Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit

Wenn Sie sich aus einer Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen, erhalten Sie zur Förderung einen sogenannten Gründerzuschuss. Dieser Zuschuss fasst die bisherigen Förderungsmaßnahmen des Überbrückungsgeldes und Existenzgründungszuschuss (ICH-AG) zusammen. Beantragt werden kann dieser bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Anspruch auf den Gründungszuschuss besteht, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf sog. “Entgeltersatzleistungen” nach dem SGB III hat, oder bis zuletzt in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt war. Voraussetzung für die Gewährung des Gründerzuschusses ist die Darlegung entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind. Durch eine fachkundige Stelle (IHK, HWK, Fachverbände oder Kreditinstitute) wird zudem geprüft, ob man weitere Voraussetzungen für die Selbstständigkeit erfüllt.

Der Gründungszuschuss ist in zwei Phasen unterteilt. Für insgesamt neun Monate wird das Arbeitslosengeld in zuletzt bezogener Höhe voll weiterbezahlt. Hinzu kommen 300 Euro zur sozialen Absicherung. Wenn intensive Geschäftstätigkeit und hauptberuflich unternehmerische Aktivitäten nachgewiesen werden können, können für weitere sechs Monate jeweils 300 Euro gezahlt werden. Personen im Rentenalter haben keinen Anspruch mehr auf den Gründungszuschuss.