Selbstständig und Elterngeld? Wann Sie welche Leistung erhalten

Selbstständige müssen als werdende Eltern einiges beachten. Die Beantragung des Elterngelds ist wesentlich schwieriger als bei Angestellten und die Leistungsberechnung deutlich umfangreicher. Wer jedoch alle Möglichkeiten ausschöpft und bei der Beantragung wichtige Punkte berücksichtigt, kann mit dem Elterngeld seine fehlendes Einkommen gut ausgleichen. Dieser Artikel zeigt, was Selbstständige mit Kinderwunsch oder als werdende Eltern alles berücksichtigen sollten.
Das Elterngeld für Angestellte und Selbstständige
Das Elterngeld ist eine Leistung seitens des Staates, die werdende Eltern für einen gewissen Zeitraum finanziell absichern soll. Angestellte und Selbstständige erhalten vom Gesetzgeber abhängig von ihren vorangegangenen Einkünften einen finanziellen Ausgleich für das fehlende Einkommen. Die Leistung soll dabei helfen, den Lebensunterhalt nach der Geburt zu bestreiten. Außerdem können die Eltern durch die Unterstützung in der ersten Entwicklungsphase des Kindes da sein. Das Elterngeld erhalten alle Elternteile, die nicht oder nur in Teilzeit arbeiten können, um für die Betreuung des Nachwuchses zu sorgen. Auch Erwerbslose erhalten die staatliche Leistung, allerdings in Form eines Mindestsatzes.
Diese Leistung erhalten Selbstständige
Für Angestellte werden zur Bemessung der Leistung die letzten zwölf Gehaltsabrechnungen vor der Geburt berücksichtigt. Bei Selbstständigen läuft das Verfahren deutlich komplizierter ab:
Zur Bemessung des Elterngelds wird das Nettoeinkommen aus dem letzten Wirtschaftsjahr zugrunde gelegt. Dieses lässt sich anhand des Steuerbescheids ermitteln.
Liegt dem Selbstständigen kein Steuerbescheid vor, kann er eine Einnahmenüberschussrechnung, eine Bilanz oder einen Steuervorauszahlungsbescheid einreichen. Allerdings muss er zu einem späteren Zeitpunkt sein korrektes Einkommen nachweisen. Weicht dieses ab, muss er unter Umständen Leistungen zurückbezahlen oder erhält von der Elterngeldstelle eine Nachzahlung.
Selbstständige können unter gewissen Voraussetzungen ein abweichendes Wirtschaftsjahr beantragen. Beispielsweise dann, wenn die Mutter schwangerschaftsbedingt wenig arbeiten konnte und deshalb nur ein geringes Einkommen generierte. Oder wenn sie im letzten Wirtschaftsjahr bereits Elterngeld für ein Kind bezogen hat. In der Regel erkennt die Elterngeldstelle diese Konstellationen an und verschiebt den Bemessungszeitraum zugunsten des Selbstständigen.
Dem Elterngeld liegt ein Mindestsatz von 300 Euro im Monat zugrunde, den alle Eltern erhalten können. Die maximale Leistung beträgt 1.800 Euro pro Monat. Grundsätzlich gelten für Selbstständige folgende Leistungen:
67 Prozent ihres vorangegangenen Nettoeinkommens bei einem Einkommen bis 1.200 Euro
65 Prozent ihres vorangegangenen Nettoeinkommens bei einem Einkommen über 1.200 Euro
Die Leistungsdauer des Elterngelds
Das normale Elterngeld - auch Basiselterngeld genannt - erhalten Angestellte und Selbstständige für einen Zeitraum von maximal 14 Monaten, sofern beide Eltern bei der Betreuung mitwirken. Dies bedeutet, dass beispielsweise der Vater drei Monate die Betreuung des Kindes übernimmt und die Mutter für elf Monate. Eine Aufteilung zur Hälfte zu je sieben Monaten ist auch denkbar.
Neben dem Basiselterngeld gibt es eine weitere Option, das Elterngeld Plus. Werdende Eltern haben seit dem 01.07.2015 deutlich mehr Gestaltungsfreiraum in Bezug auf die staatliche Leistung. Sie können bei Bedarf den Bezugszeitraum auf das Doppelte erhöhen, wenn sie dafür nur die Hälfte der Leistung beziehen. Ein Beispiel:
Das Basiselterngeld sieht bei einem Bezugszeitraum von zehn Monaten 1.000 Euro Leistung vor. Wählen die Eltern das Elterngeld Plus, erhalten sie eine Zahlung von 500 Euro über einen Zeitraum von 20 Monaten.
Beide Verfahren ermöglichen es, den Bezugszeitraum zu unterbrechen.
Das müssen Selbstständige beachten, die während der Elternzeit arbeiten
Die meisten Selbstständigen möchten oder müssen nach der Geburt ihres Kindes die Arbeit fortführen. Grundsätzlich ist dies auch während dem Bezug des Elterngeldes möglich, allerdings gelten in diesem Fall einige Einschränkungen:
Wer Elterngeld bezieht, darf höchstens für 30 Stunden in der Woche arbeiten. Sind mehrere Arbeitsstellen vorhanden, gilt die Summe für alle ausgeübten Tätigkeiten. Sobald das Maximum überschritten wird, entfällt der Anspruch die staatliche Leistung. Außerdem darf die Elterngeldstelle einen Nachweis über die Tätigkeit in Form eines Stundennachweises verlangen. Das erzielte Einkommen wird auf die erhaltenen Zahlungen angerechnet, sodass der Empfänger unter Umständen Geld zurückbezahlen muss.
Selbstständige, die während der Bezugsphase mit einem hohen Einkommen rechnen, haben zwei Möglichkeiten, um ihre Ansprüche zu erhalten:
Für Empfänger des Mindestbetrags von 300 Euro ist kein Einkommensnachweis nötig.
Das Elterngeld Plus erlaubt einen höheren Zuverdienst, da die Leistungen entsprechend kürzer sind.
Wer vorausschauend plant, profitiert vom Elterngeld
Wenn Selbstständige einen Kinderwunsch hegen oder bereits Nachwuchs planen, sollten sie versuchen, ihr Einkommen zu erhöhen. Gerade bei Unternehmern ohne vorangegangenes Wirtschaftsjahr macht es Sinn, hohe Rechnungen noch vor der Geburt zu stellen und die Betriebskosten zu senken. Die Bemessungsgrundlage für die staatliche Leistung wird dadurch deutlich höher. Doch Vorsicht: Unter Umständen kann dieses Verfahren zu einer höheren Steuerlast führen. Ein Experte kann dabei helfen, den Kosten-Nutzen-Faktor zu ermitteln. Was es bei der Wahl eines Steuerberaters zu beachten gilt, ist hier erklärt.
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