Unternehmerhaftung

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Die häufigste Rechtsform für Unternehmen in Deutschland ist das Einzelunternehmen. Das hängt damit zusammen, dass der Gründungsprozess schnell vonstattengeht und nur ein geringer bürokratischer Aufwand dafür notwendig ist. Außerdem ist dafür kein Mindestkapital erforderlich. Die Gründung einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechs) ist ähnlich einfach, genauso wie die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft. Hierbei ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung ein Gesellschaftervertrag erforderlich. Normalerweise ist dafür kein Rechtsanwalt erforderlich.
 

Haftung als Einzelunternehmer (GbR, Partnerschaftsgesellschaft)

Als Einzelunternehmer, Gesellschafter einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft haften Sie unbeschränkt und im Fall der Gesellschaften solidarisch. Das bedeutet, Ihre Haftung erstreckt sich nicht nur über das Geschäfts-, sondern auch über das Privatvermögen, und zwar für alle Schulden des Unternehmens. Die Haftung gilt für alle privaten und unternehmensbezogenen Handlungen und Rechtsgeschäfte. Alle möglichen Parteien wie Vermieter, Mieter, Auftraggeber, Auftragnehmer, Kunden, Lieferanten, Angestellte, freie Mitarbeiter oder sonstigen Geschäftspartner sowie fremde Dritte können Sie aus abgeschlossenen Verträgen, aus Pflichtverletzung oder aus Schadensfällen zur Verantwortung ziehen.

Zur Abwehr von Forderungen stehen Ihnen nur Tatsachen zum Hergang und Rechtsausführungen zur Rechtslage zur Verfügung. Nur durch den Nachweis, dass Sie eine andere Partei zu Unrecht in Anspruch nehmen möchte, lässt sich der Anspruch zurückweisen. Bei Kapitalgesellschaften gibt es Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung. Diese Form der Haftung ist bei einem Kleingewerbetreibenden in der Regel noch überschaubar. Je größer jedoch das Unternehmen wird, desto größer werden auch die Haftungsrisiken.
 

Haftung als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

Bei Kapitalgesellschaften sieht die Haftung etwas anders aus. Kapitalgesellschaften sind KG, GmbH und AG.

In einer GmbH ist die Haftung ganz klar geregelt. Sowohl Gesellschafter haften in der Regel nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit dem Geschäftsvermögen. In bestimmten Fällen kann es hier Ausnahmen geben.

Die Aktionäre einer AG (Aktiengesellschaft) haften gegenüber Gläubigern nur in der Höhe des Wertes ihrer Aktien. Damit bleibt das Risiko jederzeit kalkulierbar und das Privatvermögen ist vollständig vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt.

Bei der KG (Kommanditgesellschaft) handelt es sich um eine abgewandelte Form der OHG (offene Handelsgesellschaft). Der entscheidende Unterschied liegt in der Haftung. Nicht alle Gesellschafter haften auch mit ihrem Privatvermögen gegenüber Dritten. Das ist deshalb möglich, weil es zwei Arten von Gesellschaftern gibt.

  • Die Haftung des Kommanditisten ist auf seine Vermögenseinlage begrenzt gemäß § 161 Abs. 1 HGB. Laut Gesellschaftsvertrag ist der Kommanditist verpflichtet, eine Einlage in die Gesellschaft einzubringen. Die Höhe der Einlage ist im öffentlichen Teil des Handelsregisters eingetragen. Hat er diese Einlage bezahlt, ist die persönliche Haftung des Kommanditisten ausgeschlossen. Diese Haftungseinlage kann sich im Lauf der Zeit verringern oder erhöhen. Diese Änderungen müssen allerdings im Handelsregister eingetragen sein, um auch gegenüber den Gläubigern Wirkung zu entfalten. Ist die Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen oder die Einlage ist noch nicht vollständig erbracht, haftet der Kommanditist ebenfalls unbeschränkt, auch mit seinem Privatvermögen.

  • Der Komplementär hingegen haftet gegenüber Dritten wie der Gesellschafter einer OHG unbeschränkt.
     

