Ab wann bin ich Freiberufler?

Junge Freiberufler blicken in Kamera

Woher weiß ich, ob ich Freiberufler bin? Um diese zentrale Frage soll es in diesem Beitrag gehen. Die Entscheidung, ob jemand zu den freien Berufen gehört, ist nicht immer ganz einfach. Letztlich entscheidet das zuständige Finanzamt, ob ein Selbstständiger als Freiberufler anerkannt wird oder nicht. Oft handelt es sich um eine rechtliche Grauzone, die einen nicht unerheblichen Interpretationsspielraum offenbart. Insofern ist immer eine Einzelfallprüfung bei der Existenzgründung notwendig.

Sie sind nicht sicher, ob Sie sich als Freiberufler selbstständig machen können? Dieser Ratgeber liefert konkrete Hinweise, die für eine bessere Orientierung sorgen. Suchen Sie im Zweifelsfall das Gespräch mit dem Finanzamt und lassen Sie sich Ihren Status dokumentieren.
 

Welche Definition gibt es für freie Berufe?

Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) definiert gesetzlich verbindlich den freien Beruf so: "Die freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt."

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) definiert wie folgt: "Angehörige freier Berufe erbringen auf Grund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit."
 

Was zeichnet Freiberufler aus?

Zusammenfassend kann man sagen, dass Freiberufler über besondere berufliche Qualifikationen verfügen. Sie haben die volle fachliche Entscheidungsgewalt bei ihrer Arbeit und sind für die Qualität ihrer Leistung alleine verantwortlich. Ihr Einkommen wird als Honorar bezeichnet und richtet sich häufig nach den Gebührenordnungen der jeweiligen Berufsgruppe.
 

Unter welchen Voraussetzungen bin ich Freiberufler?

Ab wann Sie Freiberufler sind, geht aus Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes hervor. Dort werden Katalogberufe, katalogähnliche Berufe und so genannte Tätigkeitsberufe genannt. Wer mit seiner Tätigkeit darunter fällt, kann als Freiberufler anerkannt werden. Die letztendliche Entscheidung hat das zuständige Finanzamt zu treffen, bei dem ohnehin vor Aufnahme der Tätigkeit ein entsprechender Antrag zu stellen ist. Freie Berufe setzen eine gewisse Qualifikation bzw. Schöpfungshöhe voraus. In der Praxis ist es für Freiberufler entscheidend, dass sie ihre Leistungen mit ihrer besonderen fachlichen Qualifikation selbst erbringen.
 

Wer entscheidet, ob ich Freiberufler bin?

Die Einstufung als Freiberufler wird ausschließlich durch das Finanzamt vorgenommen. Dieses richtet sich wiederum nach der Definition im Einkommensteuergesetz. Dort werden ganz konkrete freiberufliche Tätigkeitsgruppen unterschieden.

  • Katalogberufe
  • katalogähnliche Berufe
  • Tätigkeitsberufe


    In § 18 EStG findet man die Auflistung aller Katalogberufe. Dazu zählen Heilberufe und beratende Berufe im Bereich Recht, Steuern und Wirtschaft. Außerdem gibt es naturwissenschaftliche und technische Berufe sowie informationsvermittelnde und sprachliche Berufe.


    Was sind katalogähnliche Berufe?

    Zu den Freiberuflern zählt auch eine Reihe katalogähnlicher Berufe. Dabei ist entscheidend, dass der ausgeübte Beruf mit einem Katalogberuf vergleichbar ist. Dazu gehören beispielsweise Ergotherapeuten, Grafiker und Werbetexter.

    Der Arbeitsmarkt entwickelt sich ständig weiter und es entstehen teilweise ganz neue Berufsbilder. Daher sind Freiberufler heute auch in so genannten Tätigkeitsberufen aktiv. Stellvertretend sind hier wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten zu nennen. Nicht immer ist auf den ersten Blick zu erkennen, ob es sich um einen Freiberuf handelt. Es kommt auf den Einzelfall an und den entscheidet das Finanzamt. Eine Beratung bei einem Steuerberater oder Rechtsanwalt kann sehr hilfreich sein.
     

    Welche Vorteile bietet eine freiberufliche Tätigkeit?

    Die freiberufliche Selbständigkeit besitzt gegenüber einer selbständigen Gewerbetätigkeit Vorteile. Denn wer Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des EStG ist, muss:

    • kein Gewerbe anmelden.
    • kein Pflichtmitglied bei der IHK werden.
    • sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen.
    • Umsatzsteuer erst bei Geldeingang abführen.
    • keine doppelte Buchführung betreiben.


      Gemischte Tätigkeit als Freiberufler: Was ist zu beachten?

      Bei diesem Sonderfall sind Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit buchhalterisch getrennt zu erfassen, wenn freiberufliche und gewerbliche Einkünfte vorliegen. In diesem Zusammenhang ist auch von einer trennbaren gemischten Tätigkeit die Rede, falls kein direkter Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten besteht. As Beispiel könnte ein freiberuflicher Übersetzer nebenbei eine Pension (= gewerbliche Tätigkeit) leiten. Die erzielten Einkünfte ließen sich in diesem Szenario eindeutig einer Tätigkeit zuordnen. In der einzureichenden Steuererklärung wären die Tätigkeiten getrennt voneinander in der Anlage S und G anzuführen.


