Gewerbe anmelden während der Insolvenz – das ist zu beachten

Geschäftsmann steht vor Schild Insolvenz Neustart

In Deutschland gibt es zwei Arten von Insolvenz: Regelinsolvenz und Privatinsolvenz. Dabei ist genau festgelegt, für wen welche Form der Insolvenz infrage kommt. Unternehmen oder Personen, die aktuell einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, durchlaufen zwingend die Regelinsolvenz.

Für Privatpersonen, die noch nie eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, gibt es nur die Privatinsolvenz. Auch ehemals Selbstständige dürfen Privatinsolvenz anmelden, wenn sie nicht mehr als 19 Gläubiger haben und keiner eine offene Forderung aus einem Arbeitsverhältnis gegen sie stellt.

Entscheiden Sie sich als Selbstständiger für die Privatinsolvenz, ist es nicht möglich, selbstständig zu bleiben. Um selbstständig bleiben zu dürfen, müssen Sie zwingend Regel- oder Firmeninsolvenz anmelden. Wenn Sie die Regelinsolvenz durchlaufen, dürfen Sie selbstständig bleiben, wenn der Insolvenzverwalter die Tätigkeit gestattet.

Was die Insolvenzordnung dazu sagt

Die Insolvenzordnung erlaubt es also, dass Insolvenzschuldner einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen oder eine selbstständige Tätigkeit während der Insolvenz beginnen. Hintergrund dafür ist, dass jeder selbst entscheiden darf, wie er seine Arbeitskraft einsetzt, um ein möglichst lukratives Einkommen zu erzielen. Bei einer selbstständigen Tätigkeit gelten ebenfalls die Pfändungsgrenzen wie auch bei einem Arbeitnehmer. Aus dem betrieblichen Gewinn ist lediglich jener Teil pfändbar und an den vom Gericht bestellten Treuhänder abzuführen, der den nicht pfändbaren monatlichen Betrag übersteigt. Den Nachweis über die Einkommenshöhe muss der Selbstständige in Form von monatlichen Auswertungen erbringen.
 

Was ist gegenüber dem Treuhänder zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit zu beachten?

Vor Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit müssen Sie den Treuhänder darüber informieren, dass Sie beabsichtigen, ein Gewerbe anzumelden. Dazu benötigt der Treuhänder noch weitere Informationen:

  • Umsatzkalkulation

  • Ertragskalkulation

  • Umsatzvorschau

Diese Zahlen stellen Sie ohnehin im Rahmen der Gründung zusammen, um für sich selbst ebenfalls zu sehen, ob die Idee tragfähig ist, und damit Sie eine solide Entscheidungsgrundlage für Ihre Selbstständigkeit haben. Für Schuldner, denen es schwerfällt, eine neue Arbeitsstelle zu finden, bietet die Selbstständigkeit eine gute Lösung. Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter sehen eine Selbstständigkeit meist mit Wohlwollen. Das Engagement zeigt, dass der Schuldner Einkommen erwirtschaften möchte und nicht auf staatliche Leistungen wie beispielsweise Hartz 4 angewiesen sein möchte.

Da nicht damit zu rechnen ist, dass das neue Unternehmen in der Gründungsphase nennenswerte Gewinne erwirtschaftet, besteht für die Insolvenzmasse zunächst kein finanzielles Interesse. Der Treuhänder befasst sich in meist nicht sehr intensiv mit dem neuen Unternehmen. Deshalb sollten Sie den Treuhänder bei Bekanntgabe, dass Sie eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, bitten, das neue Unternehmen aus der Insolvenz freizugeben.

Mit 1. Juli 2007 ist die Insolvenzordnung in Kraft getreten. Gemäß § 35 Absatz 2 und 3 dieser Insolvenzordnung sollten Schuldner gefördert werden, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit anstreben, obwohl ein Privatinsolvenzverfahren läuft.

Insolvenzverwalter haben demnach drei Möglichkeiten, wie sie mit Ihrer Selbstständigkeit verfahren:

  • Sie organisieren gemeinsam mit Ihnen die Betriebsfortführung.

  • Sie dulden und überwachen Ihre Tätigkeit.

  • Sie geben die Selbstständigkeit frei.

Eine Freigabe Ihrer selbstständigen Tätigkeit können Sie erwarten, wenn der Insolvenzverwalter die Fortführung Ihrer Selbstständigkeit oder ein beaufsichtigtes selbstständiges Wirtschaften für angebracht hält. Er wird Ihre Tätigkeit befürworten, wenn Überschüsse zu erwarten sind oder Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung besteht.
 