Wann haftet der Unternehmer

Damit Sie als Unternehmer haften müssen, muss eine Zuwiderhandlung in Ihrem Unternehmen oder Ihrem geschäftlichen Betrieb begangen worden sein. Auch die Zuwiderhandlungen Ihrer Angestellten oder Beauftragten werden dem Inhaber eines Einzelunternehmens zugerechnet. Die arbeitsteilige Organisation innerhalb des Unternehmens beseitigt nicht die Verantwortung als Unternehmer. Die zuwiderhandelnde Person muss für Ihr Unternehmen tätig geworden sein. Der Hintergrund für diese Regelung liegt darin, dass die Beauftragten meist wirtschaftlich nicht in der Lage sind, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Dabei ist es wichtig, dass der Handelnde in Ihre betriebliche Organisation integriert ist und Sie weisungsbefugt sind und so einen durchsetzbaren Einfluss ausüben können. Der Erfolg des Handelnden muss Ihnen als Unternehmer zugutekommen.

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls wichtig, dass die handelnde Person keine rein private Tätigkeit ausführt. Gemäß § 8 Abs. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist dies eine „Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit“. Sie können sich demzufolge nicht darauf berufen, dass Sie nicht in der Lage waren, den Schaden zu verhindern oder dass Sie alles Zumutbare versucht haben, um den Schaden abzuwenden. Diese Vorschrift hat besondere Relevanz, wenn es nicht möglich ist, Sie als Täter oder Teilnehmer in Anspruch zu nehmen. Von dieser Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG sind rein private Handlungen ausgenommen. Kommt diese Vorschrift zur Anwendung, ist ein konkrete Beauftragung/Weisung für die Zurechnung nicht notwendig.

Wer kann Beauftragter sein?

Beauftragter im Sinn des Gesetzes kann ein Mitarbeiter sein. Genauso gut kann ein anderes selbstständiges Unternehmen Beauftragter sein, das in Ihre betriebliche Organisation eingebunden ist. Der Erfolg der Tätigkeit des beauftragten Unternehmens muss Ihrem Unternehmen unmittelbar zugutekommen. Außerdem müssen Sie maßgeblichen und durchsetzbaren Einfluss haben. Ob Sie von diesem Einfluss Gebrauch machen oder nicht, ist dabei nebensächlich.
 

Haftung für Mitarbeiter

Wenn Mitarbeiter Sach- oder Personenschäden verursachen, stellt sich häufig die Frage, wer dafür haften muss. Das hängt von verschiedenen Faktoren ab. Einer der Faktoren ist der Grad des Verschuldens. Hat der Mitarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt?

Personenschäden

Liegt ein Personenschaden vor, hat sich also ein Mitarbeiter während der Arbeit verletzt, haftet regelmäßig die gesetzliche Unfallversicherung gemäß § 104 SGB 7 (Sozialgesetzbuch). Damit diese Regelung greift, darf der Arbeitgeber den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. So kann der Mitarbeiter sicher sein, dass er seinen Schaden ersetzt bekommt, auch wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Die gesetzliche Unfallversicherung tritt auch ein, wenn Ihr Arbeitnehmer selbst die Schuld am Schaden trägt. Fügt einer Ihrer Mitarbeiter einem anderen vorsätzlich einen Schaden zu, haften Sie auch dafür.

Ein Beispiel: Ihr Bauleiter schickt einen Mitarbeiter auf eine Baustelle, obwohl er weiß, dass dort Gefahr durch Asbestverseuchung droht und der Mitarbeiter keinen Atemschutz trägt. Erkrankt der Mitarbeiter, werden Sie zur Rechenschaft gezogen.

Sachschäden

Ein Sachschaden ist jeder Schaden, der kein Personenschaden ist und für das Unternehmen eine Vermögenseinbuße bedeutet. Es muss sich dabei allerdings um einen untypischen Schaden handeln. Werden einem Arbeitnehmer beispielsweise Wertgegenstände während der Arbeit entwendet, weil das Unternehmen keine abschließbaren Spinde zur Verfügung stellt, trägt der Arbeitgeber die Schuld am Schaden und muss dafür haften.
 

