dem Gericht.
 

Für Freiberufler gibt es typische Rechtsformen und Kooperationsformen. Auf die Partnerschaftsgesellschaften wurde bereits eingegangen. Aber es gibt noch andere Möglichkeiten. Weit verbreitet sind da die Praxis- und Bürogemeinschaften. Sie besitzen keine eigene Rechtsform und beschränken sich auf die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten und deren Einrichtung. Ziel solcher Gemeinschaften ist die Kostensenkung. Alle Freiberufler üben ihre Tätigkeit selbständig aus und müssen dies auch nach außen deutlich machen. Auch die Gründung einer GbR ist als Freiberufler möglich. Bei Rechtsanwälten und Steuerberatern wird dies auch Sozietät genannt. Bei der GbR haften alle Gesellschafter mit ihrem Geschäfts- und Privatvermögen. In der Außendarstellung tritt die GbR, meist mit eigenem Firmennamen, als Einheit auf. Aufträge werden an die GbR erteilt, finanzielle Forderungen an die GbR gestellt. Natürlich ist auch die Gründung einer GmbH als Freiberufler möglich. Allerdings gelten dann nicht mehr die rechtlichen und steuerlichen Regelungen eines Freiberuflers., da die GmbH eigenen steuerlichen und rechtlichen Vorschriften unterliegt.
 

Abschließend sei gesagt, dass die Existenzgründung als Freiberufler nicht schwieriger und komplizierter ist als bei Gewerbetreibenden. Wer sich rechtzeitig Rat und Unterstützung holt, ist immer gut beraten.