Firmenname ohne Handelsregistereintrag - Fantasiename möglich?

Geschäftsmann hält Blanko Visitenkarte

Kann eine Firma ohne Handelsregistereintragung einen Fantasienamen haben? In Deutschland ist es nur Kaufleuten erlaubt, eine Firma zu führen und damit Ihr Unternehmen unter einem Fantasienamen zu betreiben. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber auch für Ihr Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag die Möglichkeit, einen Fantasienamen für Ihr Gewerbe zu nutzen.
 

Grundlage: Wer ist zur Firmenführung berechtigt?

Zur Firmenführung sind nicht alle Selbstständigen berechtigt. Wer eine Gewerbe ohne Handelsregistereintrag führt, ist kein Kaufmann. Es kommt im Einzelfall darauf an, ob das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich macht. Wer nicht zur Firmenführung berechtigt ist, darf eine Geschäftsbezeichnung führen, die sich von einem Firmennamen eigentlich nicht unterscheidet. Wichtig ist jedoch, dass sich die dahinter stehende Geschäftsperson als Vertragspartei stets zu erkennen gibt.
 

Wer muss sich nicht in das Handelsregister eintragen lassen?

Freiberufler und Kleingewerbetreibende sind nicht dazu verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Falls sich die Köpfe hinter einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) für die Eintragung in das Handelsregister entscheiden, resultiert daraus automatisch die Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (OHG).

Welche Rechtsform wählen?
 

Wann muss man sich nicht im Handelsregister eintragen?

Wachstum und Umsatzsteigerung sind formale Gründe für diesen Schritt. Sobald Kleinunternehmer bzw. Kleingewerbetreibende gewisse Umsatzgrenzen überschreiten und einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erkennen lassen, können sie zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet werden.
 

Warum ist der Firmenname wichtig?

Nomen es omen! Mit dem Firmennamen erhält die Geschäftsidee ein möglichst unverwechselbares Gesicht, sie wird für Kunden greifbar. Idealerweise lässt der Firmenname bereits erkennen, worauf sich Kunden freuen können.

Es geht nicht nur um guten oder auch schlechten Geschmack: Ein guter Firmenname kann die Basis für eine zugkräftige Marke sein, er kann als Botschafter für die Produkte und die Qualität stehen. Der Fantasie sind nur wenige Grenzen mit Blick auf Firmennamen gesetzt. Angesichts der nutzbaren Potenziale sollte eine Entscheidung mit Bedacht gewählt werden.
 

Warum sollte der Firmenname geprüft werden?

Es ist möglich, dass ein Firmenname bereits irgendwo verwendet wird. Falls derselbe unwissend genutzt wird, kann das immense rechtliche Probleme und auch Kosten mit sich bringen. Daher sollte ein Firmenname geprüft werden. Auch wenn Fantasienamen scheinbar einzigartig sein und klingen mögen, könnten auch andere Gründer auf dieselbe Idee kommen.

Wo kann ich den Firmennamen prüfen?

Gründer könnten selber online recherchieren und durch die enorme Reichweite des Internets schnell bzw. im Markenregister (www.dpma.de) Spuren zu einem möglicherweise identischen Firmennamen finden. Gründer können gezielt beim Marken- und Patentamt suchen.

Im Zweifelsfall ist es mit Blick auf die eigene Planungssicherheit immer besser, einen erfahrenen Rechtsanwalt für Markenrecht mit ins Boot zu holen. Dieser kann auch Unterstützung mit Blick auf das Produkt sicherstellen (z. B. falls ein Patent angemeldet werden soll).

Firmenname schützen lassen


Welche Arten von Firmennamen gibt es?

Ein Blick auf die Praxis zeigt, dass die Personenfirma, die Sachfirma und die Phantasiefirma zu den wichtigen Lösungen für Firmennamen zählen. Bei einer Personenfirma ist der Name des Gründers bzw. Inhabers im Firmennamen enthalten, z. B. Max Mustermann GmbH. Bei der Sachfirma steht im Firmennamen der Tätigkeitsbereich im Fokus, wie z. B. bei XXX Reifenservice. Bei einem Phantasienamen kann ein neu gebildetes Wort auftauchen, auch eine Kombination aus den hier genannten Formen ist möglich. Es darf nur keine Irreführung geben!
 

