GbR

Die GbR ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie wird auch als GdbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) bezeichnet. Diese Personengesellschaft, sowie deren Rechtsverhältnisse, sind in den §§705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Eine GbR wird durch mehrere Personen gebildet, die danach streben, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Allerdings hat eine GbR nicht den Kaufmannsstatus und wird auch nicht als Firma bezeichnet. Deshalb wird sie auch nicht in das Handelsregister eingetragen. Eine Einzelperson kann keine GbR gründen. Es gilt zu unterscheiden, dass es neben der gewerblichen GbR, für die die Gewerbeordnung (§15 GewO) gilt, auch eine nichtgewerbliche gibt.
 

Für wen ist eine GbR sinnvoll?

Die Gründung einer GbR eignet sich vor allem für Existenzgründer, die über kein oder wenig Kapital verfügen. Auch können sich kleine Gewerbebetriebe mit geringem Geschäftsvolumen für eine GbR entscheiden. Den Schritt in die Selbstständigkeit kann man also am besten mit einer GbR starten. Das geht schnell, unkompliziert und praktisch ohne Geldeinsatz. Erst wenn sich das Geschäftsvolumen zu einem Jahresumsatz von 250.000 Euro ausdehnt, wird die GbR in eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt. Dann muss sie allerdings ins Handelsregister eingetragen werden und unterliegt der Buchführungspflicht.

Diese Veränderung, von der GbR in die OHG, führt dann natürlich auch zu anderen Rechten und Pflichten. Die Gesellschafter der GbR sollten sich unbedingt auf diese Veränderung rechtzeitig einstellen. Daher müsste dringend eine umfassende Beratung durch einen Steuerberater stattfinden, um etwaige Nachteile auszuschließen. Auch für diejenigen, die sich nicht alleine selbstständig machen wollen, eignet sich die GbR bestens. Somit genügen bereits zwei natürliche Personen, um diese Form zu gründen.

Firmen, die ein hohes wirtschaftliches oder unternehmerisches Risiko tragen, sollten besser eine andere Unternehmensform wählen, da eine Personengesellschaft für sie nicht ausreichend wäre. Eine GbR wird auch von vielen Gemeinschaftspraxen oder Rechtsanwaltskanzleien als geeignete Unternehmensform gewählt. Dabei wird das Risiko besser verteilt.
 

Voraussetzungen

Für die Gründung einer GbR werden mindestens zwei Personen benötigt. Das beinhaltet sowohl natürliche, als auch juristische Personen. Ein Gesellschaftsvertrag, der nicht zwingend der schriftlichen Form bedarf, regelt die Verhältnisse innerhalb der GbR. Dieser Vertrag kann sehr flexibel gestaltet werden. Es wird empfohlen, darin die Namen der einzelnen Gesellschafter, das Ziel der GbR und sonstige Abmachungen niederzuschreiben. Bei späteren Missverständnissen und Problemen erleichtert ein Gesellschaftsvertrag die Situation und trägt zur Beweiserbringung bei.

Diese Verträge können sehr individuell gestaltet werden. Das ist auch ein großer Vorteil der GbR, da es dabei nicht zu viele Regeln und Vorschriften gibt. Außerdem kann auch ein Anwalt bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrages hinzugezogen werden, um spätere Streitigkeiten auszuschließen. Auf Wunsch der Gesellschafter und zur Sicherheit aller, kann dieser Gesellschaftsvertrag außerdem notariell beglaubigt werden. Musterbeispiele über diese Art der Gesellschaftsverträge sind auf den Webseiten der Handelskammern zu finden.
 

Unternehmensbezeichnung

Da es sich bei der GbR um keine Firma handelt, gibt es auch keinen Firmennamen dafür. Bei der GbR spricht man von einer Unternehmensbezeichnung. Diese setzt sich zusammen aus allen Vor-, und Familiennamen aller der GbR beigetretenen Gesellschaftern. Phantasienamen sind erlaubt, allerdings sollte der Zusatz “GbR” immer in der Unternehmensbezeichnung enthalten sein. Zum Beispiel könnte folgende Bezeichnung gewählt werden:” Vera Richarda und Andreas Adrian, Träume in Bronze GbR”. Es wird verlangt, dass im Impressum auf der Webseite alle Namen der Gesellschafter lückenlos aufgeführt werden.
 

