EÜR-Rechner: Einnahmenüberschussrechnung berechnen

Zuletzt aktualisiert: 21.08.2026

Die Einnahmenüberschussrechnung ist die einfache Art der Gewinnermittlung: Sie ziehen von Ihren Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben ab, und was übrig bleibt, ist Ihr Gewinn. So steht es in § 4 Abs. 3 EStG. In der Praxis scheitert es selten an dieser Formel, sondern an der Frage, was in welche Zeile gehört – und daran, dass am Ende niemand weiß, wie viel vom Gewinn nach Steuern tatsächlich übrig bleibt.

Der Rechner nimmt Ihnen beides ab. Er ist nach den Ausgabengruppen der amtlichen Anlage EÜR aufgebaut, sodass Sie Ihre Zahlen später direkt übertragen können. Zusätzlich schätzt er die Einkommensteuer auf Ihren Gewinn nach dem Tarif 2026 und prüft, ob Sie die EÜR überhaupt noch nutzen dürfen oder ob die Buchführungsgrenzen des § 141 AO überschritten sind.

EÜR-Rechner 2026

Einnahmenüberschussrechnung berechnen

Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben – gegliedert wie die amtliche Anlage EÜR.

Tragen Sie Netto-Beträge ohne Umsatzsteuer ein, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG rechnen Sie mit den Brutto-Beträgen – die Umsatzsteuer ist für Sie ein Kostenbestandteil. Felder, die Sie nicht brauchen, bleiben leer.

Betriebseinnahmen

Summe Betriebseinnahmen 0,00 €

Betriebsausgaben

Summe Betriebsausgaben 0,00 €

Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG

Bitte oben Ihre Beträge eintragen.

Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG). Maßgeblich ist, wann das Geld geflossen ist – nicht das Rechnungsdatum. Eine im Dezember gestellte, im Januar bezahlte Rechnung gehört ins Folgejahr. Ausnahme: regelmäßig wiederkehrende Zahlungen rund um den Jahreswechsel. Das Gesetz spricht von „kurzer Zeit"; der BFH versteht darunter zehn Tage. Die Zahlung muss in diesem Zeitraum nicht nur geleistet, sondern auch fällig geworden sein – sonst greift die Rückausnahme nicht.
Bewirtung: 70 % beim Gewinn, 100 % bei der Vorsteuer. Vom angemessenen Bewirtungsaufwand mindern nur 70 % den Gewinn (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) – unangemessener Aufwand vorab gar nicht. Die Vorsteuer ist davon unberührt und voll abziehbar: Die Kürzung des § 15 Abs. 1a UStG ist nach dem BFH-Urteil vom 10.02.2005 (V R 76/03) europarechtswidrig und wird nicht mehr angewandt. Tragen Sie oben also 70 % der Bewirtung ein, bei der Vorsteuer aber den vollen Betrag. Voraussetzung für den Abzug: Anlass und Teilnehmer sind schriftlich festzuhalten, und die Aufwendungen müssen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG).
Grundstücke, Beteiligungen, Wertpapiere gehören nicht hierher. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden nicht abgeschrieben. Ihre Anschaffungskosten wirken sich erst, wenn Sie sie verkaufen oder entnehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG) – der Kauf allein mindert den Gewinn nicht. Alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gehören zudem in ein laufend zu führendes Anlagenverzeichnis (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Nur zur Orientierung. Der Rechner liefert eine unverbindliche überschlägige Einschätzung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – keine verbindliche Berechnung Ihres Gewinns oder Ihrer Steuer und keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Die Ergebnisse dürfen nicht ungeprüft als Grundlage für die Anlage EÜR, die Steuererklärung oder sonstige steuerliche Entscheidungen dienen.