Was ist gegenüber dem Insolvenzgericht und den Behörden zu beachten?

Haben Sie ein Gewerbe angemeldet, sollten Sie eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder einen anderen Nachweis für die Selbstständigkeit an das Insolvenzgericht senden. Für die Freigabe setzt sich der Treuhänder mit dem Gericht in Verbindung, diesbezüglich müssen Sie nichts weiter tun. Die Behörden, insbesondere Verwaltungs- und Finanzbehörden, müssen die Gewerbeanmeldung akzeptieren und das neue Unternehmen ganz normal wie jedes Unternehmen behandeln, unabhängig vom Insolvenzverfahren. Sie als Gewerbetreibender sind selbst dafür verantwortlich, die Pflichten im Zusammenhang mit laufenden steuerlichen Erklärungen zu erfüllen. Achten Sie darauf, keine neuen Verbindlichkeiten entstehen zu lassen, damit es nicht zu einer erneuten Insolvenz während der laufenden Insolvenz kommt.
 

Was darf das Gericht pfänden?

Selbstständigkeit und gleichzeitige Insolvenz schließen sich also nicht aus. Allerdings stellt sich die Frage, welcher Teil des Einkommens pfändbar ist und abgegeben werden muss.

Für Arbeitnehmer ist diese Frage relativ leicht beantwortet, denn sie haben ein festes Einkommen. Für Selbstständige lässt sich die Frage nach dem Einkommen nicht so einfach beantworten. Das Einkommen kann sehr stark schwanken und lässt sich nur schwer vorhersagen.

Um einen pfändbaren Teil auszurechnen, legen die Gerichte ein fiktives Einkommen zugrunden, aufgrund dessen der abzugebende Betrag berechnet wird. Das fiktive Einkommen bemisst sich danach, was der Schuldner als angestellter Arbeitnehmer verdienen würde. Dabei spielen Faktoren wie Berufsabschluss, Berufserfahrung und Alter eine Rolle.
 

Wann ist es sinnvoll, in der Insolvenz selbstständig zu sein?

Trotz Privatinsolvenz selbstständig weiterzuarbeiten, ist nur dann sinnvoll, wenn Sie ein funktionierendes Geschäftsmodell haben. Das heißt, dass Sie mit Ihrer Selbstständigkeit ausreichend Überschüsse erzielen müssen, um damit mindestens Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass Sie durch das Insolvenzverfahren gegen Sie und den damit verbundenen Schufa-Eintrag möglicherweise keinen Kredit bekommen.

Dennoch ist es möglich, ein Gewerbe anzumelden sowie selbstständig tätig zu werden. Allerdings ist es notwendig, Ihre Selbstständigkeit sehr sorgfältig zu planen. Die Selbstständigkeit kann nur dann weiterbestehen, wenn Sie keine neuen Schulden anhäufen.
 

Folgen der Restschuldbefreiung für die Selbstständigkeit

Stellen Sie den Antrag auf Restschuldbefreiung im Rahmen Ihrer Privatinsolvenz, verpflichten Sie sich gleichzeitig, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Wenn Sie trotz Privatinsolvenz eine selbstständige Tätigkeit beginnen möchten, brauchen Sie ein schlüssiges Konzept, das Sie dem Insolvenzverwalter vorlegen können. Dazu eignet sich beispielsweise ein gut ausgearbeiteter Businessplan. Sobald der Insolvenzverwalter seine Zustimmung erteilt, können Sie mit der selbstständigen Tätigkeit beginnen. Äußert er Bedenken, sollten Sie Ihr Konzept noch einmal überarbeiten. Es könnte sonst passieren, dass Sie keine Restschuldbefreiung beantragen dürfen.

Was passiert, wenn die selbstständige Tätigkeit freigegeben ist?

Über die Freigabe Ihrer selbstständigen Tätigkeit erhalten Sie stets eine schriftliche Mitteilung. In der Mitteilung erhalten Sie auch Informationen zu Ihrer finanziellen Einstufung, das heißt, was Sie als Angestellter in einem Unternehmen in Ihrem erlernten Beruf verdienen könnten. Dabei spielt es keine Rolle, welche Gewinne Ihre Unternehmen tatsächlich erzielt. Durch die Freigabeerklärung fällt das Unternehmen nicht in die Insolvenzmasse und die Erlöse verbleiben bei Ihnen. Sie müssen lediglich sicherstellen, dass Ihre Zahlungen, die Sie an die Gläubiger leisten, durch die Selbstständigkeit nicht niedriger ausfallen. Sie könnten durch zu niedrige Zahlungen das Anrecht auf Restschuldbefreiung verlieren.
 

 

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