Freiwilliger Handelsregistereintrag für Kleingewerbetreibende

Müssen Kleingewerbetreibende einen Handelsregistereintrag erstellen? Als Kleingewerbetreibender ist es Ihnen freigestellt, ob Sie sich in das Handelsregister eintragen lassen. Mit dem Eintrag entsteht die Kaufmannseigenschaft nach §1 Handelsgesetzbuch (HGB). Damit sind Sie dazu berechtigt, eine Firma zu führen. Sie dürfen Ihre Geschäfte unter einem Fantasienamen abwickeln. Einzelfirmen erhalten bei Eintrag in das Handelsregister den Zusatz e.K. (eingetragener Kaufmann) und genießen einen umfassenden Namensschutz.
 

Fantasiename für Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag möglich?

Ohne Handelsregistereintrag gelten Sie als Nicht-Kaufmann und müssen Ihre Geschäfte unter dem vollständigen eigenen Namen führen. Allerdings dürfen Sie in der Gewerbeanmeldung eine Geschäftsbezeichnung angeben. Grundsätzlich brauchen Sie hier nur wenige Einschränkungen beachten und dürfen einen Fantasienamen nutzen. Bestehende Namensrechte dürfen allerdings nicht verletzt werden.
 

Welche Firmennamen sind nicht zulässig?

Sämtliche Irreführungen, wie der Zusatz einer Rechtsform (e.K., GmbH), sind nicht zulässig. Bei der IHK erfahren Sie, ob ein bestehendes Unternehmen in Ihrem Wettbewerbsbereich eine ähnliche Bezeichnung verwendet.

Zusätzlich sollten Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nach eingetragenen Wortmarken recherchieren, um vorhandene Schutzrechte auszuschließen. Das Gewerbeamt trägt die Geschäftsbezeichnung nicht ein, da diese lediglich der Kennzeichnung Ihres Unternehmens dient.
 

Geschäftstätigkeit als Einzelunternehmer unter Fantasienamen?

Als Einzelunternehmer führen Sie Ihr Gewerbe alleinverantwortlich. Sie können die Geschäftsbezeichnung im Schriftverkehr oder auf Ihrer Webseite angeben. Im Geschäftsverkehr, beispielsweise bei Vertragsabschlüssen, in Rechnungen und im Impressum, müssen Sie aber unter Ihrem vollen bürgerlichen Namen auftreten. Möchten Sie Ihre Geschäfte rechtskräftig unter einem Fantasienamen abwickeln, ist ein Handelsregistereintrag unabdingbar.

Den richtigen Firmennamen finden
 

Was muss ein Firmenname können?

Oder anders gefragt: Was ist ein guter Firmenname? Je nach Firmierung muss ein Zusatz zur Rechtsform neben dem Firmennamen zu finden sein. Von zentraler Bedeutung ist, dass ein Firmenname Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft aufweist. Der Gründer sollte sich mit dem Namen aus der Masse hervorheben können.

Idealerweise verrät der Name schon, was Kunden erwartet. Eine wichtige Grundregel ist, dass ein Firmenname nicht irreführend sein darf. Daran hätten Gründer auch kein Interesse, denn es muss für belastbare Kundenbindungen von Beginn an um Vertrauen und Transparenz gehen. Was sollen potenzielle Kunden von einem irreführenden Fantasienamen halten, der den Kern der Geschäftsidee nicht berührt? Auffallen ist gut, aber nicht um den Preis der Irreführung.
 

Wer prüft eigentlich Firmennamen?

Sofern Gründer eine Eintragung in das Handelsregister anstreben, wird die zuständige IHK (Industrie- und Handelskammer) den Firmennamen prüfen und ggf. auch ablehnen. In diesem Fall ist meistens eine kleine Anpassung ausreichend, um die Unterscheidungskraft des Firmennamens zu erhöhen.

Abgesehen davon prüfen, wie bereits angesprochen, Markenrechtsanwälte Firmennamen. Kennzeichnungskraft und Irreführungsverbot sind die maßgebenden Kriterien für einen starken Firmennamen.

Wer zu diesem Thema weiter recherchieren möchte, der findet Informationen auf dem Existenzgründungsportal des BMWi.

 

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