Nicht abgebildet sind unter anderem: die 70-%-Grenze bei Bewirtungskosten und weitere Abzugsbeschränkungen nach § 4 Abs. 5 EStG, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen (§ 7g EStG), der Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG), die Behandlung nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG), die 10-Tage-Regel des § 11 EStG im Einzelfall, Verlustverrechnung nach § 10d EStG, Gewerbesteuer und ihre Anrechnung nach § 35 EStG, Kinderfreibeträge, Progressionsvorbehalt sowie die Besonderheiten von Personen- und Kapitalgesellschaften. Die Steuerschätzung in Reiter 2 bildet den Grundtarif bzw. das Ehegattensplitting nach § 32a EStG ab und ersetzt keine Veranlagung.

Rechtsstand: 2026. Steuerliche Regelungen ändern sich; eine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen, eine Haftung ist ausgeschlossen. Verbindlich sind allein die gesetzlichen Vorschriften und der Bescheid Ihres Finanzamts. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

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© selbststaendig.de · Stand: August 2026

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Was der Rechner kann

Gewinn ermittelnBetriebseinnahmen und Betriebsausgaben in den Gruppen der amtlichen Anlage EÜR. Zwischensummen je Bereich, Gewinn oder Verlust als Ergebnis, dazu die Gewinnquote in Prozent Ihrer Einnahmen.
Was bleibt übrigEinkommensteuer auf den Gewinn nach dem Tarif 2026, wahlweise mit Splitting und Kirchensteuer. Zeigt Durchschnitts- und Grenzsteuersatz getrennt an.
Darf ich die EÜR nutzen?Prüft die Grenzen des § 141 AO (800.000 € Umsatz, 80.000 € Gewinn) und unterscheidet dabei zwischen Freiberuflern, Gewerbetreibenden und Kapitalgesellschaften.
Zum MitnehmenEin Klick auf „Berechnung drucken" gibt alle drei Bereiche auf Papier oder als PDF aus – praktisch, wenn Sie die Summen später in ELSTER übertragen oder mit dem Steuerberater durchgehen.
Rechnet sofortKeine Anmeldung, keine Schrittfolge, keine Datenübertragung. Alles läuft in Ihrem Browser.

So gehen Sie vor

  1. Entscheiden Sie sich für netto oder brutto. Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt, tragen Sie überall Nettobeträge ein. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG rechnen Sie durchgehend mit Bruttobeträgen – die Umsatzsteuer ist für Sie ein Kostenbestandteil und kein durchlaufender Posten.
  2. Tragen Sie die Betriebseinnahmen ein. Umsatzerlöse sind der Hauptposten. Denken Sie an die vereinnahmte Umsatzsteuer: Bei Regelbesteuerung ist sie eine Betriebseinnahme, auch wenn sie Ihnen wirtschaftlich nicht gehört.
  3. Gehen Sie die Ausgabengruppen durch. Felder, die Sie nicht brauchen, bleiben leer. Die Gliederung folgt der Anlage EÜR, damit Sie die Summen später übertragen können.
  4. Lesen Sie den Gewinn ab. Dieser Betrag ist Ihr Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG und geht in die Einkommensteuererklärung ein.
  5. Wechseln Sie in Reiter 2. Der Gewinn wird übernommen. Ergänzen Sie weitere Einkünfte und vor allem Ihre Vorsorgeaufwendungen – bei Selbstständigen macht das oft mehrere tausend Euro Steuerunterschied aus.

Die Formel – und der Fehler, der am häufigsten passiert

Die Rechnung selbst ist schlicht:

Betriebseinnahmen − Betriebsausgaben = Gewinn

Der mit Abstand häufigste Fehler steckt nicht in der Formel, sondern im Zeitpunkt. Für die EÜR gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG: Maßgeblich ist, wann das Geld tatsächlich geflossen ist – nicht, wann Sie die Rechnung geschrieben haben.

Eine Rechnung, die Sie am 20. Dezember stellen und die am 8. Januar bezahlt wird, gehört deshalb in das Folgejahr. Wer nach Rechnungsdatum sortiert, verschiebt Gewinn ins falsche Jahr und riskiert bei einer Prüfung eine Korrektur.

