Gewinnermittlung: Das müssen Selbstständige wissen

In der Einkommensteuer sind vier unterschiedliche Methoden verankert, die zu Gewinnermittlung benutzt werden können. Diese vier Methoden sind in zwei Sparten aufgeteilt. Die erste Sparte ist die Gewinnermittlung durch den Betriebsvermögensvergleich, die zweite Sparte ist die Gewinnermittlung ohne Betriebsvermögensvergleich.
 

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

Der Betriebsvermögensvergleich wird entweder nach Paragraf 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EstG) oder nach Paragraf 5 EStG durchgeführt. Der Unterschied steckt wie immer im Detail.

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach Paragraf 4 Abs. 1 EStG

Paragraf 4 Abs. 1 EstG kommt in der Regel für Land- und Forstwirte oder Selbstständige infrage, wenn sie buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen. Für die Betroffenen kommen nur die Regelungen des Einkommensteuerrechts zum Tragen, handelsrechtliche Bewertungsvorschriften greifen nicht. Ein besonderer Unterschied liegt im Ansatz des Umlaufvermögens wie zum Beispiel der Vorräte. Diese werden mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eingetragen. Wahlweise darf auch ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden, soweit es eine Wertminderung gegeben hat.

Fazit: Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach Paragraf 4 Abs. 1 EStG kommt für Selbstständige in Betracht.


Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach Paragraf 5 EstG

Wenn Sie

  • Gewerbetreibender und zur Buchführung verpflichtet sind,

  • Kaufmann im Sinne des HGB mit handelsrechtliche Buchführungspflicht sind

  • oder, wenn ihre Umsätze 600.000 € im Kalenderjahr überschreiten

  • oder ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb über 60.000 € im Jahr liegt,

dann müssen Sie einen Betriebsvermögensvergleich nach Paragraf 5 EStG durchführen.

In der Praxis bedeutet das, dass mit zweierlei Maß gemessen wird: Sie müssen die Vorschriften des Handelsrechts und des Einkommensteuerrechts in Sachen Bewertung berücksichtigen. Wenn das Betriebsvermögen bewertet wird, liegen die handelsrechtlichen Vorschriften zugrunde. Man spricht in diesem Zusammenhang vom sogenannten Grundsatz der Maßgeblichkeit, den die Handelsbilanz für ihre Steuerbilanz einnimmt.

Ihr Umlaufvermögen wird in der Steuerbilanz nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet. Das bedeutet, dass Sie den Wert der Wirtschaftsgüter grundsätzlich vorsichtig schätzen und niedrig ansetzen müssen. Es kann aber vorkommen, dass die Handelsbilanz andere (höhere) Werte ausweist als ihre Steuerbilanz, denn sie haben die Wahl.

Beispiel: Ein Gewerbetreibender kauft einen Posten Material im Wert von 15.000 €. Zum 31. Dezember ist dieses Material auf dem Markt nur noch 10.000 € wert. Aller Voraussicht nach ändert sich der Preis dauerhaft nicht, sondern bleibt bestehen.

Ergebnis: Nach Handelsrecht muss der Gewerbetreibender nach dem strengen Niederstwertprinzip das Material in der Bilanz mit 10.000 € ansetzen. Er hat handelsrechtlich die Wahl, das Material mit 15.000 € oder mit 10.000 € ansetzt. Das Wahlrecht gibt ihm die Möglichkeit dazu.

Konsequenzen: Will der Selbstständige seinen Betrieb verkaufen, wäre der höhere Ansatz in der Handelsbilanz eventuell dazu geeignet, einen besseren Preis zu erzielen. Auch kann ein höherer Ansatz der Vermögenswerte dazu führen, dass die Kreditkonditionen bei einer Kreditanfrage besser ausfallen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die Bank die Handelsbilanz akzeptiert und die Steuerbilanz zur umfassenden Prüfung nicht anfordert.

Mit dem Instrument des Wahlrechts ist Bilanzpolitik möglich, deren Stellschrauben Sie am besten in Absprache mit Ihrem Steuerberater für sich benutzen können.


Fazit: Gewerbetreibende, die zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen, müssen nach den Vorschriften von Paragraf 5 EStG bilanzieren.

 

Gewinnermittlung ohne Betriebsvermögensvergleich

Bei der Gewinnermittlung ohne Betriebsvermögensvergleich werden Kosten und Umsätze, Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Die Gewinnermittlung bezieht sich natürlich immer auf einen bestimmten Zeitraum, der in der Regel vom 1. Januar bis zum 31 Dezember läuft. Abweichungen davon gibt es jedoch in der Landwirtschaft, deren Wirtschaftsjahr gelegentlich vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres dauert. Die Gewinnermittlung kann durch die Einnahmeüberschussrechnung nach Paragraf 4 Abs. 3 EstG oder nach Paragraf 13a EstG (Durchschnittssteuersätze) durchgeführt werden. Üblich ist die sogenannte 4/3-Rechnung, deren Bezeichnung sich aus der Verankerung im Steuergesetz (Paragraf 4 Abs. 3 EStG) ergibt.

