Gewerbe anmelden
Mit beginnender Selbstständigkeit und der Beabsichtigung Gewinne zu erzielen sind Sie dazu verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden. Den Gewerbeschein erhalten Sie beim zuständigen Gewerbeamt Ihres Wohnortes. Die Kosten für die Gewerbeanmeldung schwanken je nach Wohnort zwischen 10 und 50 Euro. Zur Anmeldung sollten Sie einen gültigen Personalausweis mitbringen. Handwerker benötigen zudem eine Handwerkskarte oder eine Gewerbekarte für handwerksähnliche Betriebe (siehe IHK oder HWK). Gastronomen benötigen hingegen eine Betriebserlaubnis vom zuständigen Ordnungsamt.
Wichtig: Das Datum für den Beginn der Selbstständigkeit ist nicht die Erteilung des Gewerbescheines, sondern der Beginn zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Geben Sie diese immer korrekt an.
Mit der Gewerbeanmeldung werden Sie automatisch Pflichtmitglied in der Industrie- und Handelskammer (IHK). Diese schickt Ihnen nach einiger Zeit automatisch ein Formular zu, in dem Sie Ihre voraussichtlichen Umsätze eintragen. Bei Kleinbetrieben ist die Mitgliedschaft bis zu einer Gewinngrenze von zur Zeit 5.200 Euro im Jahr kostenfrei. Existenzgründer bezahlen in den ersten zwei Jahren ebenfalls keine Beiträge, wenn der Jahresgewinn unter 25.000 Euro liegt. Über die IHK erhalten Sie auch die Möglichkeit, Seminare für Existenzgründer zu erfragen, oder sich kostenfrei zu relevanten Themen zu informieren.
Ebenfalls nach der Gewerbeanmeldung erhalten Sie vom Finanzamt einen Fragebogen zugeschickt, in dem Sie Angaben zu Ihrer selbstständigen Tätigkeit machen müssen. Bei Fragen lohnt die Zuhilfenahme eines Steuerberaters, oder die Agentur für Arbeit mit der Auskunft nach Seminaren zum Thema Gewerbeanmeldung. Im Fragebogen des Finanzamtes müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:
- Allgemeine Angaben
Hier sind Angaben zu Ihrer Person und Tätigkeit (Einzelperson, Freiberufler) erforderlich. Achten Sie darauf, dass die Anschrift gleich Ihrer Firmenanschrift ist. Betreiben Sie Ihr Gewerbe von zuhause aus, nennen Sie Ihre Privatanschrift.
- Art der Gewinnermittlung / voraussichtlicher Umsatz und Gewinn
(Umsatz = Gesamteinnahmen; Gewinn = Einnahmen abzüglich Ausgaben)
Liegt ihr voraussichtlicher Gewinn bei unter 30.000 Euro im Jahr, reicht dem Finanzamt bei der Steuererklärung eine einfach Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aus. Bei höheren Gewinnen oder Umsätzen ab 500.000 Euro besteht eine Buchführungspflicht. Anhand ihrer Angaben wird auch festgesetzt, ob unter anderem eine Steuervorauszahlung erfolgen muss.
Tipps und Wissenswertes:
- Für die Einnahmen-Überschussrechnung sollten Sie immer die Belege und Rechnungen für betriebliche Zwecke aufbewahren. Fertigen Sie sich am besten eine Liste an und ergänzen Sie regelmäßig die einzelnen Buchungsposten. Für die Einnahmen-Überschussrechnung sollten Sie immer die Belege und Rechnungen für betriebliche Zwecke aufbewahren. Fertigen Sie sich am besten eine Liste an und ergänzen Sie regelmäßig die einzelnen Buchungsposten.
- Sinnvoll ist die Eröffnung eines separaten Kontos, damit Sie immer den Überblick über die Einnahmen und Ausgaben haben. Legen Sie zudem immer einen festen Anteil (ca. 40%) Ihrer Gewinne für die Steuer zurück.
- Wenn Sie am Anfang nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz im Jahr erzielen, greift automatisch die sog. Kleinunternehmerregelung. Als Kleinunternehmer sind Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Eine separate Umsatzsteuererklärung ist in dem Fall nicht notwendig.
- Als Selbstständiger sind Sie von der Versicherungspflicht befreit, und können in eine private Krankenversicherung wechseln. Dies kann Sinn machen, zumal die Beiträge bei wesentlich besseren Leistungen oftmals günstiger sind, als in der GKV. Fordern Sie hierfür immer zuvor einen kostenlosen Versicherungsvergleich an.
- Wenn Sie sich aus einer Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen möchten, sollten Sie vor Anmeldung eines Gewerbes das Arbeitsamt über Ihr Gründungsvorhaben informieren. Entschieden werden kann dann auch unter anderem, ob Sie einen Gründungszuschuss erhalten.
- Wenn Sie mit Ihrem Gewerbe über einige Jahre keinen Gewinn erzielen, sollten Sie dieses nach Rücksprache mit dem Finanzamt abmelden. Ansonsten fällt Ihre Tätigkeit unter “Liebhaberei” - Steuereinsparungen werden dann zurückgefordert.