Die Ausnahme ist die 10-Tage-Regel: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurz um den Jahreswechsel fließen, werden dem Jahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Der Gesetzestext selbst nennt keine Tageszahl – er spricht nur von „kurzer Zeit". Dass damit zehn Tage gemeint sind, ist ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Zwei Bedingungen werden dabei oft übersehen. Erstens muss die Zahlung in diesem Zeitraum nicht nur geleistet, sondern auch fällig geworden sein – der BFH verlangt beides. Zweitens gilt die Regel nur für regelmäßig wiederkehrende Posten, nicht für eine einzelne Kundenrechnung. Der Klassiker ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember, die am 10. Januar fällig wird und abfließt: Sie gehört noch ins alte Jahr.

Was in die Betriebseinnahmen gehört

UmsatzerlöseAlles, was Sie für Ihre Leistungen oder Waren vereinnahmt haben.
Vereinnahmte UmsatzsteuerBei Regelbesteuerung eine Betriebseinnahme. Kleinunternehmer lassen das Feld leer.
Private NutzungFirmenwagen privat gefahren, Ware für den Eigenbedarf entnommen: Das erhöht den Gewinn. Für den Firmenwagen hilft der Firmenwagenrechner.
Sonstige EinnahmenZuschüsse, Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen, betriebliche Zinsen, Versicherungsentschädigungen.

Die wichtigsten Betriebsausgaben

Wareneinkauf und MaterialVoll abziehbar im Jahr der Zahlung.
FremdleistungenSubunternehmer und Freelancer. Mehr dazu unter Fremdleistungen.
PersonalkostenLöhne, Gehälter und Arbeitgeberanteile. Was Mitarbeiter wirklich kosten, zeigt der Mitarbeiterkosten-Rechner.
Abschreibungen (AfA)Abnutzbare Anschaffungen über 800 € netto werden über die Nutzungsdauer verteilt (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG). Nicht abnutzbare Güter wie Grund und Boden gehören nicht hierher. Den Jahresbetrag liefert der Abschreibungsrechner.
Geringwertige WirtschaftsgüterBis 800 € netto je Stück sofort absetzbar (§ 6 Abs. 2 EStG). Bis 250 € netto ohne Aufzeichnung, darüber mit Eintrag im GWG-Verzeichnis. Alternativ Sammelposten für Güter über 250 € bis unter 1.000 €, aufgelöst über fünf Jahre (§ 6 Abs. 2a EStG).
RaumkostenMiete, Nebenkosten, häusliches Arbeitszimmer. Einzelheiten unter Raumkosten.
Werbung und BewirtungBewirtung aus geschäftlichem Anlass mindert den Gewinn nur zu 70 % – und zwar 70 % des angemessenen Aufwands (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Tragen Sie hier bereits den gekürzten Betrag ein. Für die Vorsteuer gilt etwas anderes, siehe unten.
Gezahlte VorsteuerBei Regelbesteuerung eine Betriebsausgabe – das Gegenstück zur vereinnahmten Umsatzsteuer. Bei Bewirtungskosten hier den vollen Vorsteuerbetrag ansetzen, nicht 70 %.

Nicht in die EÜR gehören Ihre private Kranken- und Rentenversicherung sowie Ihre Einkommensteuerzahlungen. Das sind keine Betriebsausgaben. Die Vorsorgeaufwendungen wirken sich trotzdem steuermindernd aus – aber als Sonderausgaben, weshalb sie im Rechner in Reiter 2 abgefragt werden.

Die Bewirtungs-Falle: 70 % beim Gewinn, aber 100 % bei der Vorsteuer

Bei Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass kürzen viele Selbstständige zweimal – und verschenken damit Geld. Die beiden Ebenen laufen auseinander:

Gewinn (Einkommensteuer)Nur 70 % mindern den Gewinn. Und zwar 70 % des Betrags, der „nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen" ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Unangemessener Aufwand fällt vorher schon vollständig heraus – es ist also eine zweistufige Prüfung.
Vorsteuer (Umsatzsteuer)100 % abziehbar. Die Kürzung in § 15 Abs. 1a UStG ist nach dem BFH-Urteil vom 10.02.2005 (V R 76/03) nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und wird nicht mehr angewandt.