      Das sollten Freiberufler für die Altersvorsorge tun

      Auch im Bereich der Altersvorsorge gibt es für Freiberufler Unterschiede zum Gewerbetreibenden. Ein Teil der freiberuflich Selbständigen ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Dazu gehören unter anderem selbständige Lehrer, Masseure, Hebammen, Seelotsen und Erzieher. Nicht versicherungspflichtig in der GKV sind dagegen selbstständige Ärzte, Heilpraktiker und Logopäden sowie Rechtsanwälte und Notare. Für Künstler und Publizisten gibt es eine eigene gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung - die Künstlersozialversicherung. Die KSV ist eine Pflichtversicherung. Wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSV erfüllt, muss sich auch dort versichern.
       

      Welche Voraussetzungen gelten für die Künstlersozialversicherung?

      Künstler und Publizisten, die ein jährliches Mindesteinkommen von 3.900 Euro haben, maximal einen Arbeitnehmer beschäftigen und hauptsächlich im Inland tätig sind, werden in der Künstlersozialversicherung (https://www.kuenstlersozialkasse.de/) versichert. Erzielt ein selbständiger Künstler oder Publizist das Mindestjahreseinkommen nicht, ist er versicherungsfrei. Die Freiberufler, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, können sich in berufsständischen Versorgungswerken versichern. In einigen Bundesländern gibt es auch berufsständische Pflicht-Versorgungswerke speziell für selbständige Ingenieure und psychologische Psychotherapeuten.
       

      Zusammenfassung und FAQ zu freien Berufen: Alles Wichtige auf einen Blick

      • Wann bin ich freiberuflich tätig?
        Selbstständige sind freiberuflich tätig bzw. gelten als Freiberufler, wenn das zuständige Finanzamt sie so einstuft. Dazu ist ein formloser Antrag vor Aufnahme der selbstständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit zu stellen. Nachweise über besondere Fähigkeiten können hilfreich sein, um aufgrund einer besonderen Begabung (= Schöpfungshöhe) als Freiberufler anerkannt zu werden. In formaler Hinsicht kann der Nachweis eines Studienabschlusses von Vorteil sein. Die gesetzliche Basis für eine zu treffende Entscheidung stellt Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes dar. Weitere Hinweise finden sich in Paragraf 1 PartGG.

      • Was bedeutet es, freiberuflich tätig zu sein?
        In der Regel handelt es sich um eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit, die künstlerischer, wissenschaftlicher, erzieherischer, unterrichtender oder auch schriftstellerischer Natur ist. Wer als Freiberufler anerkannt wird, muss kein Gewerbe anmelden und kann Erleichterungen bei der Buchführung nutzen.

      • Welche Tätigkeiten zählen zu den freien Berufe?
        Wer sich einen konkreten Eindruck verschaffen und seine eigenen Voraussetzungen prüfen möchte, sollte einen Blick in Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes werfen. Abgesehen von Katalogberufen und katalogähnlichen Berufen spielen in den letzten Jahren Tätigkeitsberufe eine immer wichtigere Rolle. Hier ist oft nicht klar, ob es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Online sind zahlreiche Gerichtsurteile zur Frage ‚Ab wann bin ich Freiberufler‘ zu finden, die für die eigene Situation Orientierung geben können.

      • Welche Steuern muss ich als Freiberufler zahlen?
        Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sind einkommenssteuerpflichtig. In der jährlich einzureichenden Steuererklärung sind sie unter ‚Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit‘ anzugeben. Hierzu reicht im Regelfall eine einfache Einnahme-Überschussrechnung aus. Sofern zu Beginn der Tätigkeit nicht die Kleinunternehmerregelung genutzt wird, ist Umsatzsteuer als durchlaufender Posten zu erheben. Hierfür sind die Regelungen rund um die Umsatzsteuer-Voranmeldung zu beachten.

      • Kommt auch für Freiberufler eine Gewerbeanmeldung in Betracht?
        Immer wieder gibt es Initiativen bzw. vorpreschende Politiker, die auch für Freiberufler eine Gewerbepflicht fordern. Bis jetzt ist es aber allenfalls so, dass für nicht freiberufliche Tätigkeitsanteile eine Gewerbeanmeldung notwendig ist. Bei einer gemischten Tätigkeit wären die Einnahmen buchhalterisch getrennt zu erfassen. Handelt es sich um eine nicht trennbare gemischte Tätigkeit, kann sich auch für Freiberufler eine Gewerbepflicht ergeben (wenn Architekten etwa auch den Hauskauf übernehmen).

      • Welche Vorteile haben Freiberufler?
        Außer bei einer gemischten Tätigkeit müssen Freiberufler kein Gewerbe anmelden und entsprechend auch keine Gewerbesteuer abführen. Durch den Status Freiberufler wird die gesamte Buchhaltung deutlich einfacher. Für die Steuererklärung bzw. die Gewinnermittlung reicht etwa eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Bilanzierung und doppelte Buchführungspflicht entfallen. Auch ergibt sich keine Pflichtmitgliedschaft in der Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer, wie es für die meisten Gewerbebetriebe der Fall ist.

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