Vielen Steuerpflichtigen ist die Gewinnermittlung ohne Betriebsvermögensvergleich auch als Einnahme-Überschussrechnung, kurz EÜR, bekannt. Was hinter der EÜR steckt, wird in diesem gesonderten Beitrag ausführlich erläutert.
 

Was ist eigentlich das Betriebsvermögen?

Wenn vom Betriebsvermögensvergleich die Rede ist, stellt sich die Frage, was sich hinter dem Begriff eigentlich verbirgt. Im Betriebsvermögen werden sämtliche Wirtschaftsgüter erfasst. Es gibt diese in zwei Vermögensgruppen, nämlich Wirtschaftsgüter, die in das Betriebsvermögen gehören und Wirtschaftsgüter, die in das Privatvermögen geholfen. Diese Wirtschaftsgüter werden aufgelistet und mit den entsprechenden Werten ansetzen versehen.

Wird nun der Betriebsvermögensvergleich durchgeführt, braucht es Vergleichszahlen. Diese werden durch die jährliche Inventur festgestellt. Da im Rahmen einer Gewinnermittlung nur die Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden, die dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, muss es eine klare Unterscheidung zwischen dem Betriebsvermögen und dem Privatvermögen geben.

Wenn Sie selbstständig sind, wissen Sie, dass es manchmal gar nicht so einfach ist, Betriebsvermögen und Privatvermögen voneinander zu trennen. Das weiß auch der Gesetzgeber. Deshalb gibt es das notwendige und das gewillkürte Betriebsvermögen. Ausführliche Erläuterungen dazu liefert der Beitrag Was ist das Betriebsvermögen? [Link zum neuen Beitrag]
 

Wie lässt sich die Gewinn- und Verlustrechnung im Rahmen einer Gewinnermittlung einordnen?

Sicherlich kennen Sie eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und fragen sich, wie sich diese in die vorliegende Erläuterung über Betriebsvermögen und Betriebsvermögensvergleich sowie Gewinnermittlung einordnen lässt. Die Erklärung ist, dass die Gewinn- und Verlustrechnung ein Teil des Jahresabschlusses ist. Sie ist es, die den unternehmerischen Erfolg eines Jahres feststellt. Wenn die Einnahmen höher als die Ausgaben sind, macht Ihr Unternehmen Gewinn. Ist es umgekehrt, machen Sie Verluste.

Die Gewinn- und Verlustrechnung als Teil der Bilanz ist ein Unterkonto des Eigenkapitals. Wenn Sie die Bilanz betrachten, finden Sie das Eigenkapital auf der Passivseite. In der Gewinn- und Verlustrechnung fließen sämtliche Kosten und Umsätze auf unterschiedlichen Konten zusammen. Jede Buchung auf den Konten verändert den Erfolg des Unternehmens. Aufgrund dieser Funktion wird das Gewinn und Verlustkonto auch als Sammelkonto oder Hilfskonto bezeichnet. Diese und andere Konten finden Sie innerhalb einer Gewinn- und Verlustrechnung:

  • Fremdleistungen

  • Bürobedarf

  • Telefonkosten

  • Heizkosten

  • Werbungskosten

  • Umsatzerlöse

  • Zuschüsse

  • Zinsen
     

Gesetzliche Vorschriften für die Gewinn- und Verlustrechnung

Es gibt eine ganze Reihe gesetzlicher Vorschriften, nach der sich die Gewinn- und Verlustrechnung richtet. Die Basis bildet das Handelsgesetzbuch (HGB). Innerhalb des HGB werden sämtliche Einzelheiten geregelt, zu denen unter anderem auch außerordentliche Aufwendungen, außerplanmäßige Abschreibungen oder Bestandsveränderungen gehören.

Falls Sie selbstständig sind und an Einzelunternehmen betreiben, sind die Regeln nicht ganz so streng wie zum Beispiel bei einer GmbH. Im Prinzip bemerken Sie beim Buchen der einzelnen Geschäftsvorfälle gar nicht, in welcher Form die Gewinn- und Verlustrechnung generiert wird. Die jeweiligen Einzelheiten werden programmseitig vorgegeben – vorausgesetzt, Sie benutzen eine professionelle Buchhaltungssoftware, die sich an die ständig ändernde Steuergesetzgebung anpasst. Im Zweifel konsultieren Sie Ihren Steuerberater.