Praktisch heißt das: Bei einer Bewirtungsrechnung über 119 € brutto (100 € netto + 19 € USt) tragen Sie 70 € in die Betriebsausgaben ein, aber die vollen 19 € in die Vorsteuer.

Damit der Abzug hält, müssen zwei formale Anforderungen erfüllt sein: Sie halten Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe schriftlich fest (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 EStG), und Sie zeichnen die Bewirtungskosten einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben auf (§ 4 Abs. 7 EStG) – in der Praxis über ein eigenes Konto oder eine eigene Spalte. Fehlt der ordnungsgemäße Nachweis, ist nicht nur der 70-%-Abzug gefährdet, sondern nach der Rechtsprechung mancher Finanzgerichte auch der Vorsteuerabzug.

Was Sie nicht abschreiben können

Ein Punkt, der bei der EÜR regelmäßig für Rückfragen sorgt: Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden nicht abgeschrieben. Dazu zählen Grund und Boden, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Wertpapiere.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG wirken sich deren Anschaffungskosten erst aus, wenn Sie das Wirtschaftsgut verkaufen oder entnehmen. Wer ein Grundstück für 200.000 € kauft, hat in diesem Jahr also keine Betriebsausgabe von 200.000 € – der Betrag bleibt bis zur Veräußerung gebunden. Beim Gebäude darauf sieht es anders aus: Das ist abnutzbar und wird planmäßig abgeschrieben.

Unabhängig davon gilt für alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die Pflicht zum laufend zu führenden Anlagenverzeichnis mit Anschaffungstag und Anschaffungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG). Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern greift die Verzeichnispflicht ab einem Anschaffungswert von mehr als 250 € netto; darunter genügt der schlichte Sofortabzug.

EÜR oder Bilanz: Wer darf, wer muss?

FreiberuflerDürfen immer die EÜR nutzen – ohne Umsatz- oder Gewinngrenze. § 141 AO gilt nur für Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte.
Gewerbetreibende, nicht im HandelsregisterEÜR erlaubt, solange Umsatz und Gewinn unter den Grenzen bleiben: mehr als 800.000 € Umsatz oder mehr als 80.000 € Gewinn lösen die Buchführungspflicht aus.
Einzelkaufleute (e.K.)Grundsätzlich buchführungspflichtig nach § 238 HGB – aber nach § 241a HGB befreit, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen weder 800.000 € Umsatz noch 80.000 € Jahresüberschuss überschritten werden. Bei Neugründung genügt der erste Stichtag. Ein befreiter e.K. darf die EÜR nutzen.
OHG und KGBuchführungspflichtig nach § 238 HGB. Die Befreiung des § 241a HGB gilt nur für Einzelkaufleute und greift hier nicht.
GmbH, UG, AGImmer bilanzierungspflichtig. Als Formkaufleute nach § 6 Abs. 1 HGB ist die EÜR nicht zulässig.

Ein Punkt wird oft übersehen: Die Buchführungspflicht nach § 141 AO greift nicht automatisch mit dem Überschreiten der Grenze. Nach § 141 Abs. 2 AO beginnt sie erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung des Finanzamts folgt. Bis zu dieser Mitteilung dürfen Sie weiter die EÜR nutzen – auch wenn Sie die Schwelle bereits gerissen haben. Wer tiefer einsteigen will, nutzt den Buchführungspflicht-Check.

Die Anlage EÜR ist Pflicht – auch bei kleinen Umsätzen

Hier hält sich eine überholte Information hartnäckig: Früher durften Betriebe mit Betriebseinnahmen unter 17.500 € statt der Anlage EÜR eine formlose Aufstellung einreichen. Diese Vereinfachung ist seit dem Veranlagungszeitraum 2017 weggefallen. Wer heute noch liest, er dürfe unter 17.500 € formlos abrechnen, liest eine veraltete Quelle.