Welche Folgen die Haftung für den Unternehmer hat

Dass ein Einzelunternehmer kein ausreichendes betriebliches Vermögen besitzt, um die Ansprüche zu begleichen, spielt zunächst keine Rolle. Die Gläubiger befriedigen ihre Ansprüche dann aus dem Privatvermögen des Unternehmers. Häufig rutschen diese dann in die Zahlungsunfähigkeit. Gerade Krankenkassen warten nicht lange auf die Zahlungen der Mitgliedsbeiträge und schreiten sehr schnell zur Pfändung. Barvermögen ist sofort pfändbar. Haben Sie noch weiteres Vermögen, wie Fahrzeuge, Maschinen oder Immobilien, sind diese zu verkaufen, um aus dem Erlös die Gläubiger zu bedienen. Wenn gar nichts mehr da ist, das sich liquidieren lässt, steht als einzige Option die Privatinsolvenz. Besteht Aussicht auf Umsätze und Aufträge, darf ein Unternehmer sein Unternehmen weiterführen. Allerdings sind alle erwirtschafteten Gewinne an die Gläubiger auszuzahlen. Dem Unternehmer bleibt zur privaten Lebensführung eine Privatentnahme in Höhe der Pfändungsfreigrenze.
 

Fazit: Wie kann der Unternehmer die Haftung begrenzen?

Als Einzelunternehmer ist es möglich, das Haftungsrisiko zu senken. Dazu muss das Privatvermögen vor dem Haftungszugriff geschützt werden. Verschiedene Vermögensschutzstrategien sind unter der sogenannten „Asset Protection“ zusammengefasst. Sie haben alle eines gemeinsam: die Übertragung von Vermögenswerten auf dritte Personen, wie beispielsweise Familienmitglieder, einen Treuhandfond oder eine Stiftung. Dazu sollten Sie sich im Einzelfall gründlich steuerrechtlich beraten lassen.

Mit einem Ehevertrag ist dies beispielsweise einfach zu erreichen. Ist bei einem Unternehmerehepaar die Zugewinngemeinschaft vereinbart, also der gesetzliche Güterstand, lässt sich diese durch einen Ehevertrag aufheben.

Durch eine Vermögensübertragung auf Ehepartner oder Kinder können Sie ebenfalls wesentliche Vermögenswerte vor dem Zugriff Dritter schützen. Sie sollten hierzu die steuerlichen Möglichkeiten einer vorweggenommenen Erbfolge in Erwägung ziehen. Mit dieser Methode lassen sich Unternehmensnachfolge und Vermögensschutz sinnvoll miteinander verbinden.

In einer Ehepartner-Gesellschaft können Sie Gesellschaftsanteile schützen. Dazu müssen Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner eine Vermögensverwaltungsgesellschaft errichten. Diese Gesellschaft wird dann Alleininhaber der Gesellschaftsanteile. Diese Verwaltungsgesellschaft gehört jedoch zu einem sehr hohen Prozentsatz Ihrem Ehepartner. Sie als Unternehmer halten nur einen geringen Prozentsatz. Gläubiger können dann nur bis zur Höhe Ihres Anteils Pfändungen vornehmen. Das restliche Vermögen ist geschützt.

Eine weitere Möglichkeit ist die Familienstiftung. Sie stellt rechtlich eine selbstständige juristische Person dar. Der Stifter stattet sie mit einem Grundstockvermögen aus. Die Erträge aus diesem Vermögen fließen der Familie des Stifters zu. Da die Stiftung eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ist das Stiftungsvermögen für die Gläubiger des Stifters nicht erreichbar.

Eine weitere Möglichkeit, das Privatvermögen vor dem Zugriff durch Gläubiger zu schützen, ist die Umfirmierung in eine GmbH. Am Gründungsstichtag müssen Sie mindestens 25.000 Euro als Stammkapital nachweisen. Davon müssen 50 Prozent auf einem Geschäftskonto liegen. Den Rest können Sie in Form von Sacheinlagen nachweisen.

Als Einzelunternehmer können Sie auch eine Unternehmergesellschaft mit dem Zusatz „haftungsbeschränkt“ gründen. Sie ist sozusagen die kleine Schwester der GmbH und für die Gründung ist nur ein Euro Kapital notwendig. Anschließend können Sie das Gesellschaftsvermögen langsam aus den Gewinnen aufbauen.

Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, können Sie unter den nachfolgenden Links weiterlesen:

https://www.ipwiki.de/wettbewerbsrecht:unternehmerhaftung

https://www.ahs-kanzlei.de/2015/04/arbeitgeber-haftung-arbeitgeberhaftung/

https://www.ihk-regensburg.de/service/Recht/Handels---Firmen--und-Gesellschaftsrecht/Subunternehmer/Haftung-beim-Einsatz-von-Subunternehmern/1349860

https://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Rechtsformen/Einzelunternehmen/inhalt.html

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