Auch, wenn Sie über die Zusammenhänge im Hintergrund der Buchhaltung eigentlich keine Kenntnis haben müssen, so sollten Sie doch vor Augen haben, dass Ihre Gewinn- und Verlustrechnung in jedem Jahr in gleicher Art und Weise dargestellt werden muss. Nur so ist es möglich, die einzelnen Jahre miteinander zu vergleichen. Sie entscheiden letztlich, ob Sie das Gesamtkostenverfahren oder das Umsatzkostenverfahren verwenden wollen. Diskutieren Sie mit Ihrem Steuerberater, welche Variante in Ihrem Fall die bessere ist.
 

Das Gesamtkostenverfahren

Beim Gesamtkostenverfahren werden die produzierten Mengeneinheiten zugrunde gelegt. Mit Bezug darauf werden nun Erträge und Kosten aufgestellt. Geregelt ist das Gesamtkostenverfahren in Paragraf 275 Abs. 2 HGB. Die Aufwendungen und Erträge werden nach dem verschiedenen Arten zusammengefasst und dargestellt:

Gesamtleistung

  • Umsatzerlöse

  • Bestandsveränderungen

  • aktivierte Eigenleistungen

  • sonstige betriebliche Erträge

Von der Gesamtleistung werden diese Positionen abgezogen:

  • Materialaufwand

  • Personalaufwand

  • Abschreibungen

  • sonstige betriebliche Aufwendungen

Daraus errechnet sich das Betriebsergebnis. Auf das Betriebsergebnis werden bestimmte Erträge und bestimmte Kosten angerechnet. Dabei handelt es sich um diese Positionen:

  • Beteiligungserträge

  • Erträge aus Wertpapieren

  • Sonstige Zinserträge

  • Abschreibungskosten von Wertpapieren

  • Zinskosten

  • Einkommensteuern und Ertragsteuern

Nachdem das Betriebsergebnis durch die zuletzt genannten Positionen verändert wurde, ergibt sich das sogenannte Ergebnis nach Steuern. Falls Sie weitere Steuern 8abgesehen von Einkommens- und Ertragsteuern) bezahlen mussten bzw. zurückerhalten haben, werden diese nach den gesetzlichen Vorschriften ebenfalls angerechnet. Am Ende ergibt sich der Jahresüberschuss oder der Jahresfehlbetrag.
 

Das Umsatzkostenverfahren

Beim Umsatzkostenverfahren werden die Kosten nicht nach den Aufwandsarten wie Material, Personal oder Abschreibungen gruppiert. Hier liegt eine Sortierung nach Funktionsbereichen, z.B in Herstellung, Verwaltung, Vertrieb etc. vor. Auf diese Weise werden Umsatzerlöse den Herstellungskosten gegenübergestellt. Das Umsatzkostenverfahren ist im Vergleich zum Gesamtkostenverfahren weiter verbreitet. Der typische Aufbau im Umsatzkostenverfahren ist in Paragraf 275 Abs. 3 HGB festgeschrieben.

Bruttoergebnis vom Umsatz

  • Umsatzerlöse

  • Herstellungskosten

Vom Bruttoergebnis vom Umsatz werden

  • Vertriebskosten

  • allgemeine Verwaltungskosten

  • sonstige betriebliche Aufwendungen abgezogen

  • sowie sonstige betriebliche Erträge hinzugerechnet.

Daraus errechnet sich das Betriebsergebnis.
 

Ergebnis nach Steuern

Das Ergebnis nach Steuern wird ermittelt, indem zum Betriebsergebnis bestimmte Erträge und Aufwendungen addiert bzw. davon subtrahiert werden. Diese ähneln den Positionen, die beim Gesamtkostenverfahren angesetzt werden.

  • Erträge aus Beteiligungen

  • Erträge aus Wertpapieren

  • sonstige Zinsen

  • Abschreibungskosten auf Finanzanlagen

  • Zinskosten

  • Einkommensteuern und Ertragsteuern

Falls Sie weitere Steuern (nicht Einkommensteuer und nicht Ertragsteuern) bezahlt oder zurückerhalten haben, werden diese nun vom Ergebnis nach Steuern abgezogen bzw. darauf gerechnet. Zum Schluss erhalten Sie das Jahresergebnis in Form eines Überschusses oder eines Fehlbetrags.

Zusammenfassung und Tipp: Es gibt vier verschiedene Arten der Gewinnermittlung. Zwei kommen ohne Betriebsvermögensvergleich aus und zwei orientieren sich am Betriebsvermögensvergleich. Als selbstständiger Einzelunternehmer ist die EÜR die einfachste und kostengünstigste Möglichkeit, den steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Aus pragmatischen Gründen empfiehlt es sich deshalb, diese Form der Gewinnermittlung zu bevorzugen, weil es Zeit und Geld spart.

 

Quellenangabe: 

Bornhofen, 38. Auflage Steuerlehre Teil 2, Rechtslage 2017, Springer Gabler Verlag

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