Heute gilt: Wer den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, muss die Anlage EÜR elektronisch übermitteln (§ 60 Abs. 4 EStDV). Eine Betragsgrenze kennt die Vorschrift nicht. Nur auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten; dann ist der amtliche Vordruck beizulegen.

Abgrenzung zu unseren anderen Rechnern

EÜR-Rechner (diese Seite)Ermittelt den Gewinn aus Einnahmen und Ausgaben, gegliedert nach der Anlage EÜR.
EinkommensteuerrechnerRechnet die Einkommensteuer im Detail – wenn Sie den Gewinn schon kennen und eine genauere Steuerberechnung brauchen.
Umsatzsteuer-RechnerNetto, Brutto und die Zahllast ans Finanzamt. Die Umsatzsteuer ist eine eigene Steuerart und in der EÜR nur ein durchlaufender Posten.
Kleinunternehmer-RechnerKlärt, ob sich § 19 UStG für Sie lohnt. Betrifft nur die Umsatzsteuer, nicht die Gewinnermittlung – auch Kleinunternehmer machen eine EÜR.
Steuerrücklagen-RechnerWie viel Sie monatlich zurücklegen sollten, damit die Nachzahlung nicht zum Problem wird.
GewerbesteuerrechnerNur für Gewerbetreibende. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer.

Häufige Fragen zur Einnahmenüberschussrechnung

Wer darf eine EÜR erstellen?

Die EÜR darf nutzen, wer nicht gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist und auch freiwillig keine Bücher führt (§ 4 Abs. 3 EStG). Das sind alle Freiberufler ohne Ausnahme sowie Gewerbetreibende, die unter den Grenzen des § 141 AO bleiben: höchstens 800.000 € Umsatz und höchstens 80.000 € Gewinn im Jahr. Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG sind ausgeschlossen, sie müssen immer bilanzieren.

Wann muss ich von EÜR auf Bilanzierung umstellen?

Als Gewerbetreibender müssen Sie umstellen, wenn Ihr Umsatz mehr als 800.000 € oder Ihr Gewinn mehr als 80.000 € beträgt – es genügt, dass eine der beiden Grenzen überschritten wird. Die Pflicht beginnt aber nicht sofort: Nach § 141 Abs. 2 AO teilt das Finanzamt Ihnen den Beginn mit, und die Buchführungspflicht gilt erst ab dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr. Freiberufler müssen unabhängig von der Höhe ihres Gewinns nie umstellen.

Was ist der Unterschied zwischen EÜR und Bilanz?

Die EÜR ist eine reine Geldflussrechnung: Es zählt, wann Zahlungen tatsächlich fließen (Zufluss-Abfluss-Prinzip, § 11 EStG). Die Bilanzierung – der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG – ordnet Erträge und Aufwendungen dagegen dem Zeitraum zu, zu dem sie wirtschaftlich gehören, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Sie erfordert Inventur, Forderungs- und Verbindlichkeitskonten sowie einen Jahresabschluss und ist deutlich aufwendiger. Über die gesamte Lebensdauer eines Betriebs führen beide Verfahren zum selben Gesamtgewinn, nur die Verteilung auf die Jahre unterscheidet sich.

Ist Einnahmen-Ausgaben-Rechnung das gleiche wie EÜR?

Umgangssprachlich ja, fachlich ist „Einnahmenüberschussrechnung" der Begriff des deutschen Steuerrechts nach § 4 Abs. 3 EStG. „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung" ist die in Österreich übliche Bezeichnung für ein vergleichbares Verfahren. Wer in Deutschland Formulare ausfüllt, sucht die Anlage EÜR.

Darf ich als Kleinunternehmer eine EÜR machen?

Ja, und Sie müssen es sogar. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer und sagt nichts über die Gewinnermittlung aus. Auch als Kleinunternehmer ermitteln Sie Ihren Gewinn per EÜR und reichen die Anlage EÜR elektronisch ein. Der Unterschied: Sie rechnen mit Bruttobeträgen, weil Sie keine Umsatzsteuer ausweisen und keinen Vorsteuerabzug haben.

