Sind Strafgelder, Geldbußen und Verwanungen abzugsfähig?

Würfel Strafgeld

Strafgelder in jeglicher Form sind steuerlich nicht abzugsfähig. Sie dürfen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und mindern somit den Gewinn nicht. In der Konsequenz haben sie steuerlich keine günstigen Auswirkungen für einen Betrieb. Dieser Beitrag erklärt alles rund um das Thema Strafgelder für Selbstständige.

Was fällt alles unter Strafgeld?

Alle Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die eine Behörde oder ein beliebiges Gericht in Deutschland oder ein Organ der EU verhängt, wird als Strafgeld qualifiziert. Auch, wenn das Strafgeld betrieblich veranlasst ist, ist es nicht abzugsfähig. Selbstständige verbuchen Geldbußen jeder Art als Privatentnahme. Ein bilanzieren des Unternehmen verbucht diese Kosten auf einem gesonderten Konto mit der Bezeichnung "Strafgelder" oder "Geldbußen". Die Kontenbezeichnung können Sie auch individuell wählen, doch sie muss klar machen, um welche Kosten es geht. Falls Sie Selbstbucher sind, müssen Sie darauf achten, einen Kontotyp ohne Gewinnauswirkung zu wählen. Am besten verwenden Sie das bereits vorhandene Konto der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben und kopieren es. In der Neuanlage übernimmt Ihr neues Konto dann alle steuerlichen und buchungstechnisch relevanten Merkmale. Sie ändern lediglich die Bezeichnung.

Beispiel für nicht abzugsfähige Strafgelder: Ein Mitarbeiter fährt zu schnell und wird geblitzt. Das Knöllchen, welches nach kurzer Zeit im Briefkasten Ihrer Firma landet, stellt eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar. Falls Ihr Mitarbeiter in Erfüllung seiner Pflicht die Geschwindigkeit übertreten hat, ist es ratsam, den Strafzettel zu übernehmen - zumindest aus Sicht der Mitarbeiter-Fairness. Bedenken Sie dabei, dass Sie das übernommene Strafgeld unter Umständen lohnsteuerlich behandeln müssen. Es wird nämlich aus Sicht der Finanzämter als Lohnbezug gewertet. Haben Sie den Eindruck, dass Ihr Mitarbeiter nachlässig gehandelt hat, könnte es sinnvoller sein, den Mitarbeiter das selbst verursachte, unnötige Strafgeld selbst zahlen zu lassen.
 

Ausnahmen von der Regel: Lassen sich Geldbußen und Verwarngelder doch geltend machen?

Es gab tatsächlich ein Urteil, welches eine Ausnahme manifestierte. Wenn ein Arbeitgeber Strafgelder von Arbeitnehmern übernimmt, weil diese in Ausübung ihrer Pflicht die Geldstrafe billigend in Kauf genommen haben, dann kann er diese Kosten unter Umständen als Betriebsausgaben abziehen. Es ist in diesem Zusammenhang dann nicht erforderlich, dass die übernommenen Kosten bei seinen Arbeitgebern als Lohn verbucht werden. Klingt umständlich, ist es aber nicht.
 

Ein Ausnahmefall

In dem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 7.7.2004 beurteilt hat, ging es um einen Paketzusteller. Der Paketbote parkte mitten in der Fußgängerzone, weil ansonsten die Wege zu seinen Kunden so weit geworden wären, dass das wiederum ein hoher Zeit- und Kostenfaktor für den Chef bedeutet hätte. Diese standen aus Sicht des Mitarbeiters in keinem Verhältnis zu den Kosten für einen Strafzettel für Falschparken. Der BFH urteilte, dass die Kosten, die der Chef für das Falschparken seines Mitarbeiters übernommen hatte, nicht als Lohn versteuert werden mussten.

Dieses Ausnahmeurteil klingt logisch, denn der Mitarbeiter hatte nur im Sinne seines Arbeitgebers gehandelt. Ihn dafür mit Lohnsteuerabzug zu bestrafen wäre nach landläufiger Meinung unfair gewesen.
 

Und noch ein Regelfall

Doch am 14.11.2013 entschied das BHF in einem anderen Fall genau entgegengesetzt. Dabei ging es um einen LKW-Fahrer, der die erlaubten Lenk- und Ruhezeiten überschritten hatte. Dafür erhielt er mehrmals sehr hohe Bußgeldbescheide in vierstelliger Höhe. Diese Bußgelder verbuchte der Betrieb als Betriebsausgabe, doch der BFH setzte dem ein Ende. Seine Argumentation lautete: Wenn ein Arbeitnehmer oft und massiv gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt sowie Gesetze missachtet, kann das nicht im Interesse eines Arbeitgebers sein. Auch das klingt logisch.
 

Einzelfallentscheidungen kosten Zeit und viel Geld

Es ist also in der Tat Auslegungssache, ob Bußgelder als Betriebsausgabe anerkannt werden oder nicht. In der Praxis aber können Sie davon ausgehen, dass die Finanzämter Bußgelder kategorisch in die Sparte "nicht abzugsfähig" schieben. Finanzämter sind keine Gerichte und beurteilen nicht, aus welchem Grund ein Strafzettel erteilt wurde. Sie haben laut Steuergesetz eine ganz klare Anweisung - und die setzen sie um.

Wenn Sie in einem Fall der Auffassung sind, dass die Einstufung eines Bußgeldes als nicht abzugsfähig nicht richtig sein kann, bleibt Ihnen nur der Weg zu einem versierten Rechtsanwalt. Sie brauchen ein verbindliches Urteil, welches Ihren Fall betrifft. Bis Sie das in Händen halten, wird sehr viel Zeit vergehen. Außerdem kostet es enorm viel Geld. In Sachen Bußgeldverfahren muss Ihre Police entsprechend ausgestaltet sein, damit Sie zumindest einen Teil der Prozesskosten erstattet bekommen. Weiterhin gilt die Binsenweisheit: Vor Gericht und auf hoher See sind Sie auf sich allein gestellt. Das bedeutet für Sie, dass

Fazit: Rechtsempfinden, Rechtsprechung und die Durchsetzung des Rechts unterscheiden sich oft voneinander.

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