Ist mein Firmenname im Handelsregister automatisch geschützt?

Mann hält virtuelles Schloss in Hand

Bei der Anmeldung im Handelsregister können Sie auch den Unternehmensnamen angeben, unter dem Sie künftig Ihre Geschäfte führen. Mit der Eintragung tritt das Handelsgesetzbuch (HGB) in Kraft und Ihre Firma genießt einen gewissen Namensschutz. Doch der Handelsregistereintrag schützt nicht umfassend vor Nachahmern.

Namensschutz mit Eintragung ins Handelsregister

Der Begriff der „Firma“ wird umgangssprachlich häufig mit dem des „Unternehmens“ gleichgesetzt. Nach dem Handelsgesetzbuch bezeichnet er aber lediglich den Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Vor der Eintragung ins Handelsregister müssen Sie prüfen, ob der gewünschte Unternehmensname bereits genutzt wird. Durch eine Anfrage bei der IHK erfahren Sie, ob in Ihrem Kammerbezirk bereits gleiche oder ähnliche Firmierungen bestehen.

Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.“ (§30, Abs. 1 HGB)

Ist Ihre Firma einmal eingetragen, darf ein anderes Unternehmen in Ihrem Handelsregisterbezirk nicht unter demselben oder einem ähnlichen Namen firmieren.
 

Umfang des Namensschutzes bei Handelsregistereintrag

Der Namensschutz durch Handelsregistereintrag ist regional eng begrenzt. Bereits im benachbarten Kammerbezirk kann sich ein Unternehmen mit identischem oder ähnlichem Namen in das Handelsregister eintragen lassen. Des Weiteren schützen Sie mit dem Handelsregistereintrag nicht den Namen Ihrer Produkte. Ohne wirkungsvollen Schutz besteht die Gefahr, dass die Konkurrenz Ihren „guten Namen“ adaptiert, um vom Erfolg Ihres Unternehmens zu profitieren. Für Sie wird es unter diesen Umständen schwierig, rechtlich gegen die Nachahmer vorzugehen. Sofern ein Konkurrent über einen umfassenderen Namensschutz verfügt, kann er Ihnen sogar die Fortführung der Firma untersagen.
 

Umfassender Namensschutz nur bei eingetragener Marke

Mit einem Eintrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schützen Sie Ihren Unternehmensnamen umfassend. Auf der Internetseite des DPMA können Sie nach bereits eingetragenen Marken recherchieren und eine Eintragung online beantragen. Unterschieden wird zwischen Wortmarke (Zeichenfolge der Firma), Bildmarke (Firmenlogo) und Wortbildmarke (Kombination aus Zeichenfolge und Logo). Der Markenschutz umfasst standardmäßig drei Produkt- und/oder Dienstleistungsklassen und kann um weitere Klassen erweitert werden. Wenn Sie Ihre Firma beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen, ist diese deutschlandweit geschützt. Eine europäische oder gar weltweite Ausweitung des Namensschutzes ist ebenfalls möglich. Bitte beachten Sie, dass die Beantragung eines Markeneintrags einigen Rechercheaufwand bedeutet. Das Markenrecht (MarkenG) und Namensrecht (§12 BGB) beschränken die Wahl eines eintragungsfähigen Namens. Am besten lassen Sie sich vor Einreichung des Antrags von dem für Wettbewerbsrecht zuständigen Justiziars Ihrer Industrie- und Handelskammer beraten. Alternativ können Sie die Eintragung von einem auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt vornehmen lassen.
 

Vergleich: Namensschutz bei Handelsregister- und Markenanmeldung

Handelsregister

Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

Namensschutz gilt nur im Kammerbezirk

Namensschutz gilt deutschlandweit

Kein Namensschutz für Produkte

Produkte und Dienstleistungen können markenrechtlich geschützt werden

Namensschutz ist nicht erweiterbar

Markenschutz weltweit erweiterbar

Rechtsverfolgung von Nachahmern gestaltet sich schwierig

Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen Dritte können geltend gemacht werden


Wer zu diesem Thema weiter recherchieren möchte, der findet auf dem Existenzgründungsportal des BMWi Informationen zu Unternehmensnamen und Schutzrechten.

 

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