Wie erfasse ich Betriebseinnahmen nach dem Zuflussprinzip?

Entscheidend ist der Tag, an dem Sie über das Geld verfügen können – bei Überweisungen die Gutschrift auf Ihrem Konto, bei Bargeld die Übergabe, bei Kartenzahlung die Gutschrift des Zahlungsdienstleisters. Rechnungs- und Leistungsdatum spielen keine Rolle. Eine im Dezember 2026 gestellte, im Januar 2027 bezahlte Rechnung ist eine Betriebseinnahme des Jahres 2027. Die einzige Ausnahme ist die 10-Tage-Regel, und sie greift nur bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, die in diesem Zeitraum zugleich fällig geworden und geflossen sind – für eine einzelne Kundenrechnung gilt sie nicht.

Welche Unterlagen brauche ich für das Finanzamt bei der EÜR?

Einzureichen ist nur die Anlage EÜR selbst, elektronisch über ELSTER. Ihre Belege reichen Sie nicht mit ein, müssen sie aber aufbewahren und auf Nachfrage vorlegen können: Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Kontoauszüge, Kassenaufzeichnungen, Verträge sowie das laufend zu führende Anlagenverzeichnis für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG). Für Buchungsbelege wie Rechnungen und Kontoauszüge gilt seit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von acht Jahren (§ 147 Abs. 3 AO); für Jahresabschlüsse, Inventare und Aufzeichnungen bleibt es bei zehn Jahren.

Muss die EÜR elektronisch übermittelt werden?

Ja. Nach § 60 Abs. 4 EStDV ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der Regel über ELSTER. Eine Betragsgrenze gibt es nicht – die frühere Erleichterung für Betriebseinnahmen unter 17.500 € ist seit 2017 weggefallen. Nur auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten; dann ist der amtliche Vordruck in Papierform beizufügen.

Was kommt in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Auf der Einnahmenseite: alle Umsatzerlöse, die vereinnahmte Umsatzsteuer bei Regelbesteuerung, der Wert privater Nutzung und Sachentnahmen sowie sonstige Einnahmen wie Zuschüsse oder Erlöse aus Anlagenverkäufen. Auf der Ausgabenseite: Wareneinkauf, Fremdleistungen, Personalkosten, Abschreibungen, geringwertige Wirtschaftsgüter, Raum- und Fahrzeugkosten, Werbung, betriebliche Versicherungen, Bürokosten, Beratungskosten, gezahlte Vorsteuer und Umsatzsteuerzahlungen ans Finanzamt. Nicht hinein gehören private Aufwendungen, Ihre Einkommensteuer und Ihre private Kranken- und Rentenversicherung.

Bis wann muss die Anlage EÜR abgegeben werden?

Die Anlage EÜR ist Teil der Einkommensteuererklärung und folgt deren Fristen. Wer die Erklärung selbst erstellt, gibt sie bis zum 31. Juli des Folgejahres ab (§ 149 Abs. 2 AO). Mit steuerlicher Beratung durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres. Fällt der Stichtag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag. Wird die Frist ohne Fristverlängerung überschritten, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Welche Rolle spielt die Rechtsform für die Wahl der Gewinnermittlung?

Eine entscheidende. Einzelunternehmen und GbR dürfen die EÜR nutzen, solange keine Buchführungspflicht besteht. Eingetragene Kaufleute und Personenhandelsgesellschaften (e.K., OHG, KG) sind nach § 238 HGB grundsätzlich buchführungspflichtig, wobei § 241a HGB Einzelkaufleute unter 800.000 € Umsatz und 80.000 € Jahresüberschuss befreit. Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG sind als Formkaufleute nach § 6 Abs. 1 HGB ausnahmslos zur doppelten Buchführung mit Jahresabschluss verpflichtet – für sie ist die EÜR nie zulässig.

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