Den Firmennamen schützen lassen - meist einfacher als gedacht

Das deutsche Patent und Markenamt, kurz DPMA, schreibt in seinen FAQs zur Frage wie ein Firmenname, ein Logo oder ein Werbeslogan geschützt werden kann folgendes:

„Namen können als Wortmarken, Logos als Bildmarken geschützt werden. Eine Kombination von Wort- und Bildbestandteilen kann als Wort-/Bildmarke angemeldet werden. Da Wortmarken aus mehreren Wörtern bestehen können, können Sie sich auch einen Werbeslogan schützen lassen.“


Das DPMA ist zuständig, wenn Sie sich dazu entscheiden, Ihren Firmennamen ausschließlich in Deutschland schützen zu lassen. Falls Sie den Markenschutz aufs Ausland ausdehnen wollen, müssen Sie sich an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum wenden.

Der Unterschied zwischen Wortmarke, Wort-/Bildmarke und Bildmarke

Es bestehen Unterschiede zwischen Wortmarken, kombinierten Wort-/Bildmarken und reinen Bildmarken. Sie haben Konsequenzen für die einzureichenden Anträge.

  • Wortmarken: Sie bestehen aus reinen Schriftzeichen in üblicher Druckschrift. Zudem sind sonstige Zeichen bzw. Sonderzeichen zulässig.
  • Wort-/Bildmarke: Enthält der Firmenname neben den üblichen Buchstaben, Zahlen und sonstigen Schriftzeichen ein Zeichen, dass sich nicht in eine der genannten Kategorien einordnen lässt, dann handelt es sich um eine Wort-/Bildmarke. Falls Sie darauf bestehen, dass eine von der Sache her reine Wortmarke in einer ganz speziellen Schreibweise, Farbgestaltung oder Schriftanordnung geschützt wird, wenn also der optische Eindruck oberste Priorität hat, dann redet man von einer Wort-/Bildmarke.
  • Bildmarke: Eine Bildmarke enthält keine Schriftzeichen. Es handelt sich um reine Bilder, Abbildungen oder Piktogramme. Auch fremde Schriftzeichen aus einer anderen Sprache wie Arabisch oder Chinesisch werden als Bildmarke eingestuft.


Wie der Ablauf bei der Eintragung einer Wortmarke, Wort-/Bildmarke oder Bildmarke erfolgt, ist auf der Internetseite www.dpma.de ausführlich erläutert. Doch bevor Sie sich mit den Details einer Markeneintragung beschäftigen, sollten Sie sich fragen, warum Sie das eigentlich tun. Denn Die Eintragung ist mit einigem Aufwand verbunden. Doch welchen Nutzen haben Sie eigentlich von der Eintragung?
 

Gründe für den Schutz eines Firmennamens

Der größte Vorteil eines geschützten Firmennamens liegt in der Exklusivität. Sobald der Schutz erteilt ist, verschafft er Ihnen Vorteile im Wettbewerb mit der Konkurrenz. Besonders interessant ist der Schutz des Firmennamens für junge, innovative Unternehmen mit einer sehr guten und erfolgversprechenden Idee.

Werden sie damit erfolgreich, werden es ihnen nämlich viele nachmachen und den guten Namen schamlos für ihre eigenen Zwecke ausnutzen. „Trittbrettfahrer „nennt sich das und die Machenschaften haben System. Es gibt so etwas wie eine Marken-Mafia, die sich junge Startups mit erfolgversprechenden Produkten oder Dienstleistungen aussucht und deren Entwicklung ganz genau verfolgt. Bevor das Produkt/die Dienstleistung durch die Decke geht, stülpen sie sich quasi den Namen über, den die unerfahrenen Selbstständigen mit viel Herzblut und Engagement in den Markt eingeführt haben. Sie kassieren quasi die Lorbeeren, weil sie nun Inhaber des vermeintlichen Erfolgsprodukts sind. So sieht es zumindest für den Endverbraucher aus, der keine Unterscheidung trifft und im Grunde auch nicht treffen kann.

Haben Sie aber ihren Namen geschützt, können Sie rechtlich dagegen vorgehen und den Betrüger zur Unterlassung zwingen. Zudem steht Ihnen Schadensersatz zu, der sogenannte Verletzergewinn.
 

Nicht jeder Firmenname lässt sich beim DPMA schützen

Das Patent und Markenamt legt bestimmte Maßstäbe an, um zu prüfen, inwieweit ein Firmenname überhaupt schützenswert ist. Folgende Kriterien sind dabei der Maßstab:

  • Ihr Name muss sich klar von allgemein verwendeten Begriffen unterscheiden, denn diese sind nicht schützbar. So erfüllt zum Beispiel ein Firmenname wie „Preiswerte Nudeln“ nicht die Mindestanforderung der Unterscheidungskraft. Hingegen lässt sich „Nudel-up“ sehr wohl markenrechtlich schützen.
  • Der Firmenname muss noch frei sein. Deshalb sollten Sie im Vorfeld unbedingt sämtliche verfügbaren Markenregister prüfen und herausfinden, ob ihre Marke bzw. Ihr Firmenname so oder so ähnlich bereits registriert ist. Auch ein Check der Handelsregistereintragungen ist empfehlenswert, denn hier sind auch Firmen verzeichnet, die (noch) keinen Markenschutz beantragt haben. Um im Vorfeld Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollten Sie sicherstellen, dass der von Ihnen gewählte Firmenname nicht bereits verwendet wird.
  • Sollte ein andere Unternehmer schon vor Ihnen den gewählten Firmennamen beim DPMA registriert haben, dann haben Sie keine Chance mehr auf den Schutz und müssen einen anderen Namen wählen.
  • Zusätzlich kann das Patent einen Markennamen ablehnen, wenn es hoheitliche Zeichen (wie zum Beispiel das Symbol eines Staates) enthält, gegen die guten Sitten verstößt oder irreführend ist.
     

Wie beantrage ich ein Patent? Fantasiename möglich?
 

Das Ausfüllen der Formulare ist nicht schwer, solange es sich um eine Wortmarke handelt. Bei Bildmarken sind Angaben grafischer/technischer Natur notwendig. Sie müssen mit mindestens 300 € Gebühren rechnen, je nach Eintragung kommt deutlich mehr zusammen. Wer auf „Nummer Sicher“ gehen will, beauftragt einen Marken- und Patentanwalt mit der Eintragung. Dazu müssen Sie leider tiefer in die Tasche greifen. Tipp: Holen Sie sich zwei oder drei Angebote ein und vergleichen Sie die Kosten.

 

Das ändert sich bei Ihrer Krankenversicherung, wenn Sie selbstständig sind

Als Selbstständige/r oder Freiberufler/in sind Sie nicht mehr automatisch in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) pflichtversichert. Sie müssen sich nun aktiv für eine Form der Krankenversicherung entscheiden. Die Beitragshöhe in der GKV orientiert sich am Einkommen. Die Kosten für Selbstständige betragen in diesem Jahr zwischen ...

weiterlesen Krankenkassenrechner