Steuerliche und rechtliche Aspekte

Ein Vertrag für eine GbR ist nicht zwingend erforderlich. Allerdings werden in der Regel die bereits erwähnten Gesellschaftsverträge abgeschlossen. Da es durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nur sehr wenige Regelungen für den Gesellschaftsvertrag gibt, ergibt sich eine vorteilhafte Flexibilität. Im Vertrag können die Geschäftsführung und Vertretung geregelt werden, sowie Vereinbarungen im Innen-, und Außenverhältnis getroffen werden. Etwaige Einlagen der Gesellschafter in Form von Geld oder auch Inventar, werden mit in den Vertrag aufgenommen.

Die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter haben grundsätzlich ein sogenanntes Kontrollrecht. Somit werden sie jederzeit über den aktuellen Stand informiert. Zusätzliche Vereinbarungen, wie beispielsweise die Auflösung der GbR, können im Gesellschaftsvertrag integriert werden. Auch die jeweiligen Betätigungsfelder oder Tätigkeitsbereiche der einzelnen Gesellschafter können hier verankert werden.

Die Gesellschafter können nur gemeinsam über das gesamte Vermögen der GbR verfügen. Dieses setzt sich aus dem Gewinn und den etwaigen Beiträgen der Gesellschafter zusammen. Jeder Gesellschafter der GbR haftet für Schulden der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen und zwar unbeschränkt. Daher sollte ein Gesellschafter, der in eine bereits bestehende GbR eintreten möchte, sich unbedingt vorher über bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft informieren. Eventuell kann er sich per Vertrag von den bisherigen Verbindlichkeiten entbinden lassen.

Die GbR ist beschränkt rechtsfähig, da sie keine eigenständige juristische Person ist. Die GbR kann, wenn sie bestimmte Pflichten und Rechte in einem Vertrag verankert, selbst vor Gericht klagen, aber auch verklagt werden. Es empfiehlt sich, diesbezüglich Rechtsauskunft bei einem, auf diesem Gebiet spezialisierten Anwalt oder Steuerberater, einzuholen. Damit sich die GbR nicht nach Ausscheiden eines Gesellschafters auflösen muss, sollte unbedingt im Gesellschaftsvertrag eine sogenannte Fortführungsvereinbarung verankert werden.

Als Personengesellschaft ist die GbR weder einkommensteuer-, noch körperschaftssteuerpflichtig. Gewinne werden den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet. Diese müssen dann die Einkommensteuer darauf leisten. Sobald die GbR gewerblich aktiv ist, unterliegt sie der Gewerbesteuerpflicht. Ebenso fällt Umsatzsteuer an, wenn die Gesellschaft umsatzsteuerpflichtig tätig wird. Die GbR kann Geschäftsvorgänge beispielsweise mittels Kassenbuch belegen.

Anmeldung einer GbR

Beim örtlich zuständigen Gewerbeamt/Ordnungsamt wird die GbR von den einzelnen gewerblich tätigen Gesellschaftern angemeldet. Die dabei benötigten Formulare werden dort bereitgehalten. Außerdem muss die GbR beim zuständigen Finanzamt (Sitz der GbR) angemeldet werden. Die einzelnen Gesellschafter müssen sich durch ein gültiges Dokument ausweisen und ebenfalls ein entsprechendes Formular ausfüllen. Sollte ein Gesellschaftsvertrag bereits existieren, wird auch dieser vorgelegt. Die GbR erhält nun eine Steuernummer zugeteilt.

Fragen bezüglich der Gesellschaft können an das zuständige Ordnungsamt oder auch an die Industrie-, und Handelskammern gerichtet werden. Das Internet bietet genügend Informationen und Hinweise bezüglich einer GbR. Wer auf der ganz sicheren Seite sein will, holt sich unbedingt vor Gründung einer Gesellschaft Rechtsauskunft beim Anwalt ein, damit etwaige Nachteile vermieden werden. Der große Vorteil der Flexibilität einer GbR birgt allerdings auch einige Gefahren in sich. Der potenzielle Gesellschafter einer GbR sollte sich unbedingt vor der Gründung Gedanken darüber machen, dass er auch mit seinem Privatvermögen